Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 330/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Remscheid, 20 C 226/07, vom 17.11.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Gründe I. Am 26.11.2006 benutzte der damals jugendliche Kläger im xxx Schwimmbad ## der Beklagten eine Wasserrutsche und erlitt dabei einen Schulterbruch. Das Amtsgericht hat seine auf Schadensersatz gerichtete Klage in dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beklagten ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers der vorträgt, er sei in der letzten Kurve auf dem Rutschreifen sitzend ca. 1 m über die Bande getragen worden und dann aus ca. 3 m Höhe in die Rutschbahn zurück gestürzt. Die Rutschbahn der Beklagten berge eine über das normale Maß hinausgehende Gefahr in sich. Das Krankenhauspersonal habe ihm gegenüber geäußert, der Unfall sei kein Einzelfall gewesen. Zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme der Rutschbahn durch den Sachverständigen sei diese langsamer gewesen, weil eine erheblich geringere Wassermenge eingeleitet worden sei, als im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls. Den von der Beklagten aufgestellten Hinweistafeln sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Benutzung der Bahn zu Knochenbrüchen führen könne. Die Beklagte bestreitet – in zweiter Instanz - eine Veränderung der Wasserdurchflussmenge und dass eine höhere Durchflussmenge automatisch zu einer höheren Rutschgeschwindigkeit führe. Die einzige Möglichkeit für den Benutzer der Wasserrutsche, die Geschwindigkeit durch Einflussnahme auf die Wassermenge zu erhöhen, könne man studieren, wenn man Jugendliche einige Minuten beobachte. Hierzu werde an dem Becken am oberen Ende der Rutsche zunächst der Wasserablauf in die Rutsche unterbunden, indem zum Beispiel der Reifen in den Ablauf gedrückt werde. Hierdurch staue sich das oben zugeführte Wasser. Springe der Benutzer nun auf den Reifen, werde die angestaute Wassermenge schlagartig freigegeben und der Benutzer werde sozusagen von einer Welle zusätzlich die Rutsche hinunter gedrückt. So werde es wohl auch bei dem Kläger gewesen sein. Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatz aus §§ 280 I, 823 I, 249ff BGB zu. Eine haftungsauslösende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte kann letztlich nicht festgestellt werden. Allerdings ist der Betreiber einer Wasserrutsche ohne Zweifel verpflichtet, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung ausgesetzt sein können. Diese Verpflichtung beinhaltet, dass der Betreiber insoweit notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung der Nutzer möglichst zu vermeiden. Dabei sollen die Nutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben, die über das übliche Risiko der Anlagennutzung und den zu erwartenden Gebrauch hinausgehen, also von den Besuchern selbst nicht vorhersehbar und ohne weiteres erkennbar sind. Allerdings kann und muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar sind. Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbietet sich eine generalisierte Betrachtungsweise, vielmehr ist zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden können (OLG Koblenz 8 U 810/09 mit weiteren Nachweisen). Gemessen an diesen Vorgaben lässt sich ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten nicht feststellen. Ausweislich der nur etwa zwei Wochen vor dem streitgegenständlichen Ereignis erfolgten Überprüfung durch den TÜV entsprach die Konstruktion der Wasserrutsche den technischen Vorgaben der EN 1069 und der Din 18820 (Bl. 29ff d.A.). Das Gutachten des – auch mündlich angehörten - Sachverständigen Dipl.-Ing. B hat nicht bestätigt, dass es beim ordnungsgemäßen Gebrauch der Wasserrutsche dazu kommen kann, dass ein Benutzer, wie vom Kläger behauptet, über den Rand der Bande hinaus, nämlich ca. 3 m hoch, geschleudert werden kann. Der Unfall des Klägers, das heißt das von ihm behauptete Herausschleudern über die Bande der Wasserrutsche hinaus, lässt sich mithin nur dadurch erklären, dass der Kläger die Rutsche grob ordnungswidrig benutzt hat oder – näher liegend – dass er tatsächlich nicht über die Bande hinaus getragen worden ist, sondern nur aus dem Rutschring gekippt ist und dies in seinem Falle bedauerlicherweise und als krasser Ausnahmefall zu einem Knochenbruch geführt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der in erster Instanz unbestritten gebliebenen, aber angesichts dessen, dass eine solche Behauptung vor Ort gegenüber dem Sachverständigen nicht aufgestellt worden ist, bedenklichen Behauptung des Klägers, zur Zeit der Besichtigung der Anlage durch den Sachverständigen habe die Wasserrutsche eine geringere Wassermenge geführt. Das ergibt sich aus der Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. Danach wäre es zwar theoretisch denkbar, dass es bei einer Wasserhöhe von 50-60 cm zu einem Herausschleudern eines Benutzers gekommen wäre. Doch wäre dieser dann nicht wieder in der Wasserrutsche aufgekommen und insbesondere hätte das Auffangbecken eine solche Wassermenge nicht aufnehmen können, sondern wäre übergelaufen. Würde demgegenüber eine nur um 10-15 % erhöhte Wassermenge unterstellt, hätte es zwar zu einer geringfügigen Erhöhung der Geschwindigkeit, aber nicht zu einem, wie von dem Kläger behaupteten, Herausschleudern kommen können. Allerdings werden die Benutzer der Wasserrutsche nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. B aufgrund des "Drops" ( = steilerer Abschnitt) vor der letzten Kurve durch die Luft geschleudert und machen mit dem Reifen einen Fast-Überschlag in dem Sinne, dass sie umkippen und von der Bande der Rutschbahn auf den Boden derselben fallen können. Der Eintritt von kleineren Verletzungen wie z.B. Prellungen und Stauungen ist deshalb möglich. Ob die Hinweistafeln, welche die Beklagte an verschiedenen Stellen deutlich sichtbar aufgestellt hat, die Benutzer vor dieser Gefahr auch ohne ausdrückliche Erwähnung, dass es zu solchen Verletzungen kommen kann, durch die Darstellung eines deutlichen Abhebens des Benutzers von der Oberfläche der Rutschbahn hinreichend gewarnt haben, ist zweifelhaft. Das kann aber dahinstehen. Läge hierin nämlich ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, so wäre dieser jedenfalls nicht kausal geworden. Denn der Kläger hatte die Wasserrutsche auch in zurückliegender Zeit schon mehrfach benutzt und sich nach eigenen Angaben dabei "auch schon mal gestoßen". Außerdem ist die Wasserrutsche gut einsehbar, so dass das oben geschilderte Rutschverhalten nicht verborgen geblieben sein kann. Auf die Gefahr von Knochenbrüchen musste die Beklagte jedenfalls nicht hinweisen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei nicht grob ordnungswidriger Benutzung der Wasserrutsche eine mehr als theoretische Gefahr solcher Verletzungen bestand. Die Beklagte hat die ihr in den Jahren 2005 - 2007 mitgeteilten Vorfälle, die sich im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Wasserrutsche geeignet haben, ausgewertet und das Ergebnis dieser Auswertung mitgeteilt. Danach kommt es zwar häufig zu Verletzungen bei der Benutzung der Wasserrutsche. Doch handelte es sich – abgesehen vom Fall des Klägers – in keinem Fall um einen Knochenbruch. Für seine Mutmaßung, dass zunächst als Prellungen oder Ähnliches gemeldete Verletzungen tatsächlich einen Knochenbruch dargestellt hätten, hat der insoweit beweispflichtige Kläger keinen tauglichen Beweis angetreten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.500 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 3, 6 S. 1 ZPO) Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
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