Urteil vom Landgericht Wuppertal - 1 O 416/09
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.000,00 Euro seit dem 11.01.2010 und aus 17.500,00 Euro seit dem 21.12.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Kläger über den Betrag von 5.000,00 Euro hinaus wegen weitergehender Aufwendungen zu entschädigen hat, die zur Sanierung der auf dem Schadensereignis vom 25.-29.10.2006 beruhenden Schäden des Gebäudes L ...in xxx erforderlich sind, welche nicht in dem Gutachten des Sachverständigen H2 vom 19.05.2008 aufgeführt sind.
Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten hat der Kläger zu 30 % zu tragen, im Übrigen diese selbst.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer der Einfamilien-Doppelhaushälfte L ...in xxx, der Beklagte ist Eigentümer der anderen Haushälfte L ... Das Doppelhaus wurde im Jahr 1989 in Massivbauweise (1 ½-geschossig) errichtet und verfügt über eine durchgehende, gemeinsame Bodenplatte aus Beton, während die aufgehenden Bauteile der Haushälften durch eine Trennfuge getrennt sind. Der Boden im Bereich der beiden Grundstücke besteht überwiegend aus sandigem Grobschluff bzw. schluffigen Sanden. Dieser Boden ist im ungestörten Zustand als Boden geringer bis mittlerer Tragfähigkeit und Steifigkeit einzuordnen, besitzt aber nur eine geringe Plastizität und ist unter Wasser-/Grundwassereinwirkung stark fließ- und erosionsgefährtdet.
3Im Jahr 2006 beauftragte der Beklagte die Fa. H GmbH damit, Bohrungen von bis zu 100m Tiefe für die Installation von Sonden für eine Erdwärmepumpe zur Beheizung seines Hauses auf seinem Grundstück durchzuführen. Der Ort der Bohrungen lag auf der vom Haus des Klägers abgewandten Seite des Hauses Nr. 13, dort im Bereich der Zufahrt zur angebauten Garage (vgl. den als Anlage zum Schriftsatz vom 08.03.2010 vom Kläger zur Akte gereichten Plan, Bl. 77 d.A., in welchem die streitgegenständliche Bohrung als B1 gekennzeichnet ist).
4Die Firma H GmbH begann am 25.10.2006 mit den beauftragten Bohrungen. Dabei setzte diese Firma ein Bohrverfahren ein, das für die örtlich vorherrschenden Bodenverhältnisse ungeeignet war. Insbesondere fehlte es bei der Bohrung an einer ausreichenden voreilenden Stützung des Bohrloches, was die Gefahr eines unkontrollierten Austrags von Bohrgut und damit die Gefahr des Entzuges größerer Bodenmassen bewirkte (GA ICG Bl. 71 d.A.).
5Zwischen dem 25.10. und dem 29.10.2006 kam es zu einer derartigen Komplikation an der Bohrung. Im Zuge dessen kam es zunächst zu einem Abriss des Hausanschlusses und sodann zum unbeabsichtigten Austrag mehrerer Tonnen Erdreich aus dem Untergrund. Dadurch wurde eine tiefgreifende Störung des Untergrundes (Auflockerung) verursacht, deren Ausmaß und – insbesondere – deren Auswirkungen auf das Haus des Klägers streitig sind.
6Wenige Tage nach den Komplikationen bei der Bohrung kehrte der Kläger aus dem Urlaub zurück und wurde von dem Beklagten über die Probleme informiert. Gemeinsam gingen die Parteien durch das Haus des Klägers und untersuchten die Räume auf Risse, ohne welche festzustellen. Wenige Wochen später zeigten sich nach und nach Risse sowohl in Wänden als auch in Fliesenbelag auf dem Fußboden sowie in Geschossdecken, insbesondere auch im Dachgeschoss. Aufgrund dessen leitete der Kläger mit Antragschrift vom 14.03.2007 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Firma H GmbH ein (LG Wuppertal, 1 OH 39/10, vormals 5 OH 4/07). In diesem Verfahren stellte der Sachverständige Dipl.-Ing. H2 eine Vielzahl von Rissen fest; den Aufwand für deren Sanierung bezifferte er auf rund 4.192,44 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 19.05.2008 (Bl. 77ff. d.BA.) Bezug genommen. Der Kläger holte nachfolgend einen Kostenvoranschlag des Malerbetriebs X2 vom 27.10.2009 ein, das sich auf einen Nettobetrag von 8.242,00 Euro bzw. 9.807,98 Euro inklusive Mehrwertsteuer belief (Bl. 30 d.A.).
