Urteil vom Landgericht Wuppertal - 8 S 80/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 09.09.2011 (22 C 122/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien, die sich vor dem Amtsgericht unter anderem über den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern stritten, schlossen erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2011 einen Widerrufsvergleich. Dieser enthielt unter Ziffer 5. folgende Regelung: „Beiden Parteien wird nachgelassen, diesen Vergleich durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Gericht bis zum 03.06.2011 zu widerrufen. Beide Parteien verpflichten sich, der jeweils anderen Partei bis zum 03.06. mitzuteilen, ob von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, damit der Fristbeginn für die Dreiwochenfrist klargestellt wird.“ Die in hierin erwähnte Dreiwochenfrist nahm Bezug auf eine unter Ziffer 3. des Vergleichs geregelte Frist, binnen derer die Klägerin bestimmte Maßnahmen sollte durchführen dürfen. Die Beklagte widerrief den Vergleich mit einem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.06.2011 nur gegenüber dem Gericht.
4Der zur Gerichtsakte gelangte Widerrufsschriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, deren Kanzleisitz sich im Bezirk des Amtsgerichts Mettmann befindet, ist mit zwei gerichtlichen Datumsstempeln versehen, einem solchen vom 04.06.2011 mit dem Zusatz „Nachtbriefkasten“ sowie einem Stempel vom 06.06.2011 mit handschriftlichen Zusätzen.
5Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, ihre Prozessbevollmächtigte habe den Widerrufsschriftsatz am 03.06.2011 gegen 17.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts eingeworfen, weil das Gericht aufgrund einer technischen Störung den ganzen Tag über nicht per Fax erreichbar gewesen sei.
6Den Antrag der Beklagten auf Verfahrensfortsetzung hat das Amtsgericht nach Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen.
7Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Tatbestands gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
8II.
9Die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
101. Soweit mit der Berufung die Beweiswürdigung des Amtsgerichts angegriffen wird, bleiben diese Angriffe ohne Erfolg. Dass das Amtsgericht aufgrund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Widerrufsschriftsatz frühestens am 04.06.2011 in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Mettmann eingeworfen worden ist, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Gericht musste dem von der Beklagten benannten Zeugen C, der bekundet hat, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten am Nachmittag des 03.06.2011 Briefe in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts eingeworfen hat, nicht mehr Glauben schenken als den Angaben der übrigen vernommenen Zeugen. Soweit die Beklagte auf einen Widerspruch in den Angaben der Zeugen L und S hinweist, kommt es auf diesen Widerspruch nicht an. Nach den Angaben der Zeugin L, welche den Briefkasten im Rahmen des Samstagseildienstes am 04.06.2011 leerte, stand der Korb mit der Samstagspost vorne auf der Erde, der mit der Freitagspost hinten. Nach den Angaben des Zeugen S verhielt es sich genau andersherum. Dieser Widerspruch ist jedoch bedeutungslos, da sich aus den Bekundungen der Zeugin X zur Bedeutung des weiteren Datumsstempels mit dem Datum 06.06.2011 ergibt, dass der Widerrufsschriftsatz erst nach der Leerung des Nachtbriefkastens durch den Samstagseildienst eingeworfen worden sein kann. Den nach ihren Angaben von ihr angebrachten Zusatzstempel mit dem Datum des ersten auf das Wochenende folgenden Werktags erhalten, wie sie bekundet hat, nur diejenigen Schriftsätze, die erst nach der Leerung des Briefkastens durch den Samstagseildienst im weiteren Verlauf des Wochenendes in diesen eingeworfen werden. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz rügt, dass die Zeugin Xnur schriftlich vernommen worden ist, führt dies nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Beweisaufnahme. Das Amtsgericht durfte sich selbst nach den Regeln des Strengbeweises gemäß § 377 Abs. 3 ZPO auf eine schriftliche Vernehmung beschränken. Die Beklagte hat gegen die schriftliche Vernehmung erstinstanzlich zudem weder Einwände erhoben noch gemäß § 397 ZPO beantragt, der Zeugin bestimmte Fragen vorzulegen oder sie noch ergänzend mündlich anzuhören. Ohne Erfolg rügt die Berufung schließlich auch die Zeugenvernehmung von Amts wegen. Da eine Zulässigkeitsfrage zu klären war, waren die notwendigen Beweise im Freibeweisverfahren von Amts wegen zu erheben (vgl. BGH, Beschl. v. 15.09.2005 – III ZB 81/04, Juris).
