Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 270/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.465,28 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2011 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den Verpflichtungen aus dem „strukturierten EUR-Zinssatzswap mit Koppelung an den Deutsche Bank Long Short Momentum (EUR) Index“ vom 18.08.2008 mit der Referenznummer ... (Bezugsbetrag 500.000,00 Euro) freizustellen (per 30.09.2011: 75.763,49 Euro).

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren im Zusammenhang mit dem „strukturierten EUR-Zinssatzswap mit Koppelung an den Deutsche Bank Long Short Momentum (EUR) Index“ mit der Referenznummer .... noch entstehenden Schäden zu ersetzen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.843,51 Euro nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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