Urteil vom Landgericht Wuppertal - 1 O 270/12

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Eigenjagdbezirk C (Revier T), bestehend aus den im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert unter M Bl. x und unter S Bl. xx geführten Grundstücken, Gemarkung M, Flur X, Flurstück X, xx, x und y sowie Flur X, Flurstücke X, xxx und xxx

sowie Gemarkung S, Flur X, Flurstücke X, xx und xx sowie Flur X, Flurstücke X, ######### und den im Grundbuch des Amtsgerichts Hattingen unter M Bl. xx geführten Grundstücken, Gemarkung M, Flur X, Flurstücke X, xx, x, x, y, x sowie Flur X, Flurstücke X, #,#,#,#,#,##, xx und y, sowie den diesem Eigenjagdbezirk angegliederten Grundstücken, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert, Gemarkung M, Flur X, Flurstücke X, ## sowie Gemarkung S, Flur X, Flurstücke X, #,#,#,#,#,#,#,# und xx, die Jagd auszuüben.Dem Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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