Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 466/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags geltend.
3Die Klägerin beauftragte die Beklagten im Juli 2004 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegen ihren geschiedenen Ehemann, C, im Wesentlichen im Zusammenhang mit Ausgleichsansprüchen aus Steuerrückerstattungen. Der zuständige Sachbearbeiter war der Beklagte zu 2). Er übernahm das Mandat von dem Rechtsanwalt Dr. T. Da dieser jedoch die Mandatsunterlagen nicht herausgab, strengte der Beklagte zu 2) gegen diesen zunächst einen Herausgabeprozess an. Erst im Anschluss, im Jahr 2007, beantragte der Beklagte für die Klägerin Prozesskostenhilfe beim Landgericht Wuppertal zur Durchführung eines Prozesses gegen den Herrn C. Der Antrag wurde durch Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 13.12.2007 (Bl. 45-49 d.A.) unter anderem wegen Verjährung der angeblichen Ausgleichsansprüche zurückgewiesen.
4Schon in einem seit 16.04.1997 vor dem Familiengericht Mettmann rechtshängigen Scheidungsverfahren, in dem die Klägerin und ihr damaliger Ehemann über Zugewinnausgleichsansprüche stritten, waren die Steuerrückerstattungen Gegenstand des Verfahrens. Das Verfahren endete damit, dass die ehemaligen Eheleute C unter dem 25.10.2000 vor dem Familiengericht Mettmann einen Vergleich schlossen, in dem es wörtlich heißt:
5„2. Die Antragstellerin verpflichtet sich, an den Antragsteller zur Abgeltung sämtlicher Zugewinnausgleichsansprüche einen Betrag in Höhe von 100.000,00 DM, (…) zu zahlen.
6(…)
7Eventuelle Steuerrückerstattungen, die nach dem Stichtag vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden sind, sind bei der vorliegenden Auseinandersetzung unberücksichtigt geblieben. Sollten der Antragsgegnerin aus Bescheiden, die nach dem Stichtag seitens des Finanzamtes formuliert worden sind, Ansprüche gegen den Antragsteller zustehen, verzichtet sie, mit diesen Ansprüchen gegen die Ausgleichszahlung vom 10.000,00 DM im Rahmen des Zugewinns aufzurechnen.“
8Während der Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten erzielte die Klägerin ein deutlich geringeres Einkommen als ihr geschiedener Ehemann.
9Die Klägerin macht im vorliegenden Prozess Schadenspositionen geltend, denen sie etwaige Ausgleichsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehemann, vor allem in Bezug auf Steuerrückerstattungen, zu Grunde legt.
10Die Klägerin behauptet, das Finanzamt Mettmann habe von ihrem Privatkonto einen Betrag in Höhe von 7.567,86 DM (= 3.869,39 Euro) aufgrund von Steuerverpflichtungen der C GmbH aus den Jahren 1996 und 1997 vereinnahmt. Ferner behauptet sie, das Finanzamt Mettmann habe im Januar 1999 auf das Privatkonto ihres geschiedenen Ehemanns einen Betrag in Höhe von 6.293,00 DM als Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuer für eine von ihr geführte Einzelfirma für die Jahre 1988 bis 1990 überwiesen. Zudem habe ihr geschiedener Ehemann in den Jahren 1999 und 2000 Rückerstattung der Einkommens- und Kirchensteuer sowie Zinsen für die Jahre 1988 bis 1995 in einer Höhe von insgesamt 160.815,36 DM erhalten. Bezüglich der einzelnen Rückzahlungsbeträge wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 29.12.2010 (Bl. 2 ff. d.A.) und im Schriftsatz vom 26.07.2011 (Bl. 58 ff. d.A.).
11Die Klägerin behauptet weiter, dass zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehemann am Anfang der Ehe vereinbart worden sei, dass alle Einkünfte beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zustehen und alle Verbindlichkeiten hälftig getragen werden sollen. Diese Vereinbarung habe während der Zeit ihres Zusammenlebens fortbestanden.
12Schließlich behauptet die Klägerin, dass ihr geschiedener Ehemann im Januar 1996 unberechtigt, d.h. ohne ihr Wissen und ihre Einwilligung von einem Girokonto bei der E Bank, über das beide verfügungsberechtigt waren, einen Betrag von 60.000 DM entnommen habe, indem er einen Scheck über 60.000 DM ausgestellt und auf seinem Privatkonto eingelöst habe, obwohl zwischen den Ehegatten zu diesem Zeitpunkt bereits die Vereinbarung bestanden habe, dass das fragliche Konto ausschließlich von der Klägerin benutzt werden soll.
13Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Anspruch auf 50% der behaupteten Steuererstattungszahlungen sowie auf die Hälfte des – so die Behauptung der Klägerin – von dem Herrn C im Januar 1996 von dem Konto bei der E Bank entnommenen Betrages von 60.000 DM zu.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 59.902,14 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2010 sowie außergerichtlich angefallenen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.761,08 Euro ebenfalls nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2010 zu zahlen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
19Die Beklagten sind der Ansicht, ein Anspruch der Klägerin scheitere bereits am Vorliegen eines kausalen Schadens. In diesem Zusammenhang meinen sie, dass etwaige Ansprüche der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Grund des Vergleichs vom 25.10.2000 vor dem Familiengericht Mettmann ausgeschlossen seien.
20Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.06.2012 (Bl. 243 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen C Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 09.08.2012 (Bl. 246 d.A.) verwiesen.
21Zur Ergänzung des Rechts- und Sachstandes wird vollumfänglich auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, insbesondere auf den Vergleich vom 25.10.2000 (Bl. 42-43 d.A), sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2011, 24.11.2011, 14.06.2012 sowie vom 09.08.2012 Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
24I.
25Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem Anwaltsvertrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 675, 611 BGB zu.
26Es mag dahin stehen, ob die unterlassene Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann vor dem Eintritt der Verjährung eine Verletzung des Anwaltsvertrages begründet. Jedenfalls scheitert der Anspruch der Klägerin hier spätestens am Vorliegen eines kausalen Schadens. Denn der Klägerin stünde selbst dann, wenn der Beklagte zu 2) vor Verjährungseintritt die Klage gegen ihren geschiedenen Ehemann erhoben hätte, kein Anspruch auf die geltend gemachten Schadenspositionen zu.
271.
28Soweit die Klägerin eine Rückerstattung der Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 in Höhe von 6.293,00 DM für eine von ihr geführte Einzelfirma geltend macht, so ist der betreffende Vortrag schon nicht hinreichend substantiiert. Zwar ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Finanzamts Mettmann vom 20.01.1999 (Anlage K9, Bl. 17 d.A.) an ihren geschiedenen Ehemann, dass eine Rückerstattung der Umsatzsteuer für die Jahre 1988, 1989 und 1990 in Höhe von insgesamt 6.293,00 DM auf das Konto des Herrn C ausgezahlt werden sollte, allerdings ist nicht ansatzweise erkennbar, für welche Firma die Rückerstattung erbracht – insbesondere nicht, dass diese Umsatzsteuererstattung für eine Einzelfirma der Klägerin gezahlt – werden sollte.
292.
30Soweit die Klägerin geltend macht, das Finanzamt habe von ihrem Privatkonto aufgrund von Steuerverpflichtungen der C GmbH für die Jahre 1996 und 1997 einen Betrag von 7.567,86 DM (= 3.869,39 Euro) vereinnahmt, so wäre an dieser Stelle schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin allenfalls die C GmbH, nicht aber der geschiedene Ehemann persönlich der richtige Anspruchsgegner gewesen.
313.
32Auch hätte die Klägerin, unabhängig von der Verjährung, keine Ansprüche auf Rückerstattungen der Einkommenssteuer und der Kirchensteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993 gegen ihren Ehemann geltend machen können. Denn sie hat in einem zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehemann vor dem Familiengericht Mettmann geschlossenem gerichtlichen Vergleich vom 25.10.2000 (Bl. 42 ff d.A.) insoweit auf die Geltendmachung vom Ansprüchen in Zusammenhang mit Steuererstattungen verzichtet. Zwar ist in dem Vergleich unter Ziffer 2 Abs. 6 ausdrücklich nur festgehalten, dass die Klägerin darauf verzichtet, mit eventuellen Ansprüchen auf Steuererstattungen aus Bescheiden, die nach dem Stichtag vom zuständigen Finanzamt formuliert worden sind, gegen die Ausgleichszahlung vom 100.000,00 DM an ihren geschiedenen Ehemann im Rahmen des Zugewinns aufzurechnen. Der Vergleich ist allerdings gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines verständigen objektiven Beobachters dahingehend auszulegen, dass der Klägerin nicht nur Aufrechnung mit Ansprüchen auf Steuererstattung, sondern ihre Geltendmachung insgesamt verwehrt werden sollte, soweit es sich um Bescheide nach dem Stichtag handelt. Denn aus dem Vergleichstext ergibt sich, dass die geschiedenen Eheleute eine abschließende Regelung über den Zugewinn treffen wollten. So sollte die Klägerin, wie sich aus Ziffer 1 Abs. 1 des Vergleichstextes ergibt, „zur Abgeltung sämtlicher Zugewinnausgleichsansprüche“ eine Zahlung von 100.000 DM leisten. Ferner wurden bestimmte Forderungen, wie z.B. solche aus Auslandstransferierungen (Ziff. 1 Abs. 4) oder aus Steuerbescheiden nach dem Stichtag (Ziff. 1 Abs. 6 S.1), die eben nicht vom Vergleich erfasst werden sollten, explizit vom Vergleich ausgenommen. Der Stichtag, auf den der Vergleichstext Bezug nimmt, ist gemäß § 1384 BGB der Tag, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig geworden ist, hier mithin der 16.04.1997. Da das zuständige Finanzamt Mettmann die Steuererstattung für das Jahr 1993 erst mit Bescheid vom 22.06.1995, für das Jahr 1992 mit Bescheid vom 11.11.1994 und für das Jahr 1991 mit Bescheid vom 15.04.1993 festgestellt hat, können diese Erstattungen von der Klägerin aufgrund des Vergleichs nicht mehr gefordert werden.
