Urteil vom Landgericht Wuppertal - 17 O 380/01
Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 64.043,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 50.907,75 EUR seit dem 16.05.2007 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.999,42 EUR seit dem 31.10.2001 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 80 %, die Beklagte zu 1) zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) werden der Klägerin in voller Höhe, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. zu 40 % auferlegt. Im übrigen werden Kosten nicht erstattet.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger erwarben von der Beklagten zu 1) gemäß Bauträgervertrag vom 29.09.1998 (UR-Nr. #####/####, Notar Dr. C3 ein mit einer Doppelhaushälfte zu bebauendes Grundstück für 436.000,00 DM. Die Parteien vereinbarten Abschlagszahlungen in Anlehnung an die Regelungen der MaBV. Ferner vereinbarten die Parteien als Sonderwunsch die Ausführung einer Treppe zum Dachgeschoß und schwimmenden Estrich im Dachgeschoß. In der Baubeschreibung heißt es zum Dachgeschoß:
3"Nicht ausgebaut. Fenster gem. Zeichnung für späteren Ausbau. (Treppenhaus bis zum Dach durchgeführt mit Abschlußraum gem. Zeichnung als Sonderleistung)."
4Für den Inhalt des Kaufvertrages wird im übrigen auf Bl. 10 ff. d. A. Bezug genommen.
5Die Kläger entschieden sich für den Vertragsschluß u. a. auf der Grundlage von Prospektmaterial, in dem das Dachgeschoß als "Ausbaureserve DG" bezeichnet ist und eine Wohnfläche von 147,84 qm unter Einschluß der Dachgeschoßfläche von 32,86 qm angegeben wird.
6Die Kläger leisteten Ratenzahlungen und zwar 130.800,00 DM am 01.11.1998, 122.080,00 DM am 01.12.1998, 119.028,00 DM am 15.12.1998, 38.368,00 DM und 10.464,00 DM am 01.04.1999 und 10.000,00 DM am 15.09.1999, insgesamt 430.740,00 DM. Die Kläger sind bisher nicht als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
7Die Kläger finanzierten einen Teil des Kaufpreises. Sie nahmen ein Darlehen in Höhe von 178.000,00 DM bei der Sparkasse X auf. Der Zinssatz wurde mit 5,250 % vereinbart, als Bereitstellungszinsen ab dem 19.12.1998 3,00 %.
8Die Beklagte legte zur Herbeiführung der Fälligkeitsvoraussetzungen für die Abschlagsraten dem mit der Abwicklung des Bauträgervertrages betrauten Notar Dr. C2 zunächst eine Bürgschaft nach § 7 MaBV vor. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 22.10.1998 an die Kläger und teilte mit, daß ihm eine Bürgschaft über 130.800,00 DM vorliege, die er auf Verlangen jederzeit im Original aushändigen werde. Er bat - im Falle des Nachweises der Baugenehmigung - um Zahlung an die Beklagte zu 1) nach Baufortschritt. Mit weiterem Schreiben vom 23.02.1999 teilte Notar Dr. C2 den Klägern mit, daß eine weitere Bürgschaft in Höhe von 38.368,00 DM geleistet sei. Im August 1999 wurden die Bürgschaftsurkunden von dem Notar an die Stadt X zurückgegeben, weil statt gemäß § 7 MaBV Sicherheit gemäß § 3 MaBV geleistet werden sollte.
9Die Kläger erhielten von der Beklagten zu 1) eine Baugenehmigung vom 14.08.1998, der keine Pläne beigefügt waren. Die Baugenehmigung vom 14.08.1998 erging auf der Grundlage von Planunterlagen, in denen als Zugang für das Dachgeschoß lediglich eine Einschubtreppe eingezeichnet und das Dachgeschoß als "Speicher" bezeichnet ist.
10Die Kläger zogen im Jahre 1999 in die von der Beklagten zu 1) errichtete Doppelhaushälfte ein. Der von der Beklagten zu 1) beauftragte Architekt erstellte unter dem 22.02.1999 ein Übergabeprotokoll und unter dem 28.09.1999 einen Abschlussbericht (Anlagen 6 und 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2005).
11Das Dachgeschoß darf - in seinem derzeitigen Zustand - zu Wohnzwecken nicht genutzt werden.
12Mit Schreiben vom 30.12.1999 teilten die Kläger mit, daß ein Ausbau des Dachgeschosses nicht genehmigungsfähig sei, da die Durchgangshöhe vom Treppenhaus zum Dachgeschoss statt der erforderlichen 2 m lediglich 1,76 m betrage. Sie forderten die Beklagte zu 1) auf, bis zum 20.01.2000 Vorschläge zur Beseitigung des Mangels zu unterbreiten. Die Beklagte zu 1) stellte daraufhin mit Schreiben vom 07.01.2000 in Abrede, daß eine Wohnnutzung der Dachgeschoßfläche vertraglich vereinbart sei. Das Dachgeschoß müsse lediglich ausgebaut werden können.
13Die Beklagte zu 1) klagte gegen die Kläger auf Bezahlung der Schlußrate. Die Klage wurde mangels Fälligkeit durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 36 C 73/00 vom 27.07.2001 abgewiesen.
14Mit Schreiben vom 07.08.2001 setzen die Kläger eine Frist zum 24.08.2001. In diesem Schreiben heißt es:
15"Bereits in unserem Schriftsatz vom 22.03.2001 hatten wir unmissverständlich klargestellt, dass es mit dem Einbehalt der niedrigen Schlussrate von nur 5.035,35 DM angesichts der festgestellten gravierenden Mängel keineswegs ein Bewenden haben kann. Demgemäß hatten wir in dem erwähnten Schriftsatz eine Vierwochenfrist zur restlosen Mängelbeseitigung gesetzt. Diese Frist ist - wie wir feststellen - nicht eingehalten worden. Wir setzen hiermit eine letzte Nachfrist bis zum 24. August 2001, innerhalb derer Ihre Mandantin nunmehr sämtliche diesseits gerügten Mängel zu beseitigen hat. Sollte auch diese Frist wiederum ungenutzt ablaufen, werden wir unseren Mandanten anraten, die insofern von ihrer Partei zu erbringenden Leistungen abzulehnen und die Mängel auf Kosten der NWB durch Fremdhandwerker beseitigen zu lassen bzw. - soweit dies nicht möglich ist - Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern."
