Urteil vom Landgericht Wuppertal - 31 Ns 3/12
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig.
Er wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 13.10.2010 (Aktenzeichen 31 Ds-922 Js 57/10-46/10) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten
verurteilt.
Die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 13.10.2010 (Aktenzeichen 31 Ds-922 Js 57/10-46/10) bleibt aufrecht erhalten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Berufung
1
G r ü n d e :
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Das Amtsgericht Mettmann hat den Angeklagten am 01.12.2011 unter Einbeziehung „des Urteils“ (richtig muss es lauten: der Strafe aus dem Urteil) des Amtsgerichts Mettmann vom 13.10.2010 (Aktenzeichen 31 Ds-922 Js 57/10-46/10) wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis "und wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis" (insoweit handelt es sich um die – unnötige – Wiederholung des Schuldspruchs aus dem einbezogenen Urteil) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es die in dem einbezogenen Urteil festgesetzte Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufrecht erhalten.
5Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Wuppertal form- und fristgerecht eingelegte Berufung, mit welcher sie den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung erstrebt. Die Berufung hat Erfolg.
6II.
7Als Folge der wirksamen Berufungsbeschränkung ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen, und die zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind für die Kammer bindend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Angeklagte hat sich danach der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht.
8Die Berufungshauptverhandlung hat darüber hinaus zu folgenden Feststellungen geführt:
9Der heute 52 Jahre alte Angeklagte ist nach zuletzt dritter Ehe geschieden. Aus den Ehen sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, davon drei mittlerweile längst erwachsene aus der zweiten Ehe sowie eine derzeit 14-jährige Tochter aus der dritten Ehe. Nachdem der Angeklagte etwa zwischen 2006 und 2011 bzw. Anfang 2012 mit einer Frau und deren Kindern zusammengelebt hatte, mit welcher er auch verlobt war, ist er seit Beendigung dieser Beziehung nunmehr seit etwa einem halben Jahr wieder mit seiner geschiedenen dritten Ehefrau zusammen, bei welcher auch die gemeinsame Tochter lebt.
10Der Angeklagte hat die Hauptschule nach der achten Klasse verlassen und verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Er hat zeitweise im Sicherheitsgewerbe, überwiegend aber als Ungelernter im Zeltbau gearbeitet und war ansonsten arbeitslos und lebte von Sozialhilfe.
11Auf die Frage nach derzeitigem und früherem Drogenkonsum hat der Angeklagte angegeben, dass er gelegentlich, aber äußerst selten Amphetamin genommen habe, meistens um wach zu bleiben. Soweit er bei einem Haftantritt in der JVA Remscheid am 04.01.2010 positiv auf Amphetamin getestet wurde, habe er bei einer davor liegenden Silvesterfeier Speed konsumiert.
12Derzeit verbüßt der Angeklagte in der JVA Düsseldorf seit dem 25.07.2012 und voraussichtlich bis zum 21.05.2013 eine zehnmonatige Freiheitsstrafe (siehe unten 32.). Im hiesigen Berufungsverfahren musste gegen ihn Haftbefehl gemäß §§ 329, 230 StPO erlassen werden, nachdem er in einer früheren Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen war. Nach eigenem Bekunden war der Angeklagte zeitweise untergetaucht, weil er vor dem Haftantritt zur Vorbereitung seines anstehenden 10-monatigen Haftaufenthaltes vorher noch etwas Geld verdienen wollte.
13Ausweislich der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 30.08.2012 mit insgesamt 32 Eintragungen ist der Angeklagte strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
141.
15Am 03.11.1976 belegte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, Trunkenheit am Steuer und falscher Anschuldigung mit zwei Freizeiten Jugendarrest.
162.
17Am 29.06.1977 stellte das Amtsgericht Düsseldorf ein gegen den Angeklagten gerichtetes Verfahren wegen Diebstahls in erschwerter Form in zwei Fällen nach § 47 JGG ein und ermahnte ihn.
183.
19Am 02.03.1979 sprach das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Vollrauschs schuldig und belegte ihn mit einer Geldauflage. Es wurde eine Fahrerlaubnissperre bis zum 09.01.1980 festgesetzt.
