Urteil vom Landgericht Wuppertal - 8 S 34/07
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.04.2007 (Az. 32 C 198/06) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht im angefochtenen Umfang stattgegeben. Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die eingehende Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2007.
6Die Berufung stützt sich allein auf das Argument, der (fiktiven) Schadensberechnung hätten nicht die vom privaten Sachverständigenbüro in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze der ## Vertragswerkstatt zugrunde gelegt werden dürfen. Die Beklagte hatte schon vorprozessual darauf verwiesen, dass etwa die in S ansässige Fa. N GmbH einen Satz von 78,00 EUR/Stunde in Ansatz bringe, anstelle der veranschlagten EUR 116,00 bei der Fachwerkstatt. Die Fa. N sei ein zertifzierter Meisterbetrieb, der mit Originalersatzteilen arbeite und daher eine gleichwertige Reparatur zu leisten im Stande sei (Bl. 41 GA). Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung hat die Beklagte auf eine Reihe amtsgerichtlicher Urteile hingewiesen (Bl. 119 GA).
7Dies vermag ihrer Berufung indes nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist allein, dass der BGH in seinem Grundsatzurteil (BGHZ 155, 1 ff.) ausgeführt hat, der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, müsse sich auf diese verweisen lassen. Dieser Abschnitt der Entscheidung muss jedoch im Lichte der weiteren darin enthaltenen Ausführungen betrachtet werden. Der BGH weist nämlich zugleich darauf hin, dass der schadensersatzrechtliche Grundsatz, wonach dem Geschädigten ein voller Ausgleich seines Schadens zufließen und er die Möglichkeit haben soll, die Schadensbehebung in eigener Regie zu steuern, Beachtung finden muss. Daher soll die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht zu einer Kürzung des Anspruchs auf den hierfür aufzuwendenden Betrag führen. Dies entspricht der Grundregel, dass zwar nur der objektiv zur Wiederherstellung notwendige Geldbetrag ersatzfähig ist, für dessen Bestimmung aber auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht genommen werden muss (vgl. BGH NJW 1992, 305).
8Hier gilt nicht deshalb etwas anderes, weil die Beklagte eine konkrete Werkstatt benannt hat. Dies nämlich ist jedenfalls keine markengebundene Vertragswerkstatt. Mag die Reparatur in einer anderen Werkstatt auch technisch möglicherweise zum gleichen Ergebnis führen, so ist doch zu bedenken, dass der Verbraucher und damit auch ein potentieller Käufer des beschädigten Wagens der in einer Vertragswerkstatt vorgenommenen Reparatur oftmals größeres Vertrauen entgegenbringt. Die Durchführung der Reparatur dort kann deshalb auch den Wert des PKW im Falle einer Veräußerung positiv beeinflussen. Dieses besondere Vertrauen in eine Vertragswerkstatt rechtfertigt sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund des in einer solchen Werkstatt zu erwartenden Erfahrungswissens und aktuellen Know-Hows beim Umgang mit entsprechenden Modellen, sowie der schnelleren Ersatzteilbeschaffung. Angesichts dessen stellt die Reparatur in einem anderen Reparaturbetrieb unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten gerade keine gleichwertige Alternative zur Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt dar. Daher wird – soweit ersichtlich – bei einer Schadensabrechnung auf Basis tatsächlicher Reparaturkosten auch weder von der Beklagten, noch von anderen Haftpflichtversicherern oder innerhalb der Rechtsprechung oder Literatur in Abrede gestellt, dass die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersatzfähig sind. Bei fiktiver Abrechnung gilt jedoch nichts anderes, denn nach den Grundsätzen des Schadensrechts darf dem Geschädigten kein Nachteil daraus erwachsen, dass er auf eine an sich angemessene und vom Schädiger daher zu finanzierende Reparatur verzichtet oder diese auf andere Weise ausführen lässt. Soweit die Berufungsklägerin meint, nach entsprechenden Stundensätzen dürfe im Fall einer fiktiven Schadensberechnung nicht abgerechnet werden, widerspricht dies also dem Gleichlauf zwischen fiktiver und konkreter Schadensberechnung, die Ausfluss der in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB normierten Dispositionsfreiheit des Geschädigten ist.
9Deshalb darf der Geschädigte bei der Schadensberechnung, gleich ob fiktiv oder nach real erfolgter Reparatur, regelmäßig die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 249 Rn. 14; MüKo-Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 350; OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.11.2007, 1 U 64/07; LG Trier NJW 2005, 1108; LG Köln, Urt. v. 31.5.06, 13 S 4/06; LG Mainz, Urt. v. 31.5.06, 3 S 15/06; LG Essen, Urt. v. 27.5.05, 13 S 115/05; LG Bochum ZfSch 2006, 205; Diehl, ZfSch 2007, 30).
10Wenn demgegenüber das LG Berlin (NZV 2006, 656) und mit ihm die von der Beklagten zitierten amtsgerichtlichen Entscheidungen annehmen, jedenfalls bei konkreter Benennung einer günstigeren, für den Geschädigten leicht erreichbaren Werkstatt, dürften im Falle einer fiktiven Schadensberechnung die Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt nicht in Ansatz gebracht werden, ist dies weder mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes, noch mit den Grundgedanken des BGH-Urteils vom 29.04.2003 (BGHZ 115, 1 ff.) zu vereinbaren.
11Eine solche Beurteilung würde bei konsequenter Anwendung – die die Fälle fiktiver Abrechnung ebenso umfassen müsste, wie solche der Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Reparaturkosten – dazu führen, dass es letztlich jedem Geschädigten Kfz-Eigentümer versagt bliebe, sich ohne wirtschaftlichen Nachteil zum Zwecke der Schadensbehebung an eine Vertragswerkstatt zu wenden, unabhängig davon, ob er hier den Wagen gekauft hat oder sonst aus besonderen Gründen auf deren Fachkompetenz vertraut. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten liefe damit letztlich leer, der Schädiger bzw. dessen Versicherung würde den Ort der Reparatur bestimmen.
12Im Übrigen würde damit auch die vom Gesetz zugelassene fiktive Abrechnung insgesamt praktisch unmöglich, weil eine konkrete andere Werkstatt als günstigere Reparaturmöglichkeit benannt und die Gleichwertigkeit der von dieser zu erbringenden Leistung im Einzelfall geprüft werden müsste.
13Dass der Kläger den Wagen tatsächlich nicht in einer Fachwerkstatt, sondern durch die Fa. Autohalle x hat reparieren lassen, ist ohne Belang. Dies steht der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit zur Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht entgegen; vielmehr spielen die Qualität der Reparatur und die tatsächlich aufgewandten Kosten jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1985, 1222; 1989, 3009; 2003, 2085 jeweils m.w.N.).
14III.
15Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
16Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die grundsätzlichen Fragen sind durch die zitierte BGH-Entscheidung sowie die hergebrachten Grundsätze des Schadensrechts hinreichend geklärt. Vereinzelt gebliebene, abweichende Entscheidungen der Untergerichte bilden für sich genommen keinen Anlass zur Zulassung der Revision.
17Streitwert für den Berufungsrechtszug: EUR 2.168,08
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