7Das Haus des Beklagten wurde durch die Störung des Untergrundes erheblich beeinträchtigt, da sowohl an der angebauten Garage des Beklagten als auch an den Mauern des Hauses selbst durch die Bewegungen im Untergrund Risse entstanden. Diese betrafen zunächst den mit Fliesen belegten Kellerboden sowie die aufgehenden Kellerwände im Bereich der Schadensstelle, jedoch – zum Teil später sich entwickelnd – auch andere Gebäudeteile, wie die Fensterbank vor dem Wohnzimmer zur Terrasse sowie das Küchenfenster, an dem sich die Verblendung des Rollladenkastens löste. Die Versiegelung der zwischen den Gebäuden befindlichen Trennfuge riss ebenfalls. Zur Sicherung des Untergrundes veranlasste der Beklagte, dass durch ein Injektionsverfahren der Untergrund verfüllt und verfestigt sowie die Bodenplatte im Bereich der Schadensstelle um mehrere Millimeter angehoben wurde. In der Folge dieser Arbeiten ergaben sich Schwierigkeiten mit der Terrassentür im Haus des Beklagten, die auch durch Einstellen nicht mehr gangbar gemacht werden konnte. Ferner wurden am Haus des Beklagten unter anderem die Außenmauern bis zur Trennfuge zum Haus des Klägers aufgegraben und mit einer neuen Abdichtung versehen. Weitere Einzelheiten zum Ausmaß der Sanierungsarbeiten am Haus des Beklagten sind streitig.
8In dem vorbezeichneten selbständigen Beweisverfahren wurde ergänzend zur Klärung der Ursächlichkeit der streitgegenständlichen Erdbohrung für die festgestellten Risse das Gutachten des für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau und Gründungsschäden öffentlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Q eingeholt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 21.05.2010 zu dem Ergebnis, die Ursache für die festgestellten Gebäudeschäden des Hauses „L 11“ sei nicht in den Baugrundverhältnissen unterhalb der Gründung bzw. in der durch die Geothermie-Bohrung BK 1 auf dem Grundstück „L 13“ veränderten Baugrundverhältnissen begründet, sondern hierfür seien andere Gründe maßgeblich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 248ff. der Beiakte Bezug genommen. Gegen dieses Ergebnis wandte sich der Kläger unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes Gutachten eines Privatsachverständigen für Statik von Baukonstruktionen. Die ergänzende Beweiserhebung erfolgte im Rahmen des vorliegenden Hauptsacheverfahrens.
9Über das Vermögen der Firma H GmbH wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.
10Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Bohrung habe dazu geführt, dass sich die Bodenplatte zur Grundstücksseite des Beklagten geneigt habe. Die Bodenplatte sei dadurch unter Spannung geraten, wodurch die streitgegenständlichen Risse entstanden seien. Für die Sanierung der Risse seien die im Kostenvoranschlag der Firma X2 vom 27.10.2009 enthaltenen Arbeiten erforderlich und die ausgewiesenen Kosten angemessen, wobei für einen Vorschaden indes ein Betrag von 44,70 Euro brutto abzuziehen sei. Zusätzlich sei ein Betrag für Fliesenmaterial 200 Euro hinzuzurechnen, so dass sich ein Endbetrag von 9.963,22 Euro ergibt.
11Er ist der Ansicht, gegen den Beklagten einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 BGB zu haben.
12Der Klägervertreter beantragt,
131.den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.963,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2010 zu zahlen.
142.
15festzustellen, dass der Beklagte die über den im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Betrag hinausgehenden Kosten zu ersetzen hat, die zur Sanierung der in dem selbständigen Beweisverfahren LG Wuppertal 5 OH 4/07 durch Begutachtung des Sachverständigen H2 in dem Gebäude festgestellten Risseschäden erforderlich sind, sowie dass der Beklagte diejenigen Kosten zu ersetzen hat, die erforderlich sind, um sonstige am Gebäude L ...in xxx aufgrund der Absenkung des Grundstücks und des Gebäudes des Klägers entstandene Schäden zu beseitigen, insbesondere solche an der Bodenplatte.
163.
17den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 21.12.2010 zu zahlen; sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine für das Gebäude L ...in xxx nach Sanierung der Risseschäden aufgrund der auf den Beklagten zurückgehenden Absenkung des Gebäudes verbleibende merkantile Wertminderung am Gebäude, die über den Betrag von 17.500,00 Euro hinausgeht, gegenüber dem Kläger auszugleichen.
