Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 150/06
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.246,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18. August 2005 sowie von 1.133,90 EUR vom 18. August 2005 bis 16. September 2005 sowie 144,59 EUR nicht anrechenbarer Anwaltskosten zu zahlen.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I
3Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Ersatz des Schadens, der ihm bei dem Verkehrsunfall vom 10.6.2005 entstanden ist. Den Gesamtschaden beziffert er wie folgt:
4Reparaturkosten 1.568,15 EUR
5Wertminderung 150,00 EUR
6Ersatzfahrzeug-Kosten 431,52 EUR
7Kosten des vorger. Schadensgutachten 318,13 EUR
8Kostenpauschale 25,00 EUR
9-------------------
102.492,80 EUR
11Nach Erhalt der Hälfte dieser Summe am 16.9.2005 (diesbezüglich haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt) begehrte er Zahlung der weiteren Hälfte (1.246,40 EUR) nebst Zinsen aus 2.342,80 EUR sowie 144,59 EUR für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, der Klage unter Abweisung im übrigen in Bezug auf weitere 25 % des Gesamtschadens (= 623,20 EUR) nebst Zinsen sowie weiteren Zinsen aus 1.133,90 EUR vom 18.8.2005 bis 16.9.2005 zuzüglich 137,31 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben.
12Zur Begründung hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt, die Haftungsverteilung von ¾ zu Lasten der Beklagten und ¼ zu Lasten des Klägers folge daraus, dass einerseits zwar der Beklagte zu 1 völlig sorglos losgefahren und den stehenden Pkw des Klägers übersehen hat, andererseits aber der Kläger seinen Pkw nicht vor der Einfahrt, in der das Fahrzeug der Beklagten zu 2 stand, hätte stehen lassen dürfen.
13Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die teilweise Klageabweisung und begehrt die Zahlung weiterer 623,20 EUR nebst Zinsen hierauf sowie weiterer Anwaltskosten in Höhe von 7,28 EUR. In Höhe der darüber hinaus gehenden, abgewiesenen Zinsforderung ist kein Rechtsmittel eingelegt.
14Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 30.5.2006 die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteige. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.2.2007 den Beschluss der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
15II
161.
17Die Berufung ist zulässig. Gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.2.2007 sind bei der Bemessung des Beschwerdewertes auch die Sachverständigenkosten und die Unkostenpauschale zu berücksichtigen, wenn diese Positionen gleichwertige Berechnungsposten des insgesamt geltend gemachten Schadensersatzanspruches bilden und nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis voneinander stehen. Das ist vorliegend der Fall. Auf die Gründe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs wird vollinhaltlich Bezug genommen.
182.
19Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
20Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Unfallbeiträge führt zu dem Ergebnis, dass der Unfall auf ein Alleinverschulden des Klägers zurückzuführen ist und demgegenüber der Unfallbeitrag des Beklagten zu 1 nicht mehr in haftungserheblicher Weise ins Gewicht fällt.
21Zu Recht hat das Amtsgericht zunächst ausgeführt, dass dem Beklagten zu 1 vorzuwerfen ist, dass er rückwärts aus der Einfahrt herausgefahren ist, ohne darauf zu achten, dass hinter ihm auf der Rechtsabbiegerspur der öffentlichen Straße sich ein Fahrzeug befand, nämlich der Pkw des Klägers. Der Beklagte zu 1 hat damit gröblich gegen seine Pflichten aus §§ 9 Abs. 5, 10 StVO verstoßen. Danach hat sich sowohl derjenige, der rückwärts fährt, als auch derjenige, der aus einem Grundstück auf die öffentliche Straße auffährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Dem Beklagten zu 1 wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Pkw des Klägers zu sehen. Denn dieser stand bereits vor der Einfahrt, als der Beklagte zu 2 in sein Fahrzeug einstieg, um abzufahren. Der Kläger hatte nicht erst in dem Moment dort angehalten, als der Beklagte zu 1 aus dem von ihm gefahrenen Mercedes Sprinter den fließenden Verkehr auf der Straße beobachtet haben will, bevor er losfuhr, wiewohl ihm auch dann vorzuwerfen wäre, dass er den Bereich hinter seinem Fahrzeug nicht beachtet, sondern lediglich Vermutungen darüber angestellt haben will, was sich dort abspielte. Angesichts des geschilderten, völlig sorglosen Verhaltens des Beklagten zu 1, quasi "blind" rückwärts auf die Straße zu setzen, obwohl das dort befindliche Fahrzeug bereits vor dem Einsteigen zu erkennen war, muss der Unfallbeitrag des Klägers im Gegensatz zur Ansicht des Amtsgerichts vollständig zurücktreten.
22Der Höhe nach ist der Schaden unstreitig.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
24Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
25Streitwert: 623,20 EUR
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