Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 21/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.12.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 31 C 394/09, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.507,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 aus 1.026,85 € und seit dem 07.07.2009 aus weiteren 480,20 € zu zahlen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Auf die Widerklage werden die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) 2.404,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2008 sowie zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälten W & Kollegen vorgerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2009 zu zahlen und ihn gegenüber dem Sachverständigen XX, O-Straße 1b, ####1 S, von dessen Forderungen aus der Rechnung 08-1082 vom 07.11.2008 in Höhe von 50% von 745,65 € und aus der Rechnung für die Nachbesichtigung (Gutachten Nr. 118-1069-H) in Höhe von 50% von 139,35 € freizustellen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt auferlegt:Widerbeklagte als Gesamtschuldner: 50% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1);Kläger: Weitere 25% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie 50% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) allein;Beklagte als Gesamtschuldner: 25% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des


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