Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 212/11
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen, 10 C 51/10, vom 17.06.2011 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurück gewiesen, dass der Tenor zur Klage lautet: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 228,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2009 sowie weitere 359,50 € zu zahlen.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin mietete zum 01.07.2007 die streitgegenständliche Wohnung von dem Beklagten an (Mietvertrag, Bl. 23ff d.A.). Seit dem anschließenden Winter traten schwarze Beläge auf. Nachdem die Klägerin den Beklagten vergeblich aufgefordert hatte, diese zu beseitigen, behielt sie von Juni 2008 bis Februar 2010 15% der Bruttomiete ein. Die Klägerin erhob Klage auf Beseitigung dieser Beläge. In die Nebenkostenabrechnung 2008 stellte der Beklagte lediglich die tatsächlich gezahlten Beträge ein (Bl. 8f d.A.), während die Klägerin auf der Grundlage der Sollzahlungen ein Guthaben von 228,57 € errechnete und ebenso wie Zinsen und außergerichtliche Kosten einklagte.Widerklagend verlangte der Beklagte Räumung und Herausgabe der Wohnung, nachdem er wegen der Mieteinbehalte sowie vertragswidrigen Grillens die Kündigung erklärt hatte. Außerdem verlangte er 10 €, welche die Klägerin von der Tiefgaragenmiete gemindert hatte, sowie Zinsen und außergerichtliche Kosten.Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage, abgesehen von den verlangten 10 €, abgewiesen.Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens zog die Klägerin aus der Wohnung aus, woraufhin die Parteien die (Wider-) Klageanträge auf Beseitigung einerseits und Räumung andererseits für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.1. Klagea) Zu Recht hatte das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, die schwarzen Beläge zu entfernen und die betroffenen Flächen neu zu streichen. Der Tenor war insoweit lediglich der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien anzupassen.Der Anspruch der Klägerin ergab sich aus § 535 I 2 BGB. Die streitgegenständliche Wohnung wies einen Mangel auf. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H vom 28.09.2009 lagen Schwarzfärbungen im Wohnzimmer, in der Küche und im Bad der streitgegenständlichen Wohnung vor. Diese Verfärbungen stellten einen mietvertragwidrigen Zustand dar. Der Beklagte hätte seinerseits u.a. nur dann von der Klägerin die Beseitigung dieser Schwarzfärbungen verlangen können, wenn er bewiesen hätte, dass der Schaden der Sphäre der Klägerin entstammte. Hierzu hätte er die Möglichkeit einer aus seinem eigenen Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausräumen müssen (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 536 Rn. 216ff). Schon dieser Beweis war dem Beklagten nicht gelungen. Die Verfärbungen waren auf eine Ablagerung von sehr kleinen lichtundurchlässigen Partikeln zurückzuführen. Randbedingungen und Mechanismen, die zu einer Partikelabscheidung führen können, sind: Partikelimmissionen, oberflächennahe Luftbewegungen, elektrisch geladene Oberflächen oder kalte Bauteilflächen (SV Dr. Grün, Gutachten vom 28.9.2009, Seite 5 = Bl. 127 der Beiakte). Der Sachverständige Dipl.-Ing. N ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend bauliche Mängel ausschieden (Ergänzungsgutachten vom 24.2.2011, Seite 10 = Bl. 114 d.A.). Er hat aber auch ausgeführt, dass die Entstehung einer Feinstaubbelastung, wie vorliegend, noch nicht abschließend erforscht sei (a.a.O., Seite 8 = 112 d.A.). Ob hier aber besondere physikalische Einflüsse vorlagen, hätte nur durch umfangreiche messtechnische Untersuchungen abgeklärt werden (SV Dr. H , Seite 6 = Bl. 128 der Beiakte). Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt würde, dass hier solche besonderen bauwerksbedingten physikalischen Einflüsse nicht vorlagen, wäre letztlich eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die Verfärbungen zu verneinen. Wenn dem Vermieter der Beweis gelingt, dass die Schadensursache nicht seinem eigenen Gefahrsbereich entstammt, muss der Mieter zwar den vollen Beweis dafür erbringen, dass er die Ursache des Mangels nicht zu vertreten hat (Schmidt-Futterer, a.a.O.). Dabei kann von dem Mieter aber nur verlangt werden, dass er solche Ursachen ausschließt, die ernsthaft in Betracht kommen und die darüber hinaus den Rahmen vertragsgemäßen Gebrauchs im Sinne von § 538 BGB verlassen (Schmidt-Futterer, a.a.O., zum vergleichbaren Problem des Fogging: Eine Mitverantwortung des Mieters entfällt, solange die Handlungen des Mieters im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegen, also namentlich dann, wenn keine Anzeichen ersichtlich sind, dass er hinsichtlich der Verursachung des Phänomens des Fogging vorsätzlich oder fahrlässig durch Überschreiten der vertragsgemäßen Nutzung einen Beitrag geleistet hat) . Diesen Beweis hat die Klägerin geführt. Denn zum einen steht fest, dass die Verfärbungen nicht auf Kerzenruss, Tabakrauch oder Ähnliches zurückzuführen sind (Ergänzungsgutachten Dipl.-Ing.N vom 19.11.2009, Seite 4 = Bl. 121 der Beiakte). Zum anderen wurde festgestellt, dass die thermischen Verhältnisse in der streitgegenständlichen Wohnung ausschlaggebend durch die Heizkörper und nicht durch die von der Beklagten abgebrannten Kerzen beeinflusst worden sind (Ergänzungsgutachten Dipl.-Ing. N vom 24. 2. 