16Die Beklagte zu 1) erwirkte nachträglich eine Genehmigung der Stadt X für die Nutzung zu Wohnzwecken vom 23.08.2001. Diese Genehmigung ist mit Auflagen versehen, die bestandskräftig sind. Die Genehmigung der Stadt X, sieht den Einbau eines zweiten Rettungswegs (Fenster in der Dachfläche), die zusätzliche Beleuchtung eines Raums im Dachgeschoß durch ein weiteres Fenster, die Herstellung der zu anderen Doppelhaushälfte zugewandten Dachseite mit der Feuerwiderstandsklasse F 90 AB und die Herbeiführung einer lichten Durchgangshöhe für die zum Dachgeschoß führende Treppe von 2,0 m vor.
17Mit Schreiben vom 21.08.2001 bot die Beklagte zu 1) den Klägern den Einbau eines - mit der Feuerwehr abgestimmten - Rettungsfensters an. Dies lehnten die Kläger ab.
18Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2) ist zugleich Geschäftsführerin. Der Beklagte zu 3) war für die Beklagte zu 1) aufgrund einer Vollmacht tätig. Er war bei der Abwicklung des Bauvorhabens beteiligt. Ratenzahlungen von den Klägern wurden von der Beklagten zu 2) und dem Beklagten 3) gemeinsam angefordert.
19Die Beklagte zu 1) ist durch Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch Beschluß vom 30.10.2003 (AG Charlottenburg, 107 IN #####/####) aufgelöst. Das Amtsgericht Charlottenburg holte vor seiner Entscheidung ein Gutachten des Rechtsanwalts L vom 23.10.2003 ein, auf das verwiesen wird (Bl. 244 ff. d. A.).
20Die Kläger haben zunächst Schadensersatzansprüche wegen fehlender Nutzbarkeit des Dachgeschosses gegen die Beklagten zu 1) geltend gemacht. Nunmehr begehren sie Zahlung eines von der Beklagten zu 1) erlangten Zinsvorteils, hilfsweise Rückzahlung des Kaufpreises, weiter hilfsweise Schadensersatz wegen fehlender Nutzbarkeit des Dachgeschossen. Die Kläger begehren - im Wege der "Durchgriffshaftung" - Zahlung auch von den Beklagten zu 2) und 3). Zudem hätten die Beklagten zu 2) und 3) gegen Schutzgesetze verstoßen.
21Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünde ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen gegen die Beklagte zu 1) zu. Sie, die Kläger, hätten nicht fällige Abschlagszahlungen bezahlt. Die Vereinbarung von Abschlagsraten sei unwirksam, weil von den Vorgaben der MaBV abgewichen worden sei. Zudem hätten sie, die Kläger, die "Freistellungserklärung" nicht ausgehändigt erhalten, was ebenfalls den Vorgaben der MaBV nicht entspreche. Schließlich hätte die Beklagte zu 1) Abschlagszahlungen auch deshalb nicht entgegennehmen dürfen, weil keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Denn die Baugenehmigung habe - bezüglich des Dachgeschosses - nicht der tatsächlichen Bauausführung entsprochen, so daß insgesamt keine Genehmigung vorgelegen hätte. Die Kläger sind der Ansicht, den Beklagten zu 1) bis 3) habe die Abweichung von den Vorgaben der MaBV bezüglich der Höhe der Raten bekannt sein müssen. Zudem behaupten die Kläger, die Beklagten zu 1) bis 3) hätten gewußt, daß sich die Baugenehmigung der Stadt X lediglich auf ein Objekt mit Speicher bezog und ihnen sei auch bekannt gewesen, daß bei Offenlegung des für das Dachgeschoß vorgesehenen Wohnraums keine Genehmigung erfolgt wäre. Die Beklagten hätten daher das Vorliegen einer Baugenehmigung bewußt wahrheitswidrig gegenüber dem Notar angegeben. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten würden deshalb wegen sittenwidriger Schädigung haften. Die Kläger berechnen einen Betrag in Höhe von 163.493,23 DM, den die Beklagte zu 1) nach den Regeln ungerechtfertiger Bereicherung als Zinsvorteil herausgeben müsse. Für die Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 28.08.2006, Seite 5 bis 6 (Bl. 576 f. d. A.) verwiesen. Ferner sind die Kläger der Ansicht, der ihnen entstandene Zinsschaden sei zu ersetzen, den sie mit 60.268,29 DM beziffern. Insoweit wird auf die Berechnung im Schriftsatz vom 03.05.2006, Seite 9 (Bl. 550 d. A.) verwiesen. Die Kläger sind der Ansicht, die Zinsen seien auch von den Beklagten zu 2) und zu 3) zu zahlen. Diese hätten gegen Schutzgesetze verstoßen. Der Beklagte zu 3) sei als faktischer Geschäftsführer verantwortlich.
22Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte zu 1) müsse den Kaufpreis zurückzahlen. Denn Abschlagszahlungen seien nicht fällig. Sie behaupten, sie hätten die Leistung der Beklagten zu 1) auch nicht abgenommen.
23Die Kläger behaupten, ein Umbau des Dachgeschosses, der zur erlaubten Nutzung als Wohnraum führe, sei nicht möglich. Der Einbau eines Rettungsfensters reiche nicht aus, weil sich unterhalb des Fensters der Kfz-Stellplatz befinde, was ein "Anleitern" unmöglich mache. Bei der Genehmigung sei eine nicht vorhandene Garage zugrundegelegt worden. Dies habe auch Herr U der Stadtverwaltung bestätigt. Zudem würden zusätzliche Fenster (für Rettungsweg und zusätzliche Belichtung) einen neuen Mangel bedeuten. Denn hierdurch falle Stellfläche weg, zusätzlicher Lichteinfall und Geräusche (Regenprasseln) entstünden, das Zimmer heize sich auf und zusätzliche Fenster müssten aufwendig gereinigt werden. Die Kläger sind insoweit der Ansicht, daß sich die Beklagte zu 1) auf die Abänderungsbefugnis im Bauträgervertrag nicht berufen dürfe, weil diese unwirksam sein. Zudem behaupten die Kläger, ein Umbau der Treppe zur Realisierung der vorgegebenen Durchgangshöhe sei nicht möglich. Bei einem Umbau - wie vom Sachverständigen Xx vorgeschlagen - rage die Treppe in die Tür. Der Austritt könne wegen eines Stahlträgers nicht verlegt werden. Zudem entstünden statische Probleme. Die Gebäudeabschlußwand zwischen den Doppelhaushälften entspreche nicht der Feuerwiderstandsklasse F 90. Diese könne auch nicht realisiert werden, weil Pfetten aus dem Mauerwerk entfernt werden müssten. Eine anderweitige Nutzung des Dachgeschosses sei nicht möglich, der Dachraum dürfe nicht einmal als Trocken- oder Abstellraum genutzt werden. Die Kläger errechnen eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 95.352,68 DM (2.901,79 DM/qm). Daneben machen sie Zinsschäden in Höhe von 4.129,95, 3.737,92 DM, 3.587,53 DM, 1.064,59 DM, 280,28 DM, 215,32 DM geltend, die sie nach den Finanzierungskosten für einen Anteil der von ihnen gezahlten Raten berechnen. Daneben machen die Kläger 3.337,35 DM Grunderwerbssteuer nebst einem Zinsschaden in Höhe von 452,60, Notarkosten in Höhe von 953,53 DM nebst Zinsschaden in Höhe von 120,93, einen Zinsschaden für den Einbau der Treppe in Höhe von 708,06 DM, Kosten für Estrich und Dachgeschoß in Höhe von 4.790,00 DM und 437,00 DM nebst Finanzierungskosten in Höhe von 730,46 DM geltend.