204.
21Am 01.02.1980 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Düsseldorf wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis, unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs, Fahrens eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz und Betrugs unter Einbeziehung einer nicht zentralregisterpflichtigen Entscheidung zu einer Jugendstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung unter Festsetzung einer Bewährungszeit von zwei Jahren verurteilt.
225.
23Am 20.11.1980 verhängte das Amtsgericht Düsseldorf, rechtskräftig seit demselben Tag, gegen den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen in einem Fall in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort unter Einbeziehung der Entscheidung vom 01.02.1980 sowie einer nicht zentralregisterpflichtigen Entscheidung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Sperre für die Fahrerlaubniserteilung bis zum 19.11.1982. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 02.12.1983 erlassen.
246.
25Wegen Beförderungserschleichung in drei Fällen wurde der Angeklagte am 19.07.1982 vom Amtsgericht Düsseldorf zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.
267.
27Des weiteren wurde der Angeklagte am 16.10.1987 vom Amtsgericht Moers wegen Betrugs mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM belegt.
288.
29Am 24.02.1988 verhängte das Amtsgericht Langenfeld gegen den Angeklagten wegen unberechtigter Vervielfältigung oder Verbreitung von Werken in Tateinheit mit Verwertung von Bildträgern entgegen § 94 oder § 95 des Urheberrechtsgesetzes jeweils ohne die Einwilligung der Berechtigten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 DM.
309.
31Das Amtsgericht Langenfeld setzte am 21.03.1988 gegen den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 DM fest.
3210.
33Durch Beschluss vom 25.08.1988 bildete das Amtsgericht Langenfeld aus den Strafen der vorstehenden Verurteilungen vom 16.10.1987, 24.02.1988 und 21.03.1988 nachträglich eine Gesamtstrafe von 200 Tagessätzen zu je 27 DM.
3411.
35Am 01.02.1990 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM.
3612.
37Am 12.09.1990, rechtskräftig seit dem 05.10.1990, wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am 29.04.1990, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 DM sowie einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 04.01.1992 verurteilt.
3813.
39Wegen Betrugs, begangen am 12.07.1990, wurde der Angeklagte am 08.08.1991 vom Amtsgericht Düsseldorf, rechtskräftig seit dem 10.09.1991, mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 DM belegt.
4014.
41Am 16.09.1991, rechtskräftig seit dem 08.10.1991, setzte das Amtsgericht Düsseldorf gegen den Angeklagten wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei, begangen am 21.05.1991, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 DM fest.
4215.
43Durch Beschluss vom 27.11.1991 bildete das Amtsgericht Düsseldorf, rechtskräftig seit dem 14.12.1991, aus den Entscheidungen vom 08.08.1991 und 12.09.1990 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 DM.
4416.
45Am 21.12.1992 verhängte das Amtsgericht Düsseldorf, rechtskräftig seit demselben Tag, gegen den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen (Datum der letzten Tat war der 12.08.1991) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren Bewährung ausgesetzt wurde. Später wurde die Strafaussetzung widerrufen. Nach Teilverbüßung wurde der Strafrest am 21.08.1996 bis zum 04.09.1999 zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Der Strafrest wurde nach Ablauf der Bewährungszeit mit Wirkung vom 15.10.1999 erlassen.
4617.
47Wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit einer Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen sowie tatmehrheitlich begangener Unterschlagung (Datum der letzten Tat war der 06.07.1993) wurde der Angeklagte am 07.02.1994, rechtskräftig seit dem 15.02.1994, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Außerdem wurde ihm eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 14.02.1996 auferlegt. Später musste die Strafaussetzung widerrufen werden. Auch insoweit wurde durch die bereits erwähnte Entscheidung vom 21.08.1996 der offene Strafrest nach Teilverbüßung bis zum 04.09.1999 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 15.10.1999 wurde der Strafrest erlassen.
4818.
49Am 27.08.1996, rechtskräftig seit dem 01.10.1996, wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Düsseldorf wegen Missbrauchs von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (Datum der letzten Tat war der 28.02.1996) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je zehn DM verurteilt.