334.
34Zwar wurde die Rückerstattung der Einkommens- und Kirchensteuer für das Jahr 1989 mit Bescheid vom 14.08.2000, für das Jahr 1995 am 04.08.1997 (Bl. 7 d.A.) und für das Jahr 1994 mit Bescheid vom 14.08.2000 (Bl. 11 d.A.) – d.h. nach dem maßgeblichen Stichtag (16.04.1997) – festgestellt mit der Folge, dass ein Anspruch der Klägerin nicht schon aufgrund des Vergleichs ausgeschlossen wäre.
35Allerdings hätte der Klägerin ein Anspruch auf die Hälfte der rückerstatteten Einkommens- und Kirchensteuer für die Jahre 1989, 1994, 1995 wie auch für die Jahre 1988 und 1990 gegen ihren geschiedenen Ehemann – unabhängig von der Frage der Verjährung – ohnehin nicht zugestanden. Die Klägerin ist mit Beschluss vom 15.08.2011 (Bl. 160 d.A.) darauf hingewiesen worden, dass eine hälftige Teilung der Steuerrückerstattung (nach § 426 Abs. 1 S.1 BGB) nicht ohne Weiteres in Betracht kommt, da sich die Einkommen der Ehegatten in dem streitgegenständlichen Zeitraum, nach ihrem eigenen Vortrag, der Höhe nach wesentlich unterschieden haben. Nach der Rechtsprechung steht einem Ehegatten ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gegen den anderen Ehegatten nur dann zu, wenn er die Steuerschuld des anderen begleicht, da im Verhältnis zueinander jeder Ehegatte für die auf seine Einkünfte entfallene Steuer selbst aufzukommen hat (vgl. BGH, Urt. vom 31.05.2006 – XII ZR 111/03). Dies gilt gleichermaßen für Steuererstattungen wie für Steuernachforderungen, und zwar unabhängig davon, ob letztere erstmals oder nachträglich festgesetzt worden sind. In allen Fällen geht es nämlich um die Steuerschuld, die die Ehegatten jeweils zu tragen haben (vgl. BGH, Urt. vom 31.05.2006 – XII ZR 111/03). Einen Anspruch auf hälftige Erstattung der Einkommens- und Kirchensteuer für die Jahre 1989, 1994 und 1995 – und damit auch einen kausalen Schaden im Verhältnis zu den Beklagten – hätte die Klägerin daher nur dann, wenn es ihr vorliegend gelungen wäre zu beweisen, dass sie und ihr geschiedener Ehemann die Vereinbarung getroffen hatten, dass während ihres Zusammenlebens die Einkünfte beiden gemeinsam zustehen und Verbindlichkeiten hälftig getragen werden sollten. Dies war aber nicht der Fall. Die beweisbelastete Klägerin ist insofern beweisfällig geblieben.