184.
19festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, Kosten auszugleichen, die ggf. erforderlich sind, um das Gebäude L ...in xxx in Zukunft statisch abzusichern, sofern weitere Absenkungen des Gebäudes gegeben oder zu erwarten sind.
20Der Beklagte und die Streithelferin beantragen,
21die Klage abzuweisen.
22Widerklagend beantragt der Beklagte,
23den Kläger zu verurteilen, ihn von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 Euro gegenüber dem Rechtsanwalt X, Düsseldorf, freizustellen.
24Der Kläger beantragt,
25die Widerklage abzuweisen.
26Der Beklagte hat zunächst behauptet, in seinem Haus habe es Schäden vorwiegend im Bereich der Kellerwand nahe der Bohrungsstelle gegeben; diese seien auch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Bohrung aufgetreten, wogegen sich die Risse im Haus des Klägers erst Monate später gezeigt hätten. Diesen Sachvortrag hat er indes nicht aufrechterhalten, indem er den nachfolgenden Ausführungen des Klägers zum – auch später eingetretenen – Schaden an seinem Haus (Schriftsatz vom 08.30.2010, dort S. 3 (Bl. 55 d.A.)) nicht entgegengetreten ist. In der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2013 hat er ausdrücklich eingeräumt hat, dass Risse im Haus des Klägers wenige Wochen nach der Bohrung aufgetreten sind.
27Er ist der Ansicht, bei den Malerarbeiten sei ein erheblicher Abzug „Neu-für-Alt“ zu machen und beruft sich darauf, dass – unbestritten – sämtliche Räume seit 8-10 Jahren nicht renoviert waren und der Kläger starker Raucher ist. Ferner erhebt er bezifferte Einwendungen gegen die Angemessenheit einiger Rechnungspositionen (Bl. 48 d.A.).
28Der Beklagte behauptet, diese Risse hätten die Ursache nicht in den Folgen der Bohrung, sondern vielmehr in Problemen bei der Errichtung des Nachbarhauses L 9. Im Zuge der dortigen Ausschachtungsarbeiten sei Erdreich abgerutscht und habe zu dem – als solchen unstreitigen – Absacken der Garage des Klägers im Jahr 1991 geführt.
29Der Beklagte behauptet, eine andere Ursache für die im Haus des Klägers aufgetretenen Risse seien altersbedingte Setzungen des Gebäudes.
30Der Kläger stellt unstreitig, dass die Garage des Klägers im Jahr 1991 abgesackt war. Er bestreitet indes, dass Erdarbeiten am Nachbarhaus L 9 dafür verantwortlich waren, und beruft sich auf ein Gutachten im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens 24 H 2/92 vom 21.04.1993, wonach die Verkantung der Garage auf eine unfachgemäße Gründung derselben zurückzuführen sei (Bl. 58f. d. A.). Nach der Sanierung der Garagengründung habe es keine weiteren Schäden gegeben.
31Die Streithelferin schließt sich dem Beklagtenvortrag an und ist im Übrigen der Ansicht, die Klage sei gemäß § 55 des Justizmodernisierungsgesetzes NRW mangels Schlichtungsversuchs unzulässig (Bl. 292 d.A.).
32Die Akten 1 OH 39/10 und 7 OH 15/07 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat des weiteren Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.12.2010 (Bl. 235 d.A.) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Q, auf dessen schriftliches Gutachten vom 29.02.20112 (Anlage zur Gerichtsakte) Bezug genommen wird, sowie gemäß Beweisbeschluss vom 21.12.2010 (Bl. 230 d.A.) durch Verwertung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H2 vom 19.05.2008 sowie der Gutachten des Sachverständigen Q vom 26.06.2008 und vom 22.12.2009 sowie des Gutachtens des Sachverständigen Daniel vom 21.10.2009 (7 OH 15/07), ferner gemäß Ergänzungsbeweisbeschluss vom 29.11.2012 (Bl. 304 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen S und P. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll vom 18.02.2013 (Bl. 320ff. d.A.) Bezug genommen.
33Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt ein Fall des obligatorischen Einigungsversuchs vor der Gütestelle gemäß § 15a EGZPO i.V.m. § 10 GüSchlG NRW bzw. nunmehr i.V.m. § 53 JustizG NRW nicht vor, da diese für Zahlungsansprüche nicht einschlägig sind (BGH, Urteil vom 02.03.2012 - V ZR 169/11).
