Urteil vom Landgericht Wuppertal - 16 S 97/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 19.11.2009 (31 C 528/09) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 811,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2008 sowie weitere 120,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2008 zu zahlen. Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 120,66 € für den 18.12.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2(Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.)
3Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Zu Unrecht hat das Amtsgericht eine volle Haftung der Beklagten bejaht. Die Beklagten haften vielmehr nur für 50 % des Schadens der Klägerin, sodass nach der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 1.622,04 € von ihnen lediglich noch 811,01 € an die Klägerin zu zahlen sind.
4Zutreffend ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Parteien gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1 und 3 StVG, bei der Beklagten zu 2. in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG, jeweils dem Grunde nach für das Verkehrsunfallereignis vom 19.04.2008 haften. Es liegt weder ein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG vor noch handelte es sich für einen der Unfallbeteiligten um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG oder fehlte es am Verschulden der Fahrzeugführer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG. Demnach hängt gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für die Frage des Umfangs der jeweiligen Haftung sind die Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind zu Lasten einer Partei nur die unstreitigen, zugestandenen oder bewiesenen Tatsachen zu berücksichtigen. Sie führt vorliegend dazu, dass der Schaden der Klägerin zur Hälfte von den Beklagten zu tragen ist.
5Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin ist vorliegend nicht nennenswert höher als die des von der Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeugs. Zwar unternahm der Fahrer des Wagens der Klägerin mit dem Linksabbiegen ein im Vergleich mit dem Geradeausverkehr gefährlicheres Fahrmanöver, welches die Betriebsgefahr regelmäßig erhöht. Die Beklagte zu 1. fuhr jedoch mit ihrem Fahrzeug nicht im Gegenverkehr, sondern unternahm mit höherer Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn ihrerseits ein gefährliches Fahrmanöver, welches – jedenfalls dem äußeren Ablauf nach – Ähnlichkeiten mit einem Überholvorgang aufwies, jedoch kein Überholen bezweckte. Letzteres war vor dem Amtsgericht zuletzt unstreitig. Dass die Beklagten nunmehr in der Berufungsinstanz wieder offen lassen wollen, ob die Beklagte zu 1. ein Überholen des Fahrzeugs der Klägerin beabsichtigte, ist nicht nur nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet nicht mehr zuzulassen, sondern angesichts der eindeutigen Erklärung der informatorisch angehörten Beklagten zu 1. vor dem Amtsgericht ohne nähere Erläuterung auch mit der prozessualen Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbaren und damit unbeachtlich.
6Nicht nur die reinen Betriebsgefahren, sondern auch die gegeneinander abzuwägenden Verschuldensanteile sind als etwa gleich hoch zu bewerten.
7Zu Lasten der Klägerin sind insbesondere ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO sowie ein solcher gegen § 9 Abs. 5 StVO zu berücksichtigen. Den für eine Verletzung der doppelten Rückschaupflicht sowie der Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO des Fahrers ihres Wagens sprechenden Anscheinsbeweis vermochte die Klägerin nicht zu erschüttern. Nach dem Ergebnis des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens war der Wagen der Beklagten zu 1. für den Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin vor dem Abbiegevorgang sichtbar und es hätte der Zusammenstoß durch Zurückstellen des Abbiegens vermieden werden können (Seite 12 und 14 des Gutachtens). Das Gericht hat an der Richtigkeit dieser sachverständigen Feststellungen keinen Zweifel, zumal Fehler des Gutachtens auch von den Parteien nicht aufgezeigt werden. Die Aussage des vom Berufungsgericht nochmals vernommenen Zeugen Q steht den Feststellungen des Sachverständigen nicht entgegen. Das Gericht vermochte keine hinreichende Gewissheit darüber zu erlangen, dass die Erinnerungen des Zeugen bezüglich der Beachtung der doppelten Rückschaupflicht heute noch zuverlässig sind. Zum einen hat der Zeuge ausweislich des amtsgerichtlichen Sitzungsprotokolls im Rahmen der dortigen Beweisaufnahme nicht erwähnt, zweifach Rückschau gehalten zu haben, so dass es der Aussage an Konstanz fehlt, zum anderen ist aus der Erinnerungspsychologie bekannt, wie unzuverlässig Erinnerungen von Zeugen oftmals sind, ohne dass den Zeugen dies vorzuwerfen wäre. Das gilt insbesondere für Routinehandlungen, die oftmals nahezu von selbst ablaufen und bezüglich derer später eine unbewusste Tendenz besteht, davon auszugehen, dass kein Fehler gemacht wurde. Um eine solche geht es bei der Rückschau. Wenn der Zeuge Q tatsächlich unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals aufmerksam nach hinten geschaut hätte, wäre nicht zu erklären, wie es zu dem Unfall kommen konnte. In diesem Fall hätte er nämlich das herannahende, in linksgerichteter Fahrtrichtung befindliche Fahrzeug der Beklagten zu 1. angesichts der örtlichen Verhältnisse, die durch die in der Akte befindlichen Lichtbilder gut dokumentierten werden, sehen müssen. Nicht ohne Widerspruch zu seiner sonstigen Aussage hat er im Übrigen selbst angegeben, dass er das andere Fahrzeug eigentlich die ganze Zeit wahrgenommen hat. Träfe dies zu, wäre der Unfall noch weniger verständlich.