11Zweifel an dem Beweisergebnis des Amtsgerichts begründet auch nicht der Vortrag der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2012. Darin trägt sie vor, ein weiterer von ihrer Prozessbevollmächtigten am 03.06.2011 in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts eingeworfener Schriftsatz in einem anderen Verfahren trage lediglich den Datumsstempel vom 04.06.2011, so dass die Aussage der Zeugin X nicht zutreffen könne. Nach den im Freibeweisverfahren von der Kammer nach Eingang des nicht nachgelassenen Schriftsatzes noch eingeholten Informationen trifft dieser Vortrag der Beklagten jedoch nicht zu. Auch dieser von der Beklagten erwähnte Schriftsatz vom 03.06.2011 im Verfahren xx ./. xxx – Amtsgericht Mettmann, 25 C 78/11 – trägt den Zusatzstempel mit dem Datum des 06.06.2011.
122. Die Berufung hat auch mit dem Einwand keinen Erfolg, der von der Beklagten behauptete Einwurf des Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten noch am 03.06.2011 sei im Hinblick auf die Störung des Telefaxgerätes des Amtsgerichts ohnehin nicht erforderlich gewesen, ein Einwurf am 04.06.2011 sei ausreichend gewesen. Eine Widereinsetzung in eine versäumte Vergleichswiderrufsfrist gemäß § 233 ZPO kommt weder unmittelbar noch aufgrund einer analogen Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften in Betracht (vgl. BGHZ 61, 394, 396 m.w.N.). Es handelt sich bei der Vergleichswiderrufsfrist nicht um eine der gesetzlichen Fristen, für welche die Wiedereinsetzungsvorschriften gelten, sondern um eine vertraglich vereinbarte Frist. Daher kann auch dahinstehen, ob der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28.06.2011 als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden kann (vgl. hierzu BGHZ 61, 394, 395).
13Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Amtsgericht aufgrund gestörter Netzleitungen am 03.06.2011 zumindest zeitweise telefonisch und per Telefax nicht zu erreichen war. Das Versäumen der Frist muss sich die Beklagte gleichwohl entgegenhalten lassen. Zwar dürfen Fristen von Verfahrensbeteiligten ausgenutzt werden und es ist im Zweifel, wenn die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts liegt, wobei Störungen der Übermittlungsleitungen der gerichtlichen Sphäre zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.2000 – 1 BvR 1363/99, Juris), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auch ist fraglich, ob von einem Rechtsanwalt noch alternative Übermittlungsversuche verlangt werden können, wenn das Faxgerät des Gerichts nicht erreichbar ist (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3473 f.). Dies gilt aber nicht im Falle einer Vergleichwiderrufsfrist, in die es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt, wenn sie versäumt wurde. In einem solchen Fall gelten andere Anforderungen (vgl. auch BGH, Urt. v. 01.12.1994 – IX ZR 131/94, Juris). Nachdem das Amtsgericht nach dem Vortrag der Beklagten – an dessen Richtigkeit bezüglich des zeitlichen Umfangs der Störung allerdings Zweifel bestehen – am 03.06.2011 bis zum Dienstschluss bzw. sogar bis 17.00 Uhr per Telefax noch nicht erreichbar war, hätte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten – wie sie auch behauptet hat, aber nicht hat beweisen können – aufgrund der örtlichen Nähe ihres Kanzleisitzes zum Gerichtsort noch an diesem Tag den gerichtlichen Nachtbriefkasten in Anspruch nehmen können und müssen.
14Die Versäumung der Vergleichswiderrufsfrist wäre nur dann unbeachtlich, wenn sich die Klägerin hierauf nicht ohne Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB berufen könnte (vgl. BGHZ 61, 394, 400). Solches könnte, was im Streitfall allerdings keiner Entscheidung bedarf, im Einzelfall vielleicht dann zu bejahen sein, wenn die Übermittlung eines Vergleichswiderrufsschriftsatzes wegen einer technischen Störung der gerichtlichen Telefaxleitung scheitert und dem mit dem Widerruf beauftragten Rechtsanwalt andere Übermittlungswege, etwa wegen der fortgeschrittenen Uhrzeit oder der Entfernung zum Gerichtsort, nicht mehr zur Verfügung stehen oder nicht mehr zumutbar sind. So liegt es im Streitfall wegen der örtlichen Nähe zwischen Kanzleisitz und Gerichtsort aber nicht. Wenn die Parteien zudem, wie im Streitfall, sogar ausdrücklich die zusätzliche Regelung getroffen haben, dass eine unmittelbare wechselseitige Information über einen Vergleichswiderruf erfolgen soll, welche die Beklagte entgegen der Vereinbarung unterlassen hat, scheidet eine solche Berufung der die Widerrufsfrist versäumenden Partei auf die Grundsätze von Treu und Glauben mit Blick auf die von ihr hierfür mindestens zu verlangende unmittelbare Information der anderen Partei ohnehin aus.
15III.
16Die Entscheidung über die Kosten beruht, da die Berufung keinen Erfolg hat, auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestanden nicht.
17Streitwert in der Berufungsinstanz: 3.000,- €
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