Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 6 T 404/12
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
1
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2Gründe:
3Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben – nach bewilligter und gewährter Beratungshilfe – die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 255,85 € beantragt. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu gewährende Vergütung auf 99,96 € festgesetzt und dabei die zur Festsetzung beantragte Einigungsgebühr nebst anteiliger Pauschale und Mehrwertsteuer abgesetzt. Hiergegen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 23. Mai 2012 Erinnerung eingelegt.
4Durch den angefochtenen Beschluss hat der Richter des Amtsgerichts die Erinnerung zurückgewiesen und zugleich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache im Hinblick auf die fehlende Erreichung des Beschwerdewertes die Beschwerde zugelassen.
5Gegen diesen am 13.7.2012 zugestellten Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit ihrer Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. Juli bei 2012, bei Gericht eingegangen am 25. Juli bei 2012.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akte.
7Das Rechtsmittel ist zulässig als Beschwerde, §§ 56 Abs. 2,33 Abs. 3 ff RVG, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
8Dabei ist es ohne Belang, dass der Richter des Amtsgerichtes nicht zur Entscheidung berufen war, vielmehr der Rechtspfleger des Amtsgerichts.
9Nach § 55 Abs. 1 RVG entscheidet nämlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle – wie hier geschehen – auf Antrag des Rechtsanwaltes über die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung. Nach § 56 Abs. 1 RVG ist gegen diese Festsetzung lediglich der – hier auch eingelegte – Rechtsbehelf der Erinnerung eröffnet, über die hier gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 RVG dass nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht entscheidet. Erst gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde an die übergeordnete Instanz eröffnet, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 ff RVG.
10Zuständiges Gericht gemäß § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes, welches auch über die Erinnerung zu befinden hat, ist der Rechtspfleger des Amtsgerichtes. Denn ihm ist die Entscheidung über die Bewilligung von Beratungshilfe übertragen, § 3 Nummer 3 f Rechtspflegergesetz in Verbindung mit § 24 a Abs. 1 Nummer 1 Rechtspflegergesetz.
11Dass anstelle des Rechtspflegers der Richter über die Erinnerung befunden hat, berührt indessen die Wirksamkeit des Geschäftes und damit der angefochtenen Entscheidung nicht, § 8 Abs. 1 Rechtspflegergesetz. Der Beschwerdeführer ist dadurch auch im Übrigen nicht beschwert, da die Zweistufigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens – Erinnerung und alsdann Beschwerde – erhalten bleibt.
12Zu Recht hat das Amtsgericht die zur Festsetzung beantragte Einigungsgebühr nicht gewährt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.
13Der hier hinsichtlich der streitigen Einigungsgebühr maßgebliche Gebührentatbestand VV 2508 GKG verweist in Anm. 1 auf die Anmerkungen zur Nummer 1000 VV GKG. Nach Ziffer 1 jener Anmerkungen bedarf es zur Entstehung der Gebühr der Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. An einer solchen Vereinbarung fehlt es. Jedenfalls ist dies nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Ein Vertrag setzt mehrseitige wechselbezügliche Willenserklärungen im materiell-rechtlichen Sinn voraus. Daran fehlt es bei der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Antragsteller. Die Forderung der Gegenseite nach Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und die Abgabe jener Erklärung durch den Antragsteller stellen keinen Vertrag dar. Vielmehr hat die Gegenseite insoweit einen bestimmten strafbewährten Unterlassungsanspruch für den Fall künftiger Zuwiderhandlung geltend gemacht und hat sich der Antragsteller im Sinne eines Anerkenntnisses sachlich diesem Begehren der Gegenseite unterworfen. Die einseitig vom Antragsteller vorgenommenen Einschränkungen der Unterwerfungserklärung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Denn sie betreffen, wie bereits das Amtsgericht zutreffend gesehen hat und wie auch die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einräumen, nicht den Kern der anerkannten Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, sondern lediglich die Rechtsposition des Antragstellers in beweisrechtlicher Hinsicht und hinsichtlich des darüberhinaus geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Insbesondere sind diese Einschränkungen nicht das Ergebnis eines gegenseitigen Aushandelns, sondern einseitig vorgenommene Einschränkungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der Verfahrensbevollmächtigte der Gegenseite auf Anfrage telefonisch erklärt habe, er akzeptiere diese Unterlassungserklärung. Auch dies stellt keine – nachträgliche – vertragliche Vereinbarung dar, sondern angesichts der vorangegangenen vorprozessualen Handlungen beider Parteien lediglich die Erklärung, dass auch nach Auffassung der Gegenseite die vom Antragsteller vorgenommenen Einschränkungen der Unterlassungserklärung ihren Wert und Bestand nicht beeinträchtigen.
14Angesichts des Fehlens einer vertraglichen Vereinbarung kommt es auf die aufgeworfenen Fragen der Entstehung einer Gebühr bei Teileinigung und der Fälligkeit der Gebühr nicht mehr an.
15Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 RVG.
16Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anstanden, § 33 Abs. 6 RVG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.