8Weitere der Klägerin zuzurechnende Verkehrsverstöße sind hingegen weder unstreitig oder zugestanden noch bewiesen. Dies gilt konkret für Verstöße gegen §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 2, 10 und 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, im Fall des § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. Zeichen 298 zu § 41 Abs. 1 StVO. Insbesondere vermochten die Beklagten mit Blick auf die Angaben des Zeugen Q nicht zu beweisen, dass der Fahrer des Wagens der Klägerin das Abbiegen zu spät angekündigt hat und unter Missachtung einer Sperrfläche nach links abgebogen ist. Bezüglich Letzterem wäre ohnehin fraglich, ob die Beklagten hieraus etwas für sich ableiten könnten. Dem Schutz des nachfolgenden Verkehrs dient eine Sperrfläche nämlich in der Regel nicht.
9Zu Lasten der Beklagten ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1. sowohl gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO als auch gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat. Die Beklagte zu 1. hat weder einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Fahrzeug der Klägerin eingehalten noch ist sie mit angepasster Geschwindigkeit gefahren. Anderenfalls hätte die Beklagte zu 1. ihr ausweichendes Fahrmanöver nach links auf regennasser Fahrbahn, welches sie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung geschildert hat, nicht zu unternehmen brauchen. Es kommt hinzu, dass sie – unstreitig – eine Fahrtroute nach links über die dort befindliche Sperrfläche wählte und damit zugleich gegen den auch die Klägerin schützenden § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. Zeichen 298 zu § 41 Abs. 1 StVO verstieß. Diese Markierung schützt, wo sie sich wie an der Unfallstelle faktisch wie ein Überholverbot auswirkt, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem von hinten links herannahenden Fahrzeug rechnen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1987 – VI ZR 66/86, zitiert nach Juris). Weitere Verkehrsverstöße, welche sich die Beklagten zurechnen lassen müssten, hat die Klägerin nicht bewiesen. Dies gilt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere für einen Verstoß gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Hierfür fehlt es nicht nur an einem Nachweis für eine Überholensintention der Beklagten zu 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht vor allem nicht sicher davon überzeugt, dass aus Sicht der Beklagten zu 1. eine unklare Verkehrslage im Sinne der Vorschrift angenommen werden musste. Insoweit bestehen wiederum Zweifel an der Verlässlichkeit der Erinnerungen des Zeugen Q an seine damalige Fahrweise, zumal etwa das Sachverständigengutachten eine Annäherung des Zeugen an den Kollisionsort aus dem mittleren Bereich seines Fahrstreifens annimmt (vgl. Seite 14 des Gutachtens).
10Soweit das Amtsgericht nicht ganz bedenkenfrei die von der Klägerin geltend gemachte Haftung der Beklagten für außergerichtliche Anwaltskosten dem Grunde nach bejaht hat und die Beklagten dies in der Berufungsinstanz nicht mehr angreifen, zieht das Gericht hieraus den Schluss, dass die Beklagten eine Zahlung von Anwaltsgebühren durch die Klägerin nicht mehr bestreiten wollen. Insoweit bedurfte es allerdings der Korrektur des Anspruchs der Höhe nach. Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten als Kosten der Rechtsverfolgung aus § 823 Abs. 1 BGB steht der Klägerin nur aus dem ihr noch zugesprochenen Betrag der Hauptforderung von 811,01 € und damit in Höhe von insgesamt nur 120,66 € zu. Bei der Berechnung dieses Betrages war zu berücksichtigen, dass sich bei der Berechnung der Anwaltsgebühren aus einem Streitwert bis 900,- € die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG auf 20 % der Gebühren beläuft, was vorliegend einen Betrag von lediglich 16,90 € ausmacht.
11Der Zinsanspruch aus Haupt- und Nebenforderung ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Zinslauf des ab Rechtshängigkeit geltend gemachten Zinsanspruchs aus der Nebenforderung beginnt in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 518, 519), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die Zustellung an die Beklagten nicht am gleichen Tag erfolgte.
12Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht.
13Streitwert für beide Instanzen: 3.244,07 €
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Referenzen
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