Urteil vom Landgericht Wuppertal - 22 KLs-721 Js 1491/11-1/12
Tenor
wegen schweren Raubes u.a.,
Der Angeklagte T wird wegen schweren Raubes in drei Fällen sowie wegen Raubes unter Einbeziehung der in dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.02.2012 (Az.: 86 Ds-325 Js 4761/10-217/11) verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe kostenpflichtig zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten
verurteilt.
Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten T lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 89.342,09 € erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten in dieser Höhe entgegenstehen.
Der Angeklagte U4 wird wegen schweren Raubes in drei Fällen sowie wegen Raubes kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten U4 lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 99.727,93 € erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten in dieser Höhe entgegenstehen.
Der Angeklagte B wird wegen schweren Raubes in drei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten B lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 85.012,93 € erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten in dieser Höhe entgegenstehen.
Der Angeklagte P wird wegen schweren Raubes kostenpflichtig zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte Y7 wird wegen schweren Raubes kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte L wird wegen Raubes kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten L lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.000,00 € erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten in dieser Höhe entgegenstehen.
Der Angeklagte B2 wird wegen Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter T : §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2, 53 StGB, 111i Abs. 2 StPO, 421 BGB
Angeklagter U4: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2, 53 StGB, 111i Abs. 2 StPO, 421 BGB
Angeklagter B: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3, 25 Abs. 2, 46b, 53 StGB, 111i Abs. 2 StPO, 421 BGB
Angeklagter P: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB
Angeklagter Y7: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3, 25 Abs. 2 StGB
Angeklagter L: §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2, 111 i Abs. 2 StPO, 421 BGB
Angeklagter B2: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3, 25 Abs. 2, 27, 46b, 49 Abs. 1, 53, 56 StGB
1
G r ü n d e
2Die Angeklagten haben sich in der Zeit vom Juli bis Ende September 2011 in Wuppertal in unterschiedlichem Umfang an verschiedenen Raubtaten zulasten der Firma A (Tat 1. unter Beteiligung der Angeklagten T und U4), des Kiosks mit Postfiliale K Straße (Tat 2. unter Beteiligung der Angeklagten T, U4 und B), des Kiosks mit Postfiliale L2 (Tat 3. unter Beteiligung der Angeklagten T, U4, B,P und B2) sowie des I-Baumarktes (Tat 4. unter Beteiligung der Angeklagten T, U4, B, L, Y7 und B2) beteiligt.
3Im Einzelnen:
4I.
5(Persönliche Verhältnisse)
6- 1. 7
Angeklagter T
Der 32 Jahre alte Angeklagte G3 wurde als Kind italienischer Einwanderer in R geboren. Seine Eltern leben seit den frühen 1970-er Jahren in Deutschland. Der Angeklagte hat vier Geschwister: eine ältere Schwester namens Ü, einen älteren Bruder namens Ü2 sowie zwei jüngere Schwestern namens G2 und G T.
9Nachdem seine Familie wenige Jahre nach seiner Geburt im Jahr 1982 zurück nach Italien zog, besuchte er dort zunächst einen Kindergarten und anschließend eine Grundschule. Nach der Rückkehr mit seiner Familie nach Deutschland im Jahr 1990 belegte er zunächst ein Jahr lang einen Sprachintensivkurs, um die deutsche Sprache zu erlernen. Anschließend besuchte er in R eine Hauptschule. Nach der 10. Klasse erlangte er dort den Realschulabschluss. Danach machte er auf der Fachhochschule am Ä sein Fachabitur. Im Anschluss hieran begann er 1997 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei der Parfümerie M in R, die er im Jahre 1999 erfolgreich abschloss.
10Im selben Jahr lernte der Angeklagte seine jetzige Ehefrau, die Zeugin G, kennen und heiratete sie im Juli 2000. Kurz nach der Heirat gab der Angeklagte seinen Beruf auf, um sich um seine an einer Krebserkrankung leidende Schwiegermutter kümmern zu können. Er meldete sich arbeitslos. Später nahm er eine Teilzeitstelle bei der Firma C3 in R als Aktienverleger an. Gleichzeitig half er am Wochenende im Betrieb seiner Eltern, die in R ein Restaurant betrieben, aus. Nach Ablauf des befristeten sechsmonatigen Arbeitsvertrags bei der Firma C3 arbeitete er in Vollzeit in dem Restaurant seiner Eltern. Im Jahr 2004 eröffnete der Angeklagte gemeinsam mit seiner jüngeren Schwester G2 ein italienisches Restaurant in R namens „W“. Das Kapital zur Restauranteröffnung stellten die Eltern des Angeklagten zur Verfügung. Der Restaurantbetrieb war zunächst nicht erfolgreich, sodass sich erhebliche Schulden ansammelten.
11Nachdem der Restaurantbetrieb im Herbst 2004 besser lief und es mit dem Betrieb finanziell bergauf ging, verstarb an Heiligabend 2004 die Schwiegermutter des Angeklagten, was ihn und seine Frau in ein tiefes emotionales Loch riss. Er und seine Schwester G2 schlossen das Restaurant zunächst vorübergehend, später dauerhaft. Da das Restaurant auf seine Schwester G2 angemeldet war – der Angeklagte erhielt aufgrund damals bereits bestehender Schulden in Höhe von etwa 60.000,00 Euro, die auf privaten Kreditaufnahmen beruhten, keine Gewerbeerlaubnis – verblieben diese Schulden zunächst bei ihr.
12Im Jahr 2005 arbeitete der Angeklagte sechs Monate lang für ein Tochterunternehmen der Telekom in Ö. Der befristete Arbeitsvertrag wurde nicht verlängert. 2006 meldeten der Angeklagte und seine Frau private Insolvenz an. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie gemeinsame Schulden von etwa 100.000,00 Euro.
13Danach arbeitete der Angeklagte für den Zeugen T3 als Paket- und Postzulieferer. Nachdem es bei Posttouren für die Deutsche Post Unregelmäßigkeiten gegeben hatte – der Angeklagte hatte Briefkästen nicht ordnungsgemäß geleert – wurde er entlassen. Danach hatte er Gelegenheitsjobs, insbesondere in der Gastronomie.
14Mitte 2010 arbeitete der Angeklagte in dem Kiosk mit angeschlossener Postfiliale des Zeugen T2 in der E-Straße in R. Diese Postfiliale wurde später Ziel eines Überfalls der Gruppe um den Angeklagten (s. u. II. 2.). Nachdem der Zeuge T2 den Angeklagten beschuldigte, Zigarettenstangen aus dem Kiosk entwendet zu haben, kündigte er dem Angeklagten. Im September und Oktober 2010 beging der Angeklagte Straftaten zulasten seines früheren Arbeitgebers, des Zeugen T2, die Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgerichts Wuppertal vom 29.02.2012 (Az.: 325 Js 4761/10 86 Ds 217/11) waren (s.u.). Nach der Kündigung durch den Zeugen T2 arbeitete der Angeklagte in einem Lottogeschäft mit Postfiliale in R, bevor er – als Angestellter – im Januar 2011 einen Kiosk als Filialmanager übernahm. Da er in dem Kiosk Zigaretten entwendet hatte, kündigte ihm auch sein dortiger Arbeitgeber im April 2011.
15Seit diesem Zeitpunkt ging der Angeklagte keiner geregelten Arbeit mehr nach. Er lebte von Sozialleistungen und hielt sich fast täglich, teilweise mehrere Stunden am Tag, in der Pizzeria „W2“ des gesondert verfolgten Zeugen T3 auf. Die Lebensgefährtin des Zeugen T3 ist eine Cousine des Angeklagten. Im Juli 2011 arbeitete er noch kurzzeitig als Aushilfe für die Firma T7, einen Autoverleih, und erhielt dort etwa 270,00 Euro im Monat. Ansonsten lebte er zuletzt von Sozialleistungen.
16Der Angeklagte hat keine Kinder.
17Er ist wie folgt vorbestraft:
18Am 11.06.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Betruges rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
19Am 16.12.2005 wurde der Angeklagte von Amtsgericht Wuppertal wegen Betruges rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
20Am 25.07.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Betruges in 8 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
21Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Angeklagten am 29.02.2012 wegen Anstiftung zur Untreue in 4 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
22Das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.02.2012 (Az.: 325 Js 4761/10 86 Ds 217/11) enthält u. a. folgende Feststellungen:
23„Anfang September 2010 war der Angeklagte T gemeinsam mit seiner Ehefrau hochverschuldet. Zu dieser Zeit arbeitete er als Angestellter in der Filiale der Postbank in der LStraße in R und verdiente etwa 900,- € netto monatlich. Seine Ehefrau arbeitete als Aushilfe. Ihr gemeinsames Einkommen reichte nicht, um die Schulden zu tilgen. Deshalb machte sich der Angeklagte Gedanken, wie er seine Schuldenlast reduzieren könnte. Dabei kam ihm unter anderem die Idee, Erkenntnisse aus seiner beruflichen Tätigkeit zu nutzen, um sich größere Geldbeträge von fremden Konten auszahlen zu lassen. Er notierte sich die relevanten Kontodaten und die Nummern der EC-Karten von den Postbankkunden G6 (Kontonummer: #####/####) und K (Kontonummer: #####/####). Für das Konto der Geschädigten K war zudem ihr Ehemann K unterschriftsberechtigt. Mittels dieser Angaben fertigte er insgesamt 16 sogenannte „Notauszahlungsscheine“ mit den Namen und Kontendaten der Geschädigten. Er setzte jeweils einen Auszahlungsbetrag von 2.500,- € ein und unterschrieb mit dem Namen der bzw. des Geschädigten, wobei er in Bezug auf das Konto der K den Namen des Ehemanns K verwendete. Zudem löschte er mit Hilfe von „Tippex“ auf jeden der Auszahlungsscheine oben links das Wort „Not“ vor der Bezeichnung Auszahlungsschein und ersetzte es durch fortlaufende Nummern (1 – 4).
24Der Angeklagte T war zuvor in der Filiale der Postbank in der K Straße in R bei dem Zeugen T2 beschäftigt, der ihn jedoch wegen aufgetretenen Unregelmäßigkeiten, die bei ihm aufgefallen waren, entließ. Aus seiner Tätigkeit in der Filiale des Zeugen T2 kannte der Angeklagte T den Angeklagten T4. Am 06.09.2010 suchte der Angeklagte T seinem Plan folgend die Filiale der Postbank in der K Straße auf, um den Angeklagten T2 in sein Vorhaben einzuweihen, wobei nicht festzustellen war, wie detailliert er ihm seine Absichten schilderte. Jedenfalls erklärte er dem Angeklagten T2, dass er von ihm instruierte Personen in seine Filiale schicken würde, denen der Angeklagte T2 nach Vorlage der falschen Auszahlungsscheine jeweils 10.000 € auszahlen könne, ohne dass er entdeckt werden würde.
25Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 07.09.2010 sprach der Angeklagte T den ihm bekannten Angeklagten B6 an, ob dieser für ihn mit den ausgefüllten Auszahlungsscheinen in die Filiale des Angeklagten T2 in der K Straße gehen würde und sich das Geld auszahlen zu lassen und es ihm dann zu übergeben. Der Angeklagte B6 zögerte und verwies den Angeklagten T zunächst an den ihn bekannten Angeklagten U. Erst als er feststellte, dass die Auszahlungen problemlos G6tionierten, erklärte sich auch der Angeklagte B6 bereit, sich das Geld auszahlen zu lassen. Beide Angeklagten waren in die Pläne des Angeklagten T eingeweiht und erhielten für ihre Beiträge einen Anteil des auf diese Weise erlangten Geldes, wobei in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden konnte, wie hoch die Beteiligungen waren. Das ihnen ausgezahlte Geld übergaben sie jeweils dem Angeklagten T.
26Nachdem die von dem Angeklagten T geschickten und entsprechend instruierten Angeklagten B6 und U bzw. in einem Fall eine unbekannte Person in der Filiale der Postbank in der K Straße erschienen und dem Angeklagten T2 die präparierten Auszahlungsscheine vorlegten, bearbeitete Der Angeklagte T2 die entsprechenden Vorgänge. Unter anderem bestätigte er im elektronischen System der Postbank, dass ihm die vor ihm stehenden Personen bekannt seien, obwohl er wusste, dass es sich nicht um die Geschädigten G6 oder K handelte. Ferner druckte er auf der Rückseite der Auszahlungsscheine jeweils einen entsprechenden Vermerk.
27Im Einzelnen kam es zu den folgenden Auszahlungen:
281.
29Am 07.09.2010 erschien der Angeklagte U und legte dem Angeklagten T2 vier der vom Angeklagten T gefertigten Auszahlungsscheine mit dem Namen und den Kontodaten des Geschädigten G6 vor. Der Angeklagte T2 weigerte sich zunächst dem Angeklagten U das Geld auszuzahlen. Wie zuvor abgesprochen, kehrte der Angeklagte U nur kurz darauf zurück und verlangte von dem Angeklagten T2 erneut die Auszahlung des Geldes. Nunmehr zahlte der Angeklagte T2 ihm 10.000,- € größtenteils in kleinen Scheinen aus. Der Auszahlungsvorgang dauerte mehrere Minuten. Nach dem der Angeklagte T2 den letzten Schein ausgezahlt hatte, hob er kurz die Arme, um seine Freude zum Ausdruck zu bringen.
302.
31Am 15.09.2010 erschien eine unbekannte Person in der Filiale der K Straße in Wuppertal und ließ sich unter Vorlage vier weiterer vom Angeklagten T entsprechend dem oben beschriebenen Muster gefertigter Auszahlungsscheine weitere 10.000,- € von dem Konto des Geschädigten G6 vom Angeklagten T2 auszahlen. Auch die unbekannte Person war in den Tatplan eingewiesen und übergab diesem nach der Auszahlung gegen eine entsprechende Entlohnung das Geld.
323.
33Am 12.10.2010 erschien der Angeklagte B6 auf Anweisung des Angeklagten T in der Filiale der Postbank in der K Straße und legte dem Angeklagten T2 vier weitere entsprechend dem oben beschriebenen Muster gefertigte Auszahlungsscheine auf den Namen des Geschädigten G6 vor. Der Angeklagte T2 zahlte wiederum
3410.000,- € aus. Den Angeklagten B6 verabschiedete er mit einem Handschlag.
354.
36Am 26.10.2010 erschien der Angeklagte B6 in der Filiale der Postbank in der K Straße und legte dem Angeklagten T2 vier weitere entsprechend dem oben beschriebenen Muster gefertigte Auszahlungsscheine auf dem Namen des Zeugen K2 unter Bezugnahme des Kontos der Geschädigten K vor. Der Angeklagte T2 zahlte daraufhin abermals einen Betrag von 10.000,- € an den Angeklagten B6 aus.
37(…)
38IV.
39Aufgrund des zu Ziffer II. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte T2 der Untreue in vier Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung gemäß §§ 267Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Durch die von dem Angeklagten T2 vorgenommenen Auszahlungen an die nicht berechtigten Personen bei gleichzeitiger Kenntnis der tatsächlichen Umstände verletzte der Angeklagte seine Treuepflicht gegenüber dem Zeugen T2 als seinen Arbeitgeber. Aufgrund des ihn übertragenen Aufgabenbereichs war er unter anderem für die Auszahlung von Geldbeträgen an Kunden der Postbank zuständig. In diesem Rahmen verfügte er über einen begrenzten Ermessensspielraum und die ordnungsgemäße Auszahlung der Geldbeträge war eine seiner Hauptpflichten. Dem Angeklagten T2 entstand ein Schaden, weil er das entgegen der Richtlinien ausgezahlte Geld der Postbank zu ersetzen hatte. Gleichzeitig ist der Angeklagte der gemeinschaftlichen Urkundenfälschung schuldig, weil er von den durch den Mitangeklagten T falsch ausgefüllten Auszahlungsscheinen wusste, die Absichten des T kannte und an den Taten beteiligt war.
40Der Angeklagte T ist aufgrund des zu Ziffer II. festgestellten Sachverhalts der Anstiftung zur Untreue in vier Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 27, 53 StGB jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig. Der Angeklagte T war lediglich als Teilnehmer zu bestrafen, weil er keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des geschädigten Vermögens hatte. Insoweit handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte T ist als Initiator der Taten Anstifter im Sinne des § 26 StGB gewesen, weil er den Angeklagten T2 ansprach und ihn zur Auszahlung der Geldbeträge brachte. Hingegen hat er bei den Urkundenfälschungen als Mittäter gehandelt, weil er die falschen Urkunden selbst herstellte.
41(…)
42Nach § 266 Abs. 1 StGB und § 267 Abs. 1 StGB war jeweils von einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auszugehen.
43(…)
444.
45Hinsichtlich des Angeklagten T war bei der Strafzumessung zunächst von dem gleichen Strafrahmen wie bei dem Angeklagten T2 auszugehen. Allerdings war die Strafe in Bezug auf die Untreue nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB war daher von einem Höchstmaß von drei Vierteln Freiheitsstrafe von fünf Jahren auszugehen.
46Zugunsten des Angeklagten T war zu berücksichtigen, dass er überwiegend geständig gewesen ist und die Tat bereut hat. Negativ war zu werten, dass er die Taten geplant und organisiert hat. Ferner musste er ein erhebliches Maß an krimineller Energie aufbringen, um die Taten durchzuführen. Ferner missbrauchte er das ihm entgegengebrachte Vertrauen seiner Kunden K und G6. Schließlich entstand durch die Taten ein beträchtlicher Schaden. Nicht zuletzt war zu Lasten des Angeklagten T zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft war.
47Bei Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt es das Gericht für tat- und schuldangemessen den Angeklagten zu
48Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Monaten zu verurteilen.
49Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war unerlässlich, weil aufgrund der oben angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Ahndung mittels einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht kam (§ 47 Abs. 1 StGB). Die Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe wäre unverhältnismäßig.
50Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten bereits oben angeführter Umstände, insbesondere der Tatsache, dass er die Taten plante und initiierte, hielt es das Gericht für erforderlich, aber auch ausreichend den Angeklagten zu
51einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen.
52Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Sozialprognose für den Angeklagten günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB). Es besteht die Erwartung, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insbesondere wird der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zurzeit sitzt er in anderer Sache in Untersuchungshaft, die den Angeklagten bereits beeindruckt hat. Er ist verheiratet und lebt in relativ stabilen sozialen Verhältnissen.“
53Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 08.10.2011 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 09.10.2011 (8 Gs 1638/11) seit diesem Tag in Untersuchungshaft.
54- 2. 55
Angeklagter U4
- 3.
Der Angeklagte U4 ist 22 Jahre alt und französischer Staatsangehöriger. Er hat eine jüngere, 21-jährige Schwester. Seine französisch-stämmige Mutter ist Leiterin des deutsch-französischen Kindergartens in R. Sein Vater stammt aus dem Senegal und lebte seit mehreren Jahren getrennt von der Mutter des Angeklagten. Während des laufenden Verfahrens ist der Vater verstorben. Da sich der Angeklagte währenddessen in hiesiger Sache in Untersuchungshaft befand, konnte er weder vor dem Tod des Vaters von ihm Abschied nehmen noch an einer Trauerfeier teilnehmen. Der Leichnam des Vaters wurde zwischenzeitlich in den Senegal überführt.
57Im Alter von drei Jahren besuchte der Angeklagte, der in R geboren ist, den Kindergarten B in seiner Heimatstadt. Parallel dazu war er in einem Kinderhort. Er wurde altersgerecht eingeschult und besuchte zunächst eine Grundschule, anschließend bis zur achten Klasse eine Realschule in R . Der Angeklagte galt schon in jungen Jahren als großes Fußballtalent. In der Realschule besuchte er eine sogenannte „Sportklasse“. Bereits in der C-Jugend erhielt er seinen ersten Fußballvertrag. Damals spielte er in der Jugend des Traditionsclubs und ehemaligen Bundesligavereins Wuppertaler Sportverein (WSV). Nach einem Jahr in der Jugendmannschaft des WSV wechselte er in die Jugendmannschaft von Borussia Mönchengladbach, mit der er damals in der Juniorenbundesliga spielte. In Mönchengladbach besuchte er ein Teilzeitinternat, auf dem er zunächst einen Hauptschul-, später auch einen Realschulabschluss erlangte.
58Aufgrund seines fußballerischen Talentes wurde auch der Deutsche Fußballbund (DFB) auf den Angeklagten aufmerksam. Obwohl er französischer Staatsangehöriger ist und damit nur für die französische A-Fußballnationalmannschaft spielberechtigt gewesen wäre, konnte er auch für deutsche Jugendnationalmannschaften spielen. Bis zur U-21 Nationalmannschaft können drei ausländische Spieler in den jeweiligen Jugendmannschaften spielen. Er absolvierte daher mehrere Länderspiele für die U-17 und U-19 Nationalmannschaften des DFB.
59Nach drei Jahren in den verschiedenen Juniorenmannschaften von Borussia Mönchengladbach wechselte der Angeklagte zum damaligen Drittligisten Bonner SC, für den er ein Jahr spielte. Danach wechselte er zurück zu seinem Heimatverein Wuppertaler SV, der damals mit der ersten Mannschaft in der dritten Liga spielte. Dort erhielt er einen Vertrag, der ihm ein monatliches Einkommen von mindestens 2.000,00 – 2.200,00 Euro netto inkl. Prämien sicherte.
60Im Sommer 2011, kurz bevor er hiesige Taten beging, hatte der Angeklagte die Aussicht auf einen Vertrag als Profifußballer beim FSV Frankfurt, der zur damaligen Zeit mit der ersten Mannschaft in der 2. Fußballbundesliga spielte. Er absolvierte dort ein mehrwöchiges Probetraining, teilweise in dem Zeitraum, als er hiesige Taten verübte. Der in Aussicht gestellte Vertrag hätte dem Angeklagten – nach seinen eigenen Angaben – u. a. ein Handgeld von 60.000,00 Euro eingebracht. Zu dem anvisierten Vertragsschluss in Frankfurt kam es jedoch aus sportlichen Gründen nicht.
61Der Angeklagte, der nach dem gescheiterten Vertragsschluss in Frankfurt vereinslos war, erhielt sodann beim Wuppertaler SV einen Vertrag für die zweite Mannschaft, der zunächst für 6 Monate bis Anfang 2012 befristet war. Sein Einkommen lag zuletzt bei etwa 400,00 – 500,00 Euro monatlich ohne Prämien.
62Der Angeklagte U4 ist ledig. Er ist Vater eines Sohnes.
63Der Angeklagte U4 ist wie folgt jugendrichterlich vorbelastet:
64Am 18.04.2005 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab.
65Am 10.11.2005 wurde er vom Amtsgericht Wuppertal wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall rechtskräftig zur Erbringung von Arbeitsleistungen und Wiedergutmachungspflicht verurteilt.
66Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 08.10.2011 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 09.10.2011 (8 Gs 1638/11) seit diesem Tag in Untersuchungshaft.
67- 4. 68
Angeklagter B
Der Angeklagte B ist 24 Jahre alt und italienischer Staatsangehöriger. Er ist in R geboren und aufgewachsen. Er hat eine 22-jährige Schwester, die keiner Arbeit nachgeht, und einen 12-jährigen Bruder, der noch zur Schule geht. Seine Geschwister wohnen bei seinen Eltern. Beide Elternteile sind berufstätig.
70Der Angeklagte hat keinen Kindergarten besucht. Er wurde altersgerecht eingeschult und besuchte bis zur 10. Klasse im Jahr 2006 eine Förderschule in R. Im Anschluss arbeitete er mehrere Jahre über eine Leihfirma als Packer und Produktionshelfer bei der Firma S2 in R l sowie X. Danach arbeitete er als Mülltransporteur in einem Krankenhaus und verdiente dabei monatlich 1.200,00 – 1.300,00 Euro. Derzeit ist der Angeklagte arbeitslos. Er hofft, in Kürze erneut für eine Leihfirma tätig werden zu können und dort einen Verdienst von etwa 1.100,00 Euro monatlich erzielen zu können.
71Der Angeklagte hat keine nennenswerten Schulden. Er zahlt lediglich Raten zur Finanzierung seines Autos.
72Er ist ledig und kinderlos.
73Der Angeklagte B ist nicht vorbestraft.
74Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 08.10.2011 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 09.10.2011 (8 Gs 1638/11) seit diesem Tag bis zum 30.11.2011 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 30.11.2011 (Az. 9 Gs 1360/11) wurde er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
75- 5. 76
Angeklagter P
Der türkischstämmige Angeklagte P ist 24 Jahre alt. Er wurde in R geboren. Er hat drei ältere Schwestern, einen älteren Bruder und eine jüngere Schwester. Eine der älteren Schwestern ist schwerstbehindert.
78Der Angeklagte hat keinen Kindergarten besucht, war jedoch in einer Kinderbetreuungsgruppe. Nachdem er altersgerecht eingeschult wurde und zunächst eine Grundschule besuchte, wechselte er auf eine Förderschule für lernbehinderte Kinder. Aufgrund seines unangepassten Verhaltens wurde er jedoch nach der achten Klasse dieser Schule verwiesen. Ein halbes Jahr lang besuchte er eine andere Förderschule, bis er aufgrund seines schlechten Verhaltens auch von dieser Schule verwiesen wurde. Eine weitere Förderschule besuchte er nur wenige Tage, bis er – 14jährig – aufgrund eines Haftbefehls festgenommen wurde.
79Im Rahmen einer Jugendstrafe kam der Angeklagte dann in ein Jugendheim in X1, aus dem er nach sechs Monaten – nach einem Streit mit dem Heimleiter – verwiesen wurde. Im Anschluss verbüßte er eine mehrjährige Jugendstrafe in der JVA Siegburg. Nach seiner Entlassung – der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt – arbeitete er bei seinem Onkel in X2 in einem Getränkelager. Er machte dort einen Gabelstaplerführerschein und arbeitete insgesamt drei Jahre lang in der Firma seines Onkels. Sein damaliges Einkommen betrug 1.200,00 – 1.300,00 Euro netto im Monat. Nachdem der Angeklagte mit seinem Onkel Streit hatte, kündigte er und fing bei der Firma G4 in X3 , die Elektromotoren herstellt, als Gabelstaplerführer an. Dort erzielte er ein monatliches Einkommen von etwa 800,00 Euro.
80Vor etwa eineinhalb Jahren verstarb der Vater des Angeklagten nach einem Unfall im Garten. Der Angeklagte fand den zuvor zwei Stunden lang hilflos daliegenden Vater zufällig, konnte ihm aber nicht mehr helfen. Nach einer Woche im Koma verstarb er. Mit dem Tod des Vaters geriet die Familie des Angeklagten in finanzielle Schwierigkeiten. Das hohe Einkommen des Vaters von 4.500,00 Euro monatlich fehlte der Familie. Die Mutter erhält nur eine geringe Witwenrente und lebt ansonsten von 400 Euro monatlich, die sie als Putzhilfe verdient. Die Schwestern haben teilweise kein oder nur ein geringes Einkommen. Für das von der Familie gemeinsam bewohnte, in ihrem Eigentum stehende Mehrfamilienhaus muss die Familie monatlich 850,00 Euro für den noch offenen Kredit abzahlen. Die Familie hat Schulden in Höhe von 85.000,00 – 90.000,00 Euro.
81Der Angeklagte hat zudem eigene Schulden in Höhe von 2.000,00 – 3.000,00 Euro, die insbesondere aus Handyverträgen resultieren.
82Er ist ledig und kinderlos. Er hat seit zweieinhalb Jahren eine Lebensgefährtin, ohne mit ihr zusammen zu wohnen.
83Der Angeklagte P ist wie folgt vorbestraft bzw. jugendrichterlich vorbelastet:
84Am 23.10.2003 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab.
85Am 06.11.2003 wurde gegen den Angeklagten vom Amtsgericht Wuppertal wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig eine richterliche Weisung erteilt und er wurde zur Erbringung von Arbeitsleistung verurteilt. Die Verurteilung erfolgte unter dem Geburtsnamen B1.
86Am 01.06.2004 verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in 5 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung sowie versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und einem weiteren Raub rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
87Am 12.04.2005 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Wuppertal wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.06.2004 rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren 8 Monaten verurteilt. Nach Verbüßung eines Teils der Jugendstrafe wurde der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 12.12.2008 erlassen.
88Am 12.10.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
89Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Angeklagten am 10.02.2010 wegen Erschleichens von Leistungen rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
90Am 10.06.2010 bildete das Amtsgericht Wuppertal aus den Entscheidungen vom 12.10.2009 und 10.02.2010 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
91Wegen Erschleichens von Leistungen wurde der Angeklagte am 10.08.2010 vom Amtsgericht Wuppertal rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
92Am 06.12.2010 bildete das Amtsgericht Wuppertal aus den Entscheidungen vom 12.10.2009, 10.02.2010 und 10.08.2010 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu 15,00 Euro.
93Am 03.08.2011 verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Angeklagten wegen Beleidigung in 2 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
94- 6. 95
Angeklagter B2
Der Angeklagte B2 ist 23 Jahre alt und wurde in Catania in Italien geboren. Er hat einen älteren Bruder und zwei jüngere Brüder. Seine Familie zog mit dem Angeklagten im Jahr 1997 nach Deutschland, da sein Vater – der zuvor Abteilungsleiter in einem Lagerbetrieb gewesen war – seinen Arbeitsplatz verloren hatte und sich hier einen beruflichen Neuanfang erhoffte. Nach dem Umzug nach R l besuchte der Angeklagte zunächst für ein halbes Jahr eine Förderschule. Im Anschluss hieran ging er ab der 3. Klasse auf die X Grundschule in R. Der Angeklagte vermochte dem Unterricht jedoch nur sehr schlecht zu folgen, da er kaum Deutsch sprach. Im Jahr 2000 wechselte er auf eine Hauptschule, wo er später den Abschluss nach der Klasse 10 A erlangte. Noch während der Schulzeit hatte er ein Praktikum als Einzelhandelskaufmann absolviert. Nach dem Schulabschluss begann er eine Ausbildung zum Koch im Golfhotel J in X. Bereits nach einem halben Jahr wurde der Ausbildungsvertrag einvernehmlich aufgehoben. Grund hierfür war, dass der Angeklagte sich von dem Chefkoch gemobbt fühlte, der ihn – so der Angeklagte – als „Itacker“ und „Gangster“ beschimpft hatte.
97Nach dem Abbruch der Lehre arbeitete der Angeklagte für ein bis zwei Jahre als Küchenhelfer in einem italienischen Restaurant in R. Danach begann er eine zweijährige Ausbildung zum Maler und Lackierer. Da er die theoretische Prüfung im Jahr 2010 nicht bestand, blieb er ohne Abschluss. Einen weiteren Versuch, die theoretische Prüfung zu absolvieren, unternahm er nicht, da er sich selbst einen Erfolg nicht zutraute. Stattdessen arbeitete der Angeklagte im Anschluss für verschiedene Leiharbeitsfirmen, u. a. als Kommissionierer, Gabelstaplerfahrer und Kranführer. Die Hoffnung auf eine Festanstellung in den verschiedenen Firmen, in denen er eingesetzt war, erfüllte sich jeweils nicht. Sein letztes Monatseinkommen lag bei etwa 900,00 Euro netto.
98Nennenswerte Schulden hat der Angeklagte nicht. Lediglich sein Girokonto war während der Tat – und heute noch – mit etwa 600,00 – 800,00 Euro überzogen.
99Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er ist nicht vorbestraft.
100Am 08.10.2011 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen. Er befand sich seit dem 09.10.2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal (Az. 8 Gs 1638/11) vom 09.10.2011 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.10.2011 wurde er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
101Parallel zu der laufenden Hauptverhandlung absolvierte der Angeklagte zuletzt ein Praktikum in einem Tattoostudio. Seit dem 01. September 2012 ist er dort als „Shopmanager“ angestellt und erhält ein monatliches Einkommen von etwa 400,00 Euro.
102- 7. 103
Angeklagter L
Der Angeklagte L ist 45 Jahre alt und geboren in R. Er hat eine ältere Schwester. Seine Eltern, der Vater ist 84 Jahre alt, die Mutter 72 Jahre, sind Rentner.
105Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten, dann die Grundschule und anschließend die Hauptschule. Dort erlangte er seinen Hauptschulabschluss mit Qualifikation. Nach dem Schulabschluss begann er 1984 eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur, die er 1988 erfolgreich mit Erlangung des Gesellenbriefs abschloss. Den sich anschließenden 18-monatigen Zivildienst absolvierte er im Städtischen Klinikum. Dort war er im Krankentransport tätig. Im Anschluss an den Zivildienst besuchte der Angeklagte eine Tagesschule und erlangte das Fachabitur. Danach war er von 1991 bis 1995 bei der Stadt Wuppertal als Krankentransportdienstleister im Städtischen Klinikum angestellt. Dort leitete er die Abteilung, in der er zuvor als Zivildienstleister tätig gewesen war.
106Im Jahr 1995 kündigte er seinen Arbeitsplatz bei der Stadt Wuppertal und wechselte übergangslos zu der Firma I. Er fing aufgrund seiner durch die Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur gesammelten Erfahrungen unmittelbar im I-Baumarkt in R als Abteilungsleiter an. Im Jahr 1999 wurde er stellvertretender Leiter des R Baumarktes. Im Anschluss war er zwischenzeitig jeweils drei bis sechs Monate lang in verschiedenen Baumärkten in Braunschweig, Bremen und Dortmund tätig. Die Tätigkeit in diesen Baumärkten diente der Vorbereitung auf die Position als Baumarktleiter. Dabei sollte der Angeklagte verschiedene Baumärkte innerhalb der zur damaligen Zeit bis nach Norddeutschland reichenden Regionaldirektion der Firma I kennenlernen. Im Jahr 2002 übernahm der Angeklagte die Position des Leiters des I-Baumarktes in Moers, wo er sieben Jahre lang in dieser Position tätig war. Im Jahr 2009 wurde er Leiter des I-Baumarktes in R.
107Das Einkommen des Angeklagten als Baumarktleiter betrug zuletzt 3.800 Euro netto im Monat. Der Angeklagte hat außer den zu leistenden Tilgungsraten für das von ihm und seiner Familie bewohnte und finanzierte Eigenheim in Höhe von monatlich 1.100 Euro keine Schulden.
108Der Angeklagte ist seit Dezember 1998 mit seiner langjährigen Lebensgefährtin verheiratet. Mit dieser hat er zwei Söhne, die im April 1998 und März 2002 geboren wurden. Seit der Geburt des ersten Sohnes ist seine Ehefrau nicht mehr berufstätig.
109Der Angeklagte L ist nicht vorbestraft.
110Nachdem die Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall auf den I-Baumarkt in R Ende September 2011 (s.u.) bekannt wurde, kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten zunächst fristlos. Hiergegen ging der Angeklagte L arbeitsrechtlich vor, woraufhin er mit der Firma I eine vergleichsweise Einigung erreichte. Demnach wurde die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in eine ordentliche Kündigung zum 31.12.2011 unter Weiterbezug der Gehaltszahlungen umgewandelt. Seitdem ist der Angeklagte arbeitslos. Ab dem 01.10.2012 hat er eine Anstellung als Kraftfahrer in der Spedition seines Neffen in Aussicht. Ein entsprechender Arbeitsvertrag besteht. Sein voraussichtliches Einkommen laut Arbeitsvertrag wird bei monatlich 1.850,00 Euro brutto zzgl. Spesen liegen.
