Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 6 T 143/10

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert:

Der Kostenansatz vom 16. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Der/Die Kostenbeamte/in des Amtsgerichts wird angewiesen, die Gebühren gemäß Nrn. 2310 und 2320 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach einem Wert von 277.149,33 EUR anzusetzen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.


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