Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 21/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.12.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 31 C 394/09, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.507,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 aus 1.026,85 € und seit dem 07.07.2009 aus weiteren 480,20 € zu zahlen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Auf die Widerklage werden die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) 2.404,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2008 sowie zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälten W & Kollegen vorgerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2009 zu zahlen und ihn gegenüber dem Sachverständigen XX, O-Straße 1b, ####1 S, von dessen Forderungen aus der Rechnung 08-1082 vom 07.11.2008 in Höhe von 50% von 745,65 € und aus der Rechnung für die Nachbesichtigung (Gutachten Nr. 118-1069-H) in Höhe von 50% von 139,35 € freizustellen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt auferlegt:Widerbeklagte als Gesamtschuldner: 50% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1);Kläger: Weitere 25% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie 50% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) allein;Beklagte als Gesamtschuldner: 25% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des
1
Gründe
2I.Die Parteien streiten über die haftungsrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 26.10.2008 gegen 20:20 Uhr in V auf der Straße O-Straße in Höhe Hausnummer 1 und 3 unter im Einzelnen streitigen Umständen ereignete. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Pkw in südlicher Richtung, das heißt stadteinwärts. Hinter ihm fuhr der Drittwiderbeklagte mit dem Pkw des Klägers. Hinter der Einmündung der Straße Am F wollte der Beklagte zu 1), der O-Straße 1 wohnte, einen in die Gegenrichtung befindlichen freien Parkplatz auf dem Seitenstreifen benutzen. Beim seinem Versuch, die Fahrspuren zu queren, fuhr der Drittwiderbeklagte gegen seinen Pkw. Während der Kläger 100 % seines unfallursächlichen Schadens klageweise geltend gemacht hat, hat der Widerkläger nur 50 % verlangt.Das Amtsgericht ist nach Erhebung von Beweisen zu dem Ergebnis gekommen, dass alleine die Widerbeklagten für die Unfallfolgen einzustehen hätten, hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen. II.Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründete Berufung hat – nur – im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
31. Der Kläger hat gemäß §§ 7 I, 17, 18 I, III StVG, 823 I, II BGB i. V. m. 9 V StVO, 115 I 1 Nr. 1 VVG, 426, 249 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz von 50 % seines unfallbedingten Schadens. § 17 StVG ist anwendbar. Denn der Unfall ist für keine der Parteien durch höhere Gewalt - von außen wirkende betriebsfremde Ereignisse aufgrund elementarer Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen - verursacht oder auch bei Wahrung äußerst möglicher Sorgfalt nicht abzuwenden gewesen (unabwendbares Ereignis), so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein gemäß §§ 7 II, 17 III StVG, 115 I 1 Nr.1 VVG ausgeschlossen ist.Gemäß §§ 17 I, II, 18 I, III StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 I, II, 18 I, III StVG, 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Danach ist es vorliegend gerechtfertigt, dass der Kläger – nur - 50 % seines unfallbedingten Schadens ersetzt erhält.Zu Lasten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) den ihn obliegenden Sorgfaltsverpflichtungen aus § 9 V StVO nicht gerecht geworden ist. § 9 V StVO ist anwendbar, gleich ob der Beklagte zu 1) wenden oder – nach seinem Vortrag in der Widerklageschrift - in ein Grundstück abbiegen wollte. Erforderlich war in beiden Fällen äußerste Sorgfalt. Dafür, dass der Beklagte zu 1) diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist, spricht im Entscheidungsfall nicht nur der aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit seinem Fahrmanöver stattgefundenen Unfalls geltende Beweis des ersten Anscheins. Vielmehr spricht auch das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme dafür, dass er Fahrfehler begangen hat. Dass er rechtzeitig geblinkt und sich möglichst weit nach links eingeordnet hatte, dürfte ausgeschlossen sein. Der Zeuge U hat keinen Blinker gesehen. Hätte der Erstbeklagte rechtzeitig geblinkt und sich möglichst weit links eingeordnet, hätte der Zeuge - es herrschte Dunkelheit - dies mit hinreichender Sicherheit bemerkt. Tatsächlich konnte er sich die Fahrweise des Erstbeklagten aber nicht erklären. Außerdem spricht der Unfallhergang dafür, dass der Blinker jedenfalls nicht rechtzeitig gesetzt worden ist. Ein weiterer Verstoß gegen Verkehrsregeln wegen Überfahrens einer durchgezogenen Linie (§ 41 III Nr. 3, Zeichen 295 StVO) steht dagegen nicht fest. