Urteil vom Landgericht Wuppertal - 2 O 84/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Beklagte schloss mit der Mercedes Benz Leasing GmbH am 02.10.2010 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug Mercedes Benz C 200 CDI und bestellte am selben Tage ein entsprechendes Fahrzeug bei der Klägerin.
3In dem Leasingvertrag wurde auf Grundlage eines Nettokaufpreises von 38.993,32 € eine monatliche Nettoleasingrate für das Fahrzeug von 349,58 € festgelegt. Als Leasingzeit wurden 48 Monate und als Kilometerendstand 60.000 km festgehalten. Nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasingzeit sollten beim Fahrzeug für Mehrkilometer 0,15 % vom Kaufpreis zuzüglich weiteren Lieferumfang pro 1.000 km berechnet und für Wenigerkilometer 0,1 % vom Kaufpreis zuzüglich weiteren Lieferumfang pro 1.000 km vergütet werden, soweit die Abweichung der Laufleistung mehr als 2.500 km betragen sollte. Nach Ziffer XVI. 2. des Leasingvertrages war das Fahrzeug nach der Leasingzeit in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben. Soweit das Fahrzeug nicht diesem Zustand entsprechen und hierdurch im Wert gemindert sein sollte, war der Beklagte nach Ziffer XVI. 3. zum Ausgleich dieses Minderwerts verpflichtet. In Ziffer 1. der Anlage zum Leasingvertrag räumte die Mercedes Benz Leasing GmbH dem Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsendes eine Kaufoption für das Fahrzeug ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Leasingvertrags wird auf Bl. 35 ff. der Akte verwiesen.
4Mit Schreiben vom 12.10.2010 erklärte der Beklagte den Widerruf des Leasingvertrages. Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten ein entsprechendes Widerrufsrecht zustand. Die Klägerin verlangt auf Grundlage ihrer Verkaufsbedingungen 15 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz aufgrund der fehlenden Abnahme des Fahrzeuges durch den Beklagten.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.479,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Februar 2011 zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
12Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch zu, denn der Beklagte ist wirksam mit Schreiben vom 12.10.2010 von dem Leasingvertrag, der Grundlage für die Bestellung des Fahrzeuges bei der Klägerin war, nach §§ 506 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 495 Abs. 1 und 355 BGB zurückgetreten. Dem Beklagten stand ein entsprechendes Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 2 Nr. 3 n.F. BGB zu.
13Entscheidend ist insoweit, dass der Beklagte bei diesem im Kfz-Geschäft weit verbreiteten Leasingvertrag auf Basis einer Kilometerabrechnung zwar nicht für einen bestimmten Wert des Leasingfahrzeugs i.S.v. § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB einzustehen hat, wohl aber für einen der Sollbeschaffenheit der Leasingsache entsprechenden Gegenwert. Damit ist auch diese Vertragsart für den Leasinggeber kalkulatorisch auf Vollamortisation ausgerichtet und es verbleibt ihm lediglich das Risiko eines allgemeinen Marktwertverlustes des Leasingfahrzeuges nach Ablauf der Leasingzeit. So hatte der Beklagte einen möglichen Minderwert des Fahrzeugs, der sich aufgrund einer höheren Kilometerlaufleistung als vertraglich vereinbart ergeben sollte, auf Basis einer Abrechnung der gefahrenen Mehrkilometer auszugleichen. Zudem hatte er das Fahrzeug in einem der Laufleistung entsprechenden Zustand zurückzugeben. Sollte letzteres nicht der Fall sein, hatte der Beklagte ebenfalls einen Minderwert auszugleichen. All dieses rechtfertigt es, die zum 11.06.2010 in Kraft getretene Vorschrift des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf den vorliegenden Vertragstyp entsprechend anzuwenden (ebenso Palandt-Weidenkaff, 71. Auflage, § 506 BGB, Rn. 5 und Reinking, DAR 2010, 252).
14Nicht zuletzt hatte der Bundesgerichtshof vor der Novellierung der Darlehens- und Widerrufsvorschriften entschieden, dass Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung Finanzierungsleasingverträge i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG und damit Kreditverträge in Form einer sonstigen Finanzierungshilfe i.S.d. § 1 Abs. 2 VerbrKrG sind, auf die das Verbraucherkreditgesetz und damit die Widerrufsvorschriften Anwendung finden (BGH vom 11.03.1998, VIII ZR 205-97, NJW 1998, 1637). Es kann nicht angenommen werden, dass die Neuregelung des § 506 BGB, die auf einer Umsetzung europarechtlicher Richtlinien beruht, zu einer Aufgabe dieser Rechtsprechung und damit letztlich zu einer Einschränkung des Verbraucherschutzes führen sollte.
15Der Schriftsatz der Klägerin vom 02.01.2012 rechtfertigte es nicht, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen.
16Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
17Streitwert: 6.479,- €
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