Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 S 142/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Remscheid, 46 C 50/12, vom 11.05.2012, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und – in Abänderung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung vom 20.4.2012 – für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis 300 € festgesetzt.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.04.2013 wird aufgehoben.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, bei der die Klägerin als ansonsten beihilfeberechtigte privat krankenversichert ist, die Erstattung von April bis August 2011 erbrachter physiotherapeutischer Leistungen auf die beihilfefähigen Höchstbeträge, die der Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechen, beschränken darf.Mit ihrem Zahlungsantrag hat die Klägerin aus drei Leistungsabrechnungen (Bl. 5 ff d.A.) einen noch zu erstattenden Betrag von 134,60 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Kosten geltend gemacht. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift, Seite 2 = Bl. 2 d.A. Bezug genommen. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr, der Klägerin, gegenüber bei der Kostenerstattung für physikalischeTherapien die beihilfefähigen Höchstbeträge als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachtenKosten seien in der geforderten Höhe nicht erstattungsfähig, weil sie die übliche Vergütung im Sinne von § 612 II BGB übersteigen würden.Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, die beihilfefähigen Höchstsätze würden keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen darstellen.Im Übrigen wird von der Darstellung des Sach- und Streitstandes abgesehen.
4II.
5Die Berufung ist mangels Erreichen des erforderlichen Beschwerdewertes unzulässig (§§ 511 II, 522 ZPO), für eine nachträgliche Zulassung der Berufung besteht keine Veranlassung und die Berufung hätte auch in der Sache keinen Erfolg.Gemäß § 511 II Nr. 1 ZPO ist die Berufung zulässig, wenn der Wert der Beschwer 600 € übersteigt. Das ist vorliegend nicht der Fall.Maßgeblich für die Berechnung der Beschwer sind §§ 5, 6 und 9 ZPO. Die Klägerin klagt 134,60 € ein, die in dieser Höhe nach § 6 ZPO zu berücksichtigen sind. Für den Feststellungsantrag ist § 9 ZPO heranzuziehen. Denn der Sache nach begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte – auch – künftig verpflichtet ist, die Kostenerstattung für physikalische Therapien nicht begrenzt auf die beihilfefähigen Höchstbeträge vorzunehmen. Es handelt sich mithin um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 9 ZPO, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie aus einem einheitlichen Rechtsgrund in (un-) regelmäßigen Abständen in annähernd gleichem Umfang verlangt werden kann (vgl. Wöstmann in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage, § 9, Rn. 3). Dabei ist beim Zusammentreffen eines Zahlungsantrag ist mit einem Feststellungsantrag, wie hier, wegen der wirtschaftlichen Teilidentität der Feststellungsantrag nur mit 20 % des dreieinhalbfachen Betrages anzusetzen (BGH, IV ZR 183/10, bei juris).Bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind mithin neben dem Zahlungsantrag 20 % des dreieinhalbfachen Betrages hinzuzurechnen. Dabei ist entgegen der jetzigen, von ihrer Meinung zu Beginn des Prozesses diametral abweichenden Auffassung derKlägerin nicht von dem doppelten Zahlungsantrag auszugehen, weil sich aus ihrem Vortrag nicht ergibt, dass sie im Jahresmittel häufiger physikalische Leistungen in Anspruch genommen hat, als für die Zeit vom 17.1. bis 27.7.2011 geltend gemacht. Eine Hochrechnung kommt deshalb nicht in Betracht. Dafür spricht auch, dass die Klägerin in der Zeit ab August 2011 bis Ende 2012 anscheinend überhaupt keine physikalischen Leistungen in Anspruch genommen hat und dass die aktuelle Behandlung im März 2013 beendet werden soll.Es ergibt sich damit folgende Berechnung für den Beschwerdewert:134,60 € + (3,5 x 134,60 € x 20%) = 228,82 €.Die amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung war insoweit von Amts wegen zu berichtigen.Da das Amtsgericht die erforderliche Beschwer für die Zulässigkeit einer Berufung als gegeben angesehen hat, hat es nicht über die Zulassung der Berufung entschieden. Das hat die Kammer nachzuholen (vgl. Musielak, ZPO, 9. Auflage, § 511, Rn. 42). Veranlassung, die Berufung zuzulassen, besteht jedoch nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine zweitinstanzliche Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Denn in der Sache ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin – trotz entsprechenden Hinweises – keinen Beweis für die Üblichkeit der für die physikalischen Therapien angesetzten Honorare angetreten hat.
6III.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Referenzen
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