Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 309/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. September 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.097,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2010 sowie weitere 176,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 13 % der Kläger und zu 87 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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G r ü n d e :
2Am 17. Februar 2010 kam es auf der H-Straße in Mettmann im Bereich des Hauses Nr. 8 zu einem Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Klägers – einem VW Touran – und dem Pkw des Beklagten zu 2) – einem Volvo –. Der Beklagte zu 2) versuchte, vorwärts in eine Parklücke einzufahren. Dabei geriet er, was zwischen den Parteien während des Verfahrens in erster Instanz unstreitig geworden ist, mit der linken vorderen Fahrzeugecke seines Volvos gegen das Fahrzeug des Klägers im Bereich hinten rechts zwischen Hinterrad und Stoßstange.
3Mit der Klage hat der Kläger aufgrund des Unfallgeschehens von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.258,67 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 207,42 € jeweils nebst Zinsen verlangt (vgl. zur Spezifikation der Forderungen S. 3 und 4 der Klageschrift = Bl. 3/4 GA).
4Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. O hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, auf deren Feststellungen die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt, hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.
5Die zulässige Berufung des Klägers hat zum überwiegenden Teil Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
6Dem Kläger steht gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Unfallgeschehens vom 17. Februar 2010 in Mettmann in Höhe von 1.097,42 € gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern zu.
7Anders als das Amtsgericht ist die Kammer der Überzeugung, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Volvo den Schaden, den der Kläger ersetzt verlangt, an dessen VW Touran verursacht hat. Maßgeblich für diese Beurteilung ist zunächst, und das hat das Amtsgericht bei seinen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung offensichtlich nicht mitbedacht, dass der Volvo des Beklagten zu 2) unstreitig mit seiner linken vorderen Fahrzeugecke gegen den VW Touran des Klägers im Bereich hinten rechts zwischen Hinterrad und Stoßstange geraten ist. Der Sachverständige O hat aber gerade in diesem Bereich darstellbare = kompatible Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen festgestellt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um eine Verkratzung der Rückleuchte, der rechten Stoßfängerverbreiterung sowie der Stoßfängerflanke hinten rechts handelt. Aufgrund des Sachverständigengutachtens ist damit entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht lediglich die Möglichkeit abzuleiten, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch eine Berührung mit dem Pkw des Beklagten zu 2) entstanden sind. Die Behauptung der Beklagten, die vom Sachverständigen O am Fahrzeug des Beklagten zu 2) festgestellten Beschädigungen hätten weitestgehend mit dem hiesigen Unfallgeschehen nichts zu tun, sie stammten aus Vorbeschädigungen, von denen er nicht mehr sagen könne, aus welchem Ereignis sie herrührten, ist angesichts des von der Kammer oben dargestellten Beweisergebnisses substanzlos und damit unerheblich.
8Der Höhe nach beläuft sich der von den Beklagten als Gesamtschuldnern an den Kläger zu zahlende Schadensersatz auf 1.097,42 €.
9Der Sachverständige O hat den erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand von den Parteien unangegriffen mit 722,56 € netto ermittelt. Mehrwertsteuer auf diesen Betrag kann der Kläger nicht verlangen, weil er sein Fahrzeug bisher nicht hat reparieren lassen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
10Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das Schadensgutachten der Fa. Experts24 in Höhe von 349,86 € und Zahlung einer Auslagenpauschale nach ständiger Rechtsprechung der Kammer von 25,00 €. Das Verlangen auf Zahlung einer Auslagenpauschale von 35,00 € hat der Kläger nicht näher begründet.
11Die Zinsforderung bezüglich der Hauptforderung ist gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
12Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandenen Anwaltshonorars ist nach einem Geschäftswert von 1.097,42 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sowie die Forderung auf Erstattung von Fotokopiekosten in Höhe von 21,25 € ebenso gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
13Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
14Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
15Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.258,67 €
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