111- 7. 112
Angeklagter Y7
Der türkischstämmige Angeklagte Y7 ist 38 Jahre alt und deutscher Staatsangehöriger. Er ist geboren in Manisa in der Türkei. Im Jahr 1976, zwei Jahre nach der Geburt des Angeklagten, zog seine Familie mit ihm nach Deutschland. Dort besuchte er von 1978 bis 1980 zunächst einen Kindergarten und im Anschluss vier Jahre lang eine Grundschule in X4. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er auf eine Hauptschule. Zwei Jahre später zog seine Familie im Jahr 1986 mit ihm zurück in die Türkei und im Jahr 1988 erneut zurück nach X4. Hier besuchte der Angeklagte weiter die Hauptschule und erlangte im Jahr 1990 den Hauptschulabschluss mit Qualifikation. Im Anschluss hieran wechselte er auf eine Gesamtschule. Nach der 11. Klasse, die er zuvor einmal wiederholen musste, brach er seine Schullaufbahn ab. Grund hierfür war, dass seine Ehefrau, die er im Jahr 1993 geheiratet hatte, schwanger war. Der Angeklagte entschied sich, eine Ausbildung zu machen, um Geld zu verdienen.
114Nach dem Schulabbruch begann der Angeklagte bei der Firma I2 eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehre wurde er 1996 bei der Firma I2 übernommen und arbeitete dort zunächst als Facharbeiter bzw. Verkäufer. Ab dem Jahr 1998 war er Abteilungsleiter in einem Baumarkt. Von 2000 bis 2002 übernahm er die Position des Marktassistenten. Im Jahr 2002 kündigte er sein Arbeitsverhältnis bei der Firma I2 und wechselte übergangslos zu der Firma I. Dort war er zunächst fünf Jahre lang in einem Baumarkt in X5 angestellt. Anschließend wechselte er in den I-Baumarkt in R. Dort war er zuletzt als stellvertretender Baumarktleiter tätig und verdiente 2.400,00 Euro netto im Monat.
115Der Angeklagte hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Seine Eltern sind Rentner und leben vorwiegend in der Türkei.
116Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro. Die Schulden resultieren aus der Finanzierung eines 2003 erworbenen Mehrfamilienhauses, einem Privatdarlehen über 35.000,00 Euro sowie einer Autofinanzierung in Höhe von 10.000,00 – 12.000,00 Euro. Er hat private Insolvenz angemeldet.
117Der Angeklagte Y7 ist nicht vorbestraft.
118Nachdem die Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall auf den I Baumarkt in Wuppertal (s.u.) bekannt wurde, kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Derzeit ist der Angeklagte arbeitslos.
119II.
120(Tatgeschehen)
121Vortatgeschehen
122Im Oktober 2010 fragte der Angeklagte T, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, den Angeklagten B2, mit dem er gut befreundet war und von dem er wusste, dass auch er finanzielle Probleme hatte, ob er mit ihm etwas „machen“ wolle. Damit meinte er, was beiden bewusst war, ob B2 mit ihm auf illegalem Wege Geld verdienen wolle. Zu einer konkreten Planung irgendwelcher Taten kam es nicht.
123Anfang Juli 2011 griff der Angeklagte G3 das im Oktober 2010 noch unkonkret gebliebene Ansinnen, sich auf illegale Weise Geld zu verschaffen, wieder auf. Seine Schwester, die Zeugin G2, war zu dieser Zeit stellvertretende Leiterin der A-Filiale in den RA, einem Einkaufszentrum in der Innenstadt von R.
124T befragte seine Schwester G2 nach den Abläufen, Örtlichkeiten und Gegebenheiten in der Filiale, dem Weg der Geldbotin und der Höhe der Einnahmen, den die Geldbotin zur Sparkasse bringt. Ziel war es, herauszubekommen, ob und wie der Geldbotin Geld entwendet werden konnte. Die Zeugin TA erteilte dem Angeklagten T die gewünschten Informationen. Ob die Zeugin G2 in die Pläne des Angeklagten G3 konkret eingeweiht war und wusste, dass dieser plante, der Geldbotin Geld zu entwenden, ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen. Jedenfalls erhielt der Angeklagte G3 die für die später durchgeführte Tat notwendigen Hintergrundinformationen und Detailkenntnisse von seiner Schwester.
125Da der Angeklagte T die Tat nicht selbst vor Ort durchführen wollte, plante er die Tat gemeinsam mit dem Angeklagten U4, der sich hieran beteiligen und insbesondere die Tat vor Ort durchführen wollte. Wer letztlich die Idee zu der Tat hatte – ob dies T, U4 oder der Zeuge T3 war – ließ sich nicht feststellen.
126T und U4 kannten sich aus der Pizzeria „W2“ in der G-Straße in Rl, deren Inhaber der Zeuge T3 ist. T und U4 verkehrten dort regelmäßig. U4 war zur damaligen Zeit Fußballspieler beim Wuppertaler Sportverein (WSV), dessen Spieler sich regelmäßig in der Pizzeria des T3 trafen. Der arbeitslose Angeklagte T hielt sich fast täglich mehrere Stunden in der Pizzeria des T3 auf. Die Lebensgefährtin des T3 ist eine Cousine des T. Zudem arbeitete eine weitere Schwester des T in der Pizzeria des T3. Der Zeuge T3 wiederum war mit dem Angeklagten U4 gut bekannt. T3 war Trainer einer Jugendmannschaft des WSV und Sponsor des WSV. Über den Zeugen T3 lernten sich die Angeklagten T und U4 näher kennen und pflegten ein gutes Verhältnis.
127Auch die Angeklagten B2, ein guter Freund des T und diesem in gewisser Weise „hörig“, sowie L, ein Bekannter des T3, verkehrten regelmäßig in der Pizzeria des T3. Die Pizzeria wurde von den Angeklagten sowie dem Zeugen T3 regelmäßig als Treffpunkt zur Vorbereitung und Besprechung der nachfolgend dargestellten Straftaten genutzt.
128Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
1291. A-Filiale
130Im Juli 2011 wurden die Planungen für einen Überfall auf die Geldbotin der A-Filiale in den RA in R zwischen den Angeklagten T und U4 konkret. T und U4 besprachen gemeinsam den Ablauf des Überfalls. Das notwendige Hintergrundwissen für die Tat hatten die Angeklagten von der Schwester des Angeklagten T, der Zeugin G2, die als stellvertretende Filialleiterin in der A-Filiale arbeitete. Sie informierte T insbesondere darüber, wie der Ablauf des Geldwegbringens ist. Dabei teilte sie ihm mit, dass die Tagesbargeldeinnahmen der Filiale am Abend in einem Tresor in der Filiale verschlossen und in der Regel am nächsten Morgen von einer einzelnen Angestellten zur gegenüber den RA befindlichen Sparkassenfiliale in der Straße L-Straße gebracht werden. Die Einnahmen wurden in eine Geldmappe gelegt, die dann in einer normalen, weißen Plastiktüte mit der Aufschrift „A“ zur Sparkasse gebracht wurden. Dabei nahmen die Angestellten in der Regel nicht den Weg vorne aus der Filiale heraus, den allgemeinen Publikumsverkehr führenden Weg durch die RA und dann den Hauptausgang, sondern einen Weg, der aus dem sich in der Filiale befindenden Lagerraum durch eine Notausgangstür in einen Hinterhof führt. Von dort aus gingen sie weiter durch einen Innenhof, eine Außentreppe hinunter und zuletzt durch einen Gang zur Straße L-Straße. Sodann musste die Geldbotin nur noch die Straße überqueren, um zu der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Sparkasse zu gelangen. Es gab keine fest eingeteilte Person, die das Geld wegbrachte. Vielmehr bestimmte die Filialleiterin in jedem Einzelfall, wer das Geld wegbringen sollte.
131Die Kammer konnte nicht feststellen, ob der Zeuge T3 an den Planungen hinsichtlich des Überfalls und der Tat selbst sowie der Beuteaufteilung beteiligt war.
132Der Angeklagte U4 nahm an der Planung und Durchführung der Tat teil, ohne hierzu durch T gezwungen oder unter erheblichen Druck gesetzt worden zu sein. Vielmehr entschied U4 sich aus freien Stücken, gemeinsam mit T die Tat zu begehen. Insbesondere ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte T den Angeklagten U4 damit zu der Tat gezwungen hat, dass er U4 dafür verantwortlich machte, für die Schulden zweier ehemaliger Spieler des Wuppertaler Sportvereins einzustehen. Dennoch ist nicht auszuschließen und nimmt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten U4, ohne dies zulasten des Angeklagten T zu werten, an, dass sich U4 von T zumindest einer entsprechenden Forderung ausgesetzt und unter Druck gesetzt fühlte.
133Durch seine Schwester G2 erfuhr der Angeklagte T am Wochenende 23./24.07.2011, dass sich ein Überfall auf die Geldbotin am darauffolgenden Montag besonders lohnen würde, da an diesem Tag eine hohe Geldsumme zur Sparkasse gebracht würde. Da zu der Zeit Umbauarbeiten in der A-Filiale stattfanden und hierzu ein Räumungsverkauf durchgeführt wurde, übertrafen die Tageseinnahmen das übliche Maß um ein Vielfaches. Die üblichen Tageseinnahmen betrugen in der Regel 1.000,00 – 2.000,00 Euro an Bargeld. Normalerweise wurden die Tageseinnahmen des Vortags täglich zur Sparkasse gebracht. Die Geschäftsführerin der Filiale, die Zeugin S, hatte jedoch am Freitag, dem 22.07.2011, vergessen, die Tageseinnahmen vom Vortag wegbringen zu lassen. Da die Sparkasse am Samstag geschlossen ist, konnten die Einnahmen von Donnerstag und Freitag auch nicht am Samstag weggebracht werden. Dadurch waren am Samstag die Bargeldeinnahmen von Donnerstag, Freitag und Samstag im Tresor und mussten am Montag, den 25.07.2011, zur Sparkasse gebracht werden. Aufgrund des Räumungsverkaufs und des besonders hohen Umsatzes befanden sich am Samstag 14.715,00 Euro in dem Tresor, die sich aus den Tagesseinnahmen von Donnerstag, Freitag und Samstag zusammensetzten. Noch am Samstag teilte die Zeugin S der Zeugin G2 mit, dass sie vergessen habe, die Einnahmen von Donnerstag wegzubringen, dass sich nunmehr ein Betrag von fast 15.000,00 Euro in dem Tresor befinde und dass das Geld unbedingt am Montag zur Sparkasse gebracht werden müsse. Diese Informationen wiederum übermittelte die Zeugin G2 dem Angeklagten G3.
134T und U4 beschlossen, den Überfall am Montag, dem 25.07.2011, durchzuführen, da der Überfall an diesem Tag aufgrund der hohen Beuteerwartung besonders lukrativ sein würde. T und U4 besprachen aufgrund der Informationen der G2 den Tathergang. Demnach sollte die Tat wie folgt ablaufen:
135Die Geldbotin mit den Tageseinnahmen von erwarteten knapp 15.000,00 Euro sollte im Laufe des Morgens des 25.07.2011 wie üblich durch den Hinterausgang der A-Filiale zu der Sparkassenfiliale L-Straße gehen. Dazu sollte die Botin durch den Hinterausgang der Filiale gehen, von dort den im ersten Geschoss liegenden Innenhof der RA, der für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, bis zu einer Stahltreppe durchqueren, die Stahltreppe hinuntersteigen und dann durch eine der drei Glastüren, die sich am Fuße der Treppe befinden, gehen. Dabei führen nur die linke und die mittlere Tür zum Ausgang, so dass die Botin nur eine der beiden Türen nehmen würde, vornehmlich die mittlere, wie den Angeklagten bekannt war. Sobald diese die mittlere Tür öffnen würde, sollte die Botin den sich dahinter befindenden Durchgang durchqueren, der zu der Straße L-Straße führt und als Notausgang dient. Dort angelangt, sollte sie die Tür am Ende des Durchgangs öffnen, auf die Straße treten, diese überqueren und sich in die unmittelbar gegenüberliegende Sparkasse begeben, wo sie das Geld abgeben sollte. Dieser Ablauf war den Angeklagten T und U4 aufgrund der Informationen der Schwester des T bekannt. T und U4 planten, dass sich der Angeklagte U4 am Montagmorgen in dem mittleren Gang zwischen dem Innenhof und der Straße L-Straße verborgen halten sollte. Dabei handelte es sich um einen dunklen Gang, der von der Straße her nicht einzusehen oder zu betreten ist, da die Tür zur Straße eine undurchsichtige, von außen ohne Schlüssel nicht zu öffnende Stahltür ist, und der die Möglichkeit gibt, sich vor der Botin unbemerkt zu verstecken. Die Glastür, die zum Innenhof führt, ist verspiegelt und erlaubt es zudem nicht, von dem Innenhof in den Gang hineinzuschauen, während der Blick aus dem Gang in den Innenhof frei ist, was die Möglichkeit gibt, das Kommen der Geldbotin zu erwarten.
136U4 und T besprachen, dass U4 sich in diesem Gang verstecken und auf die Botin warten und ihr auflauern sollte. Wenn sie komme, solle U4 ihr aus seinem Versteck heraus die Tüte wegnehmen und, sollte sie Widerstand leisten oder die Tüte mit dem Geld durch einfaches Wegreißen nicht loslassen, die Tüte notfalls mit Gewalt entreißen. Sodann sollte er mit der Tüte und dem Geld davonlaufen.
137Am Morgen des 25.07.2011 begab sich der Angeklagte U4 wie verabredet in den mittleren Gang, wo er auf die Geldbotin wartete. Dabei betrat er den Gang durch den Innenhof, den er wiederum durch eine Tür, die vom Parkhaus der RA in den Innenhof führte, betreten hatte. U4 hielt sich in dem Gang auf und war von außen nicht zu erkennen. Dort wartete er mehrere Stunden auf die Geldbotin.
138Der Angeklagte T hielt sich an dem Morgen nicht in unmittelbarer Tatortnähe auf. Er arbeitete an diesem Morgen bei der Firma T7, wenige hundert Meter von den RA entfernt. Dort war er unter anderem für die Reinigung, Pflege und das Volltanken von Mietwagen zuständig, nachdem diese von Kunden zurückgebracht wurden.
139Gegen 11.30 Uhr wies die Zeugin S, die Filialleiterin der A-Filiale in den RA, die Zeugin Y4 an, die Tageseinnahmen zur Sparkasse zu bringen. Die Zeugin Y4 war zur damaligen Zeit als Aushilfe in der A-Filiale tätig und hatte sich zu dieser Uhrzeit gerade in der Filiale eingefunden, um ab 12 Uhr ihre Schicht anzutreten. Ansonsten befanden sich noch die Zeugin S sowie eine Auszubildende, Frau S2, in der Filiale. Die Zeugin G2 hatte sich für den Tag extra freigenommen, da sie – so hatte sie es gegenüber ihren Kolleginnen angegeben – eine Freundin im Krankenhaus besuchen wollte, die dort an dem Tag operiert werden sollte.
140Die Zeugin S beauftragte die Zeugin Y4 mit dem Wegbringen der Einnahmen, da Frau S2 an der Kasse unabkömmlich war und sie selbst ein Telefonat mit der Zentrale führen musste. Da die Zeugin Y4 bis zu diesem Zeitpunkt noch nie die Einnahmen zur Sparkasse gebracht hatte, erklärte und zeigte die Zeugin S ihr den Weg. Sie ging mit der Zeugin Y4 aus dem Hinterausgang der Filiale, durchquerte mit ihr den im Obergeschoss befindlichen Innenhof bis kurz vor die Stahltreppe. Von dort aus erklärte die Zeugin S der Zeugin Y4, dass sie die Stahltreppe heruntergehen und dann die mittlere der drei Türen nehmen müsse. Dann solle sie den dahinter liegenden Gang durchqueren und käme auf der Strafe L-Straße heraus, auf der sich – auf der gegenüberliegenden Seite – die Sparkasse befinde.
141Nachdem die Zeugin S der Zeugin Y4 den Weg erklärt hatte, gingen die beiden wieder in die A-Filiale zurück. Dort entnahm die Zeugin S die Tageseinnahmen in Höhe von 14.715,00 Euro aus dem Tresor und übergab sie der Zeugin Y4. Die Tageseinnahmen befanden sich in einem schwarzen Ledertäschchen der Sparkasse R. In dem Täschchen befand sich das Geld – Scheine unbekannter Stückelung – sowie ein Einzahlungsbeleg für die Sparkasse, auf dem die Höhe der Einnahmen verzeichnet war. Das Ledermäppchen befand sich wiederum in einer weißen Plastiktüte mit der Aufschrift „A“. Die Zeugin Y4 nahm sodann den ihr von der Zeugin S beschriebenen Weg zur Sparkasse, wobei sie in ihrer Hand die Tüte mit den Einnahmen hielt. Zusätzlich trug sie über der Schulter ihre Handtasche. Sie ging durch den Hinterausgang, überquerte den oberen Innenhof, stieg die Stahltreppe hinunter und betrat den Gang, der zur Straße L-Straße führte und in dem sich – was sie nicht wusste oder sehen konnte – der Angeklagte U4 hinter der Tür verborgen hielt, durch die mittlere Türe.
142Der Angeklagte U4, der sich in diesem Gang befand, sah derweil durch die Scheibe die Zeugin Y4 die Stahltreppe in dem Innenhof herunterkommen und auf die mittlere Tür zugehen. Er versteckte sich hinter dieser Tür – in dem Spalt zwischen der Wand und der sich öffnenden Tür – und wartete darauf, dass die Zeugin in den Gang trat. U4 wusste, dass es sich bei der Zeugin Y4 um die Geldbotin der A-Filiale handelte, da sie eine weiße Plastiktüte mit der Aufschrift A bei sich trug, in der sich die Tageseinnahme befinden sollten.
143In dem Moment, als die Zeugin Y4 den Gang betrat und an U4 vorbeiging, ohne ihn zu bemerken, rannte der Angeklagte U4 von hinten auf die Zeugin zu, schrie laut auf und umpackte sie von hinten am Oberkörper. Dabei trug U4 eine schwarze Sturmhaube, die er sich vorher über den Kopf gezogen hatte, um nicht erkannt zu werden, sowie Handschuhe. U4 hielt der Zeugin Y4 eine Hand vor den Mund, um sie am Schreien zu hindern. Sodann ergriff U4 zielgerichtet die von der Zeugin mitgeführte Plastiktüte und zog an dieser. Da die Zeugin Y4 die Wegnahme verhindern wollte und die Plastiktüte deshalb noch fester hielt, riss der Angeklagte U4 derart kräftig an der Plastiktüte, dass der Henkel abriss und er die Plastiktüte mit dem darin befindlichen Geld an sich nehmen konnte. Dabei tat er ihr leicht am Arm weh. Anschließend ließ der Angeklagte von der Zeugin Y4 ab und lief zunächst wieder Richtung Innenhof zurück. An der Tür zum Innenhof bemerkte U4, dass er in die „falsche“ Richtung gelaufen war, machte kehrt und rannte wiederum laut schreiend auf die Zeugin Y4 zu. Die Zeugin Y4 öffnete die Außentür zur Straße L-Straße und U4 lief an ihr vorbei durch die Tür auf die Straße L-Straße. Die Zeugin Y4 rief auf der Straße laut um Hilfe. Der Angeklagte U4 – noch immer mit der Sturmhaube maskiert und mit der Tüte in der Hand – lief zunächst nach rechts und dann in Richtung seiner Wohnung in der Neuen G2 in R. Auf dem Weg dorthin durchquerte er den Park, wo er sich der Sturmhaube entledigte und sie in einen Mülleimer warf, wo sie später von der Polizei gefunden wurde.
144Nachdem U4 in seiner Wohnung eingetroffen war, informierte er den Angeklagten T, der zur Wohnung des U4 kam. In der Wohnung des U4 teilten die Angeklagten U4 und T die Beute in Höhe von 14.715,00 Euro auf. Ob sich auch der Zeuge T3 während der Beuteaufteilung in der Wohnung befand, konnte die Kammer ebenso wenig feststellen, wie wer genau die Beute aufteilte und wer – neben T und U4 – zusätzlich an der Beute beteiligt wurde. Jedenfalls erhielt der Angeklagte U4 aus der Beute einen Anteil von mindestens 2.400,00 Euro, der Angeklagte T einen Anteil in Höhe von mindestens 4.080,00 Euro. Was mit dem restlichen Geld geschehen ist, insbesondere ob die gesondert verfolgten T3 und G2 an der Tatbeute beteiligt wurden, konnte die Kammer nicht feststellen.
145Die Zeugin Y4 rief unmittelbar nach der Tat die Polizei und benachrichtigte die Zeugin S. Die Polizei kam wenige Minuten nach der Tat und ging mit der Zeugin Y4 den Weg ab, den sie zuvor gegangen war.
146Infolge der Tat leidet die Zeugin Y4 heute noch unter Schlafstörungen. Anfangs weinte sie abends. Sie hat seit der Tat Angst, alleine nach draußen zu gehen. In ärztliche Behandlung hat sie sich nicht begeben.
1472. Kiosk mit Postfiliale K Straße
148Nach dem erfolgreichen Überfall auf die Geldbotin der A-Filiale überlegten die Angeklagten T und U4, was ein weiteres geeignetes Zielobjekt für einen Überfall sein könnte. Dabei hatte T die Idee, den Kiosk mit angeschlossener Postfiliale des Zeugen T2 in der E-Straße in R zu überfallen. T hatte dort früher mehrere Monate gearbeitet und kannte die Abläufe und Gegebenheiten gut. Der Zeuge T2 ist der Geschädigte der Straftaten, wegen derer der Angeklagte T am 29.02.2012 vom Amtsgericht Wuppertal wegen Anstiftung zur Untreue in 4 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde. Gemeinsam mit dem Zeugen T3, der auch involviert war, überlegten die Angeklagten T und U4, wie ein Überfall auf die Filiale ablaufen könnte.
149Das erforderliche Insiderwissen steuerte der Angeklagte T bei, der durch seine frühere Tätigkeit in der Postfiliale die dortigen Abläufe kannte. So wusste er und teilte den übrigen Beteiligten mit, wann, wie und durch wen der Kiosk am Morgen geöffnet wird. T wusste auch, dass für die Postbank in einem Tresor in dem Kiosk regelmäßig erhebliche Bargeldbestände aufbewahrt werden und dass sich der Schlüssel zu diesem Tresor in einem weiteren, kleinen Tresor befindet. Dieser kleine Tresor konnte wiederum mithilfe eines Schlüssels geöffnet werden, der – was T wusste – in einem Regal hinter dem Verkaufstresen unter einem Aktenordner aufbewahrt wurde. T informierte die weiteren Beteiligten insbesondere auch darüber, dass der Zeuge X, ein kleiner, schmächtiger Thailänder, in dem Kiosk arbeitet und diesen in der Regel morgens aufschließt. Beim Aufschließen könne der Zeuge X überwältigt werden. Dabei habe man bei dem Zeugen X – so T– „leichtes Spiel“, da er sich nicht wehren würde.
150Der Angeklagte T und der Zeuge T3 wollten den Überfall selbst nicht durchführen, diese Aufgabe sollte U4 übernehmen. U4 erklärte sich hierzu bereit, ohne von T oder einer anderen Person hierzu in irgendeiner Weise gezwungen oder unter Druck gesetzt worden zu sein. Gemeinsam besprachen sie den Ablauf des Überfalls und überlegten, dass U4 den Überfall nicht alleine verüben sollte. Vielmehr sollten zwei Personen den Überfall begehen. Dabei sollte einer den Zeugen X in Schach halten, während der andere den Tresorschlüssel suchen und den Tresor öffnen und leeren sollte.
151Der Angeklagte T sprach daher den Angeklagten B2 an, ob er sich an dem Überfall beteiligen wolle. B2 sagte zu. An einem Morgen etwa eine Woche vor dem 10.08.2011 fuhren die Angeklagten B2 und U4 zu dem Kiosk mit Postfiliale E-Straße in R, um dort vor der Postfiliale den Zeugen X zu überwältigen, ihn zu zwingen, den Kiosk aufzuschließen, mit ihnen hineinzugehen und dort aus dem Tresor die Bargeldbestände zu entnehmen. Als B2 und U4 am frühen Morgen vor der Postfiliale waren, brachen sie ihr Vorhaben jedoch aus ungeklärten Gründen ab. Der Angeklagte B2 wollte fortan nicht mehr an einem Überfall auf den Kiosk teilnehmen.
152Von ihrem ursprünglichen Plan, den Kiosk K Straße zu überfallen, wichen die Angeklagten T und U4 sowie der Zeuge T3 jedoch nicht ab. Da der Angeklagte B2 nicht mehr bereit war, sich an der Durchführung des Überfalls zu beteiligen, überlegten sie, den Angeklagten B, der mit den Angeklagten T, U4 und T3 ebenfalls aus der Pizzeria bekannt war, als „zweiten Mann“ für den Überfall zu gewinnen. Der Zeuge T3 rief den Angeklagten B an und bat ihn zu einem Gespräch zu sich in die Pizzeria, an dem auch T und U4 teilnahmen. Im Rahmen dieses Gesprächs fragten T und T3 den B, ob er sich an einem Überfall auf den Kiosk K Straße beteiligen wolle. B stimmte zu.
153Am 09.08.2011 trafen sich T, U4, T3 und B in der Pizzeria des T3 und unterhielten sich über den Ablauf des geplanten Überfalls. Dabei besprachen sie insbesondere, dass der Zeuge X nunmehr nicht wie ursprünglich geplant auf der Straße vor der Postfiliale gefasst werden sollte. Man wollte ihm vielmehr innerhalb des Gebäudes auflauern. Der Kiosk befindet sich nämlich in einem Mehrfamilienhaus und kann nicht nur durch den Haupteingang unmittelbar von der Straße aus betreten werden, sondern auch durch einen Seiteneingang. Dieser Seiteneingang befindet sich im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, welches man wiederum durch eine normale Hauseingangstür betreten kann. Hier hinein ging der Zeuge X morgens und öffnete sodann den Kiosk – was die Angeklagten wussten – durch den Seiteneingang. Die Angeklagten planten daher, dass sich U4 und B morgens, bevor X kommt, in dem Treppenhaus verbergen, ihm dort auflauern und beim Öffnen des Seiteneingangs überwältigen sollten.
154Um in das Treppenhaus gelangen zu können, fuhren die Angeklagten U4 am Abend des 09.08.2011 zu dem Haus in der K Straße, in dem sich der Kiosk befindet. Unter dem Vorwand, eine vermeintlich bestellte Pizza liefern zu wollen, klingelten sie an einer wahllos ausgesuchten Klingel an der Haustür, um sich so Zutritt zu dem Treppenhaus zu verschaffen. Als ihnen geöffnet wurde, brachte U4 die – vermeintlich bestellte – Pizza an eine Wohnungstür, während B die Haustür mithilfe einer Zange manipulierte, sodass sich diese nicht mehr schließen ließ. Somit konnten die Angeklagten am nächsten Morgen durch die nicht verschlossene Haustür in den Hausflur gelangen.
155Sodann fuhren die Angeklagten B und U4 zurück zur Pizzeria des T3, wo sie sich mit T und T3 trafen und die letzten Details des Tatablaufs besprachen. Dabei – oder bereits bei dem ersten Gespräch am Nachmittag – besprachen sie insbesondere, dass U4 und B, die die Tat ausführen sollten, den Zeugen X packen und festhalten sollten, damit dieser keinen Alarm auslösen könne. Der Angeklagte U4 sollte Tapeband mitnehmen, um den Zeugen X fesseln zu können, sollte dieser sich bei der Wegnahme des Geldes wehren oder Widerstand leisten. Dann sollten U4 und B mithilfe des Schlüssels den Tresor öffnen und die Bargeldbestände – sie gingen von mehr als 20.000,00 Euro aus – entnehmen. Um nicht identifiziert zu werden, sollten beide Sturmhauben und Handschuhe tragen.
156Am nächsten Morgen gegen 03.50 Uhr begaben sich die Angeklagten B und U4 aufgrund des zuvor mit T und T3 gefassten gemeinsamen Tatplans zu dem Kiosk in der E-Straße in R. Durch die zuvor manipulierte Haustür gelangten sie in das Treppenhaus und versteckten sich dort, der Angeklagte U4 auf der nach oben führenden Treppe, der Angeklagte B auf der Kellertreppe. Hierdurch waren sie davor gefeit, durch den Zeugen X beim Aufschließen der Tür entdeckt zu werden. Der Angeklagte U4 führte weißes, festes Tapeband bei sich, das er vom Fußball hatte, um den Zeugen X hiermit zu fesseln, sollte er sich bei der Wegnahme des Geldes wehren oder Widerstand leisten. Die Angeklagten B und T wussten und wollten, dass U4 das Tapeband zu diesem Zweck mit sich führte.
157Wenig später betrat der Zeuge X durch die Hauseingangstüre das Treppenhaus und schloss die Seiteneingangstür des Kiosks auf, indem er den Zahlencode für die Tür eingab. In diesem Moment stürmten die mit Sturmhauben maskierten und Handschuhe tragenden Angeklagten B und U4 die Treppe hinauf bzw. hinunter und auf den Zeugen zu. Der Angeklagte B packte den Zeugen X und zerrte ihn in den Kiosk. Sodann forderten sie den Zeugen X zur Herausgabe des Tresorschlüssels auf. Der Angeklagte U4 sagte zu dem Zeugen X, er wisse wie er heiße und wo er wohne, was – wie von dem Angeklagten U4 gewollt – der Zeuge X als Drohung auffasste. U4 forderte den Zeugen auf, das zu tun, was er sage, dann werde ihm nichts passieren. Zudem sagte er, er käme von seinem – H – Vater, der sei auch schon zweimal überfallen worden. Der Zeuge X wurde sodann von einem der Angeklagten am Arm gepackt und in den Bereich des Kiosks verbracht, in dem der Verkaufstresen mit der Kasse und der (große) Postbanktresor standen. Hinter dem Verkaufstresen befand sich ein Regal, auf dem sich – hinter einer Klappe – die Aktenordner befanden, von denen die Angeklagten wussten, dass sich unter einem der Ordner der Schlüssel für den kleinen Tresor befinden würde. Einer der Angeklagten entdeckte den Tresorschlüssel unter einem der Aktenordner. Der Angeklagte U4 versuchte, den (kleinen) Tresor damit zu öffnen, scheiterte aber zunächst am Sicherheitssystem. Er forderte den Zeugen X auf, ihm beim Öffnen des Tresors zu helfen. X, der sich aufgrund der Bedrohung durch die Angeklagten nicht in der Lage sah, sich dieser Aufforderung zu widersetzen, erklärte den Angeklagten die Prozedur, mithilfe derer der kleine Tresor geöffnet werden konnte. Hierzu musste zunächst der Schlüssel in das Schloss gesteckt und dann ein Knopf gedrückt werden. Dann leuchtete ein Lämpchen grün auf und in diesem Moment hätte der Schlüssel innerhalb weniger Sekunden umgedreht werden müssen, da das Sicherheitssystem den Tresor nur innerhalb dieser kurzen Phase freigab. Dies tat der Angeklagte U4, verpasste aber zunächst die „Grünphase“ und konnte den kleinen Tresor deshalb zunächst nicht öffnen. Er forderte deshalb den Zeugen X auf, ihm beim Öffnen zu helfen. Unter dem Eindruck der anfangs ausgesprochenen Drohung öffnete X den Tresor. Sodann entnahm einer der Angeklagten den darin befindlichen Schlüssel für den großen Postbanktresor, während der andere Angeklagte aus der Kasse auf dem Tresen Münz- und Scheingeld entnahm und in einen mitgebrachten Beutel steckte.
158Mit dem Zeugen X begaben sich die Angeklagten zu dem großen Tresor. Dort versuchten sie mithilfe des Schlüssels diesen zu öffnen, was ihnen zunächst misslang. Der Angeklagte B forderte den Zeugen X auf, ihnen zu helfen. Dieser Aufforderung kam X in Anbetracht der für ihn weiterhin bedrohlichen Situation, in der er sich befand, nach und öffnete den Tresor, in dem sich hohe Bargeldbestände befanden, die die Angeklagten in die mitgeführte Tasche füllten.
159Anschließend forderten die Angeklagten den Zeugen X auf, sich in einer Ecke auf den Boden zu setzen. Die Angeklagten U4 und B fesselten den Zeugen X sodann mit dem Tapeband, das der Angeklagte U4 mitgebracht hatte, und mithilfe von dünnen Kabeln, die sich in dem Kiosk befanden, an Händen und Füßen. Dabei umwickelten sie die Hände des X auf seinem Rücken und seine Beine mehrfach mit dem Tapeband, so dass er sich nicht bewegen konnte. Zudem klebten sie seinen Mund mit dem Tapeband zu. Bei dem Tapeband handelte es sich um weißes, festes Tapeband, das nur schwer und unter Anwendung hoher Kraftanstrengung zu durchtrennen ist.
160Anschließend verließen die Angeklagten U4 und B mit ihrer Beute in Höhe von insgesamt 26.627,09 Euro den Kiosk, begaben sich zum Auto des B und fuhren zur Wohnung des Angeklagten U4 in der Neuen G2 in R. Sie benachrichtigten sodann den Angeklagten T, der zu der Wohnung kam. In der Wohnung des U4 teilten die Angeklagten T, U4 und B die Tatbeute unter sich auf. Später kam auch der Zeuge T3 hinzu. T erhielt aus der Beute mindestens 4.500 Euro, U4 mindestens 4.800 Euro und B mindestens 5.100 Euro. Der Verbleib der restlichen Beute ließ sich ebenso wenig klären wie die Frage, ob – und wenn ja in welcher Höhe – auch der Zeuge T3 an der Beute beteiligt wurde.
161Der Zeuge X verharrte – nachdem die Angeklagten U4 und B den Kiosk verlassen hatte – zunächst einige Minuten gefesselt auf dem Boden. Er wartete zunächst darauf, dass die Polizei kommt, da der Angeklagte B ihm gesagt hatte, er solle sich nicht rühren, bis die Polizei käme. Sie selbst würden die Polizei rufen. Hierauf vertraute der Zeuge X, wunderte sich gleichzeitig aber darüber, dass die Täter selbst die Polizei rufen wollten. Zudem musste er sich nach dem Überfall erst einmal „sammeln“ und den Schrecken verarbeiten. Als die Polizei nach einigen Minuten nicht kam, versuchte er, sich von dem Fesselmaterial zu befreien. Dies gelang ihm schließlich nach einiger Zeit, indem er sich auf dem Boden hin und her wand und so von den Fesseln lösen konnte.
162Er wollte dann die Polizei rufen, in der Aufregung fiel ihm jedoch die Notrufnummer nicht ein. X durchsuchte vergeblich die Gelben Seiten nach der Nummer der Polizei und rief schließlich seinen Vater an, um ihm von dem Überfall zu berichten und nach der Notrufnummer zu fragen. Als er seinen Vater telefonisch nicht erreichte, schaute er erneut in die Gelben Seiten nach der Nummer der Polizei und wurde schließlich fündig. Er wählte die Nummer und benachrichtigte die Polizei, die schließlich zum Kiosk kam.
