Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 377/04
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. September 2004 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 751,90 EUR (i. W.: sieben-hunderteinundfünfzig 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 47 % der Klägerin und zu 53 % dem Beklagten zur Last. Die Kosten des zweiten Rechtszuges sowie des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 53 % und der Be-klagte zu 47 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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G r ü n d e :
2Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten Audi TT Coupé Quattro. Nach Übernahme ließ er durch die Klägerin in das Fahrzeug einen CD-Wechsler einbauen und es mit vier Alu-Rädern ausrüsten.
3Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Vergütung für die vorgenannten Einbauten in Höhe von 2.700,00 EUR; demgegenüber rechnet der Beklagte mit vermeintlichen Gegenansprüchen auf, welche er damit begründet, dass er berechtigt sei, den Kaufpreis für den PKW zu mindern, weil er nicht den kaufvertraglichen Vereinbarungen entspreche. Den vermeintlich überschießenden Betrag in Höhe von 1.350,00 EUR verlangt er mit seiner Widerklage.
4Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 960,00 EUR nebst Zinsen unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt.
5Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klage weiter verfolgt und die Abweisung der Widerklage in vollem Umfang begehrt.
6Das der Berufung der Klägerin stattgebende Urteil der Kammer vom 21. Juli 2005 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Juni 2006 auf die zugelassene Revision des Beklagten hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem genannten Urteil wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen.
7Die Kammer hat sodann zur Höhe eines etwaigen Minderungsanspruchs des Beklagten Beweis durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Stiegen erhoben; auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 27. März 2007 wird Bezug genommen.
8Die Berufung der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
9Der Beklagte schuldet der Klägerin aus den Umrüstungsarbeiten an dem PKW noch eine Vergütung in Höhe von 751,90 EUR.
10Unstreitig belief sich die Vergütung für die genannten Arbeiten auf 2.700,00 EUR. Der Beklagte hat demgegenüber wirksam mit Minderungsansprüchen aus dem Kaufvertrag über den PKW in Höhe von 1.948,10 EUR aufgerechnet. Um diesen Betrag ist der Kaufpreis zu mindern.
11Zunächst ist festzustellen, dass der Wagen nicht der nach dem Vertrag vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Er war als "Jahreswagen" verkauft worden, indes lagen zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate. Insofern nimmt die Kammer Bezug auf das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs, dem zu folgen ist.
12Dies bedeutet, dass der Wagen, da nicht vertragsgemäß, einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufwies, welcher nach § 441 BGB den Beklagten zur Minderung berechtigte; eine solche hat der Beklagte auch erklärt.
13Der Höhe nach beläuft sich der Minderungsbetrag auf 1.948,10 EUR. Gemäß § 441 Abs. 3 BGB ist bei der Minderung "der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde". Dem Bundesgerichtshof zufolge entspricht ein als Jahreswagen verkauftes Gebrauchtfahrzeug noch der entsprechend vereinbarten Beschaffenheit, wenn "zwischen der Herstellung und der Erstzulassung" nicht "mehr als zwölf Monate liegen". Dies bedeutet, dass der Wert des Wagens "in mangelfreiem Zustand" im Sinne des § 441 Abs. 3 BGB sich danach ermittelt, welchen Wert er gehabt hätte, wenn er im Monat August 2000 hergestellt worden wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beläuft sich dieser Wert auf 23.500,00 EUR. Der Sachverständige hat dies eingehend und überzeugend in seinem schriftlichen Gutachten vom 27. März 2007 festgestellt. Den "tatsächlichen" Wert - gemessen an dem Herstellungszeitpunkt des Fahrzeuges - hat der Sachverständige mit 21.700,00 EUR ermittelt. Die Differenz hieraus beläuft sich auf 7,7 %. Wird der vereinbarte Kaufpreis von 25.300,00 EUR um diesen Prozentsatz gemindert, ergibt dies den genannten Betrag von 1.948,10 EUR.
14Die Angriffe der Parteien gegen das genannte Gutachten sind nicht gerechtfertigt. Soweit der Beklagte meint, es sei ein höherer Minderungsbetrag deswegen anzunehmen, weil ihm ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft worden sei und die Klägerin nicht "privilegiert" werden dürfen, verkennt er, dass § 441 Abs. 3 BGB lediglich einen sachgerechten Ausgleich herführen will, jedoch keinen Bestrafungscharakter beinhaltet. Ausgangspunkt für die Berechnung der Minderung ist die - theoretische - Beschaffenheit, die das mangelhafte Kaufobjekt gehabt hätte, wenn es gewissermaßen "noch so eben" der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprochen hätte.
15Soweit die Klägerin sich gegenüber dem Sachverständigengutachten darauf beruft, der Markt habe im Juni 2003 höhere Fahrzeugangebote hergegeben, ist ihr Sachvortrag schon unsubstantiiert. Belege hierfür sind nicht zu den Akten gereicht worden, so dass sich ihr Sachvortrag schon nicht zureichend nachvollziehen lässt; vielmehr gibt die Kammer der Sachkunde des Sachverständigen den Vorzug.
16Dem gemäß beläuft sich der Vergütungsanspruch der Klägerin aus der Umrüstung des Fahrzeuges bzw. den erbrachten Einbauten auf noch
17751,90 EUR.
18Demzufolge ist die Widerklage unbegründet und daher abzuweisen.
19Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
20Es besteht keine Veranlassung, erneut die Revision zuzulassen, nachdem der Bundesgerichtshof die grundlegende Streitfrage mit seinem Urteil vom 7. Juni 2006 abgeklärt hat.
21Streitwert für den zweiten Rechtszug sowie das Revisionsverfahren:
223.660,00 EUR.
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