2011, Seite 7 = Bl. 111 d.A., Seite 10 = Bl. 114 d.A.). Davon abgesehen verlässt es den Bereich vertragsgemäßen Gebrauchs im Sinne von § 538 BGB nicht, wenn ein Mieter Kerzen abbrennt, ohne auf die hierdurch verursachte Änderung der thermischen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Bloße Spekulationen des Vermieters – hier: Gebrauch von Öl-Lämpchen oder russenden Kerzen, unzureichendes Lüften oder falsches Heizen, unzureichende Reinigung – muss der Mieter nicht widerlegen, wobei vorliegend Kerzenruss als Ursache sogar als ausgeschlossen anzusehen ist.b)Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten des Weiteren zur Zahlung von 228,57 € verurteilt. Der Anspruch ergibt sich aus der Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 2008. Da die Wohnung einen Mangel aufwies und es für die Frage der Minderung nicht auf ein Verschulden des Vermieters ankommt, hat die Klägerin den Mietzins berechtigt gemäß § 536 BGB gemindert. Auf die Ausführungen oben zu II.1. wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass für die Bemessung der Minderung auch der nachgewiesene Schimmelbefall im Wohnzimmer heranzuziehen war. Die Höhe der Minderung und die Berechnung der Klageforderung sind mit der Berufung ebenso wenig wie die auf diesen Zahlungsanspruch entfallende Zinsforderung angegriffen worden.c)Die Verurteilung zur Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten ist mit der Berufung ebenfalls nicht gesondert angegriffen worden.2. Widerklagea) Ein Anspruch des Beklagten aufgrund der von ihm ausgesprochenen Kündigungen gegen die Klägerin auf Räumung und Herausgabe aus §§ 546, 985, 812 BGB bestand nicht.aa) Soweit es die Zahlungsrückstände anbelangt, waren diese aufgrund der vorgenommenen Minderung berechtigt, so dass sie nicht Grundlage einer Kündigung sein konnten. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die Ausführungen oben zu II.1. Bezug genommen.bb) Verbotenes Grillen(1) Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre voraussichtlich auch in der Berufungsinstanz nicht ausgesprochen worden, dass das Mietverhältnis der Parteien aufgrund der mit Schriftsatz vom 30.06.2010 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung gemäß §§ 543,569 II BGB bzw. aufgrund der zugleich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung nach § 573 BGB beendet worden ist. Nach § 543 I 1 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 I 2 BGB). Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung (BGH XIII ZR 364/04). Auch unter alleiniger Zugrundelegung des Vortrages des Beklagten hätte sich nicht feststellen lassen, dass ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden konnte. (2) Das ergibt sich schon daraus, dass vorliegend selbst die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB voraussichtlich nicht gegeben waren. Nach § 573 I BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dabei liegt ein berechtigtes Interesse insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 II Nr. 1 BGB). Die Feststellung eines berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift unterliegt einer umfassenden Würdigung der im Einzelfall gegebenen beiderseitigen Interessen (BGH XIII ZR 364/04). Die Klägerin hat zwar nach den Behauptungen des Beklagten Mitte Mai und Mitte Juli 2009 sowie zweimal im Juni 2010 auf ihrer Terrasse gegrillt. Doch ist bereits sehr zweifelhaft, ob eine Hausordnung, der im gegebenen Zusammenhang die Aufgabe zukommt, das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme zu konkretisieren, einem Mieter ohne jede Einschränkung verbieten kann, auf der eigenen Terrasse mittels eines Elektrogrills und sei es auch nur wenige Male im Jahr Speisen zuzubereiten (so aber anscheinend LG Essen, 10 S 438/01; weniger streng BayObLG 2Z BR 6-99: Ob das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten wegen Verstoßes gegen § 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkungen zu gestatten ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab). Jedenfalls ist die – gegebenenfalls verbotswidrige – zweimal jährliche Benutzung eines Elektrogrills auf der Terrasse zur Zubereitung einiger weniger Würstchen angesichts des damit über normale Kochgerüche kaum hinausgehenden Belästigungspotenzials und des Umstandes, dass die Klägerin in nicht einmal 10 m Entfernung sogar einen Holzkohlegrill hätte betreiben dürfen, wobei dieser offizielle Grillplatz über keinen Stromanschluss verfügt, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht geeignet, einen Kündigungsgrund abzugeben. Darüber hinaus hätte der Beklagte beweisen müssen, dass die Klägerin tatsächlich im Jahr 2010 erneut auf ihrer Terrasse gegrillt hat, was diese in Abrede und selbst auch unter Beweis gestellt hat. Schließlich hat sich der Beklagte zum gegnerischen Vorbringen, andere Mieter würden regelmäßig auf ihren Terrassen oder Balkonen ohne Beanstandung grillen, nicht eindeutig, sondern nur dahingehend geäußert, dass ein solches ihm nicht bekannt sei. Beschwerden seien nicht an ihn herangetragen worden (Schriftsatz vom 3.8.2010, Seite 2 = Bl. 87 d.A.).III.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a und 97 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO andererseits. Streitwert für das Berufungsverfahren: zunächst 12.045 €, für die mündliche Verhandlung und danach bis 300 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
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