163Während des Überfalls hatte der Zeuge X große Angst. Als er aber am nächsten Tag wieder arbeiten musste, fühlte er sich zudem unbehaglich. Er befürchtete, es könnte wieder etwas passieren und jemand könnte sich wieder versteckt halten. Nach der Tat litt er in Folge des Überfalls unter Schlafstörungen, die nach einiger Zeit vergingen. Wenn er nach der Tat durch die Stadt ging, dachte er bei fremden Menschen, das könnten die Täter sein. Dieses Gefühl legte sich, nachdem er erfahren hatte, dass die Täter festgenommen wurden.
164Den durch die Tat verursachten Schaden durch Entwendung des Geldes hat die Versicherung dem Zeugen T2 vollständig erstattet, mit Ausnahme der Kosten für die Auswertung der Videokamera – mit der die Tat teilweise aufgezeichnet wurde – in Höhe von 300,00 Euro.
1653. Kiosk mit Postfiale L2
166Nach dem erfolgreichen Überfall auf den Kiosk K Straße wählte der Angeklagte T Anfang September 2011 den Kiosk mit angeschlossener Postfiliale in der T-Straße in R als nächstes Tatobjekt aus. Nachdem er zufällig an dem Kiosk, dessen Inhaber der Zeuge Y ist, vorbeigekommen war, schien ihm dieses Objekt insbesondere aufgrund seiner abgelegenen Lage an einer Ausfallstraße am Autobahnkreuz R-Nord für einen Überfall bestens geeignet.
167T kundschaftete den Kiosk bei mehreren Gelegenheiten aus. So fragte er an einem Nachmittag vor der Tat die Zeugin T7 – die Ehefrau des Inhabers Y, die zu diesem Zeitpunkt in dem Kiosk arbeitete – gezielt nach den Öffnungszeiten aus. Unter dem Vorwand, in der Nähe ein Restaurant eröffnen und die Tagesszeitung von dem Kiosk beziehen zu wollen, erkundigte er sich nach den morgendlichen Öffnungszeiten und schaute sich dabei in den Räumlichkeiten des Kiosks um. Dabei hatte er das Ziel, die Räumlichkeiten für den Überfall zu erfassen und nach Überwachungskameras Ausschau zu halten. Auch der Angeklagte B2 war – in Absprache mit T– im Vorfeld der Tat in dem Kiosk, um die Örtlichkeiten auszukundschaften und zu erkunden, ob eine Überwachungskamera vorhanden ist. B2, der die tatsächlich vorhandene Überwachungskamera nicht entdeckt hatte, teilte dem Angeklagten T mit, dass er keine Überwachungskamera entdeckt habe.
168Bei einem Treffen mit B und U4 teilte T diesen seinen Plan mit, einen Überfall auf den Kiosk mit Postfiliale L2 zu begehen. Die Angeklagten B und U4 zeigten sich interessiert. B berichtete T von einem Bekannten, dem Angeklagten P, der in finanziellen Schwierigkeiten steckte und von dem er ausging, dass er sich an einem Überfall beteiligen wolle. Es kam zu einem Treffen zwischen T, B und P, in dessen Verlauf T dem P den Plan unterbreitete. P erbat sich zunächst eine Bedenkzeit und sagte schließlich am darauffolgenden Tag seine Teilnahme an dem Überfall zu. Der Angeklagte B hatte dem Angeklagten P zuvor ein Handyfoto gezeigt, auf dem zahlreiche Geldscheine zu sehen waren, um ihn zu einer Teilnahme an der Tat zu bewegen.
169Als Beute erwarteten die Angeklagten Bargeld in der Größenordnung der Beute aus dem Überfall auf die Postfiliale K Straße, mindestens in Höhe von 20.000,00 Euro. Die Angeklagten planten, den Inhaber dazu zwingen, den – in dem Kiosk mit Postfiliale vermuteten – Postbanktresor zu öffnen bzw. ihnen den Schlüssel hierzu auszuhändigen, um Bargeld aus dem Tresor zu entnehmen. Sollten sie daneben weiteres Bargeld entdecken, wollten sie auch dieses entwenden, während der Kioskbesitzer in Schach gehalten werden sollte. Die Angeklagten vereinbarten, die Beute zu gleichen Teilen unter sich (T, U4, B und P) aufzuteilen. Der Angeklagte B2 wollte an der Tat in irgendeiner Weise teilnehmen, ohne konkrete Aussicht auf eine Beteiligung an der Beute zu haben. Er nahm an den Planungsgesprächen teil.
170Am frühen Morgen des 19.09.2011 gegen 04.30 Uhr trafen sich die Angeklagten T, B2, U4, B und P an der Tankstelle auf der G-Straße in R. Dort besprachen die Angeklagten noch einmal den Ablauf der Tat. Der Angeklagte B offenbarte spätestens hier, möglicherweise aber schon bei einem vorhergehenden Planungsgespräch, den übrigen Beteiligten, namentlich T, U4,P und B2, dass er eine nicht geladene Softairpistole bei der Tat mitführen wolle, um damit ihren Forderungen gegenüber dem Kioskbesitzer Nachdruck zu verleihen und diesen in Schach halten zu können, während sie das Geld entwendeten. Zudem wurde spätestens bei diesem Treffen, möglicherweise auch vorher, zwischen T, U4, B,P und B2 besprochen, dass ein Paar Handschellen zur Tatausführung in den Kiosk mitgenommen werden sollte, um den Kioskbesitzer damit – sollte er Widerstand leisten – zu fesseln und die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen. Wer die Handschellen besorgt hatte und am Tattag mitnahm, ließ sich nicht feststellen. Die Angeklagten T, U4, B,P und B2 erklärten sich gegenseitig mit der Mitnahme und Verwendung der Softairpistole und Handschellen einverstanden.
171Zudem sollten sich die Angeklagten B, U4 und P, die die Tat ausführen sollten, maskieren, um nicht zu erkennen zu sein. Bei dem Treffen an der Tankstelle fiel den Angeklagten auf, dass sie statt der zur Maskierung erforderlichen drei Sturmhauben nur zwei Sturmhauben dabei hatten. Der Angeklagte B2, der mit seinem PKW zu dem Treffpunkt an der Tankstelle gekommen war, holte daraufhin aus dem Kofferraum seines Wagens eine Sturmhaube, die er zufälligerweise vom Go-Kart-Fahren dabei hatte. Er stellte die Sturmhaube den Angeklagten L3, B und P zur Maskierung zur Verfügung, weil auch er wollte, dass die abgesprochene Tat durchgeführt würde.
172Sodann fuhren die Angeklagten T und B2 im PKW des B2 und die Angeklagten U4, B und P im PKW des Angeklagten B zur L2. B2 stellte seinen PKW etwas oberhalb der Postfiliale L2 auf der Straßenseite, auf der sich auch die Postfiliale befindet, in Fahrtrichtung ab. Die Angeklagten B2 und T verblieben in dem Wagen. Der Angeklagte B parkte seinen PKW ebenfalls in der Nähe des Kiosks. U4, B und P warteten darauf, dass der Inhaber seinen Kiosk aufschloss.
173Gegen 05.20 Uhr kam der Zeuge Y zu seinem Kiosk und schloss die Eingangstüre auf. Er bereitete alles Notwendige zur Eröffnung des Kiosks vor, stellte eine Werbetafel vor die Tür und machte die Innen- und Fensterbeleuchtung an. In seiner Hosentasche befanden sich zusammengerollt 300,00 Euro Bargeld in verschiedenen Scheinen mit unbekannter Stückelung. Das Geld hatte der Zeuge Y – wie jeden Morgen – als Wechselgeld für die Kasse dabei. Nachdem der Zeuge Y die Filiale betreten hatte, begaben sich die Angeklagten U4, B und P zum Kiosk. Zunächst betrat der Angeklagte P den Kiosk, unmittelbar gefolgt von dem Angeklagten B, der in seiner Hand offen und sichtbar die silberfarbende Softairpistole hielt und zuletzt der Angeklagte U4, der eine rote Tasche in der Hand hielt. Alle drei Angeklagten waren im Gesicht mit schwarzen Sturmhauben, durch die nur ihre Augenpartie sichtbar war, maskiert. Zudem waren sie dunkel gekleidet und trugen Handschuhe.
174Der Angeklagte P ergriff den Zeugen Y am Oberarm und führte ihn in einen hinter dem eigentlichen Verkaufsraum gelegenen weiteren Raum. Der Angeklagte B schloss die Ladentür und steckte zusätzlich von innen einen Holzkeil vor die Tür, damit sie von außen nicht oder zumindest nur schwer zu öffnen war. Sodann begab sich auch der Angeklagte B in den hinteren Raum, wo sich bereits der Zeuge Y und der Angeklagte P aufhielten. Einer der beiden Angeklagten, entweder B oder P, hielt dem Zeugen Y die Softairpistole an den Kopf und forderte ihn auf, den Schlüssel für den Tresor herauszugeben. Er drängte den Zeugen Y in eine Ecke des hinteren Raums und drohte, ihn „abzuknallen“ und ihm den Arm zu brechen, wenn er den Schlüssel nicht herausgebe. Dabei hielt er dem Zeugen die Pistole an den Kopf und verdrehte seinen Arm derart fest, dass der Zeuge Schmerzen hatte. Der Zeuge Y leugnete jedoch, den Schlüssel bei sich oder im Laden zu haben. Daraufhin brachte dieser Angeklagte den Zeugen Y zu Boden und durchsuchte dessen Taschen nach dem Schlüssel. Dabei entdeckte er die 300,00 Euro Bargeld, gestückelt in mehreren Geldscheinen, die sich in der Hosentasche des Zeugen Y befanden. Dieser war mit der Wegnahme des Geldes nicht einverstanden, ließ sie aber dennoch geschehen, weil er angesichts der vorher ausgesprochenen Drohung und der Pistole sich nicht mehr traute, hiergegen Widerstand zu leisten. Der Angeklagte nahm das Geld an sich, ohne dass die anderen Angeklagten dies bemerkten und ohne ihnen hiervon später zu berichten. Das Geld behielt er für sich.
175Sodann fesselten die Angeklagten B und P gemeinsam den Zeugen Y mit den zu diesem Zwecke mitgebrachten Handschellen, wobei sich nicht aufklären ließ, welcher der Angeklagten die Handschellen zu diesem Zweck mitgebracht hatte. Der Angeklagte U4 war während dieses ganzen Vorgangs nicht mit dem Zeugen Y beschäftigt. Er wollte das Licht in dem Kiosk löschen, damit von außen niemand das Geschehen mitbekommen konnte, und war auf der Suche nach den Lichtschaltern.
176In diesem Moment versuchte eine Kundin, die Zeugin F, den Kiosk zu betreten. Aufgrund des vor die Tür geschobenen Holzkeils hatte sie Probleme, die Tür zu öffnen. Der Angeklagte B bemerkte die Zeugin, lief zur Tür und öffnete sie, packte die Zeugin am Arm und zerrte sie durch den Kiosk in den hinteren Raum, wo der Angeklagte P bei dem – gefesselten – Zeugen Y stand und sich über ihn beugte. Gleichzeitig löschte der Angeklagte U4 das Licht in dem vorderen Raum.
177Da die Angeklagten den Tresor – mangels Schlüssel – nicht aufbekamen und auch sonst kein stehlenswertes Gut, insbesondere kein Bargeld mehr vorfanden, holte der Angeklagte B das Fluchtfahrzeug. Die Angeklagten verließen den Kiosk und fuhren gemeinsam in dem Fahrzeug des B davon. Die Angeklagten T und B2 folgten ihnen im PKW des B2. Alle Angeklagten trafen sich in der Wohnung des U4. Dort unterhielten sie sich über die Tat. Dabei waren sie verärgert, dass sie aus der Tat – vermeintlich – keine Beute erzielt hatten.
178Es ließ sich nicht feststellen, wer dem Zeugen Y die 300,00 Euro entwendet hatte. Diesbezüglich kommen sowohl der Angeklagte P, als auch der Angeklagte B in Betracht. Die Kammer geht jeweils zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass jeweils der andere das Geld an sich genommen und behalten hat.
179Nachdem die Angeklagten den Tatort verlassen hatten, benachrichtigte die Zeugin F die Polizei. Die Polizeibeamten trafen wenig später am Kiosk ein. Ein zufällig als Kunde vorbeikommender Justizbeamter öffnete die Handschellen, mit denen der Zeuge Y gefesselt war, mithilfe seines zufällig passenden Handschellenschlüssels.
180Infolge der Tat litt der Zeuge Y unter Unruhezuständen und erhöhtem Pulsschlag. Dies führte unter anderem dazu, dass er sich in ärztliche Behandlung begeben musste und nicht wie geplant an einem Marathonlauf teilnehmen konnte. Seitdem die Täter bekannt sind, geht es ihm – nach seinen Angaben – gut, vorher habe er unter der Tat gelitten.
181Die Zeugin F fühlte sich nach und infolge der Tat nicht gut. Besonders in der dunklen Jahreszeit hatte sie Angst und ihr blieb die Luft weg, wenn ihr jemand mit einer Kapuze auf dem Kopf bedeckt entgegenkam. Als ihr einmal in einem Parkhaus eine Person entgegenkam, die schnell lief und schwarz gekleidet war, hatte sie starke Beklemmungen und ihr blieb die Luft weg. In letzter Zeit hat sich ihre Situation gebessert. Die Zeugin F begab sich nicht in ärztliche Behandlung, nahm auch keine Medikamente ein und litt nicht unter Schlafstörungen.
1824. I-Baumarkt
183Bereits vor dem Überfall auf die Postfiliale L2 planten der Angeklagte T, der Zeuge T3 und der Angeklagte L einen Überfall auf den I-Baumarkt auf der P-Straße in R
184Der Angeklagte L war zur damaligen Zeit Marktleiter dieses I-Baumarktes. Zudem war er ein guter Freund des T3. Die Söhne des L und T3 Sohn spielten in der Jugendabteilung des Wuppertaler Sportvereins Fußball und T3 war Trainer einer Jugendmannschaft des WSV, in der auch einer der Söhne des L spielte. In der Vergangenheit hatte T3 für den Baumarkt, wenn dort Aktionen wie Inventur o.ä. stattfanden, Buffets geliefert. L hielt sich regelmäßig in der Pizzeria des T3 auf, um dort zu essen und sich mit T3 und weiteren Bekannten zu treffen. T und L kannten sich ebenfalls aus der Pizzeria des T3, da auch T sich dort regelmäßig aufhielt.
185Von wem die Initiative für den Überfall auf den Baumarkt ausging, konnte die Kammer nicht feststellen. Letztlich planten jedoch die Angeklagten T, L und der Zeuge T3 den Überfall gemeinsam. Sie überlegten, wie sich der Überfall am besten durchführen ließ und kamen überein, dass hierzu ein in die Tat eingeweihter Mitarbeiter erforderlich sein würde. L wollte diese Rolle nicht übernehmen. Er wollte an diesem Überfall nicht unmittelbar vor Ort beteiligt sein, da er fürchtete, dadurch würden die Tat und seine Beteiligung auffallen. Er steuerte vielmehr das für die Durchführung der Tat erforderliche Insiderwissen bei. Zudem sprach der Angeklagte L den Angeklagten Y7, den stellvertretenden Baumarktleiter, an, um ihn zur Teilnahme an dem Überfall statt seiner zu überreden. L, der ein erhebliches Interesse daran hatte, an der zu erwartenden Beute zu partizipieren und die erfolgreiche Durchführung der Tat wünschte, wusste, dass Y7 große finanzielle Sorgen hatte, dass über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet war und dass er sich daher seinem Vorschlag nur schwerlich werde entziehen können.
186L nahm den Angeklagten Y7 daher während der Arbeit zur Seite und fragte ihn, ob er sich etwas dazuverdienen und an einem Überfall auf den Baumarkt beteiligen wolle. Y7, der in großen finanziellen Schwierigkeiten war, und dem L eine Beteiligung an der Beute in Aussicht gestellt hatte, erklärte sich einverstanden. L teilte dies dem Angeklagten T und dem Zeugen T3 mit, wobei er darauf bestand, dass es einen „zusätzlichen Anteil“ geben müsse. Damit meinte er, dass er selbst und Y7 einen gleich großen Anteil an der Beute kriegen sollten. T und T3 erklärten sich hierzu bereit.
187Das notwendige Insiderwissen, insbesondere über die Örtlichkeiten, die Abläufe nach Ladenschluss und die Höhe der zu erwartenden Beute, erhielten der Angeklagte T und der Zeuge T3 von dem Angeklagten L. So teilte L dem Angeklagten T insbesondere mit, dass die Kassenabrechnung am Abend nach Ladenschluss in dem Tresorraum gemacht wird, dass dann in der Regel dort ein stellvertretender Marktleiter mit einer Kassiererin alleine ist und dass die Dauer der Abrechnung aufgrund von Differenzen in den Kassenbeständen einige Zeit in Anspruch nehmen kann und sich ein Überfall zu diesem Zeitpunkt am besten eignen würde. Im Hinblick auf die Örtlichkeiten teilte L dem Angeklagten T auch mit, dass das Personal immer auf dem Parkdeck des angeschlossenen Parkhauses parke. Von dort sollten die Täter auch das Gebäude betreten, da die Kameras sie an dieser Stelle nicht erfassen könnten bzw. es an dieser Stelle keine Kameras gebe. Sie sollten nicht durch den Haupteingang kommen, weil die dortigen Kameras sehr scharfe Bilder aufzeichnen würden. Auch teilte L dem T mit, dass samstags mit dem höchsten Umsatz zu rechnen und der normale Umsatz an Bargeld zwischen 50.000,00 und 70.000,00 Euro liege.
188Gemeinsam mit dem Angeklagten Y7 überlegte der Angeklagte L sodann, welcher Tag sich für den Überfall am besten eignen würde. Es sollte ein Samstag sein, da an diesem Tag die Umsätze und damit auch die zu erwartende Beute am höchsten sind. Zudem war L als Marktleiter samstags nicht zur Arbeit eingeteilt, so dass der Verdacht nicht auf ihn fallen könne. Die beiden Angeklagten gingen gemeinsam den Dienstplan der Kassiererinnen durch, um zu schauen, an welchem Tag die „geeignetsten“ Kassiererinnen Dienst täten. Ursprünglich war geplant, den Überfall am 17.09.2011 durchzuführen. L und Y7 bemerkten bei Durchsicht der Dienstpläne aber, dass an diesem Tag die als resolut bekannte Frau N diensthabende Kassiererin war und entschieden sich, die Tat eine Woche später durchzuführen. An diesem Tag, dem 24.09.2011, sollte nämlich die Zeugin C, das spätere Tatopfer, Dienst haben. Bei dieser Mitarbeiterin waren sich die Angeklagten L und Y7 einig, dass von ihr weniger Widerstand als von der Kassiererin Frau N ausgehen würde und sich die Zeugin C, die mit dem Angeklagten Y7 ein freundschaftliches „Flirtverhältnis“ führte, leichter durch den Angeklagten Y7 beruhigen ließe, um eine Eskalation der Situation vermeiden und die Tat so gewaltlos wie möglich durchführen zu können. Deshalb entschieden die Angeklagten L und Y7, den Überfall am 24.09.2011 durchzuführen. L teilte dies T und T3 mit.
189Als Täter zur Durchführung des Überfalls vor Ort sprach der Angeklagte T die Angeklagten U4 und B an. T, U4 und B trafen sich einige Tage vor dem Überfall. T teilte ihnen mit, er habe „Arbeit“ für sie, womit – was allen Beteiligten klar war – ein neuer Überfall gemeint war. T sagte weiter, er müsse den genauen Ablauf noch näher mit seinem „Tippgeber“ – womit L gemeint war – planen und würde sich dann melden. U4 und B erklärten sich bereits jetzt gegenüber T bereit, an dem neuen Überfall teilzunehmen.
190Im Folgenden planten T und T3 auf Grundlage der von L übermittelten Informationen den Ablauf der Tat. Sie vereinbarten zudem, dass am 22.09.2011, also zwei Tage vor der geplanten Tat, ein Treffen stattfinden sollte, in dessen Verlauf die letzten Einzelheiten zwischen den Tätern besprochen werden sollten. Zudem sollte der Angeklagte Y7, den mit Ausnahme von L keiner aus der Gruppe kannte, den übrigen Beteiligten bekannt gemacht werden, damit diejenigen, die vor Ort den Überfall durchführen sollten, ihn – Y7 – kannten.
191Am 22.09.2011 gegen 12.15 Uhr trafen sich die Angeklagten U4, B, L und Y7 sowie der Zeuge T3 auf einem Parkplatz am XUfer in Wuppertal, um noch einmal den Ablauf des geplanten Überfalls zu besprechen und den Angeklagten Y7 der Gruppe bekannt zu machen. Das Treffen fand auf Initiative des Zeugen T3 statt. Bereits am Morgen hatte T3 den Angeklagten L angerufen und ihm gesagt, er solle zur Mittagszeit mit dem Angeklagten Y7 zu dem Treffpunkt kommen. L unterrichtete Y7 noch während der Arbeit hiervon und gemeinsam fuhren sie in der Mittagspause in dem PKW des L zu dem vereinbarten Treffpunkt. Während der Fahrt rief T3 den Angeklagten L erneut auf dessen Mobiltelefon an, um in Erfahrung zu bringen, ob sie kämen. Wenig später trafen sie am vereinbarten Treffpunkt ein.
192Bei dem Treffen besprachen die Anwesenden den Tatablauf. Der Angeklagte Y7 teilte den übrigen Beteiligten mit, welchen Weg sie genau gehen sollten, wenn sie am Baumarkt seien und dass sie wüssten, dass „die Luft rein ist“, wenn sein silberner PKW Opel Zafira mit Dortmunder Kennzeichen auf dem oberen Parkdeck stehen würde. Es wurde besprochen, dass die Angeklagten U4 und B zwischen 20.00 und 20.30 Uhr an dem Samstag maskiert auf dem Parkdeck warten und der Angeklagte Y7 – der an dem Abend die Kassenabrechnung mit der Kassiererin Frau C machen und mit ihr zu diesem Zeitpunkt allein in dem Baumarkt sein sollte – sie dort abholen sollte. Sodann sollten sie gemeinsam durch das Treppenhaus in den Tresorraum gehen. Dort sollte die Kassiererin, die Zeugin C, die – was alle beteiligten Angeklagten wussten – in die Tat nicht eingeweiht war, in Schach gehalten werden. Der Angeklagte B sollte hierzu eine Softairpistole mitnehmen und – als Schein einer echten Schusswaffe – gegen den Angeklagten Y7 und die Zeugin C einsetzen, um diese gefügig zu machen und etwaigen Widerstand zu verhindern. Sodann sollten die Angeklagten U4 und B aus dem Tresor Bargeld entwenden. Weiter wurde besprochen, dass die mit 50.000,00 – 70.000,00 Euro erwartete Beute zu gleichen Teilen unter sechs Personen aufgeteilt werden sollte. Damit war allen Beteiligten klar, dass neben T, B, U4 und T3 auch Y7 und L einen Beuteanteil erhalten sollten.
193Der Angeklagte L hielt sich aus den Gesprächen über den konkreten Tatablauf heraus. Während des Gesprächs stellte er sich zumeist einige Meter von der Gruppe entfernt auf und kam nur zwischendurch zu der Gruppe zurück. Als zufällig ein Polizeiauto an ihnen vorbei fuhr, warnte er die Gruppe. Es ließ sich nicht feststellen, welchen Teil des Gesprächs der Gruppe der Angeklagte L mitbekommen hat. Insbesondere ließ sich nicht feststellen, ob der Angeklagte L Kenntnis davon hatte, dass B eine Softairpistole mitnehmen und verwenden sollte.
194Dagegen war L – wie den übrigen Beteiligten, die während des Überfalls nicht vor Ort waren, nämlich T, B2 und T3 – klar, dass bei der Tat Geld entwendet werden sollte und in diesem Zusammenhang die Kassiererin – die Zeugin C – in Schach gehalten werden sollte, notfalls auch mit Gewalt, um die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen.
195Nach dem Treffen war allen Beteiligten – mit Ausnahme von L – zudem klar, dass der Angeklagte B eine Softairpistole mitnehmen würde, um diese – als Schein einer echten Waffe – dem Angeklagten Y7 sowie der Kassiererin vorzuhalten, um die Kassiererin damit einzuschüchtern und etwaigen Widerstand gegen die Wegnahme des Geldes zu verhindern oder zu brechen.
196Der Angeklagte T nahm an dem Treffen nicht teil. Er wartete in der Nähe des Treffpunktes gegenüber einer Sporthalle. Nach dem Treffen kamen U4 und T3 zu ihm und unterrichteten ihn über den Inhalt des Gesprächs, also insbesondere auch darüber, dass B die Softairpistole mitnehmen würde, um die Kassiererin in Schach zu halten und einzuschüchtern. Dies billigte der Angeklagte T.
197Später beschloss der Angeklagte T mit dem Zeugen T3, dass bei dem Überfall Handschellen verwendet werden sollten. Damit sollte die Kassiererin zusätzlich in Schach gehalten werden, um etwaigen Widerstand, wie z.B. das Drücken eines Alarmknopfes während der Tatbegehung, zu verhindern.
198Bei einem weiteren Treffen beschlossen die Angeklagten T, U4, B und der Zeuge T3, dass der Angeklagte B2 die Angeklagten U4 und B vor der Tat mit Fahrrädern in die Nähe des I-Baumarktes bringen sollte. Die Fahrräder sollten dann als Fluchtfahrzeuge dienen.
199Am 23.09.2011 fuhren die Angeklagten T und B2 gemeinsam zu einem US-Shop auf der O-Straße in Wuppertal, um dort Handschellen für den Überfall zu kaufen. Während T im Auto wartete, erwarb B2 – der mittlerweile von T in die Hintergründe und Abläufe der geplanten Tat eingeweiht worden war – vier Paar Handschellen für den geplanten Überfall, um damit erwarteten Widerstand des Tatopfers zu überwinden. Tg ab ihm das Geld für die Handschellen. Am selben Tag trafen sich der Angeklagte T und der Zeuge T3 an dem Restaurant T9 in der Nähe des Tatortes. Sie erkundeten die Örtlichkeiten und entschieden, dass U4 und B nach der Tat mit ihren Fahrrädern dorthin fahren sollten und B2 – der als Fahrer fungieren sollte – die Fahrräder dort auflesen sollte.
200Am Samstag, den 24.09.2011, waren der Angeklagte T und der Zeuge T3 auf einer Hochzeit in X6 . Der Angeklagte L hatte an diesem Tag frei und befand sich nicht im oder in der Nähe des I-Baumarktes. Zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr brachte der Angeklagte B2 die Angeklagten U4 und B sowie zwei Fahrräder, die den Angeklagten U4 und B nach der Tat als Fluchtmittel dienen sollten, mit dem PKW Renault Kangoo des Angeklagten T3, welchen dieser hierfür zur Verfügung gestellt hatte, in die Nähe des I-Baumarktes. Wer die Fahrräder in das Fahrzeug getan hatte und woher diese stammten, ließ sich nicht aufklären. B2 ließ die Angeklagten U4 und B an der dortigen Shell-Tankstelle aus dem Wagen und übergab ihnen die von ihm zur Tatausführung besorgten Handschellen. Sodann fuhr B2 zu dem vereinbarten Treffpunkt bei dem Restaurant T9, wohin die Angeklagten U4 und B nach der Tat mit den Fahrrädern kommen sollten. U4 und B fuhren mit den Fahrrädern zum Baumarkt, stellten sie dort unten am Parkdeck ab und begaben sich zu Fuß auf das obere Parkdeck.
201Der Angeklagte L wusste, dass der Überfall an diesem Tag stattfinden sollte. Etwa 40 Minuten vor der Tat telefonierten die Angeklagten B und L auf ihren Mobiltelefonen miteinander. Welchen Inhalt das Gespräch hatte, ließ sich nicht aufklären. Der Angeklagte L wusste jedoch, dass die Tat unmittelbar bevor stand, da die Tat in einem Zeitfenster zwischen dem Schließen des Baumarktes um 20.00 Uhr und dem Ende des Kassensturzes, in der Regel gegen 20.30 Uhr, stattfinden musste. Den Tattag hatte er zudem gemeinsam mit Y7 ausgewählt.
202B und U4 begaben sich sodann auf dem Parkdeck des I Baumarktes zu dem Treppenhaus, wo sie absprachegemäß auf den Angeklagten Y7 warteten, der an diesem Tag in dem Baumarkt als Vertreter der Filialleitung seinen Dienst versah. Y7 hatte vorab eine Überwachungskamera im Treppenhaus so verstellt, dass sie nur ein schwarzes Bild zeigte. B und U4 wussten, dass „die Luft rein“ ist, da absprachegemäß der silberfarbene Opel Zafira des Angeklagten Y7 mit Dortmunder Kennzeichen auf dem Parkplatz stand. Als Y7 nach einigen Minuten Wartezeit durch die Tür des Treppenhauses auf das Parkdeck kam, setzten die Angeklagten U4 und B absprachegemäß ihre mitgeführten Sturmhauben auf, so dass ihre Gesichter nicht zu erkennen waren, und folgten dem Angeklagten Y7 durch das Treppenhaus in den Baumarkt. Unmittelbar bevor sie die Tür zum Kassenraum erreichten, hielt B dem Angeklagten Y7, der voraus ging, die mitgebrachte, silberne und ungeladene Softairpistole an den Hals und packte Y7, um der Zeugin C, der stellvertretenden Erstkassiererin des I Baumarktes, welche zur Tatzeit wie vorgesehen im Kassenbüro die Kassenabrechnung machte, vorzutäuschen, dass es sich um eine echte Waffe und einen bewaffneten Überfall handelte.
203Die Angeklagten gingen gemeinsam zu der Tür des Kassenbüros. Als die Zeugin auf Klopfen die Tür des Kassenraums öffnete, drängten die Angeklagten sie in den Raum zurück. Das Kassenbüro besteht aus einem vorderen Raum, in dem sich zwei Tresore sowie Stühle und ein Tisch befinden, sowie einem hinteren Raum, der durch einen offenen Durchgang mit dem vorderen Raum verbunden ist. Die Zeugin C sah, dass die maskierten Angeklagten U4 und B ihren Vorgesetzten Y7 mit einer Waffe bedrohten, von der sie ausging, dass es sich um eine echte und positionsfähige Schusswaffe handeln würde. Der Angeklagte B nahm sodann die Waffe und hielt sie der Zeugin C an den Kopf und zwang sie auf den Boden. Der Angeklagte Y7 sagte zu der Zeugin C: „Mach was die wollen“. Der Angeklagte B führte die Zeugin C in den hinteren Raum. Dort forderte er sie auf, sich hinzuknien. Dem kam die eingeschüchterte und Angst um ihr Leben fürchtende Zeugin C unter dem Eindruck der Waffe nach. B sagte mehrmals zu ihr: „Bleib ruhig, dann passiert nichts“. Der Angeklagte U4 ging mit dem Angeklagten Y7 zu den beiden Tresoren im vorderen Raum, während B bei der Zeugin C blieb und sie bewachte. Der Angeklagte U4 forderte den Angeklagten Y7 zum Öffnen der Tresore auf, indem er ihm laut sagte: „Mach den Tresor auf, oder es wird dir was passieren“. Darauf öffnete der Angeklagte Y7 einen der beiden Tresore, dessen Kombination er kannte. Da dem Angeklagten Y7 die Kombination des zweiten Tresors aufgrund der Aufregung in diesem Moment nicht einfiel, fragte er die Zeugin C nach der Kombination. Unter dem Eindruck der Waffe und der hierdurch gefühlten Bedrohung für ihr eigenes Leben und das Leben des Y7, gab sie die Tresorkombination preis. Y7 öffnete sodann auch den zweiten Tresor. Die Zeugin C leistete aufgrund der für sie durch die Waffe als lebensbedrohlich für ihren Vorgesetzten Y7 und sich selbst empfundenen Situation keinen Widerstand und hinderte die Angeklagten nicht daran, den Tresor zu öffnen und hieraus Geld zu entwenden.
204Der Angeklagte U4 entnahm aus den beiden Tresoren einen Großteil der darin befindlichen Bargeldbestände, die sich in verschlossenen Plastikbeuteln, sogenannten „Safebags“, sowie Kassenschubladen befanden. Er steckte die „Safebags“ in den mitgeführten Rucksack. Weil aufgrund des Luftvolumens der Plastikbeutel nicht alle „Safebags“ in den Rucksack passten, nahm er eine Schere, zerschnitt die „Safebags“ und packte die darin befindlichen Geldscheine lose in den Rucksack. Zudem entnahm er aus den Tresoren Münzgeld, das sich insbesondere in den Kasseneinsätzen befunden hatte. Dabei handelte es sich größtenteils um 1- und 2-Euro-Stücke, die teilweise gerollt waren. Münzrollen mit kleiner Stückelung (50 Cent bis 1 Cent) ließ er zurück, weil der Rucksack voll war und er keine Transportmöglichkeit sah.
205Während der Angeklagte U4 das Geld aus dem Tresor entnahm, fesselte der Angeklagte B die Hände der Zeugin C mit den zu diesem Zweck mitgebrachten Handschellen auf ihrem Rücken, um – wie vorab besprochen – sie daran zu hindern, etwaigen Widerstand zu leisten oder die Wegnahme des Geldes zu unterbinden. Dann zwang er die Zeugin C, auf Knien in den vorderen Raum zu kriechen, wo er sie mit einem weiteren Paar Handschellen an einem Bein des in diesem Raum befindlichen Tisches fest machte. Der Angeklagte U4 fesselte sodann die Hände des Angeklagten Y7 mit den weiteren mitgebrachten Handschellen und befestigte diese wiederum mit einem weiteren Paar Handschellen an einem anderen Tischbein.
206Die Angeklagten B und U4 verließen sodann mit der Beute in Höhe von 58.385,84 Euro, die sich in dem Rucksack befand, den I-Baumarkt durch das Treppenhaus und über das Parkdeck und liefen zu den dort abgestellten Fahrrädern. Mit diesen fuhren sie zu dem in der Nähe befindlichen Restaurant T9, wo der Angeklagte B2 absprachegemäß auf sie wartete. Dort verluden sie die Fahrräder in den von B2 gefahrenen Renault Kangoo des Zeugen T3. Dann bestiegen die Angeklagten B und U4 mit dem Rucksack mit der Beute den PKW des Angeklagten B, den dieser zuvor dort abgestellt hatte, und fuhren zu dem vereinbarten Treffpunkt. Dabei handelte es sich um die Wohnung eines Mitarbeiters des T3 namens C7 in R.
207In der als Treffpunkt vereinbarten Wohnung des C7 wartete bereits der AngeklagteTauf die Angeklagten, der die Schlüssel zur Wohnung von T3 erhalten hatte. T, der zuvor auf der Hochzeit in Monheim gewesen war, war gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin G, von X6 nach R gefahren, um dort bei der Aufteilung der Beute dabei zu sein. Anschließend wollte er mit seiner Frau und seiner Schwester, die vorher noch arbeiten musste, zurück zu der Hochzeit fahren.