24Schließlich sind die Kläger der Ansicht, die Beklagten zu 2) und 3) müssten für alle Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) unmittelbar einstehen. Hierzu tragen die Kläger vor: Der Beklagte zu 3) habe im Jahre 1998 ein Grundstück an die Beklagte zu 1) für einen Kaufpreisanteil von 455.000,00 DM verkauft. Dieses Grundstück habe mit Wohnhäusern bebaut werden sollen. Nachdem sich ein Baurecht nicht habe schaffen lassen, habe der Beklagte zu 3) das Grundstück für 10.000,00 EUR zurückerworben, nachdem Dritte nicht mehr geboten hätten. Dies stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die zur Unterbilanz geführt habe, die wiederum die Insolvenz herbeigeführt habe. Zudem sei das Risiko der Bebaubarkeit einseitig auf die Beklagte zu 1) verlagert worden. Hierzu behaupten die Kläger, der Beklagte zu 3) habe gewußt, daß eine Baugenehmigung nicht in Betracht gekommen sei. Zudem sei die Beteiligte zu 1) nicht mit genügend Kapital ausgestattet gewesen. Ihre Überschuldung habe am 31.05.2002 festgestanden, Insolvenzantrag sei aber erst am 05.06.2003 gestellt worden. Ferner habe die Beklagte zu 1) eine Wohnung für 48.572,33 EUR erworben, die der Beklagte zu 3) dann für einen geringeren Betrag gekauft habe. In Höhe von 8.572,33 EUR liege daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Zudem sei am 25.02.2003 ein Betrag in Höhe von 35.790,43 EUR auf das Konto der Mutter des Beklagten zu 3) überwiesen worden. Die Sparkasse X sei vorrangig befriedigt worden. Darlehen der Beklagten zu 2) und 3) seien entgegen den Regeln des Gesellschaftsrechts befriedigt worden. Zudem hätten die Beklagten zu 2) und 3) die Inanspruchnahme von persönlichen Sicherheiten abgewendet, indem sie Ansprüche der Sparkasse gegen die Beklagte zu 1) mit Gesellschaftsmitteln erfüllt hätten. Der Beklagte zu 3) habe sich zur Anlegung einer Privatstraße persönlich verpflichtet, die Kosten aber über die Beklagte zu 1) abgerechnet. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten die Beklagte zu 1) ausgenutzt. Es sei zudem davon auszugehen, daß nach MaBV gebundenes Vermögen entzogen worden sei. Schließlich ergebe sich eine Haftung aus Vermögensvermischung, weil Sicherheiten der Beklagten zu 2) und 3) in der Bilanz nicht dargestellt worden seien.
25Die Kläger beantragen,
26die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 64.043,50 EUR nebst 5 % über Basiszins seit dem 31.10.2001 zu zahlen.
27Die Beklagten beantragen,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagten sind der Ansicht, die Kläger seien in Annahmeverzug geraten, als sie die angebotene Mängelbeseitigung nicht angenommen hätten. Im übrigen hätten sie keine Frist im Sinne von § 634 BGB a. F. gesetzt. Die Kläger könnten im übrigen allenfalls die Mangelbeseitigungskosten verlangen. Bezüglich der Grundsteuer sei kein Schaden entstanden, weil diese bei berechtiger Kaufpreisminderung vom Finanzamt erstattet werde. Die Beklagten behaupten, die Kläger hätten die Werkleistung der Beklagten zu 1) abgenommen, weil sie eingezogen seien. Sie verweisen auf die Protokolle vom 22.02. und 28.09.1999. Im übrigen würden die Beklagten zu 2) und 3) nicht persönlich haften. Die Beklagten zu 2) und 3) bestreiten, der Beklagten zu 1) Mittel entzogen zu haben.
30Hilfsweise rechnet die Beklagte zu 1) mit einer Forderung in Höhe 2.561,80 EUR auf. Hierzu trägt sie vor, daß sie für die Kläger Grundbesitzabgaben in dieser Höhe verauslagt habe - was unstreitig ist -. Ferner rechnet die Beklagte zu 1) hilfsweise mit einem - unstreitig nicht gezahlten - Restkaufpreis in Höhe von 2.574,53 EUR auf.
31Die Kläger treten diesen Ansprüchen mit einem Zurückbehaltungsrecht entgegen. Es gebe weitere Mängel.
32Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Xx vom 24.02.2003, 28.07.2003 und 18.02.2004 und des Sachverständigen C vom 21.08.2006 verwiesen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Klage ist nur teilweise begründet. Ansprüche stehen den Klägern gegen die Beklagte zu 1) zu, nicht aber gegen die Beklagten zu 2) und 3).
36A) Ansprüche gegen die Beklagte zu 1)
37I.
38Die Beklagte zu 1) schuldet den Klägern Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 44.555,48 EUR (87.142,95 DM) gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt, 818 BGB.
391. Die Beklagte zu 1) hat von den Kläger etwas erlangt, nämlich die von ihnen geleisteten Abschlagszahlungen, wie sie sich aus dem Schriftsatz der Kläger vom 28.08.2006, Seite 5 f. (Bl. 576 f. d. A.) ergeben. Dies ist durch Leistung geschehen.
