Urteil vom Landgericht Wuppertal - 7 O 162/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die ehemalige Klägerin trägt 16% und der Kläger 84% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten .Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die ehemalige Klägerin und der Kläger selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar , dem Kläger gegenüber jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die ehemalige Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden , wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Rahmen des vom Kläger gewünschten Tarifwechsels berechtigt war, auf ihre Tarife ab dem 1.11.2009 Risikozuschläge zu erheben.
3Der Kläger unterhielt seit dem 1. Januar 2000 für sich und seine Ehefrau – die ehemalige Klägerin - eine Krankenkostenvollversicherung nach den Tarifkombinationen AM 3, ZD1, SD2 bzw. AM4, ZM3, SD2 zu einem monatlichen Betrag von 444,26 EUR bzw. 394,09 EUR. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 17.11.2008 betrug der Selbstbehalt zuletzt für den Kläger 1.280,00 EUR und für dessen Ehefrau 2.400,00 EUR. Nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben im Jahr 2008 wünschte der Kläger den Wechsel in einen niedrigeren Tarif. Nachdem die Beklagte einen Wechsel zunächst abgelehnt hatte, kam es unter Intervention der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu einem Wechsel des Klägers und seiner Ehefrau in den Tarif KB 2. Dieser beinhaltete eine Reduzierung der Selbstbehalte von 1.280,00 bzw. 2.400,00 EUR auf jeweils 520,00 EUR. Gleichzeitig erhob die Beklagte allerdings hinsichtlich des Klägers und seiner Ehefrau einen versicherungsmedizinischen Risikozuschlag in Höhe von 65,00 EUR für diesen und in Höhe von 158,33 EUR für dessen Ehefrau. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein von November 2010 belief sich der Risikozuschlag zuletzt für die Ehefrau des Klägers auf 165,92 EUR und für den Kläger auf 70,01 EUR. Mit Schreiben vom 27.10.2010 und 17.01.2011 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die Erhebung der Risikozuschläge unzulässig sei, weil ein Vergleich der Tarife unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zeige, dass der neue Tarif keine höheren oder Mehrleistungen enthalte. Letztmalig mit Schreiben vom 28.1.2011 vertrat demgegenüber die Beklagte die Auffassung, dass die Erhebung der Risikozuschläge zulässig sei und eine Aufhebung daher nicht in Betracht komme.
4Nachdem die zunächst ebenfalls klagende Ehefrau des Klägers mit Schriftsatz vom 16.2.2012 ihre Klage zurückgenommen hat, begehrt der Kläger nunmehr Rückzahlung der bislang gezahlten Risikozuschläge und die Feststellung, dass der von der Beklagten erhobene pauschale Risikozuschlag unzulässig sei. Hierzu trägt er vor:
5Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2010 verstoße die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages bei einem Tarifwechsel gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht. Von daher sei ein Risikozuschlag aus Anlass des Tarifwechsels unzulässig. Insbesondere sei eine getrennte Betrachtungsweise der einzelnen Leistungsbereiche nicht geboten, da sie nicht das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung der Mehr- und Minderleistungen des neuen Tarifs gegenüber dem Herkunftstarif wiederspiegeln würde. Im Übrigen sei der Risikozuschlag gerade nicht für eine Höherversicherung, sondern ausschließlich für alle der Beklagten bekannten Vorerkrankungen und deren Folgen erhoben worden, so dass er schon aus diesem Grund unzulässig sei.
6Der Kläger beantragt,
71.
8festzustellen, dass die Erhebung des versicherungsmedizinischen Zuschlags nach seinem Wechsel in den neuen Tarif K2B der Beklagten zum 1.11.2009 unzulässig sei,
92.
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.697,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.281,90 EUR seit dem 1.12.2010 und aus 4.699,52 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Hierzu trägt sie vor:
14Die anlässlich des Wechsels des Klägers und dessen Ehefrau in den Tarif K2B zum 1.11.2009 erhobenen Risikozuschläge seien lediglich für Mehrleistungen erhoben worden. Insofern habe der Kläger als ihr Vertragspartner auch mit Schreiben vom 26.10.2009 sein Einverständnis erklärt. Vorliegend sei es, bedingt durch die erhebliche Reduzierung der Selbstbehalte, zu einer Verbesserung des Versicherungsschutzes gekommen. Soweit aber Leistungen im Zieltarif höher seien, könne es grundsätzlich bezüglich der Mehrleistungen zu einem Risikozuschlag, einem Leistungsausschluss oder einer Wartezeit kommen. Die Risikoprüfung sei daher beschränkt auf die Mehrleistung erfolgt, und zwar auf der Grundlage des aktuellen Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Vertragsänderung. Ein darauf basierender Risikozuschlag sei aber grundsätzlich zulässig. In diesem Zusammenhang sei es nicht vertretbar, die Mehr- und Minderleistungen gegeneinander aufzurechnen, da gerade die Minderleistungen regelmäßig in der Prämie eines Zieltarifes einkalkuliert sind. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichtes sei im Übrigen nicht einschlägig, da es in dieser lediglich um einen zulässigen Risikozuschlag für den Fall einer Höherversicherung ging. Von daher komme eine Aufhebung der Risikozuschläge nicht in Betracht.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist unbegründet.
