Urteil vom Landgericht Wuppertal - 6 S 53/10
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Amtsgerichts Velbert vom 19.11.2010 und 19.01.2011 (Az. 13 C 191/10) werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, denn das Amtsgericht hat die Klage durch die angegriffenen Urteile zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
6Insofern war lediglich die Parteibezeichnung der Beklagten zu korrigieren. Der Nachlasspfleger führt einen Prozess nicht als Partei kraft Amtes, sondern als Vertreter des oder der unbekannten Erben (BGH, NJW 1989, 2134). Dies macht vorliegend die Klage aber nicht unzulässig, da die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (vgl. BGH, NJW 2007, 518).
7Zu Recht hat das Amtsgericht zunächst die Klage hinsichtlich der Nebenkosten für die Jahre 2005 bis 2007 im Hinblick auf die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB abgewiesen. Der Kläger hat die verspätete Abrechnung und die daraus folgenden Konsequenzen auch zu vertreten (Satz 3 der Norm). Der erst in der Berufungsinstanz substantiierte Vortrag dazu, dass es der Hausverwaltung nicht möglich gewesen sei, "notwendigen Daten" zu sammeln ist – neben der zur Präklusion führenden Verspätung (§ 531 Abs. 2 ZPO) – schon deswegen unbeachtlich, weil unklar bleibt, welche Daten die Hausverwaltung überhaupt benötigte und warum. Die Wohnungsgröße, die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen und die Anzahl der Wohnungen insgesamt waren dem Kläger bekannt. Auf andere Daten zur Umlage wurde in den vorgelegten Nebenkostenabrechnungenen nicht abgestellt.
8Auch die Klageabweisung bezüglich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 hat das Amtsgericht zu Recht vorgenommen, weil es von einer entsprechenden Vereinbarung mit der Verstorbenen nicht überzeugt war. Der Kläger setzt hier lediglich seine eigene Würdigung der Beweise an die Stelle der vom Amtsgericht vorgenommenen richterlichen Beweiswürdigung. Hierbei zeigt er jedoch nicht auf, dass oder warum die angegriffene Beweiswürdigung gegen die Grundsätze der Logik verstößt, wesentliche Aspekte unberücksichtigt oder anerkannte Kriterien der Beweiswürdigung außer Acht gelassen hätte. Auch dafür, dass die Tatsachenfeststellung durch das Amtsgericht unrichtig oder unvollständig sein könnte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Somit sind der Berufungsentscheidung der vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
9Danach wurde eine Vereinbarung über die Zahlung von Nebenkosten nicht bewiesen. Vollkommen zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass für eine rechtlich bindende Vereinbarung deren Umfang deutlich sein muss. Dies ist bei der in der Beweisaufnahme allenfalls bewiesenen Vereinbarung mit der Verstorbenen über "die Nebenkosten" allgemein aber nicht der Fall. Was unter "Nebenkosten" verstanden wird, ist vielfältig. Daher wäre zumindest eine Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung erforderlich gewesen (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage, § 556, Rn. 5). Eine solche wurde aber nicht behauptet oder bewiesen.
10Ebenfalls zu Recht hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich der Schadensersatzansprüche abgewiesen. Unabhängig von der Frage der Verjährung hat der Kläger bereits eine übervertragsmäßige Abnutzung der Mietwohnung nicht vorgetragen. Die Verstorbene hat fast 100 Jahre (!) in der Wohnung gewohnt, ohne zur Renovierung verpflichtet gewesen zu sein. Wann die Wohnung zuletzt renoviert wurde, konnte der Kläger nicht angeben. Er selbst geht davon aus, dass die Wohnung in den letzten 30 Jahren nicht renoviert wurde. Der vom Kläger beschriebene Zustand der Wohnung spricht angesichts der demnach anzunehmenden 30 bis 100 Jahre andauernden Nutzung zu Wohnzwecken ohne zwischenzeitliche Renovierung nicht für eine übervertragsmäßige Nutzung. Auch der vom Kläger beschriebene desolate Zustand, der eine vollständige Renovierung von Böden, Wänden, Fenstern und Türen erforderlich erscheinen lässt, spricht nicht hierfür. Eine derart lange Nutzungsdauer hinterlässt in einer Wohnung nun einmal ihre Spuren, aufgrund derer selbst eine komplette Sanierung der Wohnung notwendig werden kann. Auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Wohnung bzw. der beschriebenen Gegenstände deutet hingegen – ebenfalls unter Berücksichtigung der langen Nutzungsdauer – nichts hin.
11Überdies ist auch der klägerische Vortrag zu den Schäden derart unsubstantiiert, dass er nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung, auch nicht einer Schätzung nach § 287 ZPO, sein konnte.
12Abschließend ist – im Hinblick auf den vom Kläger angeführten Grundsatz von Treu & Glauben – noch festzustellen, dass der Kläger die als unangemessen niedrig empfundene Miete durch eine Erhöhung nach § 556 BGB hätte anpassen können, um die Nachteile der langen Mietdauer abzufangen.
13III.
14Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
15Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
16Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.752,28 Euro.
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