208In der Wohnung befanden sich zunächst die Angeklagten U4,T und B. Der Angeklagte T teilte die Beute auf und bildete aus dem Geld sechs Päckchen mit jeweils etwa 8.000,00 Euro Münz- und Scheingeld. Die Päckchen umwickelte er mit Folie. Insgesamt wurden auf diese Weise ca. 48.000,00 Euro aufgeteilt.
209Die Kammer konnte nicht aufklären, wo die übrigen etwa 10.000,00 Euro verblieben sind, die im Hinblick auf die bei I entwendeten 58.385,84 Euro fehlen.
210Der Angeklagte T nahm seinen Beuteanteil in Höhe von etwa 8.000,00 Euro und steckte ihn in die Handtasche seiner Ehefrau G, die nunmehr auch die Wohnung betreten hatte. Auch der Angeklagte U4 nahm seinen Beuteanteil in Höhe von mindestens 7.400,00 Euro an sich.
211Die übrigen vier Beuteanteile nahm der Angeklagte B an sich. B behielt dabei einen Anteil in Höhe von etwa 8.000,00 Euro für sich. Die übrigen drei Beuteanteile mit jeweils ca. 8.000,00 Euro sollte er wie folgt auf Geheiß des T verteilen: Einen Anteil sollte er T3 übergeben. Zwei Anteile sollte er L übergeben, der hiervon einen Anteil dem Y7 abgeben und den zweiten für sich behalten sollte. Hierzu sollte B sich am nächsten Tag mit L am Sportplatz O-Straße in R treffen. L erschien allerdings nicht, so dass B unverrichteter Dinge wegfuhr und die Beuteanteile des L und des Y7 an eine andere Person weitergab, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, an wen.
212Der Zeuge T3 erhielt im Folgenden seinen Beuteanteil in Höhe von etwa 8.000,00 Euro, wobei nicht geklärt werden konnte, durch wen. Auch der Angeklagte L erhielt seinen Beuteanteil gleicher Höhe. Auch hier ließ sich nicht feststellen, von wem L ihn erhielt.
213Der Angeklagte Y7 erhielt seinen Beuteanteil nicht. Es ließ sich nicht aufklären, wer den Beuteanteil des Y7 für sich behielt. Die Angeklagten L und Y7 hatten vor der Tat vereinbart, dass L den Anteil des Y7 zunächst in Empfang nehmen und ihm diesen später zukommen lassen sollte. Y7 erhielt seinen Beuteanteil jedoch nicht, stattdessen gab L ihm zunächst einen „Vorschuss“ in Höhe von 500 Euro, wie er behauptete, aus seinem eigenen Vermögen. L teilte Y7 sodann – wahrheitswidrig – mit, er selber habe seinen Beuteanteil auch noch nicht bekommen. Zu einem später verabredeten Treffen zwischen L und Y7 im Rahmen eines Fußballspiels des Sohnes des L in Wattenscheid, in dessen Rahmen L dem Y7 dessen Beuteanteil übergeben wollte, kam es nicht.
214Am Abend des Überfalls gelang es dem Angeklagten Y7 und der Zeugin C, nachdem die Angeklagten U4 und B den Baumarkt verlassen hatte, sich zu befreien. Die Zeugin C stemmte hierzu den Tisch, an den sie mit den Handschellen gefesselt war, hoch und konnte sich somit von dem Tisch losmachen. Auf die gleiche Weise machte sie den Angeklagten Y7 los. Sodann rief die Zeugin C die Polizei an, die wenig später kam und die Handschellen löste.
215Noch am selben Abend wurde der Angeklagte L über den Überfall informiert und begab sich zum Baumarkt. Dort war er stets in Begleitung von mindestens einem Polizeibeamten anwesend. Am folgenden Montag zählte unter anderem der Zeuge M, der zuständige Bezirksleiter der Firma I, die Kassenbestände und stellte den Fehlbetrag von 58.385,84 Euro fest.
216Dieser Fehlbetrag wurde dem Angeklagten L – gegen den zunächst kein Tatverdacht bestand – als Marktleiter mitgeteilt. Da L aus der Beute nur etwa 8.000,00 Euro erhalten hatte und da er wusste, dass die übrigen fünf Beteiligten jeweils einen gleichen Anteil erhalten sollten, wurde ihm bewusst, dass ein Betrag in Höhe von ungefähr 10.000,00 Euro fehlte. Er machte hierfür den Angeklagten T verantwortlich und stellte ihn zur Rede. Wenige Tage nach der Tat kam es dabei im Keller des Restaurants des T3 zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen L und T, bei der auch T3 und U4 anwesend waren. L warf dem T vor, die fehlenden 10.000,00 Euro für sich behalten zu haben, was T abstritt.
217Weder bei dem Gespräch im Keller der Pizzeria, noch zu einem anderen Zeitpunkt, erwähnte der Angeklagte L irgendjemandem gegenüber, dass er seinen eigenen Beuteanteil oder den des Y7 nicht bekommen habe. Er fragte auch zu keinem Zeitpunkt einen der Beteiligten nach seinem eigenem Anteil oder dem des Y7. Am Rande eines Fußballspiels, das sie gemeinsam besuchten, fragte der Zeuge T3 den Angeklagten L, ob er „alles bekommen“ habe. Damit meinte er, was L auch so verstanden hatte, ob er seinen Beuteanteil bekommen habe. Darauf antwortete L: „Ja, alles ok“. Sonstige Dinge – außer seinen Beuteanteil – hatte L zur damaligen Zeit von T3 nicht zu bekommen.
218Der Angeklagte B2 sollte an der Tatbeute nicht unmittelbar beteiligt werden. T gab ihm jedoch für seine Beteiligung an der Tat 300,00 Euro. Diesbezüglich sprach T auch mit dem Zeugen T3 und forderte ihn ebenfalls auf, B2 etwas von seinem Anteil abzugeben. Auch T3 gab dem Angeklagten B2 300,00 Euro, wobei er dies im Zusammenhang mit dem Geburtstag des B2 am 05. Oktober 2011 übergab.
219Die Zeugin C litt erheblich unter den Folgen der Tat. Sie hat seitdem Schlafstörungen und vermeidet es, alleine aus dem Haus zu gehen. Sie kann nicht mit dem Aufzug oder der Schwebebahn fahren, da sie sonst Angstzustände bekommt. Ihr ist es nicht mehr möglich, Umarmungen entgegenzunehmen und zieht sich sehr zurück. Sie befindet sich in Folge der Tat in psychologischer Behandlung. Ihre Psychologin hat ihr in Aussicht gestellt, dass das „Zurückziehen“ bis zu zwei Jahre dauern könne und dass sie ihre Angstzustände weiterhin bearbeiten müsse. Seit März 2012 nimmt die Zeugin Antidepressiva, um die Folgen der Tat erträglich zu machen, was indes kaum gelingt.
220- 5. 221
Metzgerei L4 (eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO)
Im Folgenden planten die Angeklagten U4, T und B2, aus einem Lieferwagen der Metzgerei L4 Geld zu entwenden. Die Idee hierzu hatte der Angeklagte B2, dessen Freund, der Zeuge C4, bei der Metzgerei L4 arbeitete. C4 hatte B2 berichtet, dass ein Mitarbeiter der Metzgerei jeden Morgen verschiedene Verkaufsstellen anfährt und dabei die Tageseinnahmen des Vortages einsammelt, wodurch er an bestimmten Tagen Bargeld in Höhe von mehreren 10.000 Euro bei sich führt.
223T, U4 und B2 planten, dass U4 und B2 am Morgen des 08.10.2011 an der Tankstelle an der O2 Straße in R auf den Boten der Metzgerei warten und aus dem Lieferwagen der Metzgerei L4 die Tasche mit dem Geld entwenden sollten. Die Tasche sollte sich nach den Angaben des C4 zwischen Beifahrer- und Fahrersitz befinden. In dem Moment, in dem der Fahrer die frischen Fleischwaren in die Tankstelle bringt, sollte U4 zu dem Lieferwagen laufen, die Beifahrertür des nicht verschlossenen Wagens öffnen, die Tasche mit dem Geld entwenden und sodann damit davonlaufen.
224Dementsprechend warteten die Angeklagten B2 und U4 am Morgen des 08.10.2011 auf den Lieferwagen der Metzgerei L4 an der Tankstelle an der O2 Straße in R . Gegen 7.00 Uhr kam der Zeuge C6 mit dem Lieferwagen der Metzgerei, fuhr vor den Eingang der Tankstelle und begann, die mitgebrachten Fleischwaren aus dem Lieferwagen zu holen und in die Tankstelle zu bringen. Der Angeklagte U4, der dies aus dem PKW des B2, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkte, beobachtet hatte, stieg aus und ging – zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans – auf die Tankstelle und den Lieferwagen zu. Aus nicht aufklärbaren Gründen drehte U4 allerdings vor Erreichen des Tankstellengeländes wieder um und kehrte zum PKW des B2 zurück. Der Zeuge C6, der von alledem nichts mitbekommen hatte, fuhr sodann mit dem Lieferwagen von dem Gelände der Tankstelle davon. Die Angeklagten B2 und U4 folgten ihm im PKW des B2, einem roten Golf II. Über die Autobahn A 46 fuhr der Zeuge C6 zurück zum Hauptsitz der Metzgerei L4 in die G-Straße in R. Während der Fahrt rief U4 den Angeklagten T an, schilderte ihm das Geschehen, dass man dem Lieferwagen folge und ob man „ihn“ auf dem Hof der Metzgerei „packen“ solle, was T bejahte. Vor Erreichen des Hauptsitzes der Firma L4 wurden die Angeklagten B2 und U4 im PKW des B2 von der Polizei angehalten, überwältigt und vorläufig festgenommen. Die Polizei hatte die Telefone der Angeklagten U4 und T überwacht, den Inhalt des Telefonates mitbekommen und die Angeklagten observiert.
225Die Tat 5. (L4) hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
226Nachtatgeschehen
227Noch am Tage der Festnahme von U4 und B2 wurden auch die Angeklagten T und B vorläufig festgenommen. Im Folgenden verdichteten sich die Hinweise darauf, dass auch die Angeklagten L und Y7 in die Straftat zulasten I verwickelt waren.
228Die Angeklagten haben vor Eröffnung des Hauptverfahrens folgende Aufklärungshilfe geleistet:
229Der Angeklagte B hat im Ermittlungsverfahren umfassend im Hinblick auf seine Tatbeteiligung sowie die Beteiligung der übrigen Angeklagten ausgesagt. So hat er unter anderem die Teilnahme an den Taten zulasten der Postfiliale K Straße, der Postfiliale L2 und des I Baumarktes gestanden. Zudem hat er ausführlich bezüglich der Beteiligung der übrigen Angeklagten, insbesondere der Angeklagten U4 und T sowie des Y7 ausgesagt. Hierdurch war die Beteiligung des Y7 an der Tat in den Blickpunkt der Ermittlungsbehörden geraten. Der Angeklagte B hat auch im Hinblick auf die Tat zulasten A, an der er nicht beteiligt gewesen ist, ausgesagt und hier zum ersten Mal eine Beteiligung der Angeklagten U4 und T sowie der Schwester des Anageklagten T, der Zeugin G2, gegenüber den Ermittlungsbehörden angesprochen. Durch diese Aussage war für die Ermittlungsbehörden näher bekannt, dass U4 und T an dieser Tat beteiligt waren und dass die Zeugin G2 hierbei eine Rolle spielen könnte. Durch die Aussage des B konnte auch eine Beteiligung des Angeklagten P an der Tat 3. aufgedeckt werden. B hatte, nachdem er zunächst versucht hatte, den P herauszuhalten, diesen im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage als Mittäter identifiziert.
230Auch der Angeklagte B2 hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens umfassend im Hinblick auf seine Beteiligung an den Taten zu Lasten der Postfiliale L2 und des I Baumarktes eingelassen und auch über seine Tatbeteiligung hinaus bzgl. der Rolle der weiteren Angeklagten ausführliche Angaben gemacht. So hat er insbesondere zu dem Tathergang und den Rollen der Angeklagten U4, B und T Aussagen getätigt.
231Der Angeklagte U4 hat unmittelbar nach seiner Festnahme zunächst eine Beteiligung an den Taten L2, K Straße, A und I abgestritten. Auf Vorhalt bisheriger Ermittlungsergebnisse hat er dann eine Beteiligung an den Taten L2 und K Straße, später auch an der Tat I eingeräumt. Zu dem Zeitpunkt seiner Einlassung waren seine Beteiligung sowie die Beteiligung der von ihm belasteten Mittäter den Ermittlungsbehörden bereits weitestgehend bekannt. Die Beteiligung an der Tat A hat der Angeklagte U4 erst im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt.
232Der Angeklagte T hat nach seiner Festnahme seine Beteiligung an den Taten K Straße, L2 und I eingeräumt und auch Angaben zu Mittätern gemacht. Zu dem Zeitpunkt seiner Einlassung waren seine Beteiligung sowie die Beteiligung der von ihm belasteten Mittäter den Ermittlungsbehörden bereits weitestgehend bekannt. Eine Beteiligung an der Tat A hat der Angeklagte T erst im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt.
233Die Angeklagten L und Y7 haben vor Eröffnung des Hauptverfahrens keine Einlassungen zu einer eigenen Tatbeteiligung oder bezüglich anderer Beteiligter abgegeben.
234Der Angeklagte P hat eine Beteiligung bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens abgestritten und erst im Rahmen der Hauptverhandlung seine Beteiligung eingeräumt.
235In dem Zeitpunkt der Aussagen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren hatten die Ermittlungsbehörden im Übrigen bereits umfassende Kenntnisse über die Beteiligung der Angeklagten an den Straftaten. So waren die Ermittlungsbehörden insbesondere auf den Angeklagten T als Tatverdächtigen gekommen, da der Zeuge T2 ihn bezüglich des Überfalls auf den Kiosk K Straße der Tat verdächtigt hatte. Aus der geschalteten Telefonüberwachung und der anschließenden Festnahme während der geplanten Tat zulasten der Metzgerei L4 war den Ermittlungsbehörden auch die Beteiligung der übrigen Angeklagten – mit Ausnahme zunächst der Angeklagten L, Y7 und P – bekannt.
236Nach der Tat haben die Angeklagten folgende Bemühungen im Hinblick auf einen Täter-Opfer-Ausgleich bzw. Schadenswiedergutmachung unternommen:
237Der Angeklagte T hat ein Entschuldigungsschreiben an die Zeugin F versendet und sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei ihr entschuldigt. Der Zeugin C hat der Angeklagte ein Entschuldigungsschreiben geschickt, das diese nicht akzeptiert hat, da sie nicht nachvollziehen und glauben könne, dass der Angeklagt T– wie er geschrieben hat – mit ihr und ihrer Familie leide. Der Inhalt des Briefes habe sie nicht überzeugt. An den Zeugen T2 hat der Angeklagte T ein Entschuldigungsschreiben versendet. Die Entschuldigung hat der Zeuge T2, der bereits einmal Opfer einer Straftat des T gewesen ist, als „übliche Leier“ nicht akzeptiert. Bei dem Zeugen Y hat sich der Angeklagte T schriftlich und mündlich im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigt. Bei der Zeugin Y4 hat sich der Angeklagte T in der Hauptverhandlung entschuldigt.
238Der Angeklagte U4 hat gegenüber der Zeugin C ein Gespräch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs angestrengt und in diesem Rahmen ein Entschuldigungsschreiben an die Zeugin geschickt. Die Zeugin ist zu einem solchen Gespräch bereit. Der Angeklagte U4 hat zugesichert, der Zeugin die Kosten für Medikamente und Fahrten zum Arzt/Psychologen zu zahlen. Zu einem Gespräch oder Zahlungen ist es bislang nicht gekommen. Der Angeklagte U4 hat gegenüber dem Zeugen Y ein Gespräch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs angestrengt, ein Entschuldigungsschreiben an den Zeugen geschickt und sich in der Hauptverhandlung entschuldigt. Bei der Zeugin Y4 hat sich der Angeklagte U4 in der Hauptverhandlung entschuldigt.
239Der Angeklagte B hat sich bei der Zeugin F im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigt. Mit der Zeugin C hat der Angeklagte B gemeinsam mit dem Angeklagten B2 ein Gespräch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs geführt, das für die Zeugin C insoweit – nach ihrer Aussage – positiv gewesen ist, da sie nunmehr die Täter gesehen habe und sie es wichtig gefunden habe, dass diese Angeklagten den Mut gehabt hätten, sich ihr gegenüber hinzusetzen und über die Tat zu sprechen. Der Angeklagte B hat dem Zeugen X ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro angeboten und sich schriftlich entschuldigt. Gezahlt hat der Angeklagte an den Zeugen X bereits 550,00 Euro. Den Rest will er in monatlichen Raten zu je 50,00 Euro zahlen. An den Zeugen Y hat der Angeklagte B 300,00 Euro Schadensersatz sowie 500,00 Euro Schmerzensgeld zzgl. Auslagenpauschale 20,00 Euro und Mehrwertsteuer gezahlt. Zudem hat B ein Entschuldigungsschreiben an den Zeugen Y versendet.
240Der Angeklagte B2 hat gegenüber der Zeugin F ein Gespräch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs angestrengt und die Zahlung von Schmerzensgeld angeboten. Die Zeugin F hat das Gespräch abgelehnt, da es im Laufe des Vorgesprächs geheißen hat, der Angeklagte B2 sei bei der Tat nicht vor Ort dabei gewesen und es für sie dadurch den Anschein gehabt habe, der Angeklagte B2 wolle sich nicht bedingungslos und aus innerer Überzeugung entschuldigen. Um die Zahlung von Geld „gehe es ihr nicht“, so die Zeugin. Mit der Zeugin C hat der Angeklagte B2 gemeinsam mit dem Angeklagten B ein Gespräch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs geführt, das für die Zeugin C insoweit – nach ihrer Aussage – positiv gewesen ist, da sie nunmehr die Täter gesehen habe und sie es wichtig gefunden habe, dass diese Angeklagten den Mut gehabt hätten, sich ihr gegenüber hinzusetzen und über die Tat zu sprechen. B2 hat der Zeugin C ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 Euro gezahlt. Der Angeklagte B2 hat gegenüber dem Zeugen Y die Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 470,33 Euro angekündigt und bereits 350,00 Euro hierauf gezahlt. Er hat sich bei ihm schriftlich und mündlich entschuldigt und ein Gespräch im Täter-Opfer-Ausgleich angestrengt. Gegenüber der Firma I will sich der Angeklagte B2 um Schadenswiedergutmachung bemühen.
241Der Angeklagte Y7 hat sich mit der Zeugin C, mit der er vor der Tat gut befreundet war, nach der Tat getroffen und entschuldigt. Einen von der Zeugin C gewünschten Täter-Opfer-Ausgleich unter professioneller Leitung hat der Angeklagte Y7 bislang nicht durchgeführt.
242Der Angeklagte L wollte sich bei der Zeugin C im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigen. Die Zeugin C hat sich gegen eine Entschuldigung verwehrt.
243III.
244(Beweiswürdigung)
245Die Feststellungen beruhen zum überwiegenden Teil auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die insoweit glaubhaft waren. Im Übrigen beruhen sie auf den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln.
2461.
247Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren jeweiligen Einlassungen, die insoweit glaubhaft waren. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen der Angeklagten.
2482. A
249Die Feststellungen bzgl. der Tat 1. (A) beruhen insbesondere auf den Einlassungen der Angeklagten T und U4, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den Aussagen der Zeuginnen S und Y4.
250a.
251Der Angeklagte T hat sich eingelassen, Anfang Juli 2011 sei der Angeklagte U4 an ihn herangetreten und habe ihn gefragt, ob er einen Tipp habe, wie man schnell zu Geld kommen könne. Auch der Zeuge T3 sei auf ähnliche Weise an ihn herangetreten und habe gesagt, er habe Schwierigkeiten in seiner Pizzeria, große Schulden und benötige Geld. Er habe ihn gefragt, ob er –T– nicht über seine Schwester G2, die bei A in den RA arbeite, etwas herausfinden könne, um die Geldbotin überfallen zu können. Da er –T– selbst Geldsorgen gehabt habe, habe er dann seine Schwester G2 ausgefragt und dabei u. a. zu Umsätzen, Abläufen und dergleichen Informationen eingeholt. Den Tattag habe man ausgewählt, weil seine Schwester an diesem Tag frei gehabt habe. Am Tattag selber habe der Angeklagte U4 in dem Verbindungsgang, in dem er später auch die Zeugin Y4 überfallen habe, eine Weile gewartet. Dies sei so abgesprochen gewesen. Der Zeuge T3 habe in den RA in einem Café gewartet und von dort aus den Hauptausgang der A-Filiale beobachtet, um U4 benachrichtigen zu können, sollte die Geldbotin nicht wie geplant durch den Hinterausgang, sondern durch den Hauptausgang gehen. Er selber habe an dem Tag seine Arbeit bei der Firma T7 verrichtet. Geplant sei gewesen, dass der Angeklagte U4 nach der erfolgreichen Durchführung der Tat den Zeugen T3 per Handy benachrichtigt und sodann zu seinem – T3 – Auto, das in der Nähe der RA abgestellt war, kommt. Entgegen diesem Plan habe U4 nach Durchführung der Tat sich jedoch unmittelbar zu seiner Wohnung begeben und von dort aus T3 angerufen, der wiederum ihn –T– benachrichtigt habe. Er sei dann gemeinsam mit T3 in dessen Auto zur Wohnung des U4 gefahren, wo sie sich in der Wohnung mit U4 getroffen hätten. Dieser habe die erlangte Beute auf dem Bett verteilt und sodann habe T3 die Beute aufgeteilt. Er selbst habe 4.080 Euro aus der Beute erhalten.
252T hat sich eingelassen, es sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass U4 der Geldbotin die A-Tüte, von der sie wussten, dass sich das Geld in ihr befindet, entreißen würde.
253Soweit diese Einlassung mit den getroffenen Feststellungen nicht übereinstimmt, ist die Kammer ihr aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
254b.
255Eine Beteiligung des Angeklagten T3 an der Tat Überfall auf A konnte die Kammer entgegen der Einlassung des Angeklagten Tnicht zu ihrer sicheren Überzeugung feststellen.
256Der Zeuge T3 hat eine diesbezügliche Beteiligung abgestritten und sich im Übrigen auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen.
257Der Angeklagte U4, der ebenfalls an der Planung und Durchführung der Tat beteiligt war und dies im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt hat, hat eine Beteiligung des T3 an dem Überfall auf A bestritten. Dieser sei weder in die Planung einbezogen gewesen, noch habe er am Tattag in den RA „Schmiere“ gestanden und sei auch bei der Beuteaufteilung nicht anwesend gewesen. T habe lediglich bei der Beuteaufteilung gesagt, einen Teil der Beute würde er T3 abgeben. Warum T3 einen Teil bekommen sollte und ob dies tatsächlich geschehen ist, wisse er nicht.
258Die Kammer konnte nicht feststellen, ob der Zeuge T3 tatsächlich an der Tat 1. (A) beteiligt gewesen ist.
259Dafür – und somit für die Einlassung des T– spricht zwar, dass der Angeklagte U4 sich eingelassen hat, bei der Beuteaufteilung habe T gesagt, ein Anteil sei für T3. Allerdings muss dies nicht unbedingt für eine Beteiligung des T3, die von dem Angeklagten U4 und T3 ansonsten in Abrede gestellt wird, sprechen. T könnte dies auch gesagt haben, um für sich selbst einen höheren Beuteanteil zu erlangen oder diesen einer anderen Person geben zu können.
260In Anbetracht der sich teilweise ausschließenden Sachverhaltsschilderungen von T und U4 – z.B. was die Anwesenheit T3 bei der Beuteaufteilung angeht – kommt auch nicht in Betracht, dass U4 die Beteiligung T3 lediglich nicht mitbekommen hat.
261Die Kammer vermochte letztlich keiner Einlassung zu folgen und hat diesbezüglich eine Beteiligung des T3 offen gelassen. Insoweit musste auch offen bleiben, wer die Beute in der Wohnung des U4 aufgeteilt hat. Da sonst keine Personen anwesend waren – mit Ausnahme möglicherweise des T3, der diesbezüglich von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat -, die sich gegenseitig ausschließenden Einlassungen der Angeklagten T und U4 jeweils auch nicht auszuschließen sind, musste die Kammer offen lassen, wer die Beute verteilt hat und ob T3 an der Planung und Durchführung der Tat beteiligt war. Objektive Anhaltspunkte neben der Einlassung des T für eine Beteiligung des T3 gibt es nicht.
262c.
263Offen lassen musste die Kammer in diesem Zusammenhang und aus den oben genannten (III.2.b.) Gründen auch, von wem die Initiative für die Begehung der Tat zulasten A ausging. Die Angeklagten U4 und T haben sich diesbezüglich gegenseitig bzw. der Angeklagte T zusätzlich den Zeugen T3 belastet.
264d.
265Hinsichtlich der Beuteanteile beruhen die Feststellungen auf den jeweiligen Einlassungen der Angeklagten T und U4. Diese haben jeweils eingeräumt, den insoweit festgestellten Mindestanteil an der Beute in Höhe von 4.080,00 Euro (T) und 2.400,00 Euro (U4) erhalten zu haben. Dass sie tatsächlich mehr erhalten haben bzw. was mit den restlichen Beuteanteilen geschehen ist, ließ sich nicht feststellen.
266e.
267Was den Erhalt der Hintergrundinformationen für den Überfall auf die Geldbotin der A-Filiale, insbesondere den Gang der Geldbotin durch den Hinterausgang, die Höhe der Tatbeute sowie den Ablauf beim Wegbringen der Tageseinnahmen angeht, ist die Kammer überzeugt, dass diese Insiderinformationen die Zeugin G2 dem Angeklagten G3 mitgeteilt hat. Dieser hat die Hintergrundinformationen für den Überfall dann U4 mitgeteilt und mit ihm den genauen Hergang des Überfalls geplant.
268Der Angeklagte T hat sich eingelassen, er habe seine Schwester G2 ausgefragt, ohne dass diese gewusst habe, dass er einen Überfall auf die Geldbotin der A-Filiale plane. Die Zeugin S, die zum Zeitpunkt des Überfalls Filialleiterin der A-Filiale in den RA war, hat ausgesagt, an dem Tattag sei eine besonders hohe Geldsumme zur Sparkasse gebracht worden, da sie vergessen habe, die Tageseinnahmen vom vorhergehenden Donnerstag am nachfolgenden Tag, dem Freitag, zur Sparkasse bringen zu lassen. Aus diesem Grund sei, da die Sparkasse am Samstag geschlossen sei und deshalb montags immer auch die Einnahmen von Freitag und Samstag weggebracht werden müssten, an diesem Montag eine besonders hohe Geldsumme in der Plastiktüte gewesen. Diese Geldsumme in Höhe von 14.715,00 Euro habe sich zusammengesetzt aus den Tageseinnahmen von Donnerstag, Freitag und Samstag. Die Zeugin S hat zudem ausgesagt, die Tageseinnahmen seien an diesen Tagen ausgesprochen hoch gewesen, da zu der Zeit eine Umbauphase in der Filiale stattgefunden habe. Aufgrund des hierzu durchgeführten Räumungsverkaufs seien die Tagesumsätze deutlich höher gewesen als an normalen Tagen. Die Umsätze an normalen Tagen lägen zwischen 1.000,00 und 2.000,00 Euro, aufgrund des Lagerverkaufs seien die Umsätze vor der Tat deutlich höher gewesen. Sie – die Zeugin S – habe der Zeugin G2, der stellvertretenden Filialleiterin, zudem an dem Samstag vor der Tat, dem 23.07.2011, mitgeteilt, dass die Einnahmen aus dem Tresor am Montag unbedingt zur Sparkasse gebracht werden müssten, da sie vergessen habe, die Einnahmen von Donnerstag wegzubringen und sich somit eine besonders hohe Geldsumme in dem Tresor befinde.
269Nach der Aussage der Zeugin S war der Zeugin G2 somit bekannt, dass sich ein Überfall auf die Geldbotin am darauffolgenden Montag, den 25.07.2011, besonders lohnen würde, da an diesem Tag eine außergewöhnlich hohe Beute zu erwarten war. Zudem hatte sich die Zeugin G2 für diesen Tag frei genommen, das sie eine Freundin im Krankenhaus besuchen wollte, wie die Zeugin S ebenfalls ausgesagt hat, so dass sie nicht Gefahr liefe, selber in der Nähe des Tatorts zu sein oder mit dem Überfall in Verbindung gebracht zu werden. Diese Informationen hat die Zeugin G2 zur sicheren Überzeugung des Gerichtes an den Angeklagten G3 weitergegeben, wobei offen bleiben kann, ob der Angeklagte T sie diesbezüglich ausgefragt hat oder – wofür die Umstände eher sprechen – sie in sicherer Kenntnis dessen, dass ein Überfall auf die Geldbotin geplant war, ihm diese mitgeteilt hat.
270Auch der Angeklagte U4 hat sich in diesem Zusammenhang eingelassen, die Zeugin G2 habe für das Hintergrundwissen bzgl. des Tatablaufs gesorgt und dies dem Angeklagten T mitgeteilt. Sie habe zudem einen Teil der Beute abbekommen sollen, wie der Angeklagte T ihm mitgeteilt hat.
271Diesbezüglich kann offen bleiben, ob die Zeugin G2 tatsächlich einen Teil der Beute abbekommen hat oder nicht.
272Jedenfalls steht fest, dass die Hintergrundinformation und das Insiderwissen von der Zeugin G2 stammten und sie dieses – bewusst oder unbewusst – dem Angeklagten T mitgeteilt hat, der daraufhin die Tat und den Ablauf der Tat geplant hat. Die Kammer ist in Anbetracht der glaubhaften Aussage der Zeugin S und in Anbetracht dessen, dass an dem Tattag die Beute um ein Vielfaches höher war als an normalen Tagen, der sicheren Überzeugung, dass der Tattag von den Angeklagten in Kenntnis dessen bewusst ausgewählt wurde.
273f.
274Soweit der Angeklagte U4 sich eingelassen hat, er sei zu der Tat durch den Angeklagten T gedrängt bzw. gezwungen worden, ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
275aa.
276Der Angeklagte U4 hat sich eingelassen, der Angeklagte T habe ihn unter Druck gesetzt und unter anderem damit zur Begehung der Tat zwingen wollen, dass er für zwei seiner ehemaligen Mitspieler beim Wuppertaler Sportverein, E3 und E4, die bei T Schulden haben sollten, für deren Schulden in Höhe von insgesamt 5.000,00 Euro aufkommen sollte. Schließlich habe T ihn – U4 – sogar kurz vor der Tat an einen abgelegenen Ort gefahren und dann derart unter Druck gesetzt, dass er sich nicht anders habe helfen können, als an der Tat teilzunehmen. T habe ihn dabei in dessen Auto an einen abgelegenen Ort gefahren, ihn aufgefordert, sein Mobiltelefon auszuschalten und in den Kofferraum zu legen, und ihn dann entsprechend unter Druck gesetzt.
277bb.
278Der Angeklagte That sich eingelassen, er habe den Angeklagten U4 zu keinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt oder zur Begehung der Taten überreden müssen. U4 habe die Taten aus freien Stücken begangen. Die von dem Angeklagten U4 ins Spiel gebrachten E3 und E4 kenne er nicht.
279cc.
280Die Kammer sieht die Einlassung des U4, er sei von T zur Begehung der Taten entsprechend unter Druck gesetzt worden und habe die Taten nur deshalb begangen, als widerlegt an.
281Die Zeugen E3 und E4 die entsprechende Schulden bei T gehabt haben sollen, waren für die Kammer unerreichbar, da sie nach Finnland (E3) bzw. Italien (E4) verzogen waren und unbekannten Aufenthaltes sind.
282Sonstige objektive Hinweise für die Wahrheit der Einlassung des U4 gibt es nicht. Im Gegenteil ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte U4 nicht wie beschrieben von T erpresst bzw. unter Druck gesetzt wurde. Dafür spricht zum einen, dass U4 und T vor der ersten Tat und dem Zeitpunkt der angeblichen Unterdrucksetzung ein normales, gutes Verhältnis pflegten. So hatte der Angeklagte T dem Angeklagten U4 im Frühsommer 2011 – kurz vor den hiesigen Taten – eine vergünstigte Urlaubsreise in die Türkei vermittelt, wie sich U4 eingelassen hat. Auch nach der ersten Tat und während der weiteren Taten, die in den darauffolgenden etwa zwei Monaten begangen wurden, pflegten T und U4 ein normales, fast freundschaftliches Verhältnis. So gratulierte U4 dem T an dessen Geburtstag am 26.09.2011, knapp zwei Monate nach dem Überfall auf die A-Filiale, mit einer SMS zum Geburtstag mit den Worten „Hey T ich wünsche dir alles liebe gute zum Geburtstag und viel Glück im leben, aber das wichtigste das du immer gesund bleibst (…)“. Am 27.09.2011 schrieb U4 dem T eine SMS, in der er darum bat, ihm für die theoretische Führerscheinprüfung Prüfungsbögen, die T besaß, mitzubringen. Die SMS lautete: „Hey U4 kannst du mir gleich bitte die bögen geben.“ Die Antwort des T an U4 per SMS lautete: „Ja klar mache ich Bruder # ya“. Diese Nachrichten zwischen den Angeklagten, deren inhaltliche Richtigkeit die Angeklagten U4 und T im Rahmen der Hauptverhandlung auf Vorhalt bestätigt haben, belegen, dass die Angeklagten – jedenfalls etwa zwei Monate nach dem Überfall auf A– ein gutes, freundschaftliches Verhältnis pflegten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dieses gute Verhältnis, welches bereits vor dem Zeitpunkt der angeblichen Erpressung und auch nach diesem Zeitpunkt bestanden hat, für den Moment der von U4 geschilderten Erpressung nicht mehr bestanden haben und T den U4 in diesem Zeitpunkt mit Schulden fremder Personen „erpresst“ haben soll.
283Zudem hat der Angeklagte U4 im Folgenden auch an den nächsten Taten freiwillig und ohne jeglichen Druck teilgenommen. So hat am 04.10.2011, im Vorfeld der geplanten Tat zu Lasten der Metzgerei L4, ein Telefonat zwischen U4 und T stattgefunden, in dessen Verlauf U4 den T verklausuliert gefragt hat, wann denn wieder „ein Spiel“ sei. Damit war gemeint, wann denn die nächste Tat stattfinden würde. Diesbezüglich fand am 05.10.2011 ein weiteres Telefonat zwischen U4 und T statt, in dessen Verlauf U4 den T fragte, ob „morgen ein Spiel“ sei, was T verneinte, man müsse sich aber dringend unterhalten. Auf die Frage des T, „willst du spielen oder nicht“ antwortete U4: „Ja, normal“.
284Diese Telefonate, deren Richtigkeit und Inhalt die Angeklagten T und U4 im Rahmen der Hauptverhandlung auf Vorhalt bestätigt haben, belegen, dass U4 aus freien Stücken an der geplanten Tat zu Lasten L4 teilnehmen wollte. Dies lässt mangels entgegenstehender Hinweise auch den – naheliegenden – Schluss zu, dass sich der Angeklagte U4 auch im Vorfeld aus freien Stücken an den jeweiligen Taten beteiligt hat.
