Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 6 T 203/08
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird teilweise dahin abgeändert, dass die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.154,50 EUR nebst Zinsen, wie tituliert, festgesetzt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
1
G r ü n d e :
2Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten auf Auskunfterteilung, Rechenschaftslegung und Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in Anspruch genommen. Im Güte- und Verhandlungstermin vom 20. November 2007, in dem der Rechtsstreit im Hinblick auf eine gütliche Einigung mit den Parteien erörtert worden ist, hat der Kläger erklären lassen, er nehme die Klage zurück und beantrage im übrigen, den Beklagten zur Zahlung von 600,00 EUR zu verurteilen. Der Beklagte hat diese Klageforderung und außerdem anerkannt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, woraufhin antragsgemäß Anerkenntnisurteil ergangen ist. Den Streitwert hat das Amtsgericht auf 4.050,00 EUR festgesetzt.
3Mit Schriftsätzen vom 3. und 4. Dezember 2007 hat der Kläger die ihm entstandenen Kosten zur Festsetzung angemeldet, unter anderem eine Einigungsgebühr gemäß Nummern 1000, 1003 VV RVG in Höhe von 273,00 EUR. Auf die ihm entstandenen außergerichtlichen (Anwalts-)Kosten hat er Umsatzsteuer nicht begehrt mit der Begründung, er sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Einigungsgebühr sei nicht entstanden und zudem habe er das Klageanerkenntnis nur abgegeben unter der Bedingung, dass er "mit einer etwaigen Vergleichs- oder Einigungsgebühr nichts zu tun habe".
4Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.018,78 EUR festgesetzt. In diesem Betrag sind unter anderem die Gerichtskosten mit 113,00 EUR und ersichtlich auch Umsatzsteuer auf die Anwaltskosten (137,28 EUR) enthalten. Abgesetzt hat der Rechtspfleger die angemeldete Einigungsgebühr in Höhe von 273,00 EUR mit der Begründung, es fehle an einem Vertrag bzw. Vertragsverhandlungen im Sinne der Vorbemerkung 1 zu Nr. 1000 VV RVG.
5Gegen die Absetzung der Einigungsgebühr wendet sich der Kläger mit der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Rechtsmittelschrift seiner Prozessbevollmächtigten, auf die verwiesen wird. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
6Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat nach Einholung einer dienstlichen Äußerung der seinerzeit amtierenden Amtsrichterin, die die Kammer den Parteien zur Kenntnis gegeben hat, dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
8Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.
9Die 1,0 Einigungsgebühr (Nr.n 1000, 1003 VV RVG) ist angefallen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist (Nr. 1000 VV RVG) mitgewirkt. In der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007 sind die Parteien im Rahmen der Erörterung im Hinblick auf eine gütliche Einigung übereingekommen, dass der Kläger bei Zurücknahme der Klage (nur noch) Zahlung von 600,00 EUR vom Beklagten begehrt und dass der Beklagte diese Klageforderung sowie seine Kostentragungspflicht anerkennt. Im Hinblick auf die Zurücknahme der Klage hat sich der Vertrag auch nicht "ausschließlich auf ein Anerkenntnis" im Sinne der Nr. 1000 VV RVG beschränkt. Das alles sieht auch der Beklagte letztlich nicht anders, hat er doch in seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 ausgeführt, er habe das Anerkenntnis nur deshalb erklärt, weil im Gegenzug die (entstandene) "Vergleichs- bzw. Einigungsgebühr" durch die Gegenseite nicht geltend gemacht werden sollte" bzw. unter der Bedingung, dass er "mit einer etwaigen Vergleichs- oder Einigungsgebühr nichts zu tun habe". Mit diesem Einwand, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007 auf die Geltendmachung der Einigungsgebühr verzichtet, kann der Beklagte nicht gehört werden.
10In dem auf eine rasche betragsmäßige Ausfüllung der Kostengrundentscheidung gerichteten Kostenfestsetzungsverfahren können grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen - wie hier die des Beklagten - gegen die Erstattungspflicht nicht berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1993, 490 und 2000, 655; Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104, Rdnr. 21, Stichwort "materiell-rechtliche Einwendungen", jeweils mit weiteren Nachweisen). Davon ist eine Ausnahme dann zu machen, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder sonst eindeutig feststehen (vgl. OLG Hamm a. a. O. 1993, 490 und Zöller-Herget a. a. O.).
11Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Zwar hat der Kläger das Vorbringen des Beklagten, nach den Erklärungen im Termin vom 20. November 2007 habe eine Einigungsgebühr nicht geltend gemacht werden sollen, nicht ausdrücklich bestritten. Indes geht aus dem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen des Klägers ohne weiteres die Absicht hervor, diese Tatsache bestreiten zu wollen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Dass die Parteien sich im Termin vom 20. November 2007 in diesem Sinne geeinigt haben, steht auch sonst nicht eindeutig fest; das ergibt sich weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus der dienstlichen Äußerung der seinerzeit amtierenden Amtsrichterin vom 11. März 2008, die daran keine konkrete Erinnerung hat.
12Danach hat der Beklagte dem Kläger auch die angefallene Einigungsgebühr zu erstatten und es ergibt sich folgende Berechnung:
13Verfahrensgebühr 354,90 EUR
14Terminsgebühr 327,60 EUR
15Einigungsgebühr 273,00 EUR
16Post und Telekommunikation 20,00 EUR
17Abwesenheitsgeld 20,00 EUR
18995,50 EUR
19Kosten der Partei 46,00 EUR
20Gerichtskosten 113,00 EUR
21insgesamt 1.154,50 EUR
22Soweit der Rechtspfleger des Amtsgerichts in dem Kostenfestsetzungsbeschluss - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch bei genauerer Prüfung ersichtlich - Umsatzsteuer von 137,28 EUR auf die Anwaltskosten hinzugesetzt hat, ist diese hier unberücksichtigt zu lassen. Der Kläger hat im Kostenfestsetzungsantrag vom 3. Dezember 2007 mit dem Vorbringen, er sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, Umsatzsteuer ausdrücklich nicht geltend gemacht. Im Beschwerdeverfahren hat er nach entsprechendem telefonischen Hinweis erklärt, er sei mit der Absetzung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer einverstanden, mithin also sein Rechtsmittel in der Höhe beschränkt.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
24Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300,00 EUR.
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