Urteil vom Landgericht Wuppertal - 8 S 31/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 15.03.2012 (12 C 340/11) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht überwiegend stattgegeben.
61.
7Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 4.652,86 € aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 1, 2 BGB zu. Der Kläger hat die von ihm an die Beklagte gezahlten Lebensversicherungsprämien nicht ohne Rechtsgrund gezahlt. Rechtsgrund für seine Zahlungen war vielmehr der mit der Beklagten mit Wirkung zum 01.06.2004 geschlossene Lebensversicherungsvertrag.
8Dieser Lebensversicherungsvertrag war bis zu dem vom Kläger mit Schreiben vom 17.02.2011 erklärten Widerspruch nicht lediglich schwebend und sodann durch den erklärten Widerspruch endgültig unwirksam. Der zum Widerspruchszeitpunkt wirksame Vertrag war lediglich noch für die Zukunft kündbar. Dem Kläger stand zum Zeitpunkt seiner Widerspruchserklärung kein Widerspruchsrecht mehr zu, welches er noch hätte ausüben können. Der bis zum Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist des seinerzeit geltenden § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. schwebend unwirksame Versicherungsvertrag ist mit Ablauf der Widerspruchsfrist noch im Jahr 2004 voll wirksam geworden.
9Die zweiwöchige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist durch die Überlassung der in der Vorschrift genannten Unterlagen sowie eine den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügende Belehrung über das Widerspruchsrecht zum Laufen gebracht worden. Erstinstanzlich unstreitig hat der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 28.04.2004 den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen erhalten. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, die ihm von der Beklagten überlassenen Unterlagen genügten nicht den Anforderungen des § 10a VAG a.F., insbesondere habe er keine Informationen nach Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 2e zu § 10a VAG a.F. erhalten, so ist dieses Vorbringen – das vom bisherigen Sachvortrag abweicht – gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO verspätet und nicht mehr zuzulassen. Die Kammer ist im Übrigen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils gebunden, wonach dem Schreiben der Beklagten „die Verbraucherinformationen“ beigefügt waren.
10Die dem Versicherer von § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. eingeräumte und von der Beklagten wahrgenommene Möglichkeit, dem Kläger die in der Vorschrift genannten Unterlagen erst mit Übersendung des Versicherungsscheins zu überlassen, sog. Policenmodell, verstößt nicht gegen europäisches Recht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers geben der Kammer keinen Anlass, von der insoweit einhelligen und überzeugenden Auffassung in der deutschen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.07.2012 – 7 U 73/12; OLG Köln, Urt. v. 03.02.2012 – I-20 U 140/11, Juris) abzuweichen.
11Die Widerspruchsbelehrung, welche in dem Anschreiben der Beklagten an den Kläger vom 28.04.2004 enthalten ist, genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit ihr ist der Kläger schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden. Wie es sich mit der drucktechnischen Gestaltung der weiteren Belehrung auf dem mit „Verbraucherinformationenen“ überschriebenen gesonderten Blatt verhält, kann daher dahinstehen. Im Einzelnen gilt für die Belehrung im Anschreiben Folgendes:
12Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertritt, die Belehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, überzeugt dies nicht. Eine Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form verlangt eine Belehrung, die sich aus dem Text des Vertrages deutlich heraushebt (BGH, NJW-RR 1990, 368, 370). Sie darf sich nicht harmonisch und kaum auffällig in das optische Bild der Gesamturkunde einfügen (BGH, NJW 1994, 1800, 1801). Diesen Anforderungen wird die Gestaltung der Belehrung im Streitfall gerecht. Sie erfolgt auf der ersten Seite des lediglich zweiseitigen Anschreibens an den Kläger und geht schon dadurch nicht in den Vertragsunterlagen unter (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2004, 751, 752; OLG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2012 – 9 U 197/11). Die Belehrung findet sich in einem eigenen Absatz, der durch Leerzeilen von dem vorausgehenden und dem nachfolgenden Absatz, die nicht auffälliger gestaltet sind, abgesetzt ist. Der Absatz mit der Belehrung ist eingerückt. Die Schrift ist kursiv, während es der übrige Text des Anschreibens nicht ist. Schließlich ist auch die Schrifttype nicht kleiner als anderer Text auf dieser Seite.