285Objektive Anhaltspunkte dafür, dass er von T zu irgendeinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt wurde, gibt es nicht. So haben sich sämtliche übrigen Angeklagten eingelassen, sie hätten nicht mitbekommen, dass T den U4 unter Druck gesetzt habe. Keiner der Angeklagten oder Zeugen hat derartigen Druck von T dem Angeklagten U4 gegenüber mitbekommen. Auch hat keiner der Zeugen oder Angeklagten mitbekommen, dass U4 sich jemals diesbezüglich geäußert oder beklagt hätte. Auch sie selbst seien jeweils von T gefragt worden, ob sie an den Taten teilnehmen wollten, er habe sie aber diesbezüglich niemals unter Druck gesetzt. Es war sogar so, dass die Angeklagten teilweise, wie der Angeklagte B2, selbst auf den Angeklagten T zugegangen sind und ihn gebeten haben, sich an den Taten beteiligen zu können. Irgendwelche Drucksituationen oder Erpressungsversuche Ts hat keiner der Angeklagten oder Zeugen geschildert.
286Einzig der Angeklagte L hat bezüglich des Überfalls auf den I-Baumarkt ausgesagt, er sei von T unter Druck gesetzt worden. Der von ihm geschilderte, angebliche Druck und die geschilderte Drucksituation bestanden allerdings allein darin, dass T ihn mehrere Male gefragt habe, ob man denn einen Überfall auf I machen könne, ihn diesbezüglich auch mehrfach angerufen und ihm SMS geschrieben habe und er dem schließlich dem nachgegeben habe. Auch hieraus lässt sich – unabhängig davon, dass die Einlassung des L nicht glaubhaft ist (s.u.) – keine ernsthafte Druck- bzw. Zwangssituation herleiten.
287g.
288Soweit der Angeklagte U4 sich anfangs eingelassen hat, er sei davon ausgegangen, die Zeugin Y4, das Tatopfer, sei in die Überfallpläne eingeweiht gewesen, ist dies ebenso zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
289Der Angeklagte U4 hat diese Einlassung im Laufe des Verfahrens selbst revidiert und gesagt, die Geldbotin – die Zeugin Y4 – sei nicht eingeweiht gewesen. Er hat sich zudem eingelassen, dass es vor der Tat mit T abgesprochen gewesen sei, dass er mit Gewalt an der Tüte ziehe, sollte die Geldbotin die Tüte mit dem Geld festhalten, was T bestätigt hat. Hierdurch muss ihm aber auch klar gewesen sein, dass die Botin nicht in die Überfallspläne eingeweiht gewesen ist. In diesem Fall hätte es keinen Grund dafür gegeben, davon auszugehen, dass die Botin die Tüte festhalten könnte und deshalb Gewalt angewendet werden musste.
290Dafür, dass die Zeugin Y4 eingeweiht gewesen ist oder der Angeklagte U4 jedenfalls hiervon ausging, gibt es auch ansonsten keinerlei Anhaltspunkte. Die Zeugin Y4 hat glaubhaft abgestritten, nicht eingeweiht gewesen zu sein. Sie war auch ersichtlich von dem Geschehenen beeindruckt und leidet erheblich unter den Folgen der Tat. Auch der Angeklagte T hat sich eingelassen, Y4 sei nicht eingeweiht gewesen.
291Dies ist glaubhaft. Es gibt insbesondere keinen Grund für den Angeklagten T, fälschlicherweise zu bestreiten, dass Y4 eingeweiht ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich – für den Fall, dass Y4 eingeweiht gewesen wäre – hierdurch die erhöhte Strafbarkeit wegen Raubes ausschließen ließe. Aber auch im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Y4 eingeweiht gewesen ist und insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass U4 davon ausging, Y4 sei eingeweiht gewesen.
292Dagegen, dass U4 tatsächlich davon ausging, die Zeugin Y4 sei eingeweiht gewesen, spricht auch, dass U4 sich selbst eingelassen hat, er habe, was glaubhaft ist, an dem Morgen der Tat mehrere Stunden in dem Durchgang auf die Geldbotin gewartet. Er hat zudem, was U4 selbst zugestanden, die Zeugin Y4 bestätigt hat und durch den Fund der Maske durch die Polizei bestätigt wurde, während der Tatausführung eine schwarze Sturmhaube getragen, wodurch sein Gesicht verborgen war und nur seine Augen zu sehen waren. Zudem hat er Handschuhe getragen. Er hat somit seine Identität und sein Aussehen erfolgreich zu verbergen versucht. Wäre die Zeugin Y4 tatsächlich eingeweiht gewesen und hätte der Angeklagte U4 die Erwartung gehabt, dass sie eingeweiht gewesen ist, hätte es keiner Maskierung bedurft.
293Zudem spricht insbesondere gegen ein Eingeweihtsein der Zeugin Y4, dass diese am Tattag erst von der Zeugin S, der Filialleiterin, als Geldbotin eingeteilt wurde. Ursprünglich war geplant, dass die Angestellte Q, die üblicherweise das Geld zur Sparkasse brachte, auch an dem Tag das Geld zur Sparkasse bringt. Die Zeugin Q war aber an jenem Tag krank, weswegen die Zeugin S die Zeugin Y4 an diesem Tag spontan mit dem Botengang beauftragte. Hieraus ergibt sich bereits, dass den Angeklagten nicht von vorneherein bekannt sein konnte, dass die Zeugin Y4 das spätere Tatopfer sein würde.
294h.
295Die Feststellungen zu dem Tatablauf beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten U4 sowie der Aussage der Zeugin Y4, dem Tatopfer, die den Hergang in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten U4 geschildert hat. Es besteht für die Kammer keinen Grund, an der Einlassung des U4 und der Aussage der Zeugin Y4 bezüglich des Tathergangs zu zweifeln.
296i.
297Die Feststellungen hinsichtlich der Folgen der Tat für die Zeugin Y4 beruhen auf deren glaubhafter Aussage.
2983. K Straße
299Die Feststellungen hinsichtlich der Tat Kiosk mit Postfiliale K Straße beruhen insbesondere auf den Einlassungen der Angeklagten T, U4, B und B2, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie der Aussage der vernommenen Zeugen, insbesondere des Zeugen X.
300a.
301Die Feststellungen hinsichtlich der Planung des Überfalls beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten T, U4, B und B2.
302Soweit der Angeklagte U4 sich diesbezüglich eingelassen hat, er sei davon ausgegangen, der Zeuge X, das spätere Tatopfer, sei in die Tat eingeweiht gewesen, ist diese Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
303Zum einen hat der Angeklagte U4 diese Einlassung selbst im Laufe des Verfahrens relativiert. So hat er sich eingelassen, spätestens in dem Moment, als X von B im Eingang des Kiosks gepackt worden sei, habe er gemerkt, dass dieser nicht eingeweiht gewesen sei. Daraus ergibt sich, dass U4 selbst nach seiner eigenen Einlassung spätestens in diesem Moment davon ausging, dass X nicht eingeweiht ist.
304Zudem haben die Angeklagten T und B sich eingelassen, ihnen sei nicht bekannt gewesen und es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass X eingeweiht gewesen sei. Insbesondere T, der den Überfall auf die Postfiliale K Straße aufgrund seines Insiderwissens im Einzelnen geplant hat, hat sich glaubhaft eingelassen, X sei über den Überfall nicht eingeweiht gewesen. T jedoch wäre derjenige gewesen, der Kenntnis gehabt hätte, wenn X tatsächlich eigeweiht gewesen wäre. Auch B hat sich eingelassen, der Zeuge X sei nicht eingeweiht gewesen, er sei auch nicht davon ausgegangen.
305Zudem hat der Zeuge X in seiner Vernehmung ausgesagt, er sei nicht eingeweiht gewesen und habe von dem Überfall vorab keine Kenntnis gehabt. Diese Aussage ist glaubhaft. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage des Zeugen X nicht zutreffend sein könnte.
306Letztlich sprechen auch die Umstände des Überfalls, wie er geplant war und dann tatsächlich abgelaufen ist, dagegen, dass der Zeuge X eingeweiht gewesen ist. So haben die Angeklagten B und U4 bei Begehung der Tat Tapeband bei sich geführt, welches der Angeklagte U4 vom Fußball mitgebracht hatte, um den Zeugen X fesseln zu können, sollte dieser Widerstand leisten. Wären sie davon ausgegangen, X sei tatsächlich eingeweiht gewesen, hätten sie kein Fesselungsmaterial mitzubringen brauchen, da es dann nicht erforderlich gewesen wäre, ihn zu fesseln. Allenfalls um es authentischer wirken zu lassen hätte sich die Mitnahme des Tapebands angeboten; allerdings hat keiner der Angeklagten eine Mitnahme aus diesem Grund bestätigt. Gleiches gilt für die mitgeführten Sturmhauben zur Maskierung, wobei diese auch aufgrund der vorhandenen Videokamera notwendig waren.
307Auch das Verhalten des X während des Überfalls spricht nicht dafür, dass er eingeweiht gewesen ist.
308So haben zwar die Angeklagten U4 und B übereinstimmend geschildert, der Zeuge X habe, als sie ihn gefesselt hätten, etwas in der Art gesagt, dass sie die Fesseln enger machen sollten, das sähe sonst gegenüber der Polizei komisch aus.
309Der Zeuge X hat jedoch – auch auf mehrmaliges Nachfragen – bestritten, Derartiges gesagt zu haben. Er hat ausgesagt, einer der Angeklagten habe gesagt, wenn es zu fest sei, solle er Bescheid sagen. Er habe aber nicht gesagt, sie sollten die Fesseln fester machen. Er habe allenfalls darum gebeten, ihn an einer bestimmten Stelle zu fesseln, damit er sich an der Wand anlehnen könne. Ansonsten könne es allenfalls sein, dass er gesagt habe, „ihr könnt mich doch nicht laufen lassen, wie sieht das bei der Polizei aus“, weil er damit in seiner „flapsigen“ Art seine Angst überspielen wollte.
310Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich das Geschehen so – wie von dem Zeugen X geschildert – abgespielt hat und die Angeklagten U4 und B dies in dem Moment der Tat derart – wie sie sich einlassen – aufgenommen bzw. in Erinnerung haben. Der Zeuge X hat auch im Rahmen der Hauptverhandlung während seiner zeugenschaftlichen Vernehmung Äußerungen getätigt, die in gewisser Weise „flapsig“ waren. So hat er ausgesagt, in dem Moment, als beim Öffnen des kleinen Tresors die erste „Grünphase“ verstrichen sei, hätten die Angeklagten Angst gehabt, er – X – würde sie „verarschen“ und den Alarm betätigen. Die Erklärung des Zeugen X, er reagiere in besonderen, stressigen Situationen auf diese Weise und verhalte sich dann dementsprechend, ist durchaus nachvollziehbar.
311Letztlich gründet der Angeklagte U4 seine Einlassung, er habe gedacht, X sei eingeweiht gewesen, auch darauf, dass der Angeklagte T gesagt habe, der Überfall sei leicht durchführbar und von dem Zeugen X ginge keine Gefahr aus. Damit hat T, was er bestätigt hat, aber nur gemeint, dass X, ein kleiner und schmächtiger Thailänder, keine große Gegenwehr leisten würde, was auch tatsächlich der Fall gewesen ist. Dass U4 aufgrund dieser Aussage davon ausging, X sei in die Tat eingeweiht, ist insbesondere aufgrund des Vorgesagten ausgeschlossen.
312Auch aus den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen, auf denen der äußere Tatablauf aufgezeichnet ist und aus dem sich der festgestellte Ablauf wie von den Angeklagten U4 und B sowie dem Zeugen X geschildert visuell nachvollziehen lässt, ergibt sich nicht, dass der Zeuge X eingeweiht gewesen sein könnte. So haben die Angeklagten B und U4 den Zeugen X durch den Raum gezerrt und ihn unter Druck zu bestimmten Handlungen, wie dem Fesseln lassen, bewegt. Dass X sich freiwillig fesseln ließ bzw. von sich aus Dinge getan hat, die auf ein Eingeweihtsein hinweisen, ergibt sich aus dem Video nicht.
313Letztlich ergibt sich auch aus der Äußerung des Angeklagten U4 im Rahmen der Tat gegenüber X, er wisse, wo X wohne, dass U4 selbst davon ausging, dass X nicht eingeweiht war. Diese Äußerung, deren Richtigkeit der Zeuge X bestätigt hat und die als Drohung verstanden werden sollte, belegt, dass der Angeklagte U4 es für nötig empfunden hat, den Zeugen X zu bedrohen und hierdurch die Begehung der Tat zu ermöglichen. Wäre U4 tatsächlich davon ausgegangen, dass X eingeweiht ist, hätte es einer derartigen Drohung nicht bedurft.
314b.
315Die Feststellungen hinsichtlich der Höhe des Schadens und der erbeuteten Geldmenge sowie der Erstattung durch die Versicherung beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen T2, des Inhabers des Kiosks mit Postfiliale.
316c.
317Die Feststellungen zu dem Ablauf der Tat beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten U4 und B sowie der Aussage des Zeugen X. Diese haben den Ablauf der Tat in weiten Teilen übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Die Einlassungen und Aussagen decken sich mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufnahmen der Videokamera, die Teile der Tat aufgezeichnet und so wiedergegeben hat, wie festgestellt.
318d.
319Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Durchführung der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angeklagten U4 und B das Tapeband bei sich führten, um es gegenüber dem Zeugen X zur Überwindung oder Verhinderung von Widerstand einzusetzen. Dabei wusste der Angeklagte T, dass U4 und B Fesselungsmaterial bei sich führten und es zu diesem Zwecke einsetzen würden.
320Der Angeklagte B hat bestätigt, dass im Vorfeld der Tat zwischen ihm, U4 und T besprochen worden sei, dass der Zeuge X „gepackt und festgehalten“ werden solle, damit er keinen Alarm auslöse. Es sei auch besprochen worden, dass der Zeuge mit dem mitgeführten Tapeband gefesselt werden sollte. Hieraus ergibt sich, dass die Angeklagten T, U4 und B von Anfang an vorhatten, das Tapeband zum Fesseln des X mitzunehmen. Der Verwendungszweck war von Anfang an darauf gerichtet, den Zeugen X zu fesseln, sollte er Widerstand anwenden oder den Alarm auslösen. Zwar haben die Angeklagten das Tapeband zum Fesseln erst verwendet, als sie das Geld bereits entwendet hatten. Dass die Angeklagten das Tapeband nur mitgenommen haben, um nach Vollendung der Tat leichter fliehen zu können, war nicht geplant. Vielmehr hätten sie das Tapeband auch vorher zum Fesseln eingesetzt, wenn es eine entsprechende Veranlassung gegeben hätte. Dies folgt bereits daraus, dass sie den X „packen und festhalten“ wollten, damit er keinen Alarm auslöst, und zudem vorhatten, ihn zu fesseln. Wäre es erforderlich gewesen, zum Beispiel wenn X Gegenwehr geleistete hätte, hätten sie den Zeugen X auch schon vorher, beim errstmaligen Packen, gefesselt. Alles andere wäre lebensfremd.
321Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte T Kenntnis von der Mitnahme und dem Verwendungszweck des Tapebandes hatte und dies gebilligt hat.
322Der Angeklagte U4 hat bestätigt, dass er das Tapeband mitgeführt hat, um den Zeugen X fesseln zu können, sollte er sich wehren. Dabei hat U4 sich eingelassen, T habe ihm gesagt, er solle Fesselungsmaterial mitnehmen. Der Angeklagte B hat die Einlassung des Angeklagten U4 bestätigt.
323Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Angeklagten U4 und B den Angeklagten T, der bestritten hat, von der Mitnahme des Tapebandes als Fesselungsmaterial Kenntnis gehabt zu haben, wider besseren Wissens belasten sollten. Dagegen ist es nachvollziehbar, dass T, der den kompletten Tatablauf bis ins Detail geplant und die Angeklagten U4 und B als „ausführende Organe“ in die Abläufe eingewiesen hat, Kenntnis von der Mitnahme des Fesselungsmaterials hatte bzw. sie zur Mitnahme aufgefordert hatte. Es ist lebensfremd, dass sich B und T, die sich im Übrigen auf sämtliche Informationen und Anweisungen Ts verlassen haben und diese vollumfänglich befolgt haben, in diesem einen Punkt ohne Kenntnis des T entsprechend gehandelt hätten und dies im Rahmen der Hauptverhandlung zu Lasten Ts schildern.
324Dagegen liegt es nahe, dass T tatsächlich U4 aufgefordert hat, entsprechendes Fesselungsmaterial mitzunehmen. T hat auch in den übrigen Fällen jeweils dafür gesorgt, dass die Beteiligten entsprechende Fesselungsmaterialen mitnehmen. So hat er im Fall I den Angeklagten B2 angewiesen, Handschellen zu erwerben. Warum T bei der Planung des Überfalls auf den Kiosk K Straße keine Kenntnis davon gehabt haben soll, ist insbesondere in Anbetracht der gegenteiligen Einlassung der Angeklagten U4 und B, die übereinstimmend die Kenntnis und Anweisung des T bestätigt haben, nicht nachvollziehbar.
325e.
326Hinsichtlich der Aufteilung der Beute und der jeweiligen Beuteanteile der Angeklagten beruhen die Feststellungen auf den jeweiligen Einlassungen der Angeklagten. Die Angeklagten haben jeweils eingeräumt, die festgestellten Geldbeträge im Rahmen der Beuteverteilung erhalten zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufteilung der Beuteanteile anders erfolgt ist, gibt es nicht. Inwieweit der Zeuge T3 an der Beuteaufteilung und Planung der Tat beteiligt gewesen ist, ließ sich aus den oben zu der Tat 1. gemachten Erwägungen nicht feststellen.
327f.
328Soweit der Angeklagte U4 sich anfangs eingelassen hat, er sei auch zu dieser Tat durch Druck des Angeklagten T bewegt worden, unter anderem, indem T erneut mit dem PKW an einen verlassenen Ort gefahren sei und ihm dort sogar eine Pistole im Handschuhfach zur Unterstreichung seiner Drohung gezeigt habe, kann die Kammer dem erneut nicht folgen.
329Der Angeklagte U4 hat dies auch im Laufe des Verfahrens revidiert und letztlich ausgesagt, er habe freiwillig an der Tat teilgenommen, er sei nach dem Überfall auf die A-Filiale „wie im Sog“ gewesen und habe einfach gesagt, „ja ich mach mit“. Hieraus – und aus den bereits zur Tat 1. genannten Erwägungen – ergibt sich, dass der Angeklagte U4 aus freier Entscheidung an dieser Tat teilgenommen hat.
330g.
331Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für den Zeugen X beruhen auf dessen glaubhafter Aussage. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen X.
3324. L2
333Die Feststellungen hinsichtlich des Überfalls auf den Kiosk mit Postfiliale L2 beruhen zum überwiegenden Teil auf den Einlassungen der Angeklagten T, U4, B,P und B2. Des Weiteren beruhen sie auf den Aussagen der Zeugen T7 und Y sowie der Zeugin F und der Inaugenscheinnahme der Bilder der Überwachungskamera in der Filiale.
334a.
335Soweit sich der Angeklagte U4 auch bezüglich des Überfalls auf die Postfiliale L2 zunächst eingelassen hat, er sei davon ausgegangen, die Opfer seien eingeweiht gewesen und der Angeklagte T habe ihn unter Druck gesetzt und zur Teilnahme an der Tat gedrängt, ist diese Einlassung aus den oben genannten Gründen widerlegt.
336Auch in diesem Fall hat der Angeklagte U4 seine diesbezügliche Einlassung im Laufe des Verfahrens relativiert bzw. revidiert. Er hat sich letztlich eingelassen, er habe gewusst, dass in der L2 kein Opfer eingeweiht gewesen sei. In dem Moment, als er in den Kiosk hereingegangen sei, habe er gewusst, dass der Kioskbesitzer nicht eingeweiht gewesen sei. Zudem ist aufgrund des gesamten Tatablaufs auszuschließen, dass die Opfer eingeweiht gewesen sind oder dass der Angeklagte U4 davon ausgegangen ist, die Opfer seien eingeweiht. In diesem Fall wäre es weder erforderlich gewesen, die Opfer Y und F mit Handschellen zu fesseln, noch diese mit einer Softairpistole in Schach zu halten und die ihnen gegenüber angewendete Gewalt auszuüben.
337Bezüglich des angeblich von T ausgeübten Drucks hat der Angeklagte U4 sich letztlich ebenfalls eingelassen, er habe freiwillig an der Tat teilgenommen, er sei nach dem Überfall auf die A-Filiale „wie im Sog“ gewesen und habe einfach gesagt, „ja ich mach mit“. Hieraus – und aus den bereits genannten Erwägungen – ergibt sich, dass der Angeklagte U4 aus freier Entscheidung an dieser Tat teilgenommen hat.
338b.
339Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur festen Überzeugung der Kammer fest, dass sämtliche Angeklagten, die an der Tat beteiligt waren, Kenntnis davon hatten, dass der Angeklagte B eine Softairpistole bei sich führt, um damit den Kioskbesitzer und etwaige Tatopfer zu bedrohen, einzuschüchtern und etwaigen Widerstand zu verhindern bzw. zu überwinden.
340Der Angeklagte B hat eingeräumt, die Pistole am Tattag mitgenommen zu haben. Die Angeklagten B2, U4 und P haben jeweils eingeräumt, Kenntnis von der Mitnahme der Waffe gehabt zu haben. Dies ist glaubhaft. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Angeklagten dies einräumen sollten, hätten sie tatsächlich keine Kenntnis von der Mitnahme der Waffe gehabt.
341Der Angeklagte T hat sich als einziger eingelassen, er habe keine Kenntnis von der Mitnahme der Waffe gehabt. Dies ist unglaubhaft und widerlegt. Sämtliche Angeklagten, B, U4,P und B2, haben sich eingelassen, alle an dem Überfall beteiligten Angeklagten, damit auch der Angeklagte T, hätten Kenntnis von der Mitnahme der Waffe gehabt.
342Der Angeklagte B hat sich eingelassen, er habe am frühen Morgen unmittelbar vor der Tat gegenüber allen an der Tat beteiligten Angeklagten (U4, T,P, B2) geäußert, dass er die Waffe „zum Einschüchtern“ mitnehme. Allen an der Tat beteiligten Angeklagten, also auch T, sei bekannt gewesen, dass er die Waffe mitnehme. Auch der Angeklagte U4 hat sich eingelassen, die Mitnahme der Softairpistole und der Handschellen sei bei dem Treffen an der Markant-Tankstelle in Anwesenheit der Angeklagten T, B,P und B2 besprochen worden. Die Waffe sei auch für alle sichtbar gewesen. Der Angeklagte B2 hat sich eingelassen, es sei vor der Tat besprochen worden, dass eine unechte Waffe mitgenommen werden sollte. Er habe von der Mitnahme der Waffe gewusst. Bei Gesprächen über die Tat im Vorfeld der Tat, an denen er teilgenommen habe, seien, so meine er sich zu erinnern, immer alle fünf Angeklagten (neben ihm selbst U4, T, B und P) anwesend gewesen. Der Angeklagte P hat sich eingelassen, ihm jedenfalls sei bekannt gewesen, dass eine Waffe mitgenommen werden solle, um eventuellen Widerstand zu überwinden.
343Es gibt keinen Grund an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten B, U4,P und B2 zu zweifeln. Die Einlassungen decken sich im Kern und sind stimmig. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Angeklagten T wider besseren Wissens belastet hätten, gibt es nicht. Insbesondere war auch der Angeklagte B2 im Laufe des Verfahrens immer darauf bedacht, den Angeklagten T möglichst in einem guten Licht dastehen zu lassen und ihn nicht über Gebühr zu belasten. So hat er auch hier eingeräumt, nicht genau sagen zu können, ob T tatsächlich Kenntnis von der Waffe hatte.
344Gegen die Einlassung Ts und für die Glaubhaftigkeit der Einlassung der ihn belastenden Angeklagten spricht insbesondere aber auch, dass T– wie bereits oben aufgeführt – derjenige war, der die Tat und deren Ablauf geplant hat, insbesondere die Örtlichkeiten ausspioniert und die Idee für den Überfall auf diese Filiale gehabt hat. Er war es auch, der den Ablauf der Tat (mit-) geplant hat. Es ist unglaubhaft, dass ausgerechnet T, der die Tat entscheidend (mit-) organisiert hat, keine Kenntnis von dem Einsatz der Waffe gehabt haben soll. Dagegen ist es plausibel, dass im Vorfeld der Tat – wie die Angeklagten U4, B und B2 bestätigt haben – in Anwesenheit aller – auch des T– über den Einsatz der Waffe gesprochen wurde.
345c.
346Bezüglich der Handschellen ließ sich nicht feststellen, welcher der Angeklagten diese am Tattag mitgebracht hat. Allerdings war allen beteiligten Angeklagten klar, dass Handschellen mitgenommen werden und gegebenenfalls zur Verhinderung von Widerstand des Opfers eingesetzt werden sollten.
347Der Angeklagte U4 hat sich diesbezüglich glaubhaft eingelassen, dass bei der Planung mit den übrigen Angeklagten besprochen worden sei, dass diejenigen, die zur Tatausführung in den Kiosk hineingingen, maskiert sein und Handschellen dabei haben sollten. Auch dem Angeklagten B2 war die Mitnahme und der geplante Einsatz der Handschellen bewusst, wie er eingeräumt hat. Die Angeklagten P und B haben die Handschellen selbst gegenüber dem Zeugen Y eingesetzt und daher spätestens in diesem Moment eine entsprechende Verwendungsabsicht manifestiert.
348Die Einlassungen sind diesbezüglich glaubhaft, es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten sich in diesem Punkt grundlos selbst belasten würden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch der Angeklagte T, der dies auch nicht abgestritten hat, Kenntnis von der Mitnahme und dem Einsatz der Handschellen hatte. Dies ergibt sich zum einen aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten U4. Es ist auch plausibel, dass T Kenntnis von den Handschellen hatte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Rolle des T. Es ist nicht nachvollziehbar, dass T als Planer der Tat keine Kenntnis von den Handschellen gehabt haben soll (s.o.). Insbesondere hat auch keiner der Angeklagten ein Planungsgespräch geschildert, an dem T nicht beteiligt gewesen ist.
349d.
350Die Feststellungen hinsichtlich des Ablaufs der Tat beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten U4, B und P sowie den Aussagen der Zeugen Y und F und den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Video der Überwachungskamera in der Postfiliale.
351aa.
352Es ließ sich jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung nicht feststellen, welcher der Angeklagten den Zeugen Y derart malträtiert hat und ihm letztlich auch die 300,00 Euro entwendet hat.
353Dass einer der Angeklagten den Zeugen Y wie festgestellt bedroht, tätlich angegangen und in Schach gehalten hat, steht aufgrund der Aussage des Zeugen Y fest. Der Zeuge Y hat dies wie festgestellt geschildert. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen aufkommen lassen. Die Aussage des Zeugen war detailliert und nachvollziehbar. Gründe für eine Falschaussage sind nicht ersichtlich.
354Gleichzeitig vermochte der Zeuge Y allerdings die geschilderten Handlungsweisen nicht sicher einem der Angeklagten zuordnen. Ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte U4 diese Handlungen begangen hat. Dieser ist – was die übrigen Angeklagten bestätigt haben – nicht in der Nähe des Zeugen Y gewesen.
355Die Angeklagten P und B haben sich gegenseitig belastet, den Zeugen Y entsprechend dessen Schilderung angegangen zu haben.
356Da der Zeuge Y insbesondere nicht mit letzter Sicherheit sagen konnte, welcher der beiden Angeklagten ihn entsprechend behandelt hat, hat die Kammer dies offen gelassen und zugunsten beider Angeklagten jeweils angenommen, dass der andere Angeklagte diese Handlungen ausgeführt hat.
357Dass die Schilderung des Zeugen Y hinsichtlich der rohen Behandlung durch einen der Angeklagten zutreffend ist, ergibt sich auch daraus, dass die Zeugin F Entsprechendes geschildert hat, ab dem Zeitpunkt, ab dem sie ebenfalls in dem Kiosk war. Sie hat dabei auch die brutale Vorgehensweise desjenigen, der sich mit dem Zeugen Y beschäftigt hat, bestätigt und insbesondere diesbezüglich auch ausgesagt, der Zeuge Y habe „Todesangst“ gehabt. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass einer der beiden Angeklagten B oder P diese Handlungen zu Lasten des Zeugen Y begangen hat. Da die Angeklagten während der Tat maskiert waren, hat jedoch auch die Zeugin F diese Handlungen nicht einem der beiden Angeklagten eindeutig zuordnen können.
358bb.
359Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass einer der beiden Angeklagten B oder P dem Zeugen T 5 300,00 Euro Bargeld aus der Tasche entwendet hat.
360Sämtliche Angeklagten bestreiten, dem Zeugin Y Geld entwendet zu haben. Sie hätten auch keine Kenntnis davon gehabt, dass einer der anderen Angeklagten dies getan hätte.
361Der Zeuge Y hat jedoch nachvollziehbar und in widerspruchsfreier Weise geschildert, wie die Entwendung des Geldes – wie festgestellt – stattgefunden hat. Dabei hat er nicht nur die Wegnahme an sich nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, sondern auch in logischer Weise dargestellt, aus welchem Grund er diese große Menge an Bargeld in seiner Hosentasche bei sich führte, nämlich als morgendliches Wechselgeld. Dies ist plausibel und wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin T7, seiner Ehefrau, die bestätigt hat, dass ihr Mann jeden Morgen eine größere Menge Bargeld als Wechselgeld in seine Hosentasche steckt, um damit die Kasse des Kiosks zu befüllen. Die Kammer hat an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen Y keine Zweifel. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Zeuge Y sich die Entwendung eines Geldbetrages von 300,00 Euro ausdenken und hierfür eine Falschaussage vor Gericht tätigen sollte. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Möglichkeit besteht, dass sich das Opfer einer Straftat die Entwendung von Bargeld auszudenken vermag, um z. B. Schadensersatzansprüche oder einen Versicherungsschaden geltend machen zu können. Dass der Zeuge Y Derartiges in diesem Fall gemacht hat, ist für die Kammer abwegig. Neben den bereits erwähnten Umständen spricht hiergegen, dass es für den Zeugen Y in diesem Fall naheliegend gewesen wäre, einen noch höheren Betrag als 300,00 Euro anzugeben, für den sich eine entsprechende Falschaussage eher „lohnen“ würde. Zudem spricht insbesondere dagegen, dass der Zeuge Y nur wenige Stunden nach der Tat bereits die Entwendung der 300,00 Euro gegenüber den ihn vernehmenden Polizeibeamten angegeben hat. Für eine derartige „Lüge“ in diesem Augenblick – nur kurze Zeit nach der Tat – hätte der Zeuge Y sehr abgeklärt sein müssen. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte, zumal der Zeuge Y – wie die Zeugin F geschildert hat – während der Tat „Todesängste“ ausgestanden hat, die es unwahrscheinlich machen, dass er nur kurz nach der Tat gegenüber den ihn vernehmenden Polizeibeamten eine entsprechende falsche Aussage macht und die Entwendung von 300,00 Euro Bargeld vortäuscht.
362Wer das Bargeld letztlich entwendet hat, ließ sich aus den bereits oben geschilderten Gründen nicht feststellen. Hierfür kommen allerdings aus den bereits genannten Gründen nur die Angeklagten B und P in Betracht. Die Kammer hat jeweils zugunsten des jeweils anderen Angeklagten angenommen, dass er nicht das Bargeld entwendet hat.
363e.
364Die Feststellungen hinsichtlich der Folgen der Tat für die Zeugen Y und F beruhen auf deren jeweiligen Aussagen, die insoweit glaubhaft sind.
365f.
366Die Feststellungen hinsichtlich dessen, wie der Angeklagte P zu der Gruppe und der Beteiligung an der Tat gekommen ist, beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten T und B sowie der Einlassung des Angeklagten P.
367So hat insbesondere der Angeklagte P glaubhaft angegeben, er sei von B für die Teilnahme an der Tat „heiß“ gemacht worden, indem dieser ihm auf seinem Handy ein Foto mit Geld gezeigt habe.
3685. I Baumarkt
369Die Feststellungen hinsichtlich des Überfalls auf den I Baumarkt beruhen zum überwiegenden Teil auf den Einlassungen der Angeklagten T, U4, B, B2 sowie Y7, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen sie insbesondere auf den Aussagen der Zeugin C sowie des Zeugen T3. In wenigen Punkten beruhen die Feststellungen auch auf der Einlassung des Angeklagten L, der die Kammer zum überwiegenden Teil jedoch nicht folgen konnte.
370a.
371Auch bezüglich des Überfalls auf den I Baumarkt konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte T den Angeklagten U4 unter Druck gesetzt oder zu der Tat gezwungen hat. Diesbezüglich hat keiner der Angeklagten etwaige dahingehende Äußerungen oder Handlungen der Angeklagten T und U4 feststellen können. Aus den oben geschilderten Umständen schließt die Kammer, dass der Angeklagte U4 auch in diesem Fall die Tat freiwillig begangen hat.
372b.
373Die Kammer ist ebenfalls überzeugt davon, dass die Zeugin C nicht in die Tat eingeweiht gewesen ist. Dies hat letztlich auch keiner der Angeklagten behauptet und hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere spricht auch der Tathergang dagegen.
374c.
375Die Feststellungen hinsichtlich des Umfangs der Beteiligung des Angeklagten L an der Tat beruhen nur teilweise auf seiner eigenen Einlassung, im Übrigen auf der Einlassung der übrigen Angeklagten.
376aa.
377Der Angeklagte L hat sich eingelassen, er sei anfangs von T „ausgefragt“ worden nach Abläufen und Hintergründen bei I. Dabei habe er insbesondere – unwissend – offenbart, dass abends ein Mitglied der Filialleitung und eine Kassiererin die Abrechnung alleine machen, dass die Abrechnung einige Zeit dauern kann und dass das Personal auf dem oberen Parkdeck parke. T habe auch nach Umsätzen gefragt und er habe ihm mitgeteilt, dass der Umsatz bei 50.000,00 bis 70.000,00 Euro liege T habe ihn dann angesprochen, ob er an einem Überfall auf I teilnehmen wolle. Er – L – habe sich – nachdem T ihn mehrfach diesbezüglich mit SMS oder Anrufen genervt habe – unter Druck gesetzt gefühlt, aber selbst nicht an dem Überfall teilnehmen wollen. Er sei daher auf die Idee gekommen, den Angeklagten Y7, seinen ihm untergebenen Mitarbeiter, von dem er gewusst habe, dass er finanzielle Schwierigkeiten hat und sich in der Privatinsolvenz befindet, anzusprechen, ob dieser sich an der Tat beteiligen wolle. Er habe dann Y7 gefragt, der sich bereit erklärt habe, daran teilzunehmen. Er habe sich ansonsten aber aus der Planung und allem anderen herausgehalten. T habe ihm auch einen Beuteanteil angeboten, er habe ihm aber gesagt, er wollte nichts damit zu tun haben und von der Beute nichts abhaben. Auch bei dem Treffen am XUfer habe er sich aus den Gesprächen komplett herausgehalten, und nur „so nebenbei“ vor dem vorbeifahrenden Polizeiwagen gewarnt. Die Fahrt zum XUfer sei zudem spontan erfolgt, und nicht von langer Hand geplant gewesen. Er sei erst während der Fahrt von T3 angerufen und gebeten worden, dorthin zu kommen. Er sei mit Y7 eigentlich auf dem Weg in die Mittagspause gewesen, er habe gar nicht gewusst, was T3 von ihm dort gewollt habe. Auf dem Rückweg von dem Treffen habe Y7 ihm gesagt, der Überfall solle am 24.09.2011 stattfinden, da Frau C an dem Tag Spätdienst habe und er – Y7 – sie besser „im Griff“ habe. Es habe für ihn so ausgesehen, als solle alles „total gewaltlos“ ablaufen und als wüssten Y7 und die Zeugin C Bescheid.