36Die Klage ist überwiegend begründet.
37Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 5.000,00 Euro aus §§ 906, 1004 BGB analog (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) gegen den Beklagten aufgrund der durch die fehlerhafte Erdbohrung auf dem Beklagtengrundstück entstandenen Schäden an seinem Hausgrundstück.
38Dabei ist unerheblich, dass der Beklagte die streitgegenständliche Bohrung nicht selbst, sondern durch ein Fachunternehmen hat ausführen lassen. Dies entlastet ihn zwar von dem Verschuldensvorwurf, so dass deliktische Ansprüche gegen ihn ausscheiden, lässt eine Entschädigungspflicht aber nicht entfallen (so schon BGH NJW 1979, 164; st.Rspr.).
39Für die Entscheidung hat die Kammer davon auszugehen, dass die auf dem Beklagtengrundstück durchgeführte Bohrung ursächlich für die danach im Haus des Klägers aufgetretenen Risse ist. Zwar hat der Kläger den Kausalitätsnachweis nicht unmittelbar durch die Sachverständigengutachten erbringen können. Soweit der Sachverständige H2 bei seiner Begutachtung davon ausgegangen ist, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der – als solchen unstreitigen – Störung der Untergrundverhältnisse auf dem Beklagtengrundstück und den von ihm festgestellten Risse besteht, fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen durch den Sachverständigen. Der Sachverständige H2 hat zur Akte erklärt, dass ihm zur Beurteilung der Gründungsverhältnisse und der Bodenmechanik die erforderliche Sachkunde fehlt (Schreiben des Sachverständigen vom 24.11.2008, Bl. 160 d.BA 1 OH 39/10). Auch die nachfolgend eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Q haben einen Ursachenzusammenhang nicht ergeben; vielmehr kam dieser Sachverständige zu dem Ergebnis, dass er aus den festgestellten Bodenverhältnissen rechnerisch eine Auswirkung auf das Haus des Klägers nicht feststellen könne und daher von anderen Ursachen ausgehe.
40Indes oblag es im vorliegenden Fall nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises dem Beklagten, den fehlenden Kausalzusammenhang nachzuweisen, nachdem der Kläger bewiesen hat (und nachfolgend weitgehend unstreitig wurde), dass zwischen der Erdbohrung als möglicher Schadensursache und der Rissbildung als Schaden ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
41Die Zeugen S und P haben glaubhaft bekundet, ihnen seien Risse im Haus des Klägers erst aufgefallen, als er ihnen diese nach der missglückten Erdbohrung gezeigt habe. Angesichts des Ausmaßes der Risse erschien auch glaubhaft, dass die Zeugen meinten, ihnen wären die Risse bei ihren regelmäßigen Besuchen im Haus des Klägers auch ohne Hinweis aufgefallen, wenn diese zuvor bereits vorhanden gewesen wären. Die Zeugen waren erkennbar bemüht, lediglich ihre sicheren Erinnerungen zu bekunden; insbesondere der Zeuge S wollte sich im Hinblick auf den Riss im Fliesenbelag des Küchenfußbodens zunächst nur widerstrebend festlegen, ob ihm ein solcher auch ohne Hinweis aufgefallen wäre. Ein einseitig begünstigendes Aussageverhalten, das Ansatzpunkte für einen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen gegeben hätte, war nicht zu erkennen.
42Schließlich hat nach diesen Aussagen der Beklagte den – zunächst schriftsätzlich bestrittenen – Umstand eingeräumt, dass er unmittelbar nach der Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub, wenige Tage nach der Erdbohrung, mit diesem nach Rissen im Haus des Klägers Ausschau gehalten hat, ohne welche festzustellen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H2 und der diesen beigefügten Lichtbilddokumentation erscheint es ausgeschlossen, dass angesichts des Ausmaßes und der Ausdehnung von Rissschäden diese der zielgerichteten Nachschau der Parteien hätten verborgen bleiben können.
43Darüber hinaus fehlt es auch an Anhaltspunkten für eine alternative Schadensursache. Soweit der Beklagten Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück L 9 im Jahr 1991 als Alternativursache angibt, vermag er keine Anknüpfungstatsachen vorzutragen, warum sich diese nach etwa 15-jähriger Karenz erst im Jahr 2006 ausgewirkt hätten. Soweit der Beklagte auch dem substantiierten Klägervortrag, dass schon für die „Verkantung