Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 6 T 302/11

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens – beider Rechtszüge – und des Rechtsbeschwer-deverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (IX ZB 161/09) trägt der Schuldner.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.