378Diese Einlassung ist – soweit sie in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht – widerlegt.
379bb.
380Der Angeklagte T hat sich eingelassen, die Informationen für den Überfall und die Tatabläufe in dem I Baumarkt von dem Angeklagten L – der in Kenntnis des Überfalls gewesen sei – erhalten zu haben. Dies ist glaubhaft. Der Angeklagte T hat mit dem Zeugen T3 den Ablauf der Tat im Vorfeld vor dem Treffen am XUfer geplant, wie er sich im Rahmen der Hauptverhandlung eingelassen hat und wie der Zeuge T3 bestätigt hat. Das Hintergrundwissen, insbesondere die Abläufe in dem Baumarkt und die zu erwartende Beute, konnten T und T3 aber nur von L erhalten haben. Dieser war der einzige, der über die Abläufe im I Baumarkt Bescheid wusste, mit Ausnahme des Angeklagten Y7. Der Angeklagte Y7 jedoch trat zum ersten Mal mit den übrigen Angeklagten – mit Ausnahme von L – erst bei dem Treffen am XUfer in Kontakt. Bei diesem Treffen waren viele Dinge jedoch bereits geklärt, insbesondere war der Tattag bereits beschlossen und der grobe Ablauf der Tat. Dies müssen die Angeklagten T und der Zeuge T3 bereits vorher mit dem Angeklagten I3 besprochen haben.
381Zudem hat der Angeklagte L selbst eingeräumt, T Insiderwissen mitgeteilt zu haben. Soweit er sich eingelassen hat, er habe dabei nichts von dem geplanten Überfall gewusst, ist dies unglaubhaft. Dies ist offensichtlich eine unwahre Schutzbehauptung des L, der versucht, jegliche Tatverantwortung und Beteiligung an der Tat von sich zu weisen. Der Angeklagte T hat – was in diesem Zusammenhang glaubhaft ist – vielmehr nachvollziehbar geschildert, dass L bei der Preisgabe des Insiderwissens nicht nur in Kenntnis des geplanten Überfalls war, sondern an diesem auch selbst beteiligt sein wollte. Dies ist insbesondere deshalb auch glaubhaft und plausibel, weil das weitere Verhalten des L diese Einlassung des Angeklagten T bestätigt.
382Gleiches gilt für den von L geschilderten Druck, den T auf ihn ausgeübt haben soll. Dieser soll darin bestanden haben, dass T ihn mehrere Male gefragt habe, ob man denn einen Überfall auf I machen könne, ihn diesbezüglich auch mehrfach angerufen und ihm SMS geschrieben habe und T in der Pizzeria des T3 bei einem Gespräch auf „dunkle Gestalten“ hingewiesen habe, weswegen er sich unwohl gefühlt habe. Darauf habe er schließlich dem Druck des T nachgegeben.
383In der von L geschilderten Situation lässt sich schon keine ernsthafte Druck- bzw. Zwangslage erkennen, die es ihm – als Baumarktleiter – nicht erlauben würde, dem „Druck“ des T standzuhalten und die Begehung Tat – zumal unter eigener Beteiligung – zu verhindern. Im Übrigen ist seine diesbezügliche Einlassung auch nicht glaubhaft. T hat bestritten, jeglichen Druck auf L ausgeübt zu haben. Auch von den übrigen Angeklagten oder Zeugen hat keiner eine derartige Situation bestätigt. Zudem spricht das eigene Verhalten des L gegen seine Einlassung: So hat er wichtige Hintergrundinformationen preisgegeben, den Angeklagten Y7 zur Teilnahme an der Tat bewegt und die Tat mitgeplant.
384cc.
385So hat der Zeuge T3 bekundet, dass er den Angeklagten L bereits am Morgen des Tages, an dem das Treffen am XUfer stattgefunden hat, kontaktiert hat und ihm gesagt hat, dass man sich mittags am XUfer zwecks Besprechung der Tat treffen wolle. Er habe ihn dann noch einmal während der Fahrt zu dem XUfer angerufen und gefragt, wo er denn bleibe.
386Dies wird bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten Y7, der ausgesagt hat, L habe ihm kurz vor der Mittagspause gesagt, man wolle sich am XUfer mit den anderen Teilnehmern der Tat treffen und während der Fahrt dorthin habe L einen Anruf bekommen, von wem, wisse er aber nicht. Letztlich hat der Angeklagte L seine erste Einlassung diesbezüglich revidiert und auch entsprechend eingeräumt, bereits morgens von T3 wegen des Treffens angerufen worden zu sein.
387Der Angeklagte Y7 hat auch bestätigt, dass er die Dienstpläne gemeinsam mit dem Angeklagten L auf der Suche nach dem passenden Tag für den Überfall durchgegangen sei und sie gemeinsam den 24.09.2011 als Tattag ausgewählt hätten, weil da die Zeugin C Dienst hatte.
388Die Einlassung des Angeklagten Y7 ist insgesamt glaubhaft und nachvollziehbar und der Angeklagte Y7 ist glaubwürdig. Er hat die ihm zur Last gelegte Tat in vollem Umfang eingestanden. Er hat sich zudem ausführlich zu den übrigen Angeklagten eingelassen und insbesondere auch die Rolle des Angeklagten L, so wie festgestellt, geschildert. Dabei hat er jedoch den Angeklagten L nicht über Gebühr belastet. Er hat insbesondere auf die Nachfrage der Kammer, ob er mit dem Angeklagten L über den Einsatz der Handschellen und der Waffe gesprochen habe oder ob der Angeklagte L hiervon auf andere Weise Kenntnis erlangt habe, geantwortet, das könne er nicht sagen, weil er das nicht mehr wisse. Er wisse insbesondere nicht, ob L diesen Teil des Gesprächs am XUfer mitbekommen habe und er könne mangels Erinnerung auch nicht sagen, ob er sonst mit L, z.B. auf der Rückfahrt von dem Treffen, hierüber gesprochen habe. Der Angeklagte Y7 hat den Angeklagten somit in wichtigen Punkten entlastet, obwohl es ihm – wollte er L fälschlicherweise belasten – ein Leichtes gewesen wäre, ihn auch diesbezüglich zu belasten.
389dd.
390In diesem Zusammenhang konnte die Kammer auch nicht feststellen, ob der Angeklagte L von dem Einsatz der Waffe und der Handschellen Kenntnis hatte. Zwar haben alle Angeklagten ausgesagt, dass über den Einsatz der Waffe während des Treffens am XUfer gesprochen wurde. In diesem Zusammenhang haben aber ebenfalls alle Angeklagten ausgesagt, die an diesem Treffen teilgenommen haben, dass L einige Meter abseits gestanden hat und nur zwischenzeitlich für kurze Momente zu der Gruppe gestoßen ist und in diesem Zusammenhang nur Teile der Gespräche mitbekommen hat. Dass er den Teil, in dem über die Waffen gesprochen wurde, mitbekommen hat, konnte keiner der Angeklagten bestätigen.
391Lediglich der Zeuge T3 hat ausgesagt, dass vorab alle Angeklagten Kenntnis von dem Einsatz der Waffe hatten. Dies sei während eines Treffens in seiner Pizzeria am Tisch besprochen worden. Da sei auch L anwesend gewesen. Der Angeklagte L hat ein solches Treffen bestritten. In Anbetracht dessen, dass sich der Zeuge T3 nicht exakt erinnern konnte, in welchem Zusammenhang, wann und mit welchen Personen genau dieses Treffen in seiner Pizzeria stattgefunden hat, vermochte die Kammer nicht zu ihrer sicheren Überzeugung feststellen, dass es dieses Treffen tatsächlich gegeben hat bzw. dass jedenfalls der Angeklagte L an einem solchen Treffen, in dessen Verlauf über den Einsatz der Waffe gesprochen wurde, teilgenommen hat und dass er insbesondere auch hiervon Kenntnis erlangt hat.
392Bezüglich der Handschellen haben die Angeklagten ausgesagt, der Einsatz der Handschellen sei erst nach dem Treffen am XUfer beschlossen worden. Ob L hiervon Kenntnis hatte, ließ sich ebenfalls nicht feststellen.
393ee.
394Demgegenüber steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte L wusste und wollte, dass ein Raub stattfinden sollte, in dessen Verlauf der Zeugin C unter Androhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder aber mittels Gewalt das Geld des I Baumarktes weggenommen werden sollte. Dies ergibt die Gesamtschau folgender feststehender Indizien:
395Der Angeklagte L wusste, dass ein „Überfall“ auf die Zeugin C stattfinden sollte. Diese hat der Angeklagte L in Absprache mit Y7 gerade anstelle der Frau N ausgesucht, weil Frau C leichter einzuschüchtern war. Einer Einschüchterung hätte es aber nicht bedurft, wenn er davon ausgegangen wäre, diese würde das Geld so herausgeben. Dies zeigt, dass ihm zur Überzeugung der Kammer bewusst war, dass die Zeugin C das Geld nur aufgrund einer Drohung für Leib oder Leben oder durch Androhung mit Gewalt herauszugeben bereit war. Dies wollte er auch.
396ff.
397Soweit der Angeklagte L sich zunächst eingelassen hat, er habe keinen Anteil an der Beute haben wollen, hat er dies im Laufe des Verfahrens dahingehend relativiert, er habe zwar keinen Anteil haben wollen, aber dennoch damit gerechnet, einen Anteil zu bekommen. Später hat er sich eingelassen, er habe mit dem Angeklagten T vereinbart, dass die Beute durch sechs geteilt wird und er – L – hiervon einen Anteil abbekommt.
398Unabhängig davon, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte L einen Anteil haben wollte, was sich nicht nur aus den dementsprechenden, glaubhaften Einlassungen der Angeklagten T und Y7 ergibt, hat er letztlich eingeräumt, dass er einen Anteil erhalten sollte und wollte. Dies entspricht der Einlassung der übrigen an der Tat beteiligten Angeklagten und des Zeugen T3, die übereinstimmend bekundet haben, die Beute sollte und sei durch sechs Personen geteilt worden. Damit sei klar gewesen, dass L einen Anteil erhalten solle.
399d.
400Die Feststellungen hinsichtlich des Ablaufs der Tat beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten B, U4 und Y7 sowie der Aussage der Zeugin C. Die drei Angeklagten sowie die Zeugin C haben den tatsächlichen Ablauf der Tat übereinstimmend wie festgestellt dargestellt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass sich der Tatablauf tatsächlich so ereignet hat.
401e.
402Die Feststellungen hinsichtlich der Beuteaufteilung in der Wohnung des C7 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten U4, T und B. Soweit der Angeklagte T zunächst bestritten hat, dass seine Ehefrau G anwesend gewesen ist, hat er dies letztlich revidiert.
403f.
404Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten T und B jeweils 8.000,00 Euro, der Angeklagte U4 mindestens 7.400,00 Euro aus der Beute erhalten haben. Die Angeklagten haben jeweils eingeräumt, diese Summe mindestens erhalten zu haben.
405Weiter hat der Zeuge T3 aus der Beute 8.000,00 Euro erhalten, was er im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft eingeräumt hat.
406Der Angeklagte L hat bestritten, seinen Anteil von 8.000 Euro aus der Beute erlangt zu haben. Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass auch L aus der Beute 8.000 Euro erhalten hat.
407Zum einen hat der Zeuge T3 in seiner Vernehmung glaubhaft ausgesagt, der Angeklagte L habe ihm gegenüber wenige Tage nach der Tat am Rande eines Fußballspiels, an dem sie beide als Zuschauer teilgenommen hätten, auf seine – T3 – verklausulierte Nachfrage, ob er alles bekommen habe, geantwortet, „ja, alles in Ordnung“. Da er – L – zu der Zeit sonst nichts haben bekommen sollen, mit Ausnahme seines Beuteanteils, sei klar gewesen, dass auch L hiermit die Beute gemeint hat.
408Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen T3 und dafür, dass L seinen Anteil bekommen hat, spricht auch die Einlassung des Angeklagten T. T hat nämlich in seiner Einlassung bereits vor der Vernehmung des Zeugen T3 bekundet, T3 habe ihm gegenüber geäußert, L habe ihm – T3 – mitgeteilt, seinen Beuteanteil bekommen zu haben.
409Weiter spricht das Verhalten des Angeklagten L nach der Tat dafür, dass er tatsächlich seinen Beuteanteil bekommen hat.
410So hat sich L gegenüber keinem der Angeklagten, mit denen er nach der Tat in Kontakt getreten ist, darüber beklagt, dass er seinen Beuteanteil noch nicht bekommen habe. Keiner der Angeklagten hat eine derartige Beschwerde des Angeklagten L mitbekommen. Auch L hat nicht behauptet, sich entsprechend nach seinem Anteil erkundigt oder sich über den fehlenden Beuteanteil beschwert zu haben. Eine solche Beschwerde wäre allerdings zu erwarten gewesen, hätte L tatsächlich seinen Anteil nicht bekommen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil L sich gegenüber T darüber beschwert hat, dass aus der gesamten Beute etwa 10.000,00 Euro fehlten. Dies müsse sich einer, nach Ansicht des L der Angeklagte T, „unter den Nagel gerissen“ haben. Im Rahmen des hierüber geführten Streitgesprächs zwischen T und L im Keller der Pizzeria des T3 kurz nach der Tat hat der Angeklagte L zwar die fehlenden 10.000,00 Euro moniert. Er hat sich aber mit keinem Wort darüber ausgelassen, dass er seinen Beuteanteil noch nicht bekommen hat. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er tatsächlich nichts aus der Beute erlangt hätte. Dass das Gespräch stattgefunden und den festgestellten Inhalt hatte, haben die Angeklagten L, T, U4 und der Zeuge T3 übereinstimmend geschildert.
411Dass L zu diesem Zeitpunkt wusste, dass ungefähr 10.000,00 Euro aus der Beute fehlen, lässt ebenfalls den Schluss zu, dass L seinen Anteil schon bekommen hatte. Die Höhe der Gesamtbeute von etwa 58.000,00 Euro kannte L aus dem ihm zugänglichen Bericht der Bezirksdirektion des I-Baumarktes, in dem die unmittelbar nach der Tat gezählten Kassenbestände aufgeführt waren und aus der sich die Höhe der Beute ergab. Dass allerdings nur etwa 48.000,00 Euro aus der Beute verteilt wurden und somit etwa 10.000,00 Euro fehlten, konnte L nur dadurch wissen, dass er selbst einen entsprechenden Anteil von 8.000,00 Euro erhalten hat und die Höhe der insgesamt aufgeteilten Beute (6 Anteile à 8.000,00 Euro) entsprechend zusammengerechnet hat.
412Auch spricht letztlich dafür, dass L seinen Anteil erhalten hat, dass er den Angeklagten Y7 mit einem „Vorschuss“ von 500,00 Euro „abgespeist“ hat. Dass L dem Y7 500,00 Euro vorab gegeben hat, haben L und Y7 übereinstimmend geschildert. Dies spricht dafür, dass L bereits seinen Beuteanteil bekommen hatte, da anderenfalls keine Gründe dafür ersichtlich sind, warum er Y7 vorab für seine Teilnahme an der Tat Geld geben sollte, wenn er selbst weder seinen eigenen noch den Beuteanteil des Y7 erlangt hat.
413g.
414Nicht feststellen konnte die Kammer, wer L seinen Beuteanteil gegeben hat, wer Celiks Beuteanteil behalten und wer T3 seinen Beuteanteil gegeben hat.
415Diesbezüglich gehen die Einlassungen der Angeklagten sowie die Aussage des Zeugen T3 auseinander.
416T hat sich eingelassen, er habe die Beuteanteile für T3, L und Y7 dem Angeklagten B unmittelbar nach der Tat mitgegeben, was B bestätigt hat. B hat sich weiter eingelassen, er habe, nachdem das vereinbarte Treffen mit L zur Beuteübergabe gescheitert sei, die Beuteanteile für L, T3 und Y7 dem T zurückgegeben.
417Der Zeuge T3 hat ausgesagt, er habe seinen Beuteanteil von T bekommen.
418T hat dies bestritten, ohne zunächst nähere Angaben diesbezüglich zu machen. Im Laufe des Verfahrens hat T sich dann weitergehend eingelassen, er wisse, dass der Zeuge V, ein Freund des L, die Beuteanteile von B erhalten habe und dass dieser sie an T3 und möglicherweise auch L weitergegeben habe. Dieser V habe auch die Fahrräder für den Überfall besorgt, werde aber von den übrigen Angeklagten gedeckt.
419Der Zeuge V hat dies bestritten. Auch die übrigen Angeklagten haben diese Einlassung des Angeklagten T bestritten.
420Letztlich vermochte die Kammer nicht festzustellen, auf welchem Weg die 8.000,00 Euro an T3 und L geflossen sind und wer letztlich die 8.000,00 Euro von Y7 behalten hat.
421Es ist nicht fernliegend, dass der Zeuge V die Beuteanteile tatsächlich erhalten und an L weitergegeben hat und dass er nunmehr von den übrigen Angeklagten gedeckt wird. Sichere Feststellungen diesbezüglich vermochte die Kammer aber nicht zu treffen.
422Die Kammer ist jedoch überzeugt davon, dass Y7 seinen Anteil nicht erhalten hat. Dies hat er glaubhaft versichert. Es gibt keinen Grund an der insgesamt glaubhaften Einlassung des Angeklagten Y7 in diesem Punkt zu zweifeln, zumal es für Gegenteiliges keinerlei Anhaltspunkte gibt.
423h.
424Die Kammer konnte ebenfalls nicht feststellen, wo die fehlenden etwa 10.000,00 Euro aus der Beute verblieben sind.
425Die Höhe der Beute hat der Zeuge M, der nach der Tat den Kassensturz in dem I-Baumarkt durchgeführt hat, nachvollziehbar mit 58.385,84 Euro bekundet.
426Da die Beute in sechs gleich große Anteile zu jeweils etwa 8.000,00 Euro aufgeteilt wurde, fehlen aus der Beute etwa 10.000,00 Euro. Wo die fehlenden 10.000,00 Euro geblieben sind, ließ sich nicht feststellen.
427Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Angeklagten B und U4 die Beute – wie von dem Zeugen M angegeben – in Höhe von 58.385,84 Euro entwendet haben und mit dieser Beute vom Tatort geflüchtet sind. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Firma I – und dem Zeugen M im Besonderen – beim Zählen des Fehlbestandes ein Fehler unterlaufen oder sie bei der entwendeten Beute einen höheren Betrag als tatsächlich entwendet angegeben haben. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Zählung erfolgte zudem unter Aufsicht und durch mehrere Personen, wie der Zeuge M bekundet hat.
428Es kann weiter ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte Y7 und/oder die Zeugin C unmittelbar nach der Flucht der Angeklagten B und U4 den fehlenden Betrag von 10.000,00 Euro aus den Kassenbeständen entwendet haben. Zum einen vergingen zwischen deren Befreiung und dem Eintreffen der Polizei nur wenige Minuten. Zudem waren der Angeklagte Y7 und die Zeugin C im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei noch mit Handfesseln gefesselt, sodass ihnen ein Entwenden des Geldes nahezu unmöglich gewesen wäre. Zudem gibt es auch hierfür keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere nicht dahingehend, dass sich die durch die Tat erkennbar geschockte Zeugin C zu einem derartigen Handeln hätte hinreißen lassen.
429Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte L die fehlenden 10.000,00 Euro entwendet hat. Hierfür käme zwar ein Zeitfenster zwischen seinem Eintreffen am Tattag in dem Baumarkt – nach der Benachrichtigung durch die Bezirksdirektion – und dem Kassensturz am frühen Morgen des darauffolgenden Montags durch den Zeugen M in Betracht. Allerdings war der Angeklagte L am Tattag nicht alleine am Tatort anwesend, sondern – nach seiner unwiderleglichen Einlassung – stets in Anwesenheit von Polizeibeamten. Auch wäre er ein besonders hohes Risiko eingegangen, da die Gefahr, beim Entwenden des Geldes entdeckt zu werden, aufgrund der anwesenden Personen hoch gewesen wäre. Auch ein Wiederkommen nach dem Verlassen des Tatortes bis zum Kassensturz am Montag wäre zwar möglich, aber riskant gewesen. Dass der Angeklagte L ein derartiges Risiko eingehen würde, ist in Anbetracht dessen, dass er im Übrigen versucht hat, möglichst jegliches Risiko von sich selbst fernzuhalten und statt seiner andere Personen einem solchen auszusetzen, fernliegend. Auch sein Verhalten nach der Tat, als er das Fehlen der 10.000,00 Euro angeprangert und T diesbezüglich beschuldigt hat, spricht dagegen, dass er selbst das Geld entwendet haben könnte. Es ist fernliegend, dass derjenige, der zusätzlich Geld entwendet, und zu diesem Zeitpunkt als einziger der Angeklagten aufgrund seiner Stellung bei I den tatsächlich entwendeten Geldbetrag kennt, die Entwendung des höheren Betrages offenbart und sich damit der Gefahr aussetzt, selbst hiermit in Verbindung gebracht zu werden.
430In Betracht kommt vielmehr, dass entweder einer der Angeklagten B oder U4 oder die beiden gemeinsam auf dem Weg von dem I-Baumarkt bis zur Wohnung des C7 die 10.000,00 Euro aus der gemeinsamen Beute entwendet haben. In Betracht kommt auch, dass der Angeklagte T bei der Aufteilung der Beute die 10.000,00 Euro für sich behalten hat, wie sich der Angeklagte U4 gegenüber der Kammer eingelassen hat. Er hat sich nämlich eingelassen, er habe mitbekommen, wie T neben dem eigenen Anteil weiteres Geld in die Handtasche seiner Ehefrau G gesteckt hat. Dies hat T bestritten, die Zeugin G hat von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Kammer vermochte der Einlassung des U4 diesbezüglich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu folgen, da dieser den Angeklagten T auch in anderen Bereichen über Gebühr und nachweislich falsch belastet hat (Ausüben von Druck/Zwang) und sich im Hinblick auf diese konkret von ihm geschilderte Situation nicht ausschließen lässt, dass er das Einstecken des Anteils des T mit der behaupteten Entwendung weiteren Geldes verwechselt. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass U4, der ebenfalls als derjenige in Betracht kommt, der die 10.000,00 Euro eingesteckt haben könnte, diesbezüglich von sich ablenken und die Entwendung auf T schieben will.
431Letztlich ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, wer die fehlenden 10.000,00 Euro entwendet hat. Objektivierbare Beweise dafür, welcher der Angeklagten die 10.000,00 Euro eingesteckt und für sich vereinnahmt hat, gibt es nicht. Die Kammer hat letztlich zu Gunsten aller Angeklagten angenommen, dass sie jeweils die 10.000,00 Euro nicht für sich eingesteckt haben.
432i.
433Der Angeklagte T hatte Kenntnis davon, dass bei der Tat Handschellen mitgenommen und zur Überwindung und Verhinderung von etwaigem geleistetem Widerstand der Kassiererin verwendet werden sollten. Dies hat er eingeräumt und ergibt sich auch daraus, dass er den Angeklagten B2 zum Kauf der Handschellen aufgefordert und ihm hierfür das Geld gegeben hat. Es war ihm bewusst, dass die Handschellen zum Fesseln der Kassiererin eingesetzt würden und er wollte das auch.
434Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass T auch Kenntnis von der Mitnahme und beabsichtigten Verwendung der Softairpistole, nämlich zur Unterdrückung etwaigen Widerstandes der Kassiererin, hatte.
435Der Angeklagte T hat sich eingelassen, er habe zwar gewusst, dass B eine Softairpistole besitzen würde. Ihm sei aber nicht bekannt gewesen, dass diese bei der Tat auch zum Einsatz kommen würde.
436Diese Einlassung ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Der Angeklagte T war in die Abläufe der Tat und die Planung vollumfänglich eingeweiht, auch wenn er bei dem Treffen am XUfer nicht anwesend war. Der Angeklagte U4 hat diesbezüglich bestätigt, dass er sich unmittelbar nach der Besprechung am XUfer mit T und T3 an der in der Nähe befindlichen Sporthalle getroffen habe und dass T dabei über den Inhalt des Gesprächs am XUfer vollumfänglich informiert worden sei. T habe auch Kenntnis von der Waffe gehabt.
437Dies wird bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten B, der angegeben hat, T habe ihm bei der Planung mitgeteilt, er – B – solle während der Tat mit der Pistole in der Hand mit dem Angeklagten Y7 in den Tresorraum gehen, dann würde Y7 den Tresor aufmachen. Zudem hat der Zeuge T3 bekundet, jeder, der beteiligt gewesen sei, somit auch T, habe Kenntnis von den Handschellen und der Softairpistole gehabt. T habe ihm diesbezüglich vor der Tat auch gesagt, die Angeklagten U4 und B nähmen eine Softairpistole mit.
438Die Einlassungen der Angeklagten U4 und B sowie die Aussage des Zeugen T3 sind glaubhaft. Sie haben unabhängig voneinander verschiedene Gespräche mit T geschildert, in deren Verlauf der Einsatz der Waffe besprochen wurde. Auch der Angeklagte B2 hat bestätigt, er selbst habe Kenntnis von der Mitnahme der Waffe gehabt, wobei er nicht genau sagen könne, ob auch T darüber Bescheid gewusst habe. Der Angeklagte B2 hat jedoch in der Regel die Informationen über die Taten von T bekommen.
439Es ist auch plausibel, dass T Kenntnis von dem Einsatz der Waffe hatte. T hat gemeinsam mit T3 die nähere Planung bzw. Koordination der Tat übernommen. Er war grundsätzlich in alle Abläufe und Planungen eingeweiht. Es ist lebensfremd, dass T, der derjenige gewesen ist, der die Tat (mit-) geplant hat, der auch für die Aufteilung der Beute zuständig gewesen ist und die Angeklagten U4 und B gefragt hat, ob sie an der Tat teilnehmen wollen, von der Mitnahme und beabsichtigten Verwendung der Softairpistole keine Kenntnis gehabt haben soll.
440j.
441Die Feststellungen hinsichtlich der Folgen der Tat für die Zeugin C beruhen auf deren glaubhafter Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Zeugin C hat nachvollziehbar und detailreich geschildert, wie sie unter der Tat zu leiden hat. An der Richtigkeit der Aussage der Zeugin C zu zweifeln, hat die Kammer keine Anhaltspunkte.
4426.
443Die Feststellungen bezüglich der geleisteten Aufklärungshilfe beruhen auf den jeweiligen Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussage des Polizeibeamten Z, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat.
4447.
445Die Feststellungen hinsichtlich der Schadenswiedergutmachung beruhen auf den Einlassungen der jeweiligen Angeklagten, den Aussagen der jeweiligen Opferzeugen sowie dessen, was die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung im Hinblick auf Entschuldigungsbemühungen der Angeklagten feststellen konnte.
446IV.
447(Rechtliche Würdigung)
448Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:
449- 1. 450
A
Bei der Tat zu Lasten der A-Filiale haben sich die Angeklagten T und U4 des gemeinschaftlichen Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
452Durch das gewaltsame Entreißen der Plastiktüte mit dem darin befindlichen Geld aus den Händen der Zeugin Y4, die sich gegen das Entreißen durch Festhalten der Tüte gewehrt hatte, hat der Angeklagte U4 – dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten T entsprechend – unter Anwendung von Gewalt gegen die Zeugin Y4 dieser eine fremde bewegliche Sache in der Absicht weggenommen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
453Der Angeklagte T ist Mittäter dieser Tat. Er war an der Planung der Tat entscheidend beteiligt, indem er das notwendige Insiderwissen besorgt und mit U4 den Ablauf besprochen hat. Er hatte auch ein eigenes Interesse am Erfolg der Tat, da er an der Beute teilhaben wollte, und besaß auch Tatherrschaft. Die Tat ist dem Angeklagten T als seine eigene zuzurechnen.
454Die Angeklagten U4 und T handelten jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
455- 2. 456
K Straße
Bei der Tat zu Lasten des Kiosks mit Postfiliale K Straße haben sich die Angeklagten U4,T und B des gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
458Die Angeklagten U4 und B haben gegenüber dem Zeugen X Gewalt angewendet, indem sie diesen gepackt und in den Verkaufsraum gezerrt haben. Unter Anwendung dieser Gewalt haben sie ihm das Bargeld und damit fremde bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen, diese sich rechtswidrig zuzueignen. Dabei haben sie die gegenüber X angewendete Gewalt weiter ausgenutzt, indem sie den Zeugen X im Schach hielten und dieser – durch die ihm gegenüber angewendete Gewalt beeindruckt – das Öffnen des Tresors geduldet bzw. ermöglicht hat.
459Bei dieser Tat haben sie ein sonstiges Werkzeug oder Mittel i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB mit sich geführt, und zwar das Tapeband. Dieses feste Klebeband ist ein sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 25 m.w.N.). Damit wollten sie den Widerstand einer anderen Person, nämlich des Zeugen X, durch Gewalt verhindern oder überwinden. Die Angeklagten U4 und B hatten von Anfang an vor, das Tapeband mit sich zu führen, um damit möglichen Widerstand des X zu überwinden. Dass die Angeklagten das Tapeband zum Fesseln des X erst später, nachdem sie den Tresor bereits geöffnet hatten, eingesetzt haben, steht einer Strafbarkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Angeklagten von Anfang an vor hatten, das Tapeband während der Tatausführung zur Überwindung möglichen Widerstands einzusetzen (vgl. BGH NJW 1989, 2549). Die Angeklagten hatten von Anfang vor, das Tabeband mitzunehmen, um den Zeugen X damit zu fesseln und hatten dabei vor, das Tapeband bereits eher einzusetzen, hätte der Zeuge X Widerstand geleistet.
460Die Angeklagten U4 und B handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
461Der Angeklagte T ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB des schweren Raubes. Er hat die Tat geplant, die Hintergrundinformationen und das Insiderwissen geliefert, an der Beute partizipiert und besaß Tatherrschaft. Der Angeklagte T wusste und wollte auch, dass die Angeklagten U4 und B das Tapeband während der Tatausführung mit sich führen und zum Fesseln des Zeugen X, sollte dieser Widerstand leisten, einsetzen. Er handelte insgesamt vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
462- 3. 463
L2
Bei der Tat L2 haben sich die Angeklagten T, U4, B und P eines gemeinschaftlich begangen schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
465Unter Anwendung von Gewalt gegen den Zeugen Y, indem er ihn gepackt, festgehalten und durchsucht hat, hat einer der Angeklagten diesem eine fremde bewegliche Sache, nämlich 300,00 Euro Bargeld, in der Absicht weggenommen, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen.
466Das Handeln dieses Angeklagten wird den Angeklagten T, U4, B und P jeweils zugerechnet, da die Angeklagten gemeinschaftlich als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB handelten.
467Die vor Ort anwesenden Angeklagten U4, B und P sind jeweils Mittäter desjenigen gewesen, der das Bargeld entwendet hat. Diese drei Angeklagten sind aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zusammen vor Ort gewesen, haben eine entsprechende Drohkulisse aufgebaut und gemeinschaftlich gehandelt. Der Angeklagte T hatte die Idee zum Überfall auf diesen Kiosk gehabt, die Örtlichkeiten ausgekundschaftet, gemeinsam mit den Angeklagten U4, B und P den Ablauf des Überfalls geplant und sollte an der Beute beteiligt werden. Auch er ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB.
468Bei der Tat haben die Angeklagten U4, B und P sonstige Werkzeuge oder Mittel i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB bei sich geführt, und zwar die Softairpistole und das Paar Handschellen, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt und/oder Drohungen mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Sie haben diese Mittel letztlich sogar verwendet.
469Die Softairpistole ist keine Waffe i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, aber als – nicht „scharfe“ – sogenannte Scheinwaffe ebenso wie die Handschellen als Fesselungsmittel ein sonstiges Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Die Angeklagten haben diese Gegenstände bei sich geführt, um damit den Widerstand einer anderen Person – des Ladeninhabers – durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Zu diesem Zweck haben die Angeklagten B und P diese Gegenstände sogar eingesetzt.
470Den Angeklagten T, U4, B und P war die Mitnahme dieser Gegenstände und der Einsatzzweck bekannt und sie billigten die Mitnahme zu diesem Zweck.
471Dass derjenige, der dem Zeugen Y das Bargeld entwendet hat, dies in Unkenntnis der Mittäter getan hat, ändert an der Strafbarkeit der übrigen Beteiligten wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes nichts (vgl. BGH NStZ 2012, 508).
472Sämtliche Mittäter hatten Wegnahme- und Zueignungsabsicht hinsichtlich des im Rahmen des ungefähr erwarteten Tatgeschehens innerhalb des Kiosks erlangungsfähigen Bargeldes. Dass einer der Angeklagten in Unkenntnis der anderen das Geld entwendet hat, ändert hieran nichts. Die übrigen Mittäter müssen sich das Handeln desjenigen, der das Geld entwendet hat, gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen.
473Es ist insbesondere auch vom gemeinsamen Tatplan aller Mittäter umfasst gewesen, dass im Rahmen des geplanten Überfalls auf den Kiosk Bargeld entwendet wird. Das Ziel der geplanten und durchgeführten Tat der Angeklagten war es, aus dieser Tat auf irgendeine Weise stehlenswertes Gut, insbesondere Bargeld, zu erlangen. Dass das Bargeld letztlich nicht aus dem Tresor stammte, sondern aus der Hosentasche des Zeugen Y, ist unerheblich, da vom gemeinsamen Tatplan weitestgehend umfasst.
474Die 300,00 Euro Wechselgeld waren zudem im weitesten Sinne Bestandteil des Geldes aus dem Geschäft Kiosk L2. In diesem Zusammenhang ist es lebensfremd, davon auszugehen, dass die übrigen Angeklagten bei der Durchsuchung des Zeugen Y zufällig aufgefundenes Bargeld nicht im Sinne des vorherigen Tatplans entwenden würden.
475Ebenso lebensfremd ist es, davon auszugehen, dass sich die Angeklagten Bargeld, was zum Beispiel auf der Theke des Kiosks gelegen hätte, nicht entwendet hätten, da dies nicht dem ursprünglichen Tatplan entsprochen hätte. Denn auch in diesem Fall hätten die Angeklagten – denen es zuvörderst einzig darauf ankam, irgendwoher und irgendwie aus der im Zusammenhang mit dem Kiosk stehenden Tat Geld zu erlangen – sich dieses Geldes bemächtigt. Dass dieses Geld letztlich beim Durchsuchen der Hosentasche des Zeugen Y gefunden wurde, stellt keine wesentliche Abweichung vom geplanten Kausalverlauf dar.
