Urteil vom Landgericht Wuppertal - 8 S 64/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.07.2011 (33 C 596/10) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung ist begründet. Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Unrecht 1.127,98 € nebst Zinsen sowie 57,24 € für Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung zugesprochen.
61.
7Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch in Höhe der vom Amtsgericht zugesprochenen 1.127,98 € aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 und 3 StVG, bei der Beklagten zu 2.) i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, zu.
8Der seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechnende Kläger kann von den Beklagten ohne Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB keinen Schadensersatz verlangen, der über den von der Beklagten zu 2.) insoweit bereits geleisteten Betrag von 7.922,05 € hinausgeht. Sein Ersatzanspruch bezüglich des Sachschadens am Pkw ist infolgedessen auf diesen Betrag begrenzt.
9Zwar durfte sich der Kläger für eine Reparatur seines Fahrzeugs entscheiden, da die Reparaturkosten nach dem von ihm eingeholten und von den Beklagten nicht angegriffenen Gutachten knapp unter dem Wiederbeschaffungswert lagen. Auch durfte er den Schaden fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens unter Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen die Kammer ungeachtet der umfangreichen Ausführungen des Amtsgerichts keinen Anlass hat, konnten die Beklagten den Kläger aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt", der ## Werkstatt "Karosserie xxx", verweisen. Es war erstinstanzlich unstreitig, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entsprochen hätte. Die dortige Reparatur wäre, auch dies war erstinstanzlich unstreitig, zum Preis von 7.922,05 € netto durchführbar gewesen. Soweit der Kläger nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz unter Berufung auf Angaben in dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit bestreitet, erfolgt dies gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO verspätet und ist nicht mehr zu berücksichtigen.
10Gesichtspunkte, welche es dem Kläger als Geschädigtem unzumutbar machen würden, sich auf die von der Beklagten zu 2.) aufgezeigte günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen (vgl. hierzu z.B. BGH, Urt. v. 22.06.2010 – VI ZR 337/09, Juris), sind erstinstanzlich nicht dargelegt worden.
11Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für einen Geschädigten in der Regel dann, wenn sein Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist (BGH, Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09; Urt. v. 22.06.2010 – VI ZR 302/08, Juris). Das Fahrzeug des Klägers ist mit einem Alter von acht Jahren aber bereits deutlich älter als drei Jahre. Zwar kann auch noch bei älteren Fahrzeugen der Verweis auf eine nicht markengebundene Werkstatt unzumutbar sein. Die Voraussetzungen für eine solche Unzumutbarkeit sind vom Kläger jedoch nicht vorgetragen worden. Sie ergibt sich nicht aus der Lage des Werkstattbetriebes. Eine Unzumutbarkeit kann sich zwar aus der Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und dem Sitz der Reparaturwerkstatt ergeben. Im Streitfall liegen Wohnort und Werkstattbetrieb jedoch jeweils im Stadtgebiet von X. Die Unzumutbarkeit des Verweises auf eine "freie Fachwerkstatt" ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger seinen Wagen in der Vergangenheit stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren und warten lassen und dass das Fahrzeug "scheckheftgepflegt" ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 23.02.2010 – VI ZR 91/09, Juris). Dies war nach dem unstreitigen Sachvortrag in erster Instanz nicht der Fall. Die Unzumutbarkeit des Verweises folgt für den Kläger schließlich auch nicht daraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei den Preisen der Firma "Karosserie xxx" nicht um deren marktübliche Preise, sondern um Sonderkonditionen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten zu 2.) handeln könnte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 23.02.2010 – VI ZR 91/09, Juris). Solches ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
12Mangels Hauptanspruchs in Höhe von 1.127,98 € ist auch der vom Kläger geltend gemachte akzessorische Zinsanspruch nicht begründet.
132.
14Auch der dem Kläger vom Amtsgericht zugesprochene Anspruch auf Ersatz von 57,24 € an Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung steht ihm gegen die Beklagten aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 und 3 StVG, bei der Beklagten zu 2.) i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, nicht zu.
15Der Kläger hatte gegen die Beklagten nach dem Vorstehenden lediglich eine begründete Gesamtforderung in Höhe von 8.712,05 € (Reparaturkosten netto: 7.922,05 €, Nutzungsausfall: 790,- €). Insoweit hat die Beklagte zu 2.) aber bereits vorgerichtlich eine anwaltliche Gebührenrechnung der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers aus einem Streitwert bis 9.000,- € ausgeglichen.
16III.
17Die Entscheidung über die Kosten beruht, da der Kläger unterlegen ist, auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
18Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Die von der Kammer entschiedenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Die sich gegen diese höchstrichterliche Rechtsprechung wendende amtsgerichtliche Entscheidung übersieht, dass § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung Geltung beansprucht.
19Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.127,98 €
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