Urteil vom Landgericht Wuppertal - 22 KLs 20 Js 367/04 - 31/05

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von

1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten

verurteilt.

Von dieser Strafe gelten wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-zögerung 3 Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt.

Er trägt die verbleibenden Kosten des Verfahrens einschließlich der ver-bleibenden Kosten der Revision.

- Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 25 EStG, 56 EStDV -


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