Urteil vom Landgericht Wuppertal - 2 O 438/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 05.10.2007 gegen 13:58 Uhr auf der I-Straße in F ereignete. An diesem Tag befuhr der verstorbene Versicherungsnehmer der Beklagten den von ihm geführten PKW der Marke Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen ###, als er vor sich auf der rechten Seite der Straße ein Müllfahrzeug bemerkte, dessen Fahrer der Kläger war. Zu dem Unfall kam es, als der Beklagte an dem Müllfahrzeug vorbeifuhr und mit dem Kläger, der das Müllfahrzeug gerade verlies, kollidierte.
3Der Kläger erlitt auf Grund des Verkehrsunfalls eine Fraktur des linken Unterschenkels. Als verbleibende Dauerschäden wurden in einem nicht gerichtlich eingeholten, von beiden Parteien akzeptierten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. K vom 06.08.2011 eine leicht eingeschränkte Beugefähigkeit des linken Kniegelenkes, eine Sensibilitätsminderung am vorderen Unterschenkel sowie Narbenbildung am linken Knie sowie am Unterschenkel festgestellt. Der Sachverständige schätzte die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines mit dauerhaft 1/20 ein stellte eine unfallbedingte dauerhafte Behinderung von 3,5 % fest. Eine weitere Verbesserung oder Verschlechterung werde in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht auftreten.
4Der Kläger war in der Zeit vom 05.10.2007 bis 15.02.2008 und vom 12.11.2009 bis zum 27.12.2009 arbeitsunfähig.
5Die Beklagte zahlte am 15.04.2008 einen Betrag von 3.000,00 € und am 18.11.2011 einen Betrag von 1.000,00 € als Schmerzensgeld an den Kläger.
6In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Mettmann zum Az: 22 C 259/08, in dem der jetzige Kläger Beklagter war, stellte das Gericht eine Haftungsquote von 50 % für die Parteien fest. Diese Quote wird von den Parteien auch im hiesigen Verfahren zu Grunde gelegt.
7Der Kläger ist der Ansicht, dass das von der Beklagten bereits gezahlte Schmerzensgeld zu gering bemessen sei. Zudem sei nicht auszuschließen, dass noch Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes des Klägers eintreten. Sein Knie würde insbesondere beim Sport noch anschwellen. Er könne auch nicht mehr länger in die Hocke gehen, ohne Schmerzen im Knie zu erleiden.
8Der Kläger beantragt daher,
9die Beklagte kostenfällig zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Festsetzung er in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt, dessen Höhe jedoch nicht unter 15.000,00 € liegen sollte, abzüglich am 15.04.2008 gezahlter 3.000,00 € sowie am 18.11.2011 gezahlter 1.00,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
10festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche soweit sie nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind zu 50 % zu erstatten.
11die Beklagte zu verurteilen, ihm dessen vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 899,40 € zu erstatten.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
14Das von ihr gezahlte Schmerzensgeld sei angemessen. Weitere verletzungsbedingte Veränderungen des Gesundheitszustandes des Klägers seien nicht zu erwarten.
15Die Akte des Amtsgerichts Mettman, Az: 22 C 259/08, war zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand des Verfahrens.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gem. §§ 7, 17, 11 StVG, 253 Abs. 2 BGB, 115 VVG nicht zu.
19Denn der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist mit den Zahlungen am 15.04.2008 und 18.11.2011 in Höhe von 3.000,00 € und 1.000,00 € durch Erfüllung untergegangen.
20Ein darüber hinaus gehender Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger nicht zu, denn dass gezahlte Schmerzensgeld war der Höhe nach angemessen. Ausgehend von einer Haftungsquote von 50 % sind dem Kläger insgesamt 4.000,00 € Schmerzensgeld zugesprochen worden. Bei einer 100 %igen Haftung hätte das Schmerzensgeld mithin bei einem Betrag von ca. 8.000,00 € gelegen. Dieser Betrag ist als Entschädigung für die vom Kläger erlittenen Unfallfolgen angemessen. Der Kläger war zwar in der Zeit vom 05.10.2007 bis zum 15.02.2008 und in der Zeit vom 12.11.2009 bis zum 27.12.2009 unfallbedingt krankgeschrieben. Auch steht fest, dass das linke Bein des Klägers eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit zu 1/20 aufweist und der Grad der unfallbedingten Behinderung mit 3,5 % beziffert werden konnte, so dass sein Knie bei Ausdauersportarten weiterhin anschwillt und er nicht mehr ohne Schmerzen länger in die Hocke gehen kann. Ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 50 % war für den Ausgleich dieser durch den Unfall verursachten Schmerzen und Folgen jedoch ausreichend. Hier war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verlauf der medizinischen Behandlung komplikationsfrei war. Die Folgen für den Kläger der Art, dass sein Knie bei Ausübung von Ausdauersport anschwillt und er weiterhin Schmerzen im Knie hat, wenn er in die Hocke geht, sind nicht so schwerwiegend, als dass er durch die Zahlung in Höhe von 4.000,00 € keinen genügenden Ausgleich hierfür erhalten hätte.
21Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche soweit sie nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind, zu 50 % zu erstatten. Denn es fehlt für diesen Klageantrag am notwendigen Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, welche zukünftigen materiellen oder immateriellen Schadensersatzansprüche dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Unfall noch zu stehen könnten. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K vom 06.08.2011 wird eine weitere Verbesserung oder Verschlechterung der unfallbedingten Folgen in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht auftreten. Soweit der Kläger für eine Verschlechterung des Zustandes des Klägers Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten ist, musste dem nicht nachgegangen werden, denn er hat nicht substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu erwarten sei. Der Kläger selbst ist inzwischen wieder arbeitsfähig und kann seine Arbeit ohne Einschränkungen ausführen. Soweit er dauernde Unfallfolgen erleiden musste, sind diese mit dem gezahlten Schmerzensgeld ausgeglichen worden, einer Feststellung für weitere etwaige Dauerschäden bedarf es nicht.
22Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu. Denn dem Kläger stehen die geltend gemachten Positionen auf Schmerzensgeld und Feststellung nicht zu. Dann kann er aber auch die hierfür aufgebrachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als Schaden ersetzt verlangen, denn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war weder erforderlich noch zweckmäßig.
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
24Der Streitwert wird auf 12.000, 00 € festgesetzt. Hierbei war für den Klageantrag zu 1) ein Wert von 11.000,00 € anzusetzen und für den Klageantrag zu 2) ein Wert von 1.000,00 €
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