476Die Angeklagten U4, B,P und T handelten jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
477Der Angeklagte B2 hat sich der Beihilfe des durch die Angeklagten T, U4,P und B begangenen schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
478Dadurch, dass er den Tatort samt Überwachungskamera ausgekundschaftet und dies dem Angeklagten T zur Tatplanung mitgeteilt hat und dass er den übrigen Angeklagten die Sturmhaube zur Maskierung während der Tatausführung mitgegeben hat, hat er deren vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat gefördert. Ihm war bewusst, dass er durch seinen Tatbeitrag die Tat der übrigen Angeklagten förderte und er wollte dies auch. Die geplante Haupttat kannte er und billigte sie. Er handelte jeweils selbst vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
479Der Angeklagte B2 ist jedoch kein Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Er wollte die Tat der Angeklagten T, U4,P und B nicht als eigene, sondern vielmehr als deren Tat unterstützen und fördern. Der Angeklagte B2 sollte keinen vorab bestimmten Anteil an der Beute erhalten, so dass sein eigenes Tatinteresse entsprechend gering war. Auch war sein Tatbeitrag kein derart gewichtiger, dass die Tat als die seinige gelten würde. Letztlich gefördert hat er die Tat nur dadurch, dass er einem der Angeklagten die Sturmhaube zur Verfügung gestellt hat.
480- 4. 481
I
Bei der Tat zu Lasten des I-Baumarktes haben sich die Angeklagten U4, T, B und Y7 des gemeinschaftlichen schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte L hat sich des gemeinschaftlich begangenen Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
483Die Angeklagten U4 und B haben unter Anwendung von Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gegen die Zeugin C, indem sie diese gepackt, ihr die Softairpistole vorgehalten haben und unter dem Eindruck der Waffe gezwungen haben, sich hinzuknien und die Entwendung des Geldes aus dem Tresor zu dulden, und sie dabei festgehalten und gefesselt haben, eine fremde bewegliche Sache, nämlich das Geld aus den Tresoren, in der Absicht weggenommen, dieses sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Tat ist ein Raub im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB und keine räuberische Erpressung im Sinne des § 255 StGB, da die Zeugin C unter dem Eindruck der angewendeten Drohung von Gewalt die Wegnahme des Geldes geduldet und die Tresorkombination preisgegeben hat, wodurch sie keine eigene Vermögensverfügung getätigt hat, sondern die Wegnahme durch die Angeklagten U4 und B ermöglicht und geduldet hat.
484Dabei haben die Angeklagten U4 und B im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB sonst ein Mittel oder Werkzeug bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt und Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, nämlich die zu diesem Zweck mitgeführten und verwendeten Softairpistole als „Scheinwaffe“ und die Handschellen zur Fesselung. Diese Mittel haben sie bei dem Raub auch verwendet. Die Angeklagten U4 und B handelten insgesamt vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
485Der Angeklagte Y7 ist Mittäter dieser Tat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Er hatte in Erwartung seines Beuteanteils nicht nur ein eigenes Interesse am Taterfolg, sondern hat durch seinen – entscheidenden – Tatbeitrag als vermeintliches Tatopfer den Raub in dieser Form erst ermöglicht. Hierdurch ergab sich für die Zeugin C überhaupt erst eine derart bedrohliche Situation, durch die sie zu den genötigten Handlungen gezwungen wurde. Auch hatte er hierbei entscheidende Tatherrschaft, so dass er Mittäter und nicht Gehilfe ist. Der Angeklagte Y7 kannte und billigte auch die Mitnahme der Softairpistole zur Überwindung etwaigen Widerstands der Zeugin C. Gleiches gilt für die verwendeten Handschellen. Spätestens in dem Moment, als die Zeugin C und er selbst damit gefesselt wurden, kannte und billigte er den entsprechenden Verwendungszweck. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
486Auch der Angeklagten Ti st Mittäter des schweren Raubes bezüglich des I-Baumarktes im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Er hat die Tat als eigene gewollt, er war in die Planungen involviert bzw. hat diese selbst vorgenommen und damit entscheidende Tatbeiträge erbracht. So hat er nicht nur die Mittäter U4 und B im Hinblick auf eine Teilnahme an der Tat angesprochen, sondern mit L und T3 Hintergründe der Tat besprochen und dafür gesorgt, dass B2 die Handschellen besorgt. Er sollte die Beuteaufteilung vornehmen und hat dies getan. Auch hatte er ein eigenes Interesse an der Durchführung der Tat, da er eine Beteiligung an der Beute erwartete. T hatte Kenntnis von der Mitnahme und dem beabsichtigten Verwendungszweck der Handschellen und der Softairpistole und hatte einen entsprechenden Mitnahme- und Verwendungswillen. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
487Der Angeklagte L ist Mittäter i. S. d. § 25 Abs. 2 StGB dieser Tat, wobei er sich nur eines (einfachen) Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
488Mittäter ist, wer gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen dieselbe Straftat als Täter begeht. Sein Tatbeitrag muss einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen (vgl. Fischer, StGB, 59. Auflage, § 25 Rn. 11 m.w.N.). Mittäterschaft ist dabei aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen und von der Teilnahme abzugrenzen (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 12). Kriterien für täterschaftliche Beteiligung können insbesondere der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ausreichend kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag sein, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (st. Rspr. BGH, vgl. Beschluss vom 12.06.2012, Az. 3 StR 166/12 m.w.N.).
489Im Rahmen einer Gesamtschau der Handlungen und Tatbeiträge des Angeklagten L sind die täterschaftlichen Kriterien erfüllt.
490Der Angeklagte L hatte einen hohen Grad eigenen Interesses am Erfolg der Tat, da er an der Tatbeute anteilig partizipieren wollte, sollte und dies auch tat. Der Umfang seiner Tatbeteiligung ist zudem derart erheblich, dass er als Mittäter anzusehen ist. Er hat die Hintergrundinformationen und das Insiderwissen für den Überfall geliefert. Dabei hat er insbesondere den Tipp gegeben, nicht durch den Haupteingang zu gehen, weil dort die Überwachungskameras sehr genaue Bilder aufzeichnen würden, so dass man lieber über das Parkdeck in den I-Baumarkt gelangen sollte. Er hat mit dem Angeklagten Y7 gemeinsam die Dienstpläne durchgesehen und dabei den 24.09.2011 als Tattag bestimmt. Dabei haben Y7 und L gemeinsam diesen Tag als Tattag ausgewählt, weil sich die Tat aufgrund der Einteilung der Zeugin C als Erstkassiererin an diesem Tag am besten durchführen ließ. L war es auch, der den Angeklagten Y7 überhaupt zur Tatbeteiligung bewegt und mit der Gruppe der anderen Angeklagten in Verbindung gebracht hat. Y7 hatte vorher keinen Kontakt zu den Angeklagten sowie dem Zeugen T3 und kannte sie nicht. Ohne L‘ Zutun hätte Y7 nicht an der Tat beteiligt werden können und hätte die Tat nicht in der Weise, wie geschehen, durchgeführt werden können. Auch beim Planungstreffen am XUfer hat L sich – wenngleich er sich aus der konkreten Besprechung herausgehalten hat – beteiligt, indem er den Angeklagten Y7 dorthin gefahren und somit der Gruppe zugeführt hat. Zudem hat er die Gruppe bei der ungestörten Durchführung des Gesprächs, von dem er wusste, dass es dabei um die Planung der Tat ging, unterstützt, indem er die Gruppe vor dem vorbeifahrenden Polizeiwagen gewarnt hat.
491Der Angeklagte L hatte auch objektive Tatherrschaft. Als Baumarktleiter war er jederzeit in der Lage, den Überfall auf den Baumarkt zu unterbinden oder zu stoppen. Er wusste, wann und wo die Tat begangen wird. Er wusste auch, wer daran beteiligt ist und hätte jederzeit durch sein persönliches Erscheinen am Tatort oder auf sonstige Weise die Tat verhindern können. Zudem hat er nur etwa 40 Minuten vor der Tat mit dem Angeklagten B telefoniert. Auch wenn die Kammer den genauen Inhalt des Gespräches nicht aufzuklären vermochte, hätte L, der wusste, dass die Tat an diesem Tag kurz nach Kassenschluss zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr begangen werden sollte, durch Intervention B gegenüber die Tat jederzeit und unmittelbar unterbinden können.
492Der Angeklagte L wusste und wollte, dass die Angeklagten U4 und B eine Tat begehen, durch die die Tatbestandsvoraussetzungen eines Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB erfüllt werden. Er wusste und wollte, dass die Angeklagten U4 und B das Geld – und damit eine fremde bewegliche Sache – aus den Tresoren des Baumarktes in der Absicht wegnehmen, sich dieses selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Dabei wusste er und nahm es zumindest billigend in Kauf, dass die Zeugin C als Kassiererin bei der Wegnahme anwesend sein würde und dass ihr gegenüber Gewalt angewendet wird oder sie mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht wird, um das Geld wegzunehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Tat auch unter Beteiligung – wie L wusste – des Angeklagten Y7 durchgeführt werden sollte, der die Zeugin C – so der gemeinsame Plan – „im Griff“ haben würde. Gleichzeitig sollte – wie er wusste – ein „Überfall“ durch weitere Täter durchgeführt werden. In Kenntnis dieser Tatsachen nahm der Angeklagte L die Gewaltanwendung und Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zumindest billigend in Kauf. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
493Da sich bezüglich des Angeklagten L nicht sicher feststellen ließ, dass er Kenntnis von dem geplanten Einsatz der Handschellen und/oder der Softairpistole hatte, hat er nur den Tatbestand des Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB schuldhaft verwirklicht.
494Der Angeklagte B2 hat sich der Beihilfe zum schweren Raub gem. §§ 249 Abs.1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
495Dadurch, dass er die Angeklagten U4 und B mit den Fahrrädern in dem Renault Kangoo des Zeugen T3 in Kenntnis des geplanten Überfalls in die Nähe des Tatortes gefahren und nach der Tat die Fahrräder wieder mitgenommen hat sowie die Handschellen gekauft und U4 und B vor der Tat mitgegeben hat, hat er den Angeklagten T, U4, B, Y7 und L zu deren vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat Hilfe geleistet und diese gefördert.
496Der Angeklagte B2 handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Ihm war bewusst, dass er durch seine Tatbeiträge die Haupttat der Angeklagten T, U4, B, Y7 und L förderte und er wollte dies auch.
497Der Angeklagte war nicht als Täter zu bestrafen, da sein Tatbeitrag relativ gering war. Zudem sollte er an der Tatbeute nicht unmittelbar partizipieren und hatte somit kein eigenes gewichtiges Interesse am Erfolg der Tat. Im Rahmen einer wertenden Gesamtschau ist der Angeklagte als Gehilfe und nicht als Mittäter zu sehen.
498Da der Angeklagte B2 Kenntnis von der Mitnahme und dem Verwendungszweck der Handschellen und der Softairpistole hatte und dies billigte, ist er als Gehilfe eines schweren Raubes zu bestrafen.
499- 5. 500
Bandeneigenschaft
Die Kammer ist in keinem der Fälle von dem Vorliegen einer Bande gem. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen.
502Für das Vorliegen einer Bande im Sinne dieser Vorschrift wäre es erforderlich, dass sich mindestens drei Personen zusammenschließen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus (hier: Raub- oder Diebstahlstaten) zu begehen (vgl. BGH, Urteil v. 23.04.2009, Az. 3 StR 83/09). Einen derartigen Zusammenschluss konnte die Kammer nicht feststellen.
503Die Bandeneigenschaft war bereits deshalb abzulehnen, weil die Angeklagten jede Tat „einzeln“ geplant und durchgeführt haben, ohne dass sich dabei feststellen ließ, dass sie – zu irgendeinem Zeitpunkt – vor hatten, künftig für eine gewisse Dauer mehrere weitere entsprechende Taten zu begehen.
504V.
505(Strafzumessung)
506- 1. 507
Angeklagter T
Bei der Strafzumessung hat die Kammer bezüglich des Angeklagten T bei der Tat 1. den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren vorsieht. Bei den Taten 2., 3. und 4. hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren vorsieht.
509Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 249 Abs. 2 StGB bzw. § 250 Abs. 3 StGB schied bei allen abgeurteilten Taten aus.
510Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen und jene des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Bei ihrer dementsprechenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
511Zugunsten des Angeklagten T sprach sein Geständnis. Der Angeklagte T hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend eingelassen und im Großen und Ganzen die Taten und seinen Tatbeitrag, wie festgestellt, eingeräumt. Dabei hat er bereits teilweise im Ermittlungsverfahren Angaben gemacht sowie seine Tatbeteiligung eingeräumt, Angaben zu dem Umfang der Beteiligung weiterer Personen gemacht und dabei Aufklärungshilfe geleistet, die jedoch nicht wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Taten aufgedeckt werden konnten. Die von dem Angeklagten T geleistete Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 StGB, indem er vor der Eröffnung des Hauptverfahrens Angaben zu seiner eigenen und der Beteiligung der übrigen Angeklagten an den Taten gemacht hat, hat die Kammer insbesondere unter Beachtung der in § 46b Abs. 2 StGB aufgeführten Entscheidungskriterien berücksichtigt und umfassend gewürdigt. Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass die Aufklärungshilfe des Angeklagten T die Arbeit der Ermittlungsbehörden zwar unterstützt hat, allerdings nicht derart umfassend und damit nicht wesentlich zur Aufdeckung beigetragen hat. Insbesondere war die Beteiligung der Angeklagten an den Taten auch ohne seine Aufklärungshilfe bereits weitestgehend aufgeklärt, da die Ermittlungsbehörden auch durch die Telefonüberwachungsmaßnahmen über viele Einzelheiten, insbesondere die Beteiligung des T selbst, informiert waren.
512Weiter hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten aus einer wirtschaftlichen Not heraus begangen hat. Er litt zur Tatzeit unter erheblichen Schulden und hat die Taten zur Schuldentilgung begangen. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich auch aus, dass er Erstverbüßer und damit besonders haftempflindlich ist und sich bereits seit etwa einem Jahr in Untersuchungshaft befindet.
513Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich bei den Opfern entschuldigt hat.
514Die Entschuldigungen des Angeklagten T führen jedoch nicht zur Annahme eins Täter-Opfer-Ausgleichs bzw. der Schadenswiedergutmachung gem. § 46a Nr. 1, Nr. 2 StGB. Die Entschuldigungen gegenüber den Verletzten durch den Angeklagten T führen in Anbetracht der schweren Folgen der Taten, insbesondere in immaterieller Hinsicht für die Zeugen Y4, X, C, F und Y sowie in materieller Hinsicht für die Firmen A und I sowie den Zeugen T2 bzw. dessen Versicherung nicht zu einer entsprechenden Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a StGB. Die Entschuldigungen des Angeklagten T lassen die erforderlichen „umfassenden Ausgleichsbemühungen“ (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a) vermissen und es fehlt – insbesondere in Anbetracht der erheblichen Folgen der Taten – jeweils an der erforderlichen „friedensstiftenden Wirkung“ (vgl. Fischer, a.a.O.). Auch ein ernsthaftes Bestreben einer Wiedergutmachung gem. § 46a Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. StGB liegt nicht vor, da die Entschuldigungen alleine in Anbetracht der erheblichen Folgen der Taten für die Opfer nicht ausreichend sind.
515Auch hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte in Anbetracht der Verurteilung möglicherweise mit ausländerrechtlichen Folgen zu rechnen hat. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass die Angeklagten bei allen Taten so vorgegangen sind, dass möglichst wenig Gewalt angewendet werden musste. Bei der Tat L2 (Fall 3.) hat die Kammer zudem zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der entstandene materielle Schaden gering ist.
516Zulasten des Angeklagten T wirkte sich dagegen aus, dass er (mehrfach) vorbestraft ist. Auch die psychischen Folgen für die jeweiligen Tatopfer, die unter den Taten teilweise erheblich litten, wirken sich strafschärfend aus. Weiter war der hohe materielle Schaden bei den Taten A (Fall 1.), K Straße (Fall 2.) und I (Fall 4.) strafschärfend zu berücksichtigen. Ebenfalls hat die Kammer zulasten des Angeklagten die hohe kriminelle Energie, die bei Begehung der professionell begangenen Taten aufgewandt wurde, berücksichtigt. Es waren jeweils mehrere Beteiligte involviert und teilweise auch vor Ort (Ausnahme Fall 1.); mit Begehung der Taten nahm die Anzahl der Beteiligten zu, wozu der die Taten mitplanende und koordinierende Angeklagte T beitrug. Zudem wirkte sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte mehrere gleichartige Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen hat.
517Eine Gesamtabwägung der vorliegenden allgemeinen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit führt in keinem der Fälle zu Annahme eines minder schweren Falls des Raubes gem. § 249 Abs. 2 StGB bzw. schweren Raubes gem. § 250 Abs. 3 StGB. Die mildernden Umstände wiegen einzeln und in ihrer Gesamtheit gesehen nicht derart schwer, dass sie, zumal in Anbetracht der zusammen genommen nicht ungewichtigen schärfenden Aspekte, eine Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen als unangemessen erscheinen lassen würden.
518Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien wiederum alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die zuvor bereits erwähnten, gewürdigt.
519Im Ergebnis hat die Kammer für die Taten folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und hierauf erkannt:
520Für die erste Tat hat die Kammer die Verhängung einer
521Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten,
522für die zweite Tat eine
523Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten,
524für die dritte Tat eine
525Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten,
526und für die vierte Tat eine
527Freiheitsstrafe von 4 Jahren
528für angemessen und erforderlich erachtet und hierauf erkannt. Dabei hat die Kammer bei der vierten Tat insbesondere deshalb eine höhere Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet, weil die Folgen der Tat sowohl in immaterieller Hinsicht für die Zeugin C, als auch in materieller Hinsicht besonders schwerwiegend waren.
529Aus den vorstehenden Einzelstrafen hatte die Kammer unter Berücksichtigung der §§ 53, 54 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter abermaliger Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der vorerwähnten, und bei zusammenfassender Würdigung der begangenen Taten und der Person des Angeklagten hat die Kammer in angemessener Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von 4 Jahren sowie unter Einbeziehung der in dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.02.2012 (Az.: 325 Js 4761/10 86 Ds 217/11) verhängten Einzelstrafen mit den dort niedergelegten Strafzumessungskriterien und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine
530Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten
531für tat- und schuldangemessen erachtet. Hierbei hat sie angesichts des relativ kurzen Tatzeitraums und des sachlichen Zusammenhangs der Taten einen engen Zusammenzug für geboten erachtet.
532- 2. 533
Angeklagter U4
Bezüglich des Angeklagten U4 hat die Kammer bei der Strafzumessung bei der Tat 1. den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren vorsieht, und bezüglich der Taten 2., 3. und 4. jeweils den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren vorsieht.
535Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 249 Abs. 2 bzw. § 250 Abs. 3 StGB schied bei allen abgeurteilten Taten aus.
536Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen und jene des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Bei ihrer dementsprechenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
537Zugunsten des Angeklagten U4 sprach sein Geständnis, das er im Rahmen der Hauptverhandlung abgelegt hat.
538Dieses wiederum hat er – jedenfalls in Teilen – schon während des Ermittlungsverfahrens erbracht und dabei seine Tatbeteiligung teilweise eingeräumt und Angaben zu dem Umfang der Beteiligung weiterer Personen gemacht und dabei Aufklärungshilfe geleistet, die jedoch nicht wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Taten aufgedeckt werden konnten. Die von dem Angeklagten U4 geleistete Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 StGB, indem er vor der Eröffnung des Hauptverfahrens Angaben zu seiner eigenen und der Beteiligung der übrigen Angeklagten an den Taten gemacht hat, hat die Kammer insbesondere unter Beachtung der in § 46b Abs. 2 StGB aufgeführten Entscheidungskriterien berücksichtigt und umfassend gewürdigt. Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass die Aufklärungshilfe des Angeklagten U4 die Arbeit der Ermittlungsbehörden zwar unterstützt hat, allerdings nicht derart umfassend und damit nicht wesentlich zur Aufdeckung beigetragen hat. Insbesondere war die Beteiligung der Angeklagten an den Taten auch ohne seine Aufklärungshilfe bereits weitestgehend aufgeklärt, da die Ermittlungsbehörden auch durch die Telefonüberwachungsmaßnahmen über viele Einzelheiten, insbesondere auch die Beteiligung des U4, der zudem vor Ort von den Ermittlungsbehörden vorläufig festgenommen wurde, informiert waren.
539Die Kammer hat weiter zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der junge und leicht beeinflussbare Angeklagte U4 sich – was die Kammer insoweit unterstellt hat – bei der ersten Tat von dem Angeklagten T unter Druck gesetzt gefühlt haben mag.
540Die Kammer hat ebenfalls zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er Erstverbüßer und damit besonders haftempflindlich ist und seit etwa einem Jahr in Untersuchungshaft befindet. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass während der Untersuchungshaft sein Vater verstorben ist, wobei er keine Möglichkeit hatte, an der Trauerfeier teilzunehmen oder sich von seinem Vater zu verabschieden.
541Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass die Angeklagten bei allen Taten so vorgegangen sind, dass möglichst wenig Gewalt angewendet werden musste.
542Zugunsten des Angeklagten wirkte sich auch aus, dass er sich bei den Tatopfern entschuldigt und um einen Täter-Opfer-Ausgleich und Ausgleichszahlungen bemüht hat.
543Die Entschuldigungen und Bemühungen des Angeklagten U4 führen jedoch nicht zur Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs bzw. der Schadenswiedergutmachung gem. § 46a Nr. 1, Nr. 2 StGB. Die Entschuldigungen gegenüber den Verletzten durch den Angeklagten U4 sowie die Bemühungen um Ausgleichszahlungen und Gespräche im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs führen in Anbetracht der schweren Folgen der Taten, insbesondere in immaterieller Hinsicht für die Zeugen Y4, X, C, F und Y sowie in materieller Hinsicht für die Firmen A und I sowie den Zeugen T2 bzw. dessen Versicherung nicht zu einer entsprechenden Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a StGB. Die Entschuldigungen und Bemühungen des Angeklagten U4 lassen die erforderlichen „umfassenden Ausgleichsbemühungen“ (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a) vermissen und es fehlt – insbesondere in Anbetracht der erheblichen Folgen der Taten – jeweils an der erforderlichen „friedensstiftenden Wirkung“ (vgl. Fischer, a.a.O.). Auch ein ernsthaftes Bestreben einer Wiedergutmachung gem. § 46a Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. StGB liegt nicht vor, da die Entschuldigungen alleine in Anbetracht der erheblichen Folgen der Taten für die Opfer nicht ausreichend sind.
544Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass, nachdem er die verhängte, mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt haben wird, seine Karriere als Profifußballer höchstwahrscheinlich beendet sein wird und er damit seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Dies ist für den Angeklagten besonders nachteilig, da er mit Ausnahme seiner Tätigkeit als Profifußballer keine Ausbildung absolviert hat. Diesbezüglich hat die Kammer weiterhin berücksichtigt, dass er in Anbetracht der Verurteilung möglicherweise mit ausländerrechtlichen Folgen zu rechnen hat.
545Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich auch aufgrund seines jungen Alters zu den Taten hat hinreißen lassen. Bezüglich der Tat L2 (Fall 3.) wirkte sich zudem strafmildernd aus, dass der materielle Schaden gering ist.
546Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten U4 gewertet, dass er bereits jugendrichterlich vorbelastet ist. Auch die psychischen Folgen für die jeweiligen Tatopfer, die unter den Taten teilweise erheblich litten, hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt. Weiter war der hohe materielle Schaden bei den Taten A (Fall 1.), K Straße (Fall 2.) und I (Fall 4.) strafschärfend zu berücksichtigen. Ebenfalls hat die Kammer zulasten des Angeklagten die hohe kriminelle Energie, die bei der professionellen Begehung der Taten aufgewandt wurde, berücksichtigt. Es waren jeweils mehrere Beteiligte involviert und teilweise auch vor Ort (Ausnahme Fall 1.). Zudem wirkte sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte mehrere gleichartige Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen hat.
547Eine Gesamtabwägung der vorliegenden allgemeinen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit führt in keinem der Fälle zu Annahme eines minder schweren Falls des Raubes gem. § 249 Abs. 2 StGB bzw. schweren Raubes gem. § 250 Abs. 3 StGB. Die mildernden Umstände wiegen einzeln und in ihrer Gesamtheit gesehen nicht derart schwer, dass sie, zumal in Anbetracht der zusammen genommen nicht ungewichtigen schärfenden Aspekte, eine Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen als unangemessen erscheinen lassen würden.
548Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien wiederum alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die zuvor bereits erwähnten, gewürdigt.
549Im Ergebnis hat die Kammer für die Taten folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und hierauf erkannt:
550Für die erste Tat hat die Kammer die Verhängung einer
551Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten,
552für die zweite Tat eine
553Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten,
554für die dritte Tat eine
555Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten,
556und für die vierte Tat eine
557Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten
558für angemessen und erforderlich erachtet und hierauf erkannt. Dabei hat die Kammer bei der vierten Tat insbesondere deshalb eine höhere Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet, weil die Folgen der Tat sowohl in immaterieller Hinsicht für die Zeugin C, als auch in materieller Hinsicht besonders schwerwiegend waren.
559Aus den vorstehenden Einzelstrafen hatte die Kammer unter Berücksichtigung der §§ 53, 54 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter abermaliger Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vorerwähnten, und bei zusammenfassender Würdigung der begangenen Taten und der Person des Angeklagten hat die Kammer in angemessener Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten eine
560Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten
561für tat- und schuldangemessen erachtet. Hierbei hat sie angesichts des relativ kurzen Tatzeitraums und des sachlichen Zusammenhangs der Taten einen engen Zusammenzug für geboten erachtet.
562- 3. 563
Angeklagter B
Bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten B hat die Kammer bei jeder Tat zunächst den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren vorsieht.
565Die Kammer hat jedoch in Anbetracht dessen, dass der Angeklagte B Aufklärungshilfe gem. § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB geleistet hat, dies in Gesamtschau mit den übrigen mildernden Umständen derart gewichtet, dass sie bei jeder Tat einen minder schweren Fall des schweren Raubes gem. § 250 Abs. 3 StGB angenommen hat. Hierdurch liegt der angewendete Strafrahmen bei jeder Tat zwischen 1 und 10 Jahren.
566Im Einzelnen:
567Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen und jene des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Bei ihrer dementsprechenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
568Zugunsten des Angeklagten B sprach sein umfassendes Geständnis, das er bereits im Ermittlungsverfahren abgelegt hat. Hierdurch hat er nicht nur seinen eigenen Tatbeitrag umfassend eingeräumt, sondern auch ausführliche Angaben zu den übrigen Beteiligten gemacht. Er hat hierdurch nicht unerhebliche Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 StGB geleistet, indem er umfassende Angaben zu seiner eigenen und der Beteiligung der übrigen Angeklagten an den Taten gemacht hat. Damit hat er durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass Taten nach § 100a Abs. 2 StPO (schwerer Raub) aufgedeckt werden konnten, § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Die Kammer hat dabei insbesondere die in § 46b Abs. 2 StGB aufgeführten Entscheidungskriterien berücksichtigt und umfassend gewürdigt. Dabei hat sie bei ihrer Entscheidung insbesondere berücksichtigt, dass die Aufklärungshilfe des Angeklagten B die Arbeit der Ermittlungsbehörden nachhaltig unterstützt und zur Aufdeckung der Taten wesentlich beigetragen hat. Zwar waren die Ermittlungsbehörden auch durch die Telefonüberwachungsmaßnahmen über viele Einzelheiten informiert. B hat aber bereits in einem frühen Stadium der Ermittlungen Hinweise auf eine Beteiligung der Angeklagten U4 und T an der Tat 1. (A) gegeben, den Angeklagten P identifiziert und zur Beteiligung des Y7 Angaben gemacht. Dabei hat er über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus Angaben gemacht, § 46b Abs. 1 S. 3 StGB, und die Aufklärungshilfe ist vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt, § 46b Abs. 3 StGB.
569Weiter sprach zugunsten des Angeklagten, dass er bislang nicht vorbestraft ist, Erstverbüßer und damit besonders haftempfindlich ist und mit der zwischenzeitig erlittenen Untersuchungshaft erstmalig Hafterfahrungen gemacht hat.
570Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Angeklagten bei allen Taten so vorgegangen sind, dass möglichst wenig Gewalt angewendet werden musste.
571Strafmildernd wirkten sich zudem die Täter-Opfer-Ausgleichsbemühungen sowie Entschuldigungen bei den Opfern und die geleistete Schadenswiedergutmachung aus. Dabei führen diese Bemühungen des Angeklagten B allerdings nicht zur Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs bzw. der Schadenswiedergutmachung gem. § 46a Nr. 1, Nr. 2 StGB. Die geleisteten Ausgleiche bzw. Ausgleichsbemühungen mit den Verletzten, die Wiedergutmachungsbestrebungen und die Entschädigungsleistungen durch den Angeklagten B führen in Anbetracht der schweren Folgen der Taten, insbesondere in immaterieller Hinsicht für die Zeugen X, C, F und Y sowie in materieller Hinsicht für die Firma I sowie den Zeugen T2 bzw. dessen Versicherung jeweils nicht zu einer Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a StGB. Die Entschuldigungen und Bemühungen des Angeklagten B lassen die erforderlichen „umfassenden Ausgleichsbemühungen“ (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a) vermissen und es fehlt – insbesondere in Anbetracht der erheblichen Folgen der Taten – jeweils an der „friedensstiftenden Wirkung“ (vgl. Fischer, a.a.O.). Auch ein ernsthaftes Bestreben einer Wiedergutmachung gem. § 46a Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. StGB liegt nicht vor, da die Bemühungen und Zahlungen allein in Anbetracht der erheblichen Folgen der Tat für die Zeugen hierzu jeweils nicht ausreichend sind. Zudem fehlt es an Wiedergutmachungsbemühungen gegenüber der Firma I und dem Zeugen T2 bzw. dessen Versicherung.
572Auch die möglichen ausländerrechtlichen Folgen aufgrund der Verurteilung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt. Bezüglich der Tat L2 (Fall 3.) wirkte sich zudem strafmildernd aus, dass der materielle Schaden gering ist.
573Demgegenüber wirkten sich zulasten des Angeklagten B die psychischen Folgen für die jeweiligen Tatopfer aus, die unter den Taten teilweise erheblich litten. Weiter hat die Kammer den hohen materiellen Schaden bei den Taten K Straße (Fall 2.) und I (Fall 4.) strafschärfend berücksichtigt. Ebenfalls war zulasten des Angeklagten die hohe kriminelle Energie, die bei der professionellen Begehung der Taten aufgewandt wurde, zu berücksichtigen. Es waren jeweils mehrere Beteiligte involviert und vor Ort. Zudem wirkte sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte mehrere gleichartige Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen hat.
574Bezüglich der Tat L2 (Fall 3.) hat die Kammer zusätzlich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte B den Angeklagten P in Schuld und Strafe verstrickt hat. Durch das Einwirken des B hat P sich zur Begehung der Tat bewegen lassen, insbesondere dadurch, dass B ihm das Foto mit den Geldscheinen gezeigt hat. Weiter war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Tat L2 (Fall 3.) die Idee hatte, die Softairpistole mitzunehmen.
575Eine Gesamtabwägung der vorliegend allgemeinen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit führte zwar in keinem der Fälle zur Annahme eines minder schweren Falls des schweren Raubes gem. § 250 Abs. 3 StGB. Die mildernden Umstände wiegen einzeln und in ihre Gesamtheit nicht derart schwer, dass sie, zumal in Anbetracht der zusammen genommenen nicht ungewichtigen schärfenden Aspekte, eine Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen als unangemessen erscheinen lassen würden.
576Erst unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 46b StGB sah sich die Kammer in der Lage, den milden Ausnahmestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen.
577Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien wiederum alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die zuvor bereits erwähnten, gewürdigt.
578Im Ergebnis hat die Kammer für die Taten folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und hierauf erkannt:
579Für die zweite Tat hat die Kammer die Verhängung einer
580Freiheitsstrafe von 2 Jahren,
581für die dritte Tat eine
582Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten,
583und für die vierte Tat eine
584Freiheitsstrafe von 3 Jahren
585für angemessen und erforderlich erachtet und hierauf erkannt. Dabei hat die Kammer bei der vierten Tat insbesondere deshalb eine höhere Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet, weil die Folgen der Tat sowohl in immaterieller Hinsicht für die Zeugin C, als auch in materieller Hinsicht besonders schwerwiegend waren.
586Aus den vorstehenden Einzelstrafen hatte die Kammer unter Berücksichtigung der §§ 53, 54 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter abermaliger Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der vorerwähnten, und bei zusammenfassender Würdigung der begangenen Taten und der Person des Angeklagten hat die Kammer in angemessener Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von 3 Jahren eine
587Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren
588für tat- und schuldangemessen erachtet. Hierbei hat sie angesichts des relativ kurzen Tatzeitraums und des sachlichen Zusammenhangs der Taten einen engen Zusammenzug für geboten erachtet.
589- 4. 590
Angeklagter P
Bezüglich des Angeklagten P hat die Kammer den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrundegelegt, der Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB schied aus.
592Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen und jene des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Bei ihrer dementsprechenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
593Zugunsten des Angeklagten P hat die Kammer sein im Rahmen der Hauptverhandlung abgelegtes, umfassendes Geständnis berücksichtigt. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass er die Tat aufgrund seiner erheblichen Schulden begangen hat und sich zur damaligen Zeit in einer schwierigen persönlichen Situation befunden hat. So war kurz vorher sein Vater verstorben, was auch die schwierige finanzielle Situation der Familie und die Situation seiner schwerstbehinderten Schwester, die auf Unterstützung angewiesen ist, verschärft hat. Die Kammer hat ebenfalls zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er jedenfalls nach Erwachsenenstrafrecht zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen wird.
594Zugunsten des Angeklagten fiel weiter ins Gewicht, dass die Angeklagten bei der Tat so vorgegangen sind, dass möglichst wenig Gewalt angewendet werden musste und dass der materielle Schaden gering ist.
595Dagegen hat die Kammer zulasten des Angeklagten P gewertet, dass er bereits erheblich und teilweise einschlägig jugendrichterlich vorbelastet und mehrfach vorbestraft ist. Auch die psychischen Folgen für die Tatopfer, die unter den Taten litten, hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt. Ebenfalls hat die Kammer zulasten des Angeklagten die hohe kriminelle Energie, die bei der professionellen Begehung der Tat aufgewandt wurde, berücksichtigt. Es waren mehrere Beteiligte involviert, die arbeitsteilig gegenüber nur einem Opfer vorgingen.
596Der Angeklagte P hat weder Aufklärungshilfe gem. § 46b Abs. 1 StGB vor Eröffnung des Hauptverfahrens geleistet, noch Bemühungen im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung gem. § 46a Nr. 1, Nr. 2 StGB unternommen.