5019.
51Das Amtsgericht Düsseldorf setzte gegen den Angeklagten wegen Diebstahls, begangen im März 2000, am 15.03.2001, rechtskräftig seit dem 23.03.2001, eine Freiheitsstrafe von drei Monaten fest, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren Bewährung ausgesetzt wurde, und die nach Ablauf der Bewährungszeit mit Wirkung vom 23.09.2005 erlassen wurde.
5220.
53Am 10.02.2004 belegte das Amtsgericht Düsseldorf, rechtskräftig seit dem 18.02.2004, den Angeklagten wegen eines am 27.09.2002 begangenen Betrugs mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je zehn Euro.
5421.
55Am 17.08.2004, rechtskräftig seit dem 24.09.2004, verhängte das Amtsgericht Düsseldorf gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Datum der letzten Tat war der 02.02.2004) eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25 €.
5622.
57Am 07.02.2005 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf, rechtskräftig seit dem 05.03.2005, den Angeklagten wegen Missbrauchs von Notrufen, begangen am 11.08.2004, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 €.
5823.
59Am 29.03.2005 bildete das Amtsgericht Düsseldorf, rechtskräftig seit dem 03.05.2005, aus den vorstehenden Verurteilungen vom 10.02.2004 und 17.08.2004 im Beschlusswege nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 18 €.
6024.
61Am 20.09.2006, rechtskräftig seit dem 28.11.2006, verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 12.06.2006, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro
6225.
63Am 10.10.2006 wurde dem Angeklagten vom Polizeipräsidium Düsseldorf die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition untersagt. Die Untersagung ist unanfechtbar geworden.
6426.
65Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 06.05.2007, verhängte das Amtsgericht Düsseldorf gegen den Angeklagten am 05.12.2007, rechtskräftig seit dem 28.12.2007, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je zehn Euro sowie des weiteren eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 27.12.2009.
6627.
67Am 23.04.2008, rechtskräftig seit dem 10.05.2008, verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen Betrugs durch Unterlassung in vier Fällen, Datum der letzten Tat war der 30.06.2007, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Später wurde die Strafaussetzung widerrufen. Nach Teilverbüßung wurde der sodann noch offene Strafrest durch Entscheidung der zuständigen Strafvollstreckungskammer vom 08.04.2010 bis zum 14.04.2013 zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wurde auch insoweit ein Bewährungshelfer bestellt.
6828.
69Am 12.01.2009, rechtskräftig seit dem 06.05.2009, wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Düsseldorf wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 27.08.2008, mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 05.05.2012 belegt. Die Vollstreckung der Freiheitstrafe wurde bis zum 05.05.2012 zur Bewährung ausgesetzt.
7029.
71Am 29.07.2009 setzte das Amtsgericht Mettmann, rechtskräftig seit demselben Tag, gegen den Angeklagten wegen „Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenfälschung" sowie Urkundenfälschung in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Datum der letzten Tat war der 26.05.2008) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie eine Fahrerlaubnissperre bis zum 28.07.2012 fest. Hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe wurde Strafaussetzung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit bis zum 28.07.2012 bewilligte. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt.
7230.
73Durch Beschluss vom 30.12.2009, rechtskräftig seit dem 29.01.2010, bildete das Amtsgericht Düsseldorf aus den vorstehenden Entscheidungen zu 28. und 29. nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung unter Festsetzung einer Bewährungszeit bis zum 28.01.2013.
7431. (hier einbezogene Strafe)
75Abermals wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 02.12.2009, verhängte das Amtsgericht Mettmann gegen den Angeklagten am 13.10.2010, rechtskräftig seit dem 21.10.2010, eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung bis zum 20.10.2013 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde eine Fahrerlaubnissperre bis zum 20.10.2015 bestimmt. In den Feststellungen dieses Urteils ist unter anderem folgendes ausgeführt:
76"Am 02.12.2009 gegen 2:50 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Renault (...) unter anderem die I-Straße in J. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“
77Zu den Fragen der Strafzumessung und der Strafaussetzung zur Bewährung heißt es in den Urteilsgründen wie folgt:
78"Zu Gunsten des Angeklagten fiel ganz erheblich sein umfangreiches und von Reue getragenes Geständnis ins Gewicht.