36Der von ihr benannte Zeuge C, ihr geschiedener Ehemann, hat im Beweistermin vom 09.08.2012 von seinem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Gebracht gemacht. Soweit die Klägerin erst daraufhin den gemeinsamen Sohn, M, als Zeugen benannt hatte, musste das Gericht diesem Beweisangebot gemäß § 296 Abs. 2 ZPO nicht nachgehen, sondern konnte ohne die Vernehmung des Zeugen M in der Sache entscheiden. Gemäß § 296 Abs. 2 ZPO muss das Gericht einem Beweisangebot dann nicht nachgehen, wenn die Partei den Zeugen entgegen ihrer allgemeinen Prozessförderungspflicht nicht rechtzeitig benannt hat, die Vernehmung des Zeugen die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die späte Benennung des Zeugen auf grober Nachlässigkeit der Partei beruht. Dies ist vorliegend der Fall. Bereits mit Hinweisbeschluss vom 19.01.2012 (Bl. 207 d.A.) ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ihr der Anspruch nur zustünde, wenn es ihr gelingt ihre Behauptung hinsichtlich der Teilungsvereinbarung zu beweisen. Damit wusste die anwaltlich vertretene Klägerin spätestens dann, dass sie hierfür Beweis antreten muss. Dies tat sie jedoch zunächst nicht. Erst nach einem erneuten gerichtlichen Hinweis in der Sitzung vom 14.06.2012 erklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass sie den geschiedenen Ehemann als Zeugen benennen möchte. Weitere Zeugen benannte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht, obwohl sie oder zumindest ihre Prozessbevollmächtigte die - in der vorliegenden Konstellation naheliegende - Möglichkeit erkennen bzw. antizipieren musste, dass der Zeuge C nach den mehrjährigen, darunter auch gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Klägerin von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen könnte. Auch nachdem das Gericht den Beweisbeschluss vom 14.06.2012 (Bl. 243-244 d.A.) erlassen hat, hat sie nicht beantragt, den Sohn M vorbereitend als Zeugen zu laden bzw. den Beweisbeschluss dahingehend zu erweitern, dass der Sohn als Zeuge vernommen wird. Die Vernehmung des Zeugen würde einen neuen Beweistermin erfordern und den Prozess insofern verzögern. Die späte Benennung des Zeugen beruhte auch auf grober Nachlässigkeit zumindest der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Denn es drängte sich – wie bereits dargelegt – nach der ihr bekannten Vorgeschichte auf, dass der Ehemann von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen könnte.
375.
38Auch kann die Klägerin keine Ansprüche auf Grund der behaupteten Entnahme der 60.000 DM durch ihren geschiedenen Ehemann herleiten. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist schon widersprüchlich. Einerseits behauptet die Klägerin nämlich durchweg, dass die Eheleute zum Zeitpunkt ihres Zusammenlebens aus einer gemeinsamen Kasse gewirtschaftet hätten bzw., dass alle Einkünfte beiden gemeinsam zustehen und Verbindlichkeiten von beiden gemeinsam getragen werden sollten. Andererseits behauptet sie, ihr Ehemann habe die 60.000 DM von dem Konto bei der E Bank unberechtigt entnommen, da nur sie, die Klägerin, im Innenverhältnis über das Konto verfügen durfte. Dies ist widersprüchlich. Der Widerspruch lässt sich auch nicht dadurch auflösen, dass die Klägerin nunmehr vorträgt, zum Zeitpunkt der Entnahme der 60.000 DM habe zwischen den Eheleuten die Vereinbarung bestanden, dass das Konto bei der E Bank ausschließlich von ihr benutzt werden sollte. Die Klägerin trägt nämlich weder vor, „wann“ noch „dass“ diese Vereinbarung nach der Phase des Zusammenlebens, d.h. nachdem die Eheleute sich getrennt hatten, getroffen wurde. Davon abgesehen scheitert der Anspruch bereits daran, dass die Klägerin – wie vorstehend ausgeführt – nicht bewiesen hat, dass sie und ihr geschiedener Ehemann die Einkünfte und Verbindlichkeit hälftig geteilt bzw. getragen haben, sodass ihr ein Anspruch auf Erstattung der 30.000 DM (= ca. 15.000 €) nicht zugesprochen werden kann. Ferner wird nicht vorgetragen, wofür der Ehemann die 60.000 DM verwendet hat und damit nicht dargelegt, dass die Verwendung des Geldes nicht auch der Klägerin zu Gute kam. Schließlich wäre ein etwaiger Anspruch auf Grund des Vergleichs von 25.10.2000 (Bl. 11-13 d.A.) ausgeschlossen. Hätten die Eheleute C diese Position dem Vergleich entziehen wollen, hätten sie sie, wie mit anderen Positionen geschehen, ausdrücklich aus dem Vergleich ausgeschlossen.
39Nach alledem war die Klage schon mangels eines kausalen Schadens abzuweisen. Auf die Frage, ob etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten verjährt sind, kam es daher nicht mehr an.
40II.
41Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1, 2 ZPO.
42Streitwert: 59.902,14 Euro
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