13Soweit der Kläger an der Belehrung beanstandet, dass die Unterlagen, die nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. vorliegen müssen, in der Belehrung nicht korrekt aufgeführt sind, greift dieser Einwand nicht durch. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. schreibt nach seinem Wortlaut nicht vor, dass der Versicherungsschein und die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderlichen Unterlagen in der Belehrung explizit genannt werden müssen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2012 – 9 U 197/11). Nach dem Wortlaut müssen die Unterlagen und die Belehrung lediglich kumulativ vorliegen. Die Belehrung selbst bezieht sich nur auf Widerspruchsrecht, Fristbeginn und -dauer. Wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. vorliegen und die Belehrung für den Fristbeginn hierauf fallbezogen in irgendeiner Form Bezug nimmt, reicht das aus (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2012 – 9 U 197/11). So liegt es hier. Die „Unterlagen“, welche in der Belehrung in Bezug genommen werden, sind, wie sich aus dem Kontext des Anschreibens ergibt, unzweifelhaft auch der Versicherungsschein sowie die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. (so auch OLG Köln, Urt. v. 16.03.2012 – 20 U 202/11). Damit wird den gesetzlichen Anforderungen genügt. Da dem Kläger der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. mitübersandt wurden, wäre es sogar ausreichend gewesen, in der Belehrung zu formulieren, dass der Versicherungsnehmer innerhalb von vierzehn Tagen „nach Erhalt dieses Briefes“ widersprechen kann (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2012 – 9 U 197/11). Schließlich lagen dem Kläger mit dem Schreiben alle für den Fristlauf erforderlichen Unterlagen vor. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer vermag im Zweifel ohnehin nicht zu beurteilen, welches etwa die notwendigen Verbraucherinformationen im Sinne von § 10a VAG a.F. sind, auf deren vollständiges Vorliegen er gegebenenfalls zu achten hätte. Deren ausdrückliche Inbezugnahme in der Widerspruchsbelehrung ist daher, solange sie dem Versicherungsnehmer nur vorliegen, entbehrlich (OLG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2012 – 9 U 197/11). Unschädlich ist es daher umgekehrt auch, wenn im Kontext der in Bezug genommenen Dokumente nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., deren Vorliegen zusammen mit der Widerspruchsbelehrung den Fristlauf auslöst, noch andere mitübersandte Unterlagen erwähnt werden, so zum Beispiel ein „Merkblatt für den Datenschutz“ (vgl. insoweit auch OLG Köln, Urt. v. 16.03.2012 – 20 U 202/11) oder einzelne Verbraucherinformationen nach Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. wie zum Beispiel die Steuerhinweise. Diese Erwähnung ändert nichts an der Richtigkeit der Belehrung. Der Versicherungsnehmer erhält weiterhin die für die Belehrung ausreichende und zutreffende Information, dass nach Erhalt des Dokumentenkonvoluts, das die maßgeblichen Dokumente enthält, die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.
14Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.10.2012 unter dem Aspekt der in Bezug genommenen Unterlagen einen Widerspruch zwischen den Belehrungen im Anschreiben einerseits und auf dem mit „Verbraucherinformationen“ überschriebenen gesonderten Blatt andererseits zu erkennen meint, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass es an einer wirksamen Belehrung fehlt, wenn einander widersprechende Belehrungen erteilt werden (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, 71. Aufl., § 360 Rz. 3). Die Belehrungen sind jedoch nicht widersprüchlich. Ein Widerspruch wird vom Kläger lediglich konstruiert. Auch die Belehrung in dem mit „Verbraucherinformationen“ überschriebenen gesonderten Blatt nimmt die Unterlagen in Bezug, welche nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. kumulativ zur Belehrung vorliegen müssen und dem Kläger mit dem Schreiben auch vorlagen. Dass dies mit der Bezeichnung „Verbraucherinformationen“ geschieht, ist unschädlich. Aus der unterschiedlichen Bezeichnung ergibt sich keine Abweichung in der Sache. Dass im Kontext der Mitteilung der übersandten Unterlagen bzw. Verbraucherinformationen, auf welche die Belehrungen Bezug nehmen, darüber hinaus unterschiedliche andere Dokumente Erwähnung finden, so die Steuerhinweise im Anschreiben oder die individuelle Modellrechnung in dem gesonderten „Verbraucherinformationen“-Blatt, bei denen es sich jeweils um einzelne Verbraucherinformationen nach Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. handelt, ist unschädlich. Der insoweit gesetzlich ausreichende Aussagegehalt der Belehrungen, dass nach Erhalt der übersandten Dokumente, unter denen sich die nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. entscheidenden befinden, die Frist zu laufen beginnt, ist identisch. Die Belehrungen fallen auch im Übrigen inhaltlich nicht auseinander. Der Inhalt der Belehrung auf dem mit „Verbraucherinformationen“ überschriebenen gesonderten Blatt begegnet mit Blick auf die Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. keinen Bedenken. Insoweit kann auf die vorangegangene sowie die noch nachfolgende Beurteilung der Belehrung im Anschreiben verwiesen werden. Auf die abweichende drucktechnische Gestaltung kommt es bei der Frage einer etwaigen inhaltlichen Widersprüchlichkeit nicht an.