402. Die Abschlagszahlungen der Kläger sind ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Kläger schuldeten keine Abschlagszahlungen. Die in dem Bauträgervertrag vom 29.09.1998 enthaltene Regelung zu den Abschlagszahlungen ist unwirksam. Denn die in dem Bauträgervertrag enthaltene Regelung weicht von den Vorgaben der MaBV ab.
41a) Die MaBV sieht in § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 vor, daß der Gewerbetreibende 4 % der "restlichen Vertragssumme" (entsprechend 2,8 % der gesamten Vertragssumme) erst vereinnahmen darf, wenn die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich erfolgt sind. Der Bauträgervertrag sieht demgegenüber 8,8 % der gesamten Vertragssumme vor. Der Verstoß entfällt auch nicht deshalb, weil nach dem Bauträgervertrag die 8,8 % der Vertragssume auch den Einbau der Rolläden, der Haustüre, der Fensterbänke und der Treppen umfassen sollen. Denn diese Leistungen sind bereits bei den übrigen Raten berücksichtigt. So ist etwa die Rate in Höhe von 18,9 % auch für den Fenstereinbau zu zahlen, so daß Fensterbänke und Rolladen - die zu den Fenstern gehören - nicht nochmals berücksichtigt werden können. Die Abweichung ist für die Erwerber auch nachteilig. Denn sie führt dazu, daß die sechste Rate geringer ausfällt, womit die Möglichkeiten der Erwerber zum Einbehalt von Zahlungen wegen Mängeln, die sich erst zum Ende des Bauvorhabens zeigen, beschränkt werden.
42Die Abweichung von der MaBV führt dazu, daß die Regelung zu den Abschlagszahlungen insgesamt nichtig ist; die Fälligkeit beurteilt sich allein gemäß § 641 BGB, nicht gemäß § 3 Abs. 2 MaBV (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 66. Auflage, § 675 Rz. 14).
43b) Die Beklagte zu 1) durfte zudem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV keine Zahlungen entgegennehmen. Zwar lag eine Baugenehmigung für das von der Beklagten zu 1) errichtende Haus als solches vor. Diese Baugenehmigung umfaßt aber nicht die Wohnnutzung des Dachgeschosses, die einen wesentlichen Teil der Nutzung ausmacht. Dabei ist das teilweise Fehlen einer Genehmigung nach dem Schutzzweck von § 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV dem gänzlichen Fehlen einer Genehmigung gleichzustellen. Es kann dem Auftraggeber nicht angesonnen werden, daß die Vergütung fällig wird, obwohl er das zu errichtende Bauwerk teilweise nicht vollständig benutzen dürfte. Vielmehr ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV nur genügt, wenn die Baugenehmigung die Erstellung des Vertragsobjekts, so wie es vereinbart ist, deckt (vgl. Basty, DNotZ 2002, S. 716).
443. § 813 Abs. 2 BGB steht dem Bereicherungsanspruch der Kläger nicht entgegen. Denn verbietet das Gesetz die vorzeitige Annahme der Leistung, dann ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Sonst wäre das Verbotsgesetz nicht wirksam (vgl. Palandt-Sprau, § 812 Rz. 5; Kniffka, NZBau 2000, S. 552).
45Jedoch tritt die Regelung des § 813 Abs. 2 BGB nur insoweit zurück, als dies von Sinn und Zweck der MaBV gefordert ist. Soweit der Erwerber also Zahlungen geleistet hat, wie sie nach der MaBV hätten gefordert werden dürfen, besteht kein Kondiktionsanspruch (vgl. die von den Klägern vorgelegte Entscheidung des BGH, Urt. v. 22.03.2007 - VII ZR 268/05, Seite 13).
46Ein Kondiktionsanspruch besteht daher wegen der Abweichung von der nach der MaBV vorgegebenen Höhe der Ratenzahlungen nur insoweit, als die Beklagte zu 1) zu Ungunsten der Klägerin von § 3 Abs. 2 MaBV abgewichen ist. Dies würde allein die 5. Rate (8,8 % statt 2,8 % von der gesamten Vertragssumme) betreffen. Ein zusätzlicher Kondiktionsanspruch ergibt sich aber wegen der "fehlenden" Baugenehmigung. Da deshalb die Beklagte zu 1) überhaupt keine Abschlagszahlungen fordern durfte, tritt § 813 Abs. 2 BGB im vollen Umfang zurück.
47§ 813 Abs. 2 BGB greift auch nicht insoweit ein, als die Beklagte zu 1) - für einen nicht vorgetragenen Zeitraum - Bürgschaften gemäß § 7 MaBV vorgelegt hat. Zwar dispensiert die Vorlage von Bürgschaften gemäß § 7 MaBV von § 3 Abs. 1 MaBV. Erforderlich ist indessen, daß die Bürgschaften dem Auftraggeber ausgehändigt werden (§ 2 Abs. 4 S. 3 MaBV). Dies ist nicht geschehen. Die Aushändigung an den Notar war nicht ausreichend. Denn hierdurch erhielten die Kläger keine hinreichende Verfügungsmacht über die Bürgschaftsurkunden; sie haben unwidersprochen vorgetragen, daß die Bürgschaftsurkunden ohne ihre Beteiligung zurückgegeben worden sind.
484. Die Beklagte zu 1) muß daher gemäß § 818 BGB die Nutzungsvorteile herausgeben, die ihr durch die vorzeitige Zahlung entstanden sind. Diesen Nutzungsvorteil haben die Kläger mit 7,5 % beziffert. Die Beklagten sind dem auch nicht entgegengetreten.
49Höhere Zinsen können die Kläger nicht beanspruchen. Hierfür kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) möglicherweise wußte, daß die vereinbarte Regelung nicht den Vorgaben der MaBV entsprach. Zwar würde die Beklagte zu 1) in diesem Fall gemäß §§ 819 Abs. 2, 818 Abs. 4, 291, 288 BGB Verzugszinsen schulden. Diese Verzugszinsen sind jedoch für den vorliegenden Fall geringer als der der Beklagten zu 1) entstandene Zinsvorteil von 7,5 %. Denn anwendbar ist § 288 BGB in der bis zum 01.05.2000 geltenden Fassung, wonach die Verzugszinsen 4 % betragen (Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB). Die letzte Zahlung der Kläger ist am 01.03.1999 erfolgt, so daß der Bereicherungsanspruch vor dem 01.05.2000 fällig geworden ist.
505. Der Kondiktionsanspruch ist auf den Zeitraum bis zum 24.08.2001 beschränkt. Denn an diesem Tage ist der Werklohnanspruch der Beklagten zu 1) fällig geworden.
