Urteil vom Landgericht Wuppertal - 16 S 66/08
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.05.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (Az: 90 C 130/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
2Die Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung und aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. In der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2004 (Az.: VIII ZR 44/03) kam es auf den Begriff "Wohnfläche" an. Dazu hat der BGH ausgeführt, der Begriff sei auslegungsbedürftig, die Parteien könnten dazu ausdrückliche Vereinbarungen treffen. Fehlten solche, käme die Berechnungsverordnung zur Anwendung. Es sei aber ebenso möglich, dass ein anderer Berechnungsmodus örtlich üblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender sei. Bei einer Maisonettwohnung mit Dachschrägen im ausgebauten Spitzboden sei es auch denkbar, als Wohnfläche die reine Grundfläche anzusetzen.
3Entsprechendes ist vorliegend in dem streitgegenständlichen Mietvertrag unter Ziffer 2 geschehen. Dort ist bestimmt, die "Größe der Wohnung" betrage 75 qm. Unmittelbar im Anschluss daran heißt es, zur Wohn- bzw. Nutzfläche im Sinne des Vertrages gehörten die vollen Grundflächen sämtlicher Räume. Dass eine derartige Begriffsbestimmung, die nach der Entscheidung des BGH gerade möglich und zulässig ist, nur durch Individualvereinbarung und nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden könnte, ergibt sich aus der zitierten Entscheidung nicht. Dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Im vorliegenden Fall kommt es darauf auch angesichts der von den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarung, welche die Beklagte mit ihrer Klageerwiderung vorgelegt hat, nicht an. In der Gesamtschau sind die Vereinbarungen der Parteien vom 03. und 06.05.1999 dahin zu verstehen, dass die Parteien einen Mietzins vereinbaren wollten, der dem von ihnen angenommenen Wohnwert der Wohnung entsprach. Dass der Kläger diesen Wohnwert aufgrund einer angenommenen Wohnflächenberechnung nach der zweiten Berechnungsverordnung unterstellte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass die Erläuterung zum Wohnflächenbegriff in dem Mietvertrag eine überraschende oder unangemessen benachteiligende Vertragsklausel darstellte.
4Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EG ZPO.
5Die Revision zuzulassen, bestand keine Veranlassung. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Gegenstand ist lediglich eine Begriffsbestimmung, die nach der eindeutigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs einzelfallbezogen vorzunehmen ist. Vorliegend kamen besondere, nicht über den Einzelfall hinausweisende Umstände zum Tragen, insbesondere die getroffene Zusatzvereinbarung sowie der Umstand, dass es sich um eine Dachgeschosswohnung handelte.
6Streitwert: 282,24 EUR.
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