15Soweit der Kläger an der Belehrung im Anschreiben bemängelt, es fehlten hinreichende Angaben zum Adressaten eines Widerspruchs, so überzeugt dies mit Blick auf den Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ebenfalls nicht. Danach ist die Angabe des Widerspruchsadressaten in der Belehrung nicht erforderlich (OLG Dresden, Beschl. v. 28.02.2012 – 7 U 1558/11). Auch nach dem Sinn und Zweck der von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. vorgesehenen Widerspruchsbelehrung genügt es vollkommen, wenn vom Versicherungsnehmer aus dem Gesamtzusammenhang – hier des Anschreibens an den Kläger – unschwer zu entnehmen ist, wohin er den Widerspruch zu adressieren hat.
16Der Ansicht des Klägers, die Belehrung sei hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Widerspruchsfrist nicht ordnungsgemäß, vermag sich die Kammer ebenfalls nicht anzuschließen. Es genügt, das Ereignis zu nennen, das die Frist in Lauf setzt (OLG Köln, Urt. v. 16.03.2012 – 20 U 202/11). Ferner muss sich aus der Belehrung ergeben, dass die Frist durch rechtzeitige Absendung des Widerspruchs gewahrt wird (OLG Köln, Urt. v. 16.03.2012 – 20 U 202/11). Das konkrete Datum des Fristbeginns sowie die Grundsätze der Fristberechnung müssen hingegen nicht angegeben werden (vgl. BGH, NJW 2010, 3503, 3505). Diesen Anforderungen genügt die Belehrung. Durch die Verwendung der Formulierung „nach Erhalt“ macht sie insbesondere hinreichend deutlich, dass der Tag des Zugangs der Unterlagen nicht in die Frist einzurechnen ist (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2012 – 9 U 197/11). Darüber hinaus bedarf es nicht der vom Kläger verlangten Angabe der sich aus § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ergebenden Höchstdauer des Widerspruchsrechts (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 751, 752).
17Auf die weiteren von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zur Vereinbarkeit von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit Europarecht, kommt es nach alledem nicht mehr an.
18Ein Anspruch des Klägers aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 1, 2 BGB kommt auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Insbesondere handelt es sich bei der monatlichen Prämienzahlung im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages nicht um einen Zahlungsaufschub gemäß § 499 Abs. 1 BGB a.F. / § 506 Abs. 1 BGB n.F., woraus sich gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht des Klägers ergeben könnte. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass für die Einräumung einer monatlichen Zahlungsweise ein zusätzliches Entgelt verlangt wurde. Darüber hinaus liegt nach ganz herrschender Auffassung in der Rechtsprechung selbst in der entgeltlichen Möglichkeit einer monatlichen anstatt einer jährlichen Beitragszahlung im Rahmen von Versicherungsverträgen kein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne von §§ 499 BGB a.F. / § 506 BGB n.F. (vgl. Urteil der Kammer v. 15.08.2012 – 8 S 36/12 – m.w.N.).
192.
20Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte, gleich aus welcher Anspruchsgrundlage, scheiden nach dem Vorstehenden schon mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten aus.
213.
22Mangels bestehenden Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch die vom Amtsgericht zugesprochenen Zinsen aus der Hauptforderung nicht zu.
23III.
24Die Entscheidung über die Kosten beruht, da der Kläger unterlegen ist, auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 7, 711, 713 ZPO. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestanden nicht.
25Streitwert in der Berufungsinstanz: 4.652,86 €
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Referenzen
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