Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 8 S 74/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.09.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid (8 C 74/11)
wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Das am 12.09.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid (8 C 74/11) ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.09.2011 zugestellt worden. Am 06.10.2011 hat er hiergegen Berufung eingelegt. Am 18.11.2011 ist auf seinen Antrag die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert worden. Am 21.12.2011 ging beim Landgericht per Telefax ein Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ein. Diesen Antrag begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers damit, dass er vom 14.12. bis zum 20.12.2011 unvorhersehbar an einer Grippe erkrankt gewesen sei. Die Erkrankung versicherte er anwaltlich. Am 22.12.2011 ging beim Landgericht per Telefax die Berufungsbegründung des Klägers ein.
4II.
5Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO vom Kläger einzuhaltende Berufungsbegründungsfrist ist von seinem Prozessbevollmächtigten versäumt worden. Die gemäß § 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzuhaltende - noch nicht verlängerte - Berufungsbegründungfrist endete nach der Urteilszustellung am 19.09.2011 im Hinblick darauf, dass es sich bei dem 19.11.2011 um einen Samstag handelte, gemäß § 222 Abs. 2 ZPO am 21.11.2011. Die am 18.11.2011 gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um einen Monat verlängerte Berufungsbegründungsfrist endete daraufhin gemäß §§ 222 Abs. 2, 224 Abs. 3 ZPO am 21.12.2011. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 22.12.2011 bei Gericht eingegangen.
6Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gemäß § 233 ZPO liegen nicht vor. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Prozessbevollmächtigte die von ihm als Hinderungsgrund angegebene Erkrankung bereits allein mit der anwaltlichen Versicherung gemäß §§ 236 Abs. 2 Satz 1, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat. So könnte durchaus erwartet werden, dass eine längere Grippeerkrankung durch ärztliches Attest belegt wird. Jedenfalls ist es allein nach der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen Erkrankung, die nach seiner anwaltlichen Versicherung am 20.12.2011 endete, nicht ausgeschlossen gewesen, dass eine Berufungsbegründung noch am 21.12.2011 und damit fristgerecht gefertigt und bei Gericht eingereicht wird. Dies gilt umso mehr, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 21.12.2011 und damit noch vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist sein Wiedereinsetzungsgesuch stellte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt auch nicht vor, dass und warum ihm vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht zumindest die Beantragung einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO möglich war. Damit lässt sich aber nicht feststellen, dass der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, wie dies § 233 ZPO für die Wiedereinsetzung verlangt.
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