51a) Da die Regelung zu den Abschlagszahlungen nichtig ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach § 641 BGB, wonach eine Abnahme erforderlich ist und im übrigen nach den vertraglichen Bestimmungen.
52b) Eine Abnahme ist von den Beklagten nicht erklärt worden. Die Protokolle vom 22.02. und 28.09.1999 geben nur Erklärungen des Architekten, nicht aber der Kläger wieder. Das Schreiben vom 22.02.1999 läßt erkennen, dass ein Teil der Arbeiten noch nicht ausgeführt war, was einer Abnahme entgegensteht. Zudem hatten die Kläger erhebliche Mängel gerügt. Schließlich ist in dem Bauträgervertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, die nicht durchgeführt wurde (Ziffer VII.5).
53c) Jedoch ist am 24.08.2001 der Vergütungsanspruch der Beklagten zu 1) ohne Abnahme fällig geworden. Denn am 24.08.2001 ist die von den Klägern gesetzte Nachfrist - die sich auf sämtliche Mängel bezog - abgelaufen. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügte die Fristsetzung den Anforderungen von § 634 BGB a. F. Es war für die Beklagte zu 1) unmißverständlich, daß die Kläger für den Fall der unterbleibenden Mängelbeseitigung keine Erfüllung mehr verlangte. Ohnehin hätte es einer Fristsetzung nicht mehr bedurft, nachdem die Beklagten zu 1) hartnäckig die Mangelbeseitigung verweigert und trotz der auf der Hand liegenden Mangelhaftigkeit noch Restwerklohn eingeklagt hat.
54Der Wirksamkeit der Fristsetzung steht auch nicht das Angebot der Beklagten entgegen, ein Rettungsfenster einzubauen. Dieses Angebot war unzureichend und zur Mängelbeseitigung nicht geeignet. Denn allein durch den Einbau eines Rettungsfensters war den Auflagen der Stadt X, die mittlerweile bestandskräftig sind, nicht Genüge getan. Der - auch von dem Sachverständigen Xx festgestellte Mangel der zu niedrigen Durchgangshöhe - wäre daher nicht beseitigt worden.
55Mit Ablauf des 24.08.2001 standen den Klägern somit nur noch auf Geld gerichtete Gewährleistungsansprüche zu, so daß es keiner Abnahme mehr bedurfte (vgl. BGH, NJW 1979, S. 549).
56d) Daß nach der (ursprünglichen) Baugenehmigung die Nutzung des Dachgeschosses nicht zulässig ist, steht der Fälligkeit nicht entgegen. Denn gerade wegen dieses Mangels haben die Kläger die Erfüllung abgelehnt. Zudem ist mittlerweile die Nutzung des Dachgeschosses - wenn auch unter Auflagen - genehmigt. Nicht zu folgen vermag die Kammer der Auffassung der Kläger, es fehle schlechthin eine Baugenehmigung für das erbaute Doppelhaus. Der Umstand, daß das Dachgeschoß nicht genutzt werden durfte, ließ die Baugenehmigung im übrigen unberührt.
57e) Der Fälligkeit steht - entgegen der Ansicht der Kläger, die sich auf die Entscheidung des OLG Celle, NJW-RR 2004, S. 592 berufen - auch nicht entgegen, daß ihnen "Freistellungsunterlagen" nicht ausgehändigt worden sind bzw. eine solche Verpflichtung nicht vereinbart worden ist. Denn die Fälligkeit richtet sich - wie ausgeführt - nach § 641 BGB. Auf die Regelungen der MaBV kann insoweit nicht mehr abgestellt werden. Durch die MaBV werden Regelungen getroffen, die die Erwerber im Hinblick auf von ihnen zu erbringende Vorleistungen schützen. Im vorliegenden Falle bewohnen die Kläger indessen seit Jahren die Immobilie und könnten - nach Erlöschen des Restkaufpreisanspruchs - ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung durchsetzen. Daß sie hiervon absehen, kann nicht dazu führen, daß sie einerseits das Einfamilienhaus nutzen andererseits aber den Kaufpreis in voller Höhe zurückverlangen können. Schließlich zweifeln es die Kläger selbst nicht an, daß das Grundstück lastenfrei übertragen werden kann; sie stellen nicht in Abrede, daß die vom Notar mitgeteilten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. Es würde danach aber als treuwidrig erscheinen, wenn die Kläger allein wegen der ihnen nicht ausgehändigten Freistellungsunterlagen die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises verlangen könnten.
587. Danach ergibt sich folgende Berechnung (in DM):
59
| Rate | Zahlungsdatum | Enddatum | Zinsen |
| 130800,00 | 01.11.1998 | 24.08.2001 | 27.602,38 |
| 122080,00 | 01.12.1998 | 24.08.2001 | 25.009,68 |
| 119028,00 | 15.12.1998 | 24.08.2001 | 24.042,03 |
| 38368,00 | 01.03.1999 | 24.08.2001 | 7.150,64 |
| ####2,00 | 01.04.1999 | 24.08.2001 | 1.881,37 |
| ####3,00 | 15.09.1999 | 24.08.2001 | 1.456,85 |
| 87.142,95 |
60
Dies entspricht 44.555,48 EUR.
61II.
62Daneben besteht ein weiterer Schadensersatzanspruch der Kläger. Denn die Beklagte zu 1) hat gegen die Vorgaben der MaBV verstoßen und somit ihre vertraglichen Pflichten gegenüber den Klägern verletzt. Sie schuldet daher Ersatz des Schadens, der den Klägern durch die vorzeitige Anforderung der Zahlungen entstanden ist.
63Der möglicherweise bei der Beklagten zu 1) vorliegende Rechtsirrtum, die Abschlagszahlungen vereinnahmen zu dürfen, vermag sie nicht zu entlasten. Zudem hätte der Beklagten zu 1) - die sich gemäß § 278 BGB das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen, des Architekten ##, zurechnen lassen muß - zumindest im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV bewußt sein müssen, daß die Anforderung von Abschlagszahlung zweifelhaft war. Denn der Stadt X waren für die Baugenehmigung Pläne vorgelegt worden, die einen Speicher vorsahen. Es liegt aber auf der Hand, daß die Genehmigung von Wohnraum anderen Anforderungen unterliegt als die Genehmigung eines Speicherraums.