79Dagegen wirkte sich zu seinen Lasten aus, dass der Angeklagte bereits wiederholt einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tat während laufender Bewährungszeit gemäß den Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2008 und 12.01.2009 sowie des Amtsgerichts Mettmann vom 29.07.2009 begangen wurde.
80Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht ausgehend von der Strafandrohung des § 21 StVG, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht, eine Freiheitsstrafe von
81sechs Monaten
82für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist zur Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend, aber auch erforderlich, um ihm das Unrecht seines Tuns vor Augen zu führen.
83VI.
84Trotz der erheblichen einschlägigen Vorstrafen und trotz der Tatsache, dass der Angeklagte Bewährungsversager ist, konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung durch seine Erfahrungen mit dem geschlossenen Vollzug nachhaltig beeindruckt gezeigt und glaubhaft bekundet, auch im Interesse seiner Verlobten und seiner Familie sein Leben ändern zu wollen. Er unterstützt seine Verlobte in ihrem Bestreben, einen Führerschein zu erwerben und hat sich aller Fahrzeuge entledigt, um nicht erneut in Versuchung zu geraten, selbst wieder ein Fahrzeug zu steuern. Das Gericht ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und auch in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird."
8532.
86Schließlich wurde der Angeklagte am 27.03.2012, rechtskräftig seit dem 04.04.2012, vom Amtsgericht Langenfeld wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen am 01.09.2011, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und des weiteren mit einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 03.04.2015 belegt. Diese Freiheitsstrafe wird, wie erwähnt, derzeit von dem Angeklagten in der JVA Düsseldorf verbüßt.
87Gegen den Angeklagten sind noch weitere Strafverfahren jeweils wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängig, unter anderem ist von der Staatsanwaltschaft Wuppertal unter dem 22.08.2012 gegen ihn Anklage vor dem Amtsgericht Mettmann wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit dem Tatdatum 27.04.2012 erhoben worden, wobei insoweit allerdings nähere Einzelheiten nicht bekannt sind.
88III.
89Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen (§ 52 Abs. 1, 2 StGB).
90Innerhalb dieses Strafrahmens war zu Gunsten des Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass er die Tat frühzeitig vollumfänglich und von Reue getragen eingestanden hat. Für ihn spricht auch, dass die Tat mittlerweile recht lange her ist und dass auch das Verfahren mittlerweile recht lange gedauert hat, wobei Letzteres freilich auch damit zusammenhängt, dass der Angeklagte zwischenzeitlich geraume Zeit untergetaucht war. Strafmildernd war des weiteren zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Widerruf zweier Strafaussetzung zur Bewährung zu gewärtigen hat und ihm damit insgesamt eine Haftverbüßung von erheblicher Dauer bevorsteht. Demgegenüber mussten sich die vielfachen und häufig einschlägigen Vorstrafen sowie das erhebliche Bewährungsversagen deutlich strafschärfend auswirken.
91Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der vorstehend genannten, hat die Kammer, wie das Amtsgericht, eine
92Freiheitsstrafe von acht Monaten
93für tat- und schuldangemessen erachtet und auf diese erkannt.
94Aus dieser Freiheitsstrafe sowie aus der im Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 13.10.2010 (siehe oben II. 31.) verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten war sodann nachträglich gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, denn die hiesige Tat lag vor jener Verurteilung und hätte dort, falls sie bekannt gewesen wäre, mit einbezogen werden können. Nach nochmaliger umfassender Abwägung aller in der Persönlichkeit des Angeklagten und in den begangenen Taten liegender Umstände unter ausdrücklicher Würdigung auch der in dem einbezogenen Urteil angeführten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer eine
95Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten
96gebildet. Trotz des weder in zeitlicher noch örtlicher noch situativer Hinsicht besonders engen Zusammenhangs zwischen den beiden Taten war letztlich doch ein straffer Zusammenzug gerechtfertigt.
97Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht mehr gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine günstige Kriminalprognose nicht gestellt werden. Er ist außergewöhnlich umfangreich vorbestraft und muss bereits als Gewohnheitskrimineller bezeichnet werden. Er begeht seit Jahrzehnten mit großer Regelmäßigkeit Straftaten und wurde dieserhalb mit ebenso großer Regelmäßigkeit strafrechtlich belangt. Ohne die hier abgeurteilte Tat weist sein Bundeszentralregisterauszug insgesamt allein zehn einschlägige Verurteilungen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf. Er hat insoweit in der Vergangenheit viele Bewährungschancen erhalten, diese aber insbesondere in der jüngeren Zeit nicht zu nutzen gewusst. Die hiesige Tat beging er, obwohl er gleich in zwei Verfahren unter laufender Bewährung stand und ihm der Widerruf hinsichtlich mehrerer (Rest-) Freiheitsstrafen von in der Summe erheblicher Dauer drohte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die hiesige Tat gerade einmal rund vier Monate nach der zuletzt erfolgten Haftentlassung aus dem geschlossenen Vollzug beging und damit gezeigt hat, dass ihn auch diese negative Erfahrung in keiner Weise von weiterer einschlägiger Delinquenz abhalten konnte. Der Angeklagte ist scheinbar völlig sanktionsresistent, so dass es vor diesem Hintergrund schon erheblicher sonstiger günstiger Umstände bedurfte, um gleichwohl von einer positiven Sozial- und Legalprognose ausgehen zu können. Insbesondere reicht in diesem Zusammenhang die reine Bekundung des Angeklagten, dass er sein Leben grundsätzlich geändert habe und derzeit einen Neuanfang plane, weswegen er versprechen könne, dass man ihn nie wieder vor Gericht sehen werde, nicht ansatzweise aus, um darauf eine Strafaussetzung stützen zu können. Selbst wenn es sich nicht um ein reines Lippenbekenntnis handeln sollte, müsste dennoch ein zukünftiges straffreies Leben des Angeklagten mit Blick auf sein an Straftaten reiches bisheriges Leben ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Soweit der Angeklagte seine zuletzt erfolgten Straftaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis damit zu erklären versucht, dass er während des Zusammenlebens mit seiner Verlobten ab 2006 deren Kindern ein normales Leben bieten wollte und diese deshalb hierhin und dorthin habe fahren müssen, was jetzt, nach Beendigung dieser Beziehung, nicht mehr der Fall sei, wird dies von der Kammer nicht als ein ausschlaggebender prognoserelevanter günstiger Gesichtspunkt angesehen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte bereits in der Vergangenheit des Öfteren Bewährungsaussetzungen dadurch erlangt hat, dass er sich reuig und geständig gezeigt hat und zugleich bekundet hat, in Zukunft keine Straftaten mehr begehen zu wollen, was sich in der Folge freilich jeweils als falsch herausgestellt hat. Exemplarisch dafür sind die oben zitierten Ausführungen des Amtsgerichts Mettmann in dem hier einbezogenen Urteil vom 13.10.2010 (siehe oben 31.), wonach der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung "durch seine Erfahrungen mit dem geschlossenen Vollzug nachhaltig beeindruckt gezeigt und glaubhaft bekundet (habe), auch im Interesse seiner Verlobten und seiner Familie sein Leben ändern zu wollen". Dieser bekundete gute Wille des Angeklagten hat, wie die am 27.03.2012 vom Amtsgericht Langenfeld abgeurteilte weitere einschlägige Tat vom 01.09.2011 hinlänglich zeigt, nicht lange vorgehalten. Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass der Angeklagte die potentiell unterstützende Hilfe seines Bewährungshelfers in der Vergangenheit nicht im gebotenen Umfang in Anspruch genommen hat, sondern sich vielmehr in der Kontakthaltung sehr saumselig verhalten hat.
98IV.
99Die in dem hier einbezogenen Urteil vom 13.10.2010 festgesetzte Fahrerlaubnissperre war gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrecht zu erhalten.
100V.
101Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 StPO.
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