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen werden, die auch von der Berufung nicht angegriffen worden sind.Auch auf Seiten der Widerbeklagten ist jedoch ein unfallursächliches Verschulden zu berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob der Fahrer des Fahrzeuges des Klägers gegen § 5 III Nr. 1 StVO oder gegen §§ 1 II, 4 I StVO verstoßen hat. Das hängt davon ab, ob es sich bei dem Fahrmanöver um ein Überholen oder ein Auffahren gehandelt hat. Gegen die Annahme eines Überholens spricht, dass es sich nicht um die typische Situation eines Zusammenstoßes zwischen einem Linksabbieger und einem überholenden Fahrzeug dergestalt handelt, dass die Fahrlinien sich gekreuzt haben und dass ein Fahrzeug in die Seite des anderen Fahrzeuges gefahren ist. Andererseits handelt es sich auch nicht um einen typischen Auffahrunfall, weil die Fahrzeuge im Unfallzeitpunkt um etwa 30° versetzt fuhren und der Zeuge U den Eindruck hatte, der Opel hätte zum Überholen angesetzt, was der Unfallmitteilung mit den dort vermerkten Angaben des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges (Bl. 77 d.A.) entspricht. Ein Überholen war jedenfalls nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme unzulässig, weil die Verkehrslage unklar war. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass eine unklare Verkehrslage sich nicht schon dann ergibt, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt wird. Andererseits war es hier so, dass der VW Polo der Beklagten mit einer vom Zeugen U geschätzten Geschwindigkeit von nur 20 km/h, jedenfalls „sehr langsam“ fuhr und der Zeuge sich wunderte, warum das so war. Wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug aber nicht nur verlangsamt wird, sondern ohne, wie hier, erkennbaren Grund geradezu schleicht, dann deutet dies darauf hin, dass der betreffende Fahrer auf der Suche nach einem Parkplatz ist und deshalb gegebenenfalls nach links abbiegen will (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 5 StVO Rn. 35). Auch im anderen Falle ergibt sich aus der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, nämlich dem Gutachten des Sachverständigen M und der Auswertung der Aussage des Zeugen U ein Verschulden auf Seiten der Widerbeklagten. Danach ist nämlich der gegen sie sprechende Beweis des ersten Anscheins, dass der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten worden ist oder der Fahrer nicht genügend aufmerksam war, nicht widerlegt, sondern bestätigt worden. Dies gilt umso mehr, als die relative Kollisionsgeschwindigkeit sich auf nur 13 – 16 km/h belief. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge rechtfertigt es, eine Schadensteilung anzunehmen.2. Die Höhe der wechselseitigen Forderungen bestimmt sich wie folgt: a) Klage: Dem Kläger stehen 50% von 3.014,10 € zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Reparaturkosten in Höhe von brutto 2.386,79 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 379,31 €, der Kostenpauschale von 20 € und einer Nutzungsausfallentschädigung von (6 x 38 € =) 228 €. Die Zinsforderungen ergeben sich aus §§ 286 I 1, 288 I 2 und 291 BGB, wobei der Umstand der Klageerhöhung zu berücksichtigen war. b) Widerklage: Dem Beklagten stehen 50% von 4.809,26 € (4.663,26 € Netto-Reparaturaufwand, 20 € statt geltend gemachten 25 € Kostenpauschale und 6 x 21 € Nutzungsausfallentschädigung) als Zahlungsanspruch, Freistellung von der Hälfte der Sachverständigenkosten, Erstattung der außergerichtlichen Kosten sowie Zinsen zu. Die Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten ist in der Berufungsinstanz nicht gesondert angegriffen worden. Weiterer Aufklärung bedurfte der Sachverhalt unter Berücksichtigung von § 287 I ZPO aber unbeschadet dessen auch deshalb nicht, weil das erstinstanzliche pauschale Bestreiten der Widerbeklagten hinsichtlich der von dem Sachverständigen Yagiz zugrunde gelegten Löhne und Preise sowie hinsichtlich der von ihm bescheinigten sach- und fachgerechten Ausführung der Reparatur (Bl. 122 d.A.) unsubstantiiert war.III.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 I, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 6.150 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO);an diesem Streitwert waren beteiligt- der Kläger und der Beklagte zu 1) voll;- die Drittwiderbeklagten mit bis 3.000 €;- die Beklagte zu 2) mit bis 3.300 €.Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.