64Der Schaden der Kläger ergibt sich aus einem Vergleich der von ihnen aufgewandten Kosten der Finanzierung und der hypothetischen Kosten für den Fall, daß sie erst zum 24.08.2001 (dem Tag der Fälligkeit) gezahlt hätten. Dabei sind die Bereitstellungszinsen zu berücksichtigen, die die Kläger hätten zahlen müssen (3 %). Ein Schaden ist nur in Höhe der Zinsdifferenz von 2,25 % (5,25 % Zinsen abzüglich 3 % Bereitstellungszinsen) entstanden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Kläger nur einen Darlehensvertrag über 178.000,00 DM vorgelegt haben. Finanzierungskosten können sie daher nur für diesen Betrag geltend machen.
65Für die erste Rate ergibt sich damit ein Schaden in Höhe von 9.200,79 DM (Zinsen von 2,5 % für den Zeitraum vom 01.11.1998 bis 24.08.2001 aus 130.800,00 DM), für die zweite Rate in Höhe von 3.223,18 DM (Zinsen von 2,5 % für den Zeitraum vom 01.12.1998 bis 24.08.2001 aus 47.200,00 DM = 178.000,00 DM abzüglich 130.800,00 DM). Insgesamt beläuft sich der Schaden auf 12.423,97 DM, was 6.352,27 EUR entspricht.
66III.
67Soweit die Kläger die Klage hilfsweise darauf stützen, daß die Beklagte die von ihnen geleisteten Abschlagszahlungen zurückzahlen müsse, besteht kein Anspruch. Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen, wonach der Anspruch der Beklagten zu 1) am 24.01.2001 fällig geworden ist. Dies steht einer Rückzahlungsverpflichtung entgegen.
68IV.
69Den Klägern steht mindestens ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.135,75 EUR gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 635 BGB a. F. zu.
70Das von Beklagten zu 1) erstellte Werk ist mangelhaft. Aus den Vertragsunterlagen und dem Prospekt geht eindeutig hervor, daß das Dachgeschoß zu Wohnzwecken dienen sollte. Danach hat die Beklagte zu 1) den geschuldeten Werkerfolg nicht herbeigeführt. Nach Fristsetzung - die allerdings nach der nachhaltigen Verweigerung der Mangelbeseitigung ohnehin entbehrlich war - sind die Kläger daher berechtigt, Schadensersatz zu beanspruchen.
71Entgegen der Auffassung der Klägerin richtet sich die Schadenshöhe nach den Mängelbeseitigungskosten. Denn der Schaden besteht in der Wertminderung, die durch das (ursprüngliche) Fehlen der Genehmigung zur Nutzung des Dachgeschosses entstanden ist.
72Daß die Nutzung als Wohnraum unmöglich sei, ist nicht bewiesen. Vielmehr belegt die Genehmigung der Stadt X, daß eine Genehmigung zu Wohnzwecken möglich ist. Die Angaben in dem Schreiben vom Herrn U stehen dem nicht entgegen. Sie sind nicht auf das konkrete Objekt bezogen (vgl. Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 20.08.2002, Bl. 144 d. A.). Im übrigen dient ein Rettungsfenster dazu, daß Personen im Falle eines Brandes auf sich aufmerksam machen können. Diesem Zweck könnte das Fenster gerecht werden und es ist auch fernliegend, daß es der Feuerwehr unmöglich sein sollte, das Fenster zu erreichen. Nicht nachvollziehbar sind die Angaben der Kläger dazu, der Brandschutz der Zwischenwände sei nicht realisierbar. Nach den Auflagen der Stadt X sind nicht die Wände in der Feuerwiderstandsklasse F 90 herzurichten, sondern die an die andere Doppelhaushälfte angrenzende Dachfläche. Daß dies unmöglich sei, ist nicht dargelegt, jedenfalls aber auch nicht bewiesen. Auch der Sachverständige Xx ist davon ausgegangen, daß durch bauliche Maßnahmen eine zulässige Wohnnutzung realisiert werden kann.
73Der Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach den Mängelbeseitigungskosten steht auch nicht entgegen, daß die Beseitigung des Mangels bestimmte Änderungen der Ausführungen bedingt. Wenn die Klägerin zu diesen Änderungen nicht bereit sind, dann ergibt sich ihr Schaden aus der Wertminderung, die das Haus wegen seines aktuellen Zustands mit nicht genehmigter Wohnnutzung erfährt. Diese Wertminderung bestimmt sich aber wiederum danach, mit welchem Aufwand eine zulässige Wohnnutzung erreicht werden kann. Denn nach diesen Aufwendungen beurteilt "der Markt" den Verkehrswert. Ein Erwerber wird den Kaufpreis danach bemessen, mit welchen Aufwendungen die Wohnnutzung des Dachgeschosses realisiert werden kann. Damit notwendig verbundene Änderungen fallen dabei nur ins Gewicht, soweit sie eine Einschränkung für den Erwerber bedeuten, wenn er etwa durch einen Umbau der Treppe Wohnfläche verlieren würde. Derartige Nachteile, die bei einem potentiellen Verkauf zu einer Minderung des Kaufpreises führen würden, sind aber nicht ersichtlich. Inbesondere kann aus den zusätzlich einzubauenden Fenstern solches nicht abgeleitet werden. Denn mögliche Erwerber werden - nach ganz üblichem Verständnis - das Vorhandensein zusätzlicher Fenster eher als Verbesserung denn als Verschlechterung werten.
74Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, daß die Kläger letztlich "bereichert" würden. Denn könnten sie Schadensersatz nach der Minderung der Wohnfläche beanspruchen und würden sie dann später das Haus verkaufen (dies lediglich unter Berücksichtigung der Mittel, die zur Herbeiführung der Wohnnutzung notwendig sind), so erhielten sie mehr als den Ausgleich ihres Schadens.
75Die Kosten für die Beseitigung des Schadens - durch Umbau der Treppe - hat der Sachverständige Xx mit 13.746,00 EUR beziffert. Einen weiteren Betrag in Höhe von 2.000,00 DM (1.022,58 EUR) hat er für das Verkürzen der Podestkante angesetzt.Letztlich wird noch von höheren Mangelbeseitigungskosten auszugehen sein, da - wie der Sachverständige C festgestellt hat - Probleme beim Umbau der Treppe wegen des Stahlträgers bestehen. Daher müßte das Gutachten eines Statikers eingeholt werden, was weitere Kosten verursacht. Diese Kosten hat der Sachverständige C auf 1.000,00 bis 2.000,00 EUR geschätzt. Insgesamt schätzt die Kammer die Mangelbeseitigungskosten daher auf mindestens 15.768,58 EUR, so daß den Klägern der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.135,75 EUR zusteht.