597Eine Gesamtabwägung der vorliegenden allgemeinen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit führt nicht zur Annahme eines minder schweren Falls des schweren Raubes gem. § 250 Abs. 3 StGB. Die mildernden Umstände wiegen einzeln und in ihrer Gesamtheit gesehen nicht derart schwer, dass sie, zumal in Anbetracht der zusammen genommen nicht ungewichtigen schärfenden Aspekte, eine Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen als unangemessen erscheinen lassen würden.
598Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien wiederum alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die zuvor bereits erwähnten, gewürdigt.
599Im Ergebnis hat die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von
6003 Jahren und 6 Monaten
601für tat- und schuldangemessen erachtet und hierauf erkannt.
602- 5. 603
Angeklagter L
Bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten L hat die Kammer den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren vorsieht.
605Die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 249 Abs. 2 StGB schied aus.
606Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen und jene des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Bei ihrer dementsprechenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
607Zugunsten des Angeklagten L hat die Kammer sein im Rahmen der Hauptverhandlung abgelegtes Teilgeständnis gewertet. Aufklärungshilfe gem. § 46b Abs. 1 StGB vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat der Angeklagte L nicht geleistet.
608Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist und dass er als Erstverbüßer besonders haftempflindlich ist.
609Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Angeklagten bei der Tat so vorgegangen sind, dass möglichst wenig Gewalt angewendet werden musste.
610Auch seine beabsichtigte Entschuldigung bei dem Opfer, der Zeugin C, wirkte sich strafmildernd aus. Sie führte jedoch nicht zur Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung gem. § 46a Nr. 1, Nr. 2 StGB.
611Die angebotene Entschuldigung führt in Anbetracht der schweren Folgen der Tat für die Zeugin C nicht zu einer entsprechenden Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a StGB. Sie lässt die erforderlichen „umfassenden Ausgleichsbemühungen“ (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a) vermissen und es fehlt – insbesondere in Anbetracht der erheblichen Folgen der Taten und der Verweigerung der Zeugin C – an der erforderlichen „friedensstiftenden Wirkung“ (vgl. Fischer, a.a.O.). Auch ein ernsthaftes Bestreben einer Wiedergutmachung gem. § 46a Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. StGB liegt nicht vor, da die bloße Ankündigung, sich zu entschuldigen, in Anbetracht des erheblichen Vertrauensmissbrauchs, den der Angeklagte L als Vorgesetzter gegenüber der Zeugin C begangen hat, nicht als ausreichendes, ernsthaftes Bestreben zur Wiedergutmachung angesehen werden kann. Zudem hat die Zeugin C – in Anbetracht dieser Erwägungen – die angebotene Wiedergutmachungsleistung in Wahrnehmung ihrer rechtlich schützenswerten Interessen verweigert. Auch fehlt es an Wiedergutmachungsbemühungen gegenüber der Firma I, im Gegenteil ist er gegen die fristlose Kündigung vorgegangen und hat einen Vergleich erwirkt, wonach die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung mit Weiterbezug von Gehaltszahlungen umgewandelt worden ist.
612Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte durch die Begehung der Tat seinen Arbeitsplatz verloren hat und seine berufliche Karriere in leitender Stellung mutmaßlich beendet ist.
613Dagegen hat die Kammer zulasten des Angeklagten L gewertet, dass bei der Tat ein hoher materieller Schaden entstanden ist. Weiter hat die Kammer strafschärfend die psychischen Folgen der Tat für das Opfer, die Zeugin C, die erheblich unter der Tat litt, berücksichtigt. Ebenfalls zulasten des Angeklagten hat die Kammer die hohe kriminelle Energie, die bei der professionellen Begehung der Tat aufgewandt wurde, gewertet und die insbesondere darin zum Ausdruck kam, dass mehrere Beteiligte die Tat verwirklichten. Weiter wirkte sich zulasten des Angeklagten L aus, dass er den Angeklagten Y7 in Schuld und Strafe verstrickt hat. Als Vorgesetzter des Angeklagten Y7, wobei er von dessen finanziellen Nöten wusste, hat er den Angeklagten Y7 zur Begehung der Tat bewegt.
614Strafschärfend wirkte sich auch aus, dass er als Filialleiter gegenüber seinen Angestellten, insbesondere der Zeugin C, und seinem Arbeitgeber eine erhöhte Vertrauensstellung inne hatte, die er missbraucht und ausgenutzt hat.
615Eine Gesamtabwägung der vorliegenden allgemeinen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit führt nicht zur Annahme eines minder schweren Falls des Raubes gem. § 249 Abs. 2 StGB. Die mildernden Umstände wiegen einzeln und in ihrer Gesamtheit gesehen nicht derart schwer, dass sie, zumal in Anbetracht der zusammen genommen nicht ungewichtigen schärfenden Aspekte, eine Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen als unangemessen erscheinen lassen würden.
616Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien wiederum alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die zuvor bereits erwähnten, gewürdigt.
617Im Ergebnis hat die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von
6183 Jahren
619für tat- und schuldangemessen erachtet und hierauf erkannt.
620- 6. 621
Angeklagter Y7
Bezüglich des Angeklagten Y7 hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrundegelegt, der Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren vorsieht.
623Die Kammer ist jedoch von einem minder schweren Fall gem. § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen. Hierdurch liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren.
624Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen und jene des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Bei ihrer dementsprechenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
625Zugunsten des Angeklagten Y7 wirkte sich sein umfassendes Geständnis aus. Der Angeklagte hat die Tat vollumfänglich gestanden und hierbei ein Geständnis abgelegt, das erkennbar von Reue getragen war und über seine eigenen Tatbeiträge hinaus zur Tataufklärung beigetragen hat. Aufklärungshilfe gem. § 46b Abs. 1 StGB vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 46b Abs. 3 StGB) hat der Angeklagte Y7 nicht geleistet.
626Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, was die Kammer ebenfalls strafmildernd gewertet hat. Zu seinen Gunsten wirkte sich ebenfalls aus, dass der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass er sich bei Begehung der Tat in einer großen finanziellen Notlage befunden hat und dass ihm die Tat von seinem Vorgesetzten – dem Angeklagten L – in Kenntnis dessen angedient wurde, er sich insoweit in einer gewissen Zwangslage befunden hat.
627Auch seine Bemühungen im Hinblick auf einen Täter-Opfer-Ausgleich mit der Zeugin C, das persönliche Gespräch, das er diesbezüglich mit ihr geführt hat und die Entschuldigung bei ihr wirkten sich strafmildernd aus. Sie führte jedoch nicht zur Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung gem. § 46a Nr. 1, Nr. 2 StGB.
628Die geleisteten Bemühungen führten in Anbetracht der schweren Folgen der Tat für die Zeugin C nicht zu einer entsprechenden Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a StGB. Sie lassen die erforderlichen „umfassenden Ausgleichsbemühungen“ (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a) vermissen und es fehlt – insbesondere in Anbetracht der erheblichen Folgen der Taten und der von der Zeugin C gewünschten weitergehenden Täter-Opfer-Ausgleichs-Bemühungen – an der erforderlichen „friedensstiftenden Wirkung“ (vgl. Fischer, a.a.O.). Auch ein ernsthaftes Bestreben einer Wiedergutmachung gem. § 46a Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. StGB liegt nicht vor, da die Entschuldigung und Bemühungen allein in Anbetracht der erheblichen Folgen der Tat für die Zeugin C sowie der von ihr gewünschten, unerfüllten weiteren Bemühungen im Rahmen eins Täter-Opfer-Ausgleichs hierzu nicht ausreichend sind. Zudem fehlt es an Wiedergutmachungsbemühungen gegenüber der Firma I.
629Strafmildernd wirkten sich auch die sonstigen Folgen der Tat für ihn selbst, insbesondere der Verlust des Arbeitsplatzes und damit das mutmaßliche Ende seiner beruflichen Karriere in leitender Stellung, aus. Zu berücksichtigen war auch, dass die Angeklagten bei der Tat so vorgegangen sind, dass möglichst wenig Gewalt angewendet werden musste.
630Demgegenüber wirkten sich zulasten des Angeklagten Y7 die erheblichen psychischen Folgen durch die Tat für das Opfer, die Zeugin C, aus. Strafschärfend war zudem der hohe materielle Schaden zu berücksichtigen. Auch die hohe kriminelle Energie, die die Angeklagten bei der professionellen Begehung der Tat angewandt haben, war zu berücksichtigen und die insbesondere darin zum Ausdruck kam, dass mehrere Beteiligte die Tat verwirklichten. Strafschärfend hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte Y7 als stellvertretender Filialleiter des Baumarktes und Vorgesetzter der Frau C eine erhebliche Vertrauensstellung gegenüber der Zeugin C und seinem Arbeitgeber ausgenutzt hat.
631Eine Gesamtabwägung der vorliegenden allgemeinen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit führt, insbesondere in Anbetracht der erheblichen finanziellen Notlage, in der sich der Angeklagte, dem die Tatbeteiligung von seinem Vorgesetzten angedient wurde, befunden hat, zur Annahme eines minder schweren Falls des schweren Raubes gem. § 250 Abs. 3 StGB.
632Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien wiederum alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die zuvor bereits erwähnten, gewürdigt.
633Im Ergebnis hat die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von
6342 Jahren und 6 Monaten
635für tat- und schuldangemessen erachtet und hierauf erkannt.
636- 7. 637
Angeklagter B2
Bezüglich des Angeklagte B2 hat die Kammer hinsichtlich aller Taten zunächst den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrundegelegt, der Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren vorsieht.
639Die Kammer hat jedoch in Anbetracht dessen, dass der Angeklagte B2 Aufklärungshilfe gem. § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB geleistet hat, dies in Gesamtschau mit den übrigen mildernden Umständen derart gewichtet, dass sie bei jeder Tat einen minder schweren Fall des schweren Raubes gem. § 250 Abs. 3 StGB angenommen hat. Hierdurch liegt der angewendete Strafrahmen bei jeder Tat zunächst zwischen 1 und 10 Jahren. Aufgrund der Gehilfenstellung des B2 liegt der letztlich angewendete Strafrahmen dann bei jeder Tat gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zwischen 3 Monaten und 7 Jahren und 6 Monaten.
640Im Einzelnen:
641Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen und jene des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Bei ihrer dementsprechenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
642Zugunsten des Angeklagten B2 hat die Kammer sein umfassendes Geständnis, das er bereits im Ermittlungsverfahren abgelegt und im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt hat, berücksichtigt. Hierdurch hat er nicht nur seinen eigenen Tatbeitrag umfassend eingeräumt, sondern auch ausführliche Angaben zu den übrigen Beteiligten gemacht. Er hat hierdurch nicht unerhebliche Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 StGB geleistet, indem er umfassende Angaben zu seiner eigenen und der Beteiligung der übrigen Angeklagten an den Taten gemacht hat. Damit hat er durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass Taten nach § 100a Abs. 2 StPO (schwerer Raub) aufgedeckt werden konnten, § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Die Kammer hat dabei insbesondere die in § 46b Abs. 2 StGB aufgeführten Entscheidungskriterien berücksichtigt und umfassend gewürdigt. Dabei hat sie bei ihrer Entscheidung insbesondere berücksichtigt, dass die Aufklärungshilfe des Angeklagten B2 die Arbeit der Ermittlungsbehörden nachhaltig unterstützt und zur Aufdeckung der Taten wesentlich beigetragen hat. Zwar waren die Ermittlungsbehörden auch durch die Telefonüberwachungsmaßnahmen über viele Einzelheiten informiert. Der Angeklagte B2 hat jedoch – in Anbetracht seiner Kenntnisse und seines Wissens – umfassende Angaben zu seiner und der Beteiligung der übrigen Angeklagten gemacht, so dass dies zur Aufdeckung der Taten wesentlich beigetragen hat. Dabei hat er über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus Angaben gemacht, § 46b Abs. 1 S. 3 StGB, und die Aufklärungshilfe ist vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt, § 46b Abs. 3 StGB.
643Ebenfalls strafmildernd hat sich ausgewirkt, dass der Angeklagte B2 nicht vorbestraft und Erstverbüßer, damit besonders haftempfindlich, ist. Er hat zudem aufgrund der mehrtägigen Untersuchungshaft erstmalig Hafterfahrung gemacht.
644Sein Tatbeitrag bezüglich der Tat L2 (Fall 3.) war gering, außerdem war nicht geplant, dass er aus dieser Tat einen Anteil an der Beute erlangen sollte und der materielle Schaden bei dieser Tat war ausgesprochen gering. Auch im Hinblick auf die Tat I (Fall 4.) war sein Tatbeitrag relativ gering und er hat nur einen sehr geringen Anteil an der Beute erlangt.
645Weiter hat der Angeklagte B2 sich in erheblichem Umfang um einen Täter-Opfer-Ausgleich und Schmerzensgeldzahlungen bemüht sowie Entschuldigungen geleistet. Dabei führen diese Bemühungen allerdings nicht zur Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs bzw. der Schadenswiedergutmachung gem. § 46a Nr. 1, Nr. 2 StGB. Die geleisteten Ausgleiche bzw. Ausgleichsbemühungen mit den Verletzten, die Wiedergutmachungsbestrebungen und die Entschädigungsleistungen durch den Angeklagten B2 führen in Anbetracht der schweren Folgen der Taten, insbesondere in immaterieller Hinsicht für die Zeugen C, F und Y sowie in materieller Hinsicht für die Firma I unter Anwendung des der Kammer zugestandenen Ermessenes nicht zu einer Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a StGB. Die diesbezüglichen Bemühungen und Leistungen des Angeklagten B2 lassen die erforderlichen „umfassenden Ausgleichsbemühungen“ (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a) vermissen und es fehlt – insbesondere in Anbetracht der erheblichen Folgen der Taten – jeweils an der „friedensstiftenden Wirkung“ (vgl. Fischer, a.a.O.). Auch ein ernsthaftes Bestreben einer Wiedergutmachung gem. § 46a Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. StGB liegt nicht vor, da die Bemühungen und Zahlungen allein in Anbetracht der erheblichen Folgen der Tat für die Zeugen hierzu jeweils nicht ausreichend sind. Zudem fehlt es an Wiedergutmachungsbemühungen gegenüber der Firma I.
646Die Kammer hat auch strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagten bei allen Taten so vorgegangen sind, dass möglichst wenig Gewalt angewendet werden musste. Auch etwaige zu erwartende ausländerrechtliche Folgen hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt.
647Demgegenüber wirkten sich zulasten des Angeklagten B2 die psychischen Folgen für die jeweiligen Tatopfer aus, die unter den Taten teilweise erheblich litten. Weiter hat die Kammer den hohen materiellen Schaden bei der Tat I (Fall 4.) strafschärfend berücksichtigt. Ebenfalls war zulasten des Angeklagten die hohe kriminelle Energie, die bei der professionellen Begehung der Taten aufgewandt wurde, zu berücksichtigen und die insbesondere darin zum Ausdruck kam, dass mehrere Beteiligte die Tat verwirklichten. Zudem wirkte sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte zwei gleichartige Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen hat.
648Eine Gesamtabwägung der vorliegend allgemeinen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit führte zwar in keinem der Fälle zur Annahme eines minder schweren Falls des schweren Raubes gem. § 250 Abs. 3 StGB. Die mildernden Umstände wiegen einzeln und in ihre Gesamtheit nicht derart schwer, dass sie, zumal in Anbetracht der zusammen genommenen nicht ungewichtigen schärfenden Aspekte, eine Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen als unangemessen erscheinen lassen würden.
649Erst unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 46b StGB sah sich die Kammer in der Lage, den milden Ausnahmestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen.
650In weiterer Anwendung der §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB liegt der letztlich angewendete Strafrahmen bei jeder Tat zwischen 3 Monaten und 7 Jahren und 6 Monaten.
651Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien wiederum alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die zuvor bereits erwähnten, gewürdigt.
652Im Ergebnis hat die Kammer für die Taten folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und hierauf erkannt:
653Für die dritte Tat hat die Kammer die Verhängung einer
654Freiheitsstrafe von 1 Jahr,
655und für die vierte Tat eine
656Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
657für angemessen und erforderlich erachtet und hierauf erkannt. Dabei hat die Kammer bei der vierten Tat insbesondere deshalb eine höhere Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet, weil die Folgen der Tat sowohl in immaterieller Hinsicht für die Zeugin C, als auch in materieller Hinsicht besonders schwerwiegend waren.
658Aus den vorstehenden Einzelstrafen hatte die Kammer unter Berücksichtigung der §§ 53, 54 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter abermaliger Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der vorerwähnten, und bei zusammenfassender Würdigung der begangenen Taten und der Person des Angeklagten hat die Kammer in angemessener Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten eine
659Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
660für tat- und schuldangemessen erachtet. Hierbei hat sie angesichts des relativ kurzen Tatzeitraums und des sachlichen Zusammenhangs der Taten einen engen Zusammenzug für geboten erachtet.
661Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
662Die nach § 56 Abs. 1 StGB verlangte günstige Sozialprognose liegt bei dem Angeklagten vor. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Sein bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis, das er in der Hauptverhandlung wiederholt hat, belegt, dass er sich inhaltlich von den begangenen Straftaten distanziert hat. Er ist vorliegend erstmals straffällig geworden, zumal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, wodurch ihm die möglichen gravierenden Folgen seines strafbaren Verhaltens in abschreckender Weise vor Augen geführt worden sind, nämlich der Verlust der Freiheit. Sein Werdegang bis zu den vorliegenden Taten sowie danach, er hat inzwischen eine Arbeitsstelle erlangt, belegt, dass er sein Leben straffrei gestalten kann.
663Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht, § 56 Abs. 3 StGB. Bei der insoweit erforderlichen nochmaliger Würdigung von Tat und Täter sprach für eine Strafaussetzung insbesondere, dass der Angeklagte ein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat. Durch dieses Verhalten hat er gezeigt, dass er innerlich auf Distanz zu den Taten gegangen ist. Schließlich ist der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch seine Täter-Opfer-Ausgleichsbemühungen belegen, dass er sich von den Straftaten distanziert hat.
664Aus diesen Erwägungen folgt schließlich auch, dass nach der Gesamtwürdigung von der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Das frühzeitige, umfassende Geständnis und sein straffreies Vorleben sowie die Bemühung um einen Täter-Opfer-Ausgleich sind jedenfalls in ihrem Zusammenwirken Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die auch in Anbetracht einer verhängten Strafe von 2 Jahren eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und als Sinn vom Strafrecht geschützten Interesse nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.
665VI.
666(Verfall)
667- 1. 668
Angeklagter T
Gegen den Angeklagten T war gem. § 111i Abs. 2 StPO die Feststellung zu treffen, dass im Hinblick auf einen Geldbetrag von 89.342,09 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten in dieser Höhe entgegenstehen. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe vorgelegen.
670Durch Vermischen mit dem Vermögen des Angeklagten war die Anordnung des Verfalls nicht möglich, so dass gem. §§ 73, 73a StGB Verfall des Wertersatzes anzuordnen gewesen wäre.
671Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Das ist namentlich die Tatbeute, die aus der Tat auch dann erlangt ist, wenn sie zunächst zu einem Mittäter gelangt und dann aufgeteilt wird (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73 Rn. 10 m.w.N.). Erlangt sind die Vermögenswerte, wenn der Tatbeteiligte zumindest die faktische Verfügungsgewalt für sich erlangt hat (vgl. Fischer, a.a.O, Rn. 13 m.w.N.). Bei mehreren Beteiligten kann nur für verfallen erklärt werden, was der jeweilige Beteiligte selbst tatsächlich erlangt hat (vgl. Fischer, a.a.O, Rn. 16 m.w.N.). Bei dem Beteiligten, der zunächst die gesamte Tatbeute erhält, um die Anteile der Übrigen später auszukehren, kann die Gesamtheit des Erlangten für verfallen erklärt werden (vgl. Fischer, a.a.O, Rn. 16 m.w.N.).
672Der Angeklagte T hat nach diesen Grundsätzen aus den Taten insgesamt 89.342,09 Euro erlangt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Beute der Tat 1. in Höhe von 14.715,00 Euro, die er tatsächlich erlangt hat, als er – gemeinsam mit dem Angeklagten U4 – die Beute in dieser Höhe aufgeteilt hat. Weiter setzt sich der Betrag zusammen aus der Beute in Höhe von 26.627,09 Euro aus der Tat 2. Diesen Geldbetrag hat der Angeklagte T tatsächlich erlangt, als er die Beute in dieser Höhe aufgeteilt hat. Zudem setzt sich der Betrag zusammen aus einem Geldbetrag in Höhe von 48.000,00 Euro aus der Tat 4., den der Angeklagte T in dieser Höhe mindestens tatsächlich erlangt hat, als er die Beute aus dem Überfall auf den I-Baumarkt verteilt hat. In dem Augenblick der Beuteaufteilung waren zumindest die letztlich verteilten 48.000,00 Euro vorhanden.
673Ein Fall der unbilligen Härte gem. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB lag nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass die Anordnung Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzten würde und dass sie im Einzelfall als vom Zweck des Verfalls nicht mehr getragen und schlechthin ungerecht erscheinen würde (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73c Rn. 3 m.w.N.). Hierfür gab es – insbesondere in Anbetracht der erheblichen Straftaten – keine Anhaltspunkte.
674Die Kammer hat von dem ihr gemäß § 73c Abs. 1 S. 2, 1. Alt. StGB eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und von einer Verfallsanordnung weder abgesehen noch lediglich einen geringeren Betrag für verfallen erklärt.
675Zwar ist der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden. Einen Teil des Erlangten hat der Angeklagte im Rahmen der Beuteaufteilung unmittelbar an seine Mittäter weitergeleitet. Bezüglich des Restes ließ sich die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geld zur Schuldentilgung verwendet, nicht widerlegen. Trotz des hohen Verfallsbetrages und der hohen Schulden des Angeklagten hat die Kammer – auch mit Blick auf den Resozialisierungsgedanken – nicht von einer entsprechenden Verfallsanordnung abgesehen. Der Angeklagte ist – auch nach seiner Haftentlassung – im jungen und arbeitsfähigen Alter. Er wird in der Lage sein, durch Einsatz seiner Arbeitskraft den verursachten Schaden wiedergutzumachen und das Erlangte – jedenfalls gesamtschuldnerisch mit den übrigen Angeklagten (s.u.) – zurückzuzahlen.
676- 2. 677
Angeklagter U4
Gegen den Angeklagten U4 war gem. § 111i Abs. 2 StPO die Feststellung zu treffen, dass im Hinblick auf einen Geldbetrag von 99.727,93 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten in dieser Höhe entgegenstehen. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe vorgelegen.
679Durch Vermischen mit dem Vermögen des Angeklagten war die Anordnung des Verfalls nicht möglich, so dass gem. §§ 73, 73a StGB Verfall des Wertersatzes anzuordnen gewesen wäre.
680Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Das ist namentlich die Tatbeute, die aus der Tat auch dann erlangt ist, wenn sie zunächst zu einem Mittäter gelangt und dann aufgeteilt wird (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73 Rn. 10 m.w.N.). Erlangt sind die Vermögenswerte, wenn der Tatbeteiligte zumindest die faktische Verfügungsgewalt für sich erlangt hat (vgl. Fischer, a.a.O, Rn. 13 m.w.N.). Bei mehreren Beteiligten kann nur für verfallen erklärt werden, was der jeweilige Beteiligte selbst tatsächlich erlangt hat (vgl. Fischer, a.a.O, Rn. 16 m.w.N.). Bei dem Beteiligten, der zunächst die gesamte Tatbeute erhält, um die Anteile der Übrigen später auszukehren, kann die Gesamtheit des Erlangten für verfallen erklärt werden (vgl. Fischer, a.a.O, Rn. 16 m.w.N.).
681Der Angeklagte U4 hat nach diesen Grundsätzen aus den Taten insgesamt 99.727,93 Euro erlangt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Beute der Tat 1. in Höhe von 14.715,00 Euro, die er bereits mit Entreißen des Geldes von der Zeugin Y4 tatsächlich erlangt hat. Weiter setzt sich der Betrag zusammen aus der Beute in Höhe von 26.627,09 Euro aus der Tat 2. Diesen Geldbetrag hat der Angeklagte U4 tatsächlich erlangt, als er diesen Geldbetrag mit dem Angeklagten B aus dem Kiosk K Straße entwendet, anschließend zu seiner Wohnung gebracht und dort zur Beuteaufteilung ausgebreitet hat. Zudem setzt sich der Betrag zusammen aus einem Geldbetrag in Höhe von 58.385,84 Euro aus der Tat 4., den der Angeklagte U4 in dieser Höhe tatsächlich erlangt hat, als er die Beute aus dem Überfall auf den I-Baumarkt aus den Tresoren in den Rucksack gepackt hat. In dem Augenblick war jedenfalls die Beute in voller Höhe von 58.385,84 Euro noch vorhanden.
682Ein Fall der unbilligen Härte gem. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB lag nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass die Anordnung Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzten würde und dass sie im Einzelfall als vom Zweck des Verfalls nicht mehr getragen und schlechthin ungerecht erscheinen würde (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73c Rn. 3 m.w.N.). Hierfür gab es – insbesondere in Anbetracht der erheblichen Straftaten – keine Anhaltspunkte.
683Die Kammer hat von dem ihr gemäß § 73c Abs. 1 S. 2, 1. Alt. StGB eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und von einer Verfallsanordnung weder abgesehen noch lediglich einen geringeren Betrag für verfallen erklärt.
684Zwar ist der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden. Einen Teil des Erlangten hat der Angeklagte im Rahmen der Beuteaufteilung unmittelbar an seine Mittäter weitergeleitet. Bezüglich des Restes ließ sich die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geld zur Schuldentilgung verwendet, nicht widerlegen. Trotz des hohen Verfallsbetrages hat die Kammer – auch mit Blick auf den Resozialisierungsgedanken – nicht von einer entsprechenden Verfallsanordnung abgesehen. Der Angeklagte ist – auch nach seiner Haftentlassung – im jungen und arbeitsfähigen Alter. Wenngleich er seinen Beruf als Profifußballer höchstwahrscheinlich nicht mehr wird ausüben können, wird er dennoch in der Lage sein, durch Einsatz seiner Arbeitskraft den verursachten Schaden wiedergutzumachen und das Erlangte – jedenfalls gesamtschuldnerisch mit den übrigen Angeklagten (s.u.) – zurückzuzahlen.
685- 3. 686
Angeklagter B
Gegen den Angeklagten B war gem. § 111i Abs. 2 StPO die Feststellung zu treffen, dass im Hinblick auf einen Geldbetrag von 85.012,93 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten in dieser Höhe entgegenstehen. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe vorgelegen.
688Durch Vermischen mit dem Vermögen des Angeklagten war die Anordnung des Verfalls nicht möglich, so dass gem. §§ 73, 73a StGB Verfall des Wertersatzes anzuordnen gewesen wäre.
689Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Das ist namentlich die Tatbeute, die aus der Tat auch dann erlangt ist, wenn sie zunächst zu einem Mittäter gelangt und dann aufgeteilt wird (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73 Rn. 10 m.w.N.). Erlangt sind die Vermögenswerte, wenn der Tatbeteiligte zumindest die faktische Verfügungsgewalt für sich erlangt hat (vgl. Fischer, a.a.O, Rn. 13 m.w.N.). Bei mehreren Beteiligten kann nur für verfallen erklärt werden, was der jeweilige Beteiligte selbst tatsächlich erlangt hat (vgl. Fischer, a.a.O, Rn. 16 m.w.N.). Bei dem Beteiligten, der zunächst die gesamte Tatbeute erhält, um die Anteile der Übrigen später auszukehren, kann die Gesamtheit des Erlangten für verfallen erklärt werden (vgl. Fischer, a.a.O, Rn. 16 m.w.N.).
690Der Angeklagte B hat nach diesen Grundsätzen aus den Taten insgesamt 85.012,93 Euro erlangt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Beute in Höhe von 26.627,09 Euro aus der Tat 2. Diesen Geldbetrag hat der Angeklagte B tatsächlich erlangt, als er diesen Geldbetrag mit dem Angeklagten U4 aus dem Kiosk K Straße entwendet, anschließend zur Wohnung des U4 gebracht und dort zur Beuteaufteilung ausgebreitet hat. Zudem setzt sich der Betrag zusammen aus einem Geldbetrag in Höhe von 58.385,84 Euro aus der Tat 4., den der Angeklagte B in dieser Höhe tatsächlich erlangt hat, als er die Beute aus dem Überfall auf den I-Baumarkt – die U4 aus den Tresoren in den Rucksack gepackt hatte – gemeinsam mit U4 vom Baumarkt zu seinem Auto und sodann in seinem Auto zur Wohnung des C7 verbracht hat. In dem Augenblick war jedenfalls die Beute in voller Höhe von 58.385,84 Euro noch vorhanden.
691Ein Fall der unbilligen Härte gem. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB lag nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass die Anordnung Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzten würde und dass sie im Einzelfall als vom Zweck des Verfalls nicht mehr getragen und schlechthin ungerecht erscheinen würde (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73c Rn. 3 m.w.N.). Hierfür gab es – insbesondere in Anbetracht der erheblichen Straftaten – keine Anhaltspunkte.
692Die Kammer hat von dem ihr gemäß § 73c Abs. 1 S. 2, 1. Alt. StGB eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und von einer Verfallsanordnung weder abgesehen noch lediglich einen geringeren Betrag für verfallen erklärt.
693Zwar ist der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden. Einen Teil des Erlangten hat der Angeklagte im Rahmen der Beuteaufteilung unmittelbar an seine Mittäter weitergeleitet. Bezüglich des Restes ließ sich die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geld zur Schuldentilgung verwendet, nicht widerlegen. Trotz des hohen Verfallsbetrages hat die Kammer – auch mit Blick auf den Resozialisierungsgedanken – nicht von einer entsprechenden Verfallsanordnung abgesehen. Der Angeklagte ist – auch nach seiner Haftentlassung – im jungen und arbeitsfähigen Alter. Er wird in der Lage sein, durch Einsatz seiner Arbeitskraft den verursachten Schaden wiedergutzumachen und das Erlangte – jedenfalls gesamtschuldnerisch mit den übrigen Angeklagten (s.u.) – zurückzuzahlen.
694- 4. 695
Angeklagter L
Gegen den Angeklagten L war gem. § 111i Abs. 2 StPO die Feststellung zu treffen, dass im Hinblick auf einen Geldbetrag von 8.000,00 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten in dieser Höhe entgegenstehen. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe vorgelegen.
697Durch Vermischen mit dem Vermögen des Angeklagten war die Anordnung des Verfalls nicht möglich, so dass gem. §§ 73, 73a StGB Verfall des Wertersatzes anzuordnen gewesen wäre.
698Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Das ist namentlich die Tatbeute, die aus der Tat auch dann erlangt ist, wenn sie zunächst zu einem Mittäter gelangt und dann aufgeteilt wird (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73 Rn. 10 m.w.N.). Erlangt sind die Vermögenswerte, wenn der Tatbeteiligte zumindest die faktische Verfügungsgewalt für sich erlangt hat (vgl. Fischer, a.a.O, Rn. 13 m.w.N.). Bei mehreren Beteiligten kann nur für verfallen erklärt werden, was der jeweilige Beteiligte selbst tatsächlich erlangt hat (vgl. Fischer, a.a.O, Rn. 16 m.w.N.). Bei dem Beteiligten, der zunächst die gesamte Tatbeute erhält, um die Anteile der Übrigen später auszukehren, kann die Gesamtheit des Erlangten für verfallen erklärt werden (vgl. Fischer, a.a.O, Rn. 16 m.w.N.).
699Der Angeklagte L hat nach diesen Grundsätzen aus der Tat 8.000,00 Euro erlangt. Diesen Geldbetrag hat er aus der Gesamtbeute als seinen Anteil erhalten und damit tatsächlich erlangt.
700Ein Fall der unbilligen Härte gem. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB lag nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass die Anordnung Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzten würde und dass sie im Einzelfall als vom Zweck des Verfalls nicht mehr getragen und schlechthin ungerecht erscheinen würde (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73c Rn. 3 m.w.N.). Hierfür gab es – insbesondere in Anbetracht der erheblichen Straftat – keine Anhaltspunkte.
701Die Kammer hat von dem ihr gemäß § 73c Abs. 1 S. 2, 1. Alt. StGB eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und von einer Verfallsanordnung weder abgesehen noch lediglich einen geringeren Betrag für verfallen erklärt.
702Zwar ist der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden. Gegenteiliges ließ sich jedenfalls nicht feststellen. Dennoch hat die Kammer – auch mit Blick auf den Resozialisierungsgedanken – nicht von einer entsprechenden Verfallsanordnung abgesehen. Der Angeklagte ist – auch nach seiner Haftentlassung – im arbeitsfähigen Alter und hat bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht. Das hierdurch zu erzielende Einkommen wird ihn in die Lage versetzen, durch Einsatz seiner Arbeitskraft den verursachten Schaden wiedergutzumachen und das Erlangte – jedenfalls gesamtschuldnerisch mit den übrigen Angeklagten (s.u.) – zurückzuzahlen.
703- 5. 704
Gesamtschuldnerische Haftung
Bezüglich der Tat 1. (A) haften die Angeklagten T und U4 im Hinblick auf die obige Verfallsentscheidung als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB bezüglich eines Betrags in Höhe von 14.715,00 Euro.
706Bezüglich der Tat 2. (K Straße) haften die Angeklagten T, U4 und B im Hinblick auf die obige Verfallsentscheidung als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB bezüglich eines Betrags in Höhe von 26.627,09 Euro.
707Bezüglich der Tat 4. (I) haften die Angeklagten T, U4, B und L im Hinblick auf die obige Verfallsentscheidung als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB bezüglich eines Betrags in Höhe von 8.000,00 Euro. Im Hinblick auf einen darüber hinausgehenden Betrag von 40.000,00 Euro haften die Angeklagten T, U4, B als Gesamtschuldner und im Hinblick auf weitere 10.385,84 Euro haften die Angeklagten U4 und B als Gesamtschuldner.
708VII.
709(Einziehung)
710Bezüglich des Angeklagten B2 war nicht die Einziehung des sichergestellten Handys (iPhone) gem. § 74 Abs. 1 StGB anzuordnen. Es ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte dieses Handy zur Begehung oder Vorbereitung der Straftaten gebraucht hat. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten, er habe hierzu nur das weitere in seinem Eigentum stehende Handy iPhone genutzt, auf dessen Rückgabe er verzichtet hat, ließ sich nicht widerlegen.
711Im Übrigen haben die Angeklagten auf die Rückgabe der sichergestellten Asservate verzichtet und sich mit deren außergerichtlichen Einziehung und evtl. Vernichtung einverstanden erklärt, so dass insofern kein Bedarf zu einer Einziehungsentscheidung mehr bestand.
712VIII.
713(Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
714Die Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs. 2 StGB war gegen die Angeklagten T, U4 und B nicht anzuordnen, da eine Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten nicht ergibt, dass sie infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich sind (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Bei den begangenen Straftaten handelte es sich um eine heftige, aber relativ kurze Phase der Kriminalität. Die Angeklagten haben insbesondere dadurch, dass sie sich zu den von ihnen begangenen Straftaten bekannt und diese eingeräumt haben, gezeigt, dass diese Phase beendet ist und sie sich innerlich von der Begehung derart erheblicher Straftaten abgewandt haben. Im Zeitpunkt der Verurteilung geht von ihnen keine Gefahr für die Allgemeinheit infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten aus.
715IX.
716(Kosten)
717Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
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