181.
19Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu.
20Die Beklagte durfte nach dem Wechsel des Klägers in einen niedrigeren Tarif, und zwar den Tarif KB 2 ,einen angemessenen Risikozuschlag erheben. Die Voraussetzung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG liegen vor, wonach bei Mehrleistungen im Zieltarif ein Leistungsausschluss oder höhere Prämien, sprich Risikozuschläge,verlangt werden können.
21Unstreitig hat der Kläger hier innerhalb des gleichen Tarifs gewechselt, allerdings unter wesentlicher Reduzierung des Selbstbehaltes. So ist sein Selbstbehalt von 1.280,- auf 520,- EUR gesenkt worden und der für seine Ehefrau von 2.400,- EUR auf ebenfalls 520,- EUR. Diese Reduzierung stellt aber bereits eine Mehrleistung im Sinne des § 204 Abs. 1 VVG dar, ohne dass es auf mögliche weitere Minderleistungen ankommt (vgl. LG Hildesheim vom 20.11.2009-7 S 102/09). Durch einen niedrigeren Selbstbehalt steigt nämlich der Leistungsaufwand des Versicherers, weil sich dessen Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen erweitert. Der vom Versicherer gewählte Schutz ist daher bei einem Tarif mit geringer oder ohne Eigenleistung des Versicherten umfassender und stellt daher auch eine Mehrleistung dar, der der Versicherer mit einem Risikozuschlag gem. § 204 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 VVG begegnen darf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2010 insoweit vorliegend nicht einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich in seiner Entscheidung mit der Wirksamkeit des Tarifstrukturzuschlags im Falle des Wechsels zu einem niedrigerem Grundtarif. Die Frage des Risikozuschlages bei Höherleistungen bleibt hingegen außen vor.
22Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Beurteilung der Mehr- und Minderleistungen im Rahmen des § 204 Abs. 1 VVG auch nicht eine Gesamtbetrachtung in Form einer Saldierung vorzunehmen. Sofern der Zieltarif gegenüber dem Herkunftstarif einerseits Mehrleistungen als auch Minderleistungen aufweist, müssen vielmehr die einzelnen Leistungsbereiche hinsichtlich der Mehr- und Minderleistungen getrennt betrachtet werden und für den Fall, dass Leistungen im Zieltarif höher sind, kann es bezüglich dieser Mehrleistungen dann zu den in § 204 Abs. 1 VVG vorgesehenen Folgen ,u. a. einem Risikozuschlag kommen. Es ist insoweit gerade nicht zulässig, die Mehr- und Minderleistungen gegeneinander aufzurechnen. Dem liegt u. a. der Gedanke zugrunde, dass die Minderleistungen, die der Kläger moniert, bereits in der deutlich reduzierten Prämie des Tarifs K2B im Verhältnis zu der ursprünglichen Tarifkombination enthalten sind, also bereits durch die Einsparung im Hinblick auf die Prämie als ausgeglichen angesehen werden können. Von daher verbleibt als rechtlich relevant lediglich die Mehrleistung in Gestalt der erheblichen Reduzierung der Selbstbehalte, so dass die Erhebung des Risikozuschlages sich im Rahmen des § 204 Abs. 1 VVG bewegt.
23Vorliegend sind weiter keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die auf die Mehrleistungen beschränkte und von der Beklagten im Einzelnen dargelegte und vom Kläger nicht bestrittene aktuelle Risikoprüfung zu einem unangemessenen Risikozuschlag geführt hat. Der Kläger hat die Erläuterung der Beklagten dazu im Schriftsatz vom 22.12.2011 der Höhe nach nicht mehr angegriffen. Von daher hat die Beklagte zu Recht die Aufhebung der Risikozuschläge verweigert.
242.
25Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen konnte auch der Antrag auf Rückzahlung der Risikozuschläge keine Erfolg haben.
26Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
273.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
294.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ § 708 Nr.11,709 Satz 1,711 ZPO.
31Streitwert: 14.620,82 EUR.
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