76V.
77Der den Kläger zustehende Schadensersatzanspruch ist nicht in Höhe des unstreitigen Restkaufpreises von 2.574,53 EUR und der ebenfalls unstreitigen Grundbesitzabgaben in Höhe von 2.561,80 EUR erloschen. Mit diesen Forderungen kann nicht aufgerechnet werden, weil sie einredebehaftet sind. Die Beklagte zu 1) schuldet noch die Übertragung des Eigentums.
78VI.
79Insgesamt steht den Klägern mithin ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 64.043,50 EUR zu.
80Die von der Klägerin beantragten Rechtshängigkeitszinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 BGB a. F. Die Höhe des Zinssatzes beträgt 4 % für den Bereicherungsanspruch in Höhe von 44.555,48 EUR und den Schadensersatzanspruch wegen der vorzeitigen Zahlung in Höhe von 6.352,27 EUR. Denn anwendbar ist insoweit § 288 BGB in der bis zum 01.05.2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 1 EGBGB). Die Ansprüche waren vor dem 01.05.2000 fällig. Für den Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.999,42 EUR wegen mangelhafter Ausführung beträgt der Zins demgegenüber 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Denn dieser Schadensersatzanspruch ist nach dem 01.05.2000 fällig geworden. Wegen des 7.999,42 übersteigenden Schadensersatzanspruches können Zinsen nicht beansprucht werden. Denn insoweit stehen der Beklagten unstreitig Ansprüche in Höhe von 2.574,53 EUR und 2.561,80 EUR zu, was den Verzug ausschließt.
81Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Kläger die Ansprüche wegen der Zinsen erst mit Schriftsätzen vom 27.05.2005 und 03.05.2006 in den Rechtsstreit eingeführt hat. Da diese Schriftsätze nicht zugestellt worden sind, ist erst in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2007 Rechtshängigkeit eingetreten. Rechtshängigkeitszinsen wegen dieser Ansprüche stehen den Klägern daher erst ab diesem Zeitpunkt zu. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte zu 1) wegen dieser Ansprüche zuvor in Verzug geraten ist.
82B. Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3)
83I.
84Die Beklagen zu 2) und zu 3) sind nicht verpflichtet, Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung an die Kläger zu zahlen.
85Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen nicht gegen die Beklagten zu 2) und 3). Denn die Abschlagszahlungen sind an die Beklagte zu 1) geleistet worden.
86II.
87Auch ergibt sich kein Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) gemäß §§ 18 Abs. 1 Nr. 3 MaBV, 9 OWiG, 823 Abs. 2 BGB.
88Denn selbst wenn die Beklagten zu 2) und 3) wissentlich gegen ein Schutzgesetz verstoßen haben sollten, so ist doch bezüglich der Zinsen den Klägern kein entsprechender Schaden entstanden. Die Kläger machen einen Anspruch auf Herausgabe der der Beklagten zu 1) ermöglichten Nutzung der Abschlagszahlungen geltend. Dem Nutzungsvorteil der Beklagten zu 1) korrespondiert aber kein Schaden der Kläger.
89III.
90Auch soweit die Kläger wegen der vorzeitigen Abschlagszahlungen einen Schaden nachgewiesen haben, besteht kein Anspruch gegen die Beklagten.
91Aus § 10 OWiG folgt, daß nur der vorsätzliche Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 MaBV geahndet werden kann. Auch für die Haftung in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB ist daher Vorsatz erforderlich. Dieser Vorsatz ist nicht dargelegt. Eine Kenntnis der Beklagten zu 2) und zu 3) ist nicht zu vermuten. Die Abweichungen des vertraglichen Zahlungsplans von den Vorgaben der MaBV sind nicht so gravierend, als daß sie den Beklagten zu 2) und 3) unbedingt hätten auffallen müssen, zumal der Notar den Vertrag beurkundet hat, ohne auf Bedenken gegen die Gestaltung der Ratenzahlungen hinzuweisen. Es ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß die Beklagten zu 2) und 3) davon wußten, daß die Wohnnutzung nicht genehmigt sei. Sie mögen sich - wie sie angeben - weitgehend auf den Architekten ## verlassen haben. Dessen Verschulden müssen sie sich aber nicht zurechnen lassen. Beweis für die angebliche Kenntnis der Beklagten zu 2) und 3) vom Fehlen der Baugenehmigung haben die Kläger nicht angetreten. Auch haben sie keinen Beweis dafür angetreten, daß die Beklagten den Notar über das Vorliegen der Baugenehmigung getäuscht hätten. Dies liegt im übrigen auch deshalb fern, weil das Vorliegen einer Baugenehmigung nach der Vertragsgestaltung vom Notar nicht zu prüfen war.
92Danach scheidet auch eine Haftung gemäß § 826 BGB, auf die sich die Kläger wegen der angeblichen Täuschungshandlungen berufen, aus.
93Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu 2) nicht Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist und ihm somit die die Beklagte zu 1) treffenden Pflichten gemäß § 9 OWiG nicht zugerechnet werden können. Nicht dargetan ist, daß der Beklagte zu 2) sog. faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist oder war. Hierfür ist es nicht ausreichend, daß die Beklagte zu 3) dem Beklagten zu 2) eine Vollmacht erteilt oder er die technische und kaufmännische Abwicklung bewerkstelligt haben mag. Denn hieraus folgt nicht, daß der Beklagte zu 2) die Geschicke der Gesellschaft - der Beklagten zu 1) - allein bestimmt hätte. Vielmehr kann er seine Tätigkeit auch als Gesellschafterbeitrag in Abstimmung mit der Beklagten zu 2) geleistet haben. Zudem ist dann, wenn ein "formeller" Geschäftsführer bestellt ist, für die Qualifikation als faktischer Geschäftsführer eine schlechthin überragende Stellung in der Gesellschaft erforderlich (vgl. Dierlamm, NStZ 1996, S. 156). Es ist aber nicht dargetan, daß der Beklagte zu 3) gegenüber der Beklagten zu 2) allein über die Geschicke der Gesellschaft entschieden hätte.
94IV.
95Es besteht keine allgemeine "Durchgriffshaftung" der Beklagten zu 2) und 3) dahin, daß sie für jedwede Forderung gegen die Beklagte zu 1) einstehen müßten.
