Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 415/06
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. September 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Solingen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2Mit seiner Klage begehrt der Kläger wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 11. Oktober 2005 ereignet hat und an dem der Kläger mit seinem Motorrad sowie der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug beteiligt waren, Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Beschaffung eines Ersatzmotorrades. Zwischen den Parteien herrscht kein Streit darüber, dass die Beklagten grundsätzlich für die Unfallschäden in voller Höhe einzustehen haben.
3Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, bei dem durch den Unfall beschädigten Motorrad des Klägers handele es sich seinem eigenen Vortrag zufolge um ein Freizeitgerät, für welches keine abstrakt berechnete Nutzungsentschädigung beansprucht werden könne.
4Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
5Der Kläger kann von den Beklagten keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Insoweit ist auf die vollauf zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil, die sich die Kammer zu Eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen. Hieran ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar sind oder von dem Kläger dargelegt werden, welche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zu begründen vermögen.
6Aus einem weiteren Gesichtspunkt ist der Klage bzw. der Berufung des Klägers der Erfolg zu versagen. Unstreitig verfügte er zur Zeit des Unfalls und danach über einen Pkw. Er hätte diesen bis zur Anschaffung eines Ersatzmotorrades nutzen können. Dies bestreitet er auch nicht. Grundsätzlich – und dies verkennt der Kläger – löst die unfallbedingte zeitweise Gebrauchsunfähigkeit eines Kraftfahrzeuges nicht von vornherein einen Entschädigungsanspruch aus (vgl. BGH NJW 1976, 286). Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm die ersatzweise Benutzung eines zweiten Fahrzeuges, über das er verfügt, in der Zwischenzeit bis zur Schadensbehebung zumutbar ist. Weshalb dem Kläger aber die Nutzung seines Pkw in dem betreffenden Zeitraum nicht zuzumuten gewesen sein könnte, bleibt unerfindlich. In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten zu Recht darauf, dass der Unfall etwa Mitte Oktober stattgefunden und der Kläger etwa drei Monate später ein anderes Motorrad gekauft hat. Die Nutzung eines Motorrades während der Wintermonate ist angesichts der in dieser Zeit herrschenden Witterungsverhältnisse eher ungewöhnlich; der Kammer ist bekannt, dass eine Vielzahl von Motorradhalter in dieser Zeit ihr Fahrzeug abmelden. Die Behauptung, es habe ausgerechnet in dieser Zeit ein besonders gutes Wetter geherrscht, ist weitgehend unsubstantiiert geblieben. Die Einholung einer entsprechenden Auskunft des Deutschen Wetterdienstes würde auf eine völlig unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
7Angesichts dieser Umstände ist die Berufung aus den letztlich fortgeltenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
9Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
10Streitwert für den zweiten Rechtszug: 784,00 €.
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