961. Soweit die Kläger darauf abstellen, daß die Beklagten zu 2) und 3) hätten sich eigenkapitalersetzende und zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Mittel von der Beklagten zu 1) zurückzahlen lassen, so kann dies einen unmittelbaren Anspruch der Kläger gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht begründen. Denn Gläubiger können Ansprüche gemäß §§ 30, 31 GmbHG nicht geltend machen (Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 31 Rz. 7). Dies gilt ebenso für Ansprüche gemäß§ 32a GmbHG (Baumbach/Hueck, a. a. O., § 32a Rz. 78). Die Gläubiger der Gesellschaft sind vielmehr darauf verwiesen, Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter/Geschäftsführer zu pfänden und sich überweisen zu lassen, wie es auch - in dem von der Klägerseite angeführten - Verfahren vor dem Landgericht F, 19 O 146/05 geschehen ist.
972. Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenso für eine etwaige Haftung der Beklagten zu 2) und 3) gegenüber der Beklagten zu 1) wegen "existenzvernichtenden Eingriffs". Dabei ist im übrigen bereits dem Grunde nach fraglich, ob der Beklagte zu 3) der Beklagten zu 1) das - unbebaubare - Grundstück zu einem überhöhten Preis verkauft hat. Denn der von den Klägern angegebene Kaufpreisanteil von 455.000,00 DM entspricht nicht der Bilanzierung der Beklagten zu 1), in die das Grundstück mit 125.000,00 DM aufgenommen wurde. Danach fehlt aber die Grundlage für den angeblich existenzvernichtenden Eingriff, zumal die Gesellschaft nach dem Abschluß des Kaufvertrages noch längere Zeit tätig war. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dem Beklagten zu 3) sei die Unbebaubarkeit bekannt gewesen - woraus sie sittenwidrige Schädigung ableiten - haben sie keinen Beweis angetreten. Derartige Kenntnis liegt auch fern, nachdem die Beklagte zu 1) versucht hat, eine Baugenehmigung zu erwirken.
983. Dahinstehen kann, ob die Beklagte zu 1) "materiell unterkapitalisiert" war. Denn hieraus läßt sich bereits dem Grunde nach keine Haftung ableiten (vgl. Baumbach/Hueck, a. a. O., § 5 Rz. 6). Der Gesetzgeber hat die Vorschläge zur Haftung wegen "materieller Unterkapitalisierung" nicht aufgegriffen, sondern sich darauf beschränkt, das Mindeststammkapital anzuheben und Regelungen zum Eigenkapitalersatz zu schaffen. Im übrigen kann eine "materielle Unterkapitalisierung" nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte zu 1) die Baumaßnahmen nicht allein mit ihrem Eigenkapital decken konnte. Denn haben die Gesellschafter Darlehen gewährt, dann stehen der Gesellschaft Mittel zur Verfügungen, die nach den Regelungen des Eigenkapitalersatzes nicht ohne weiteres entzogen werden können, was im Ergebnis zu einer "angemessenen" Kapitalausstattung führt.
994. Soweit sich die Kläger auf eine verspätete Insolvenzantragsstellung berufen, ist ihr Vortrag unschlüssig. Verstöße gegen §§ 64, 84 GmbHG begründen Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB nur im Umfang des sog. Quotenschadens. Danach kann der (Alt-) Gläubiger nur den Betrag als Schaden verlangen, um den sich die Insolvenzquote infolge der verspäteten Antragsstellung vermindert (vgl. Baumbach/Hueck, a. a. O., § 64 Rz. 84). Ein derartiger Schaden ist nicht ersichtlich, da die Kläger die letzte Zahlung am 15.09.1999 geleistet haben, der Insolvenzgrund aber erst später eingetreten sein soll.
1005. Ein persönliche Haftung der Beklagten zu 2) und 3) wegen "Vermögensvermischung" ist nicht ersichtlich. Die Kläger berufen sich hierfür auf die unterbliebene Darstellung der (persönlichen) Sicherheiten in den Bilanzen. Derartiges führt aber nicht dazu, daß Vermögen der Beklagten zu 2) und 3) und der Beklagten zu 1) schlechthin nicht mehr unterscheidbar wäre, was allein Grundlage einer persönlichen Haftung wegen Vermögensvermischung sein könnte.
1016. Schließlich vermag der Hinweis der Kläger auf § 4 MaBV keine persönliche Haftung der Beklagten zu 2) und 3) zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit Vermögenswerte der Kläger nicht zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens verwendet worden sind. Die Kläger legen nicht für ihr Bauvorhaben - auf das sich der Auftrag bezieht - die Errichtungskosten dar. Danach ist aber nicht ersichtlich, in welcher Höhe die von den Klägern gezahlten Mittel nicht zur Durchführung des Bauvorhabens verwendet sein könnten, zumal nach der Aussage des Zeugen U vor dem Landgericht F auch fernliegt, daß von den Baugeldkonten Zahlungen an die Beklagten zu 2) und 3) geflossen sind. Insoweit sieht die Kammer auch keine Gründe für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Denn nach § 8 MaBV ist allenfalls die Beklagte zu 1) zur Auskunft verpflichtet und dies auch nicht bei einem Festpreisvertrag, wie er hier abgeschlossen ist. Diese Regelung würde konterkariert, wenn man die Beklagten für verpflichtet hielte, nach den Grundsätzen (sekundärer) Darlegungs- und Beweislast Angaben zur Verwendung zu machen, was letztlich einer Abrechnung entsprechen würde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß in der Aufstellung der Kläger zu den Baukosten nicht die Verwaltungskosten enthalten sind, die gemäß § 4 MaBV entnommen werden dürfen.
102C. Nebenentscheidungen
103Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
104Streitwert: 114.939,35 EUR. Zu entscheiden war zunächst über den Bereicherungsanspruch (Zinsen) mit einem Streitwert von 64.043,50 EUR. In Höhe von 19.488,02 EUR (64.043,50 EUR abzüglich 44.535,48 EUR) war sodann über den Schadensersatzanspruch (Zinsen) zu entscheiden. In Höhe verbliebener 13.135,75 EUR (19.488,02 EUR abzüglich 6.352,27 EUR) war ferner über den Bereicherungsanspruch (Kaufpreis) zu entscheiden und danach - nochmals mit einem Wert von 13.135,75 EUR - über den Schadensersatzanspruch wegen Mängeln. Ferner waren die zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu berücksichtigen (2.561,80 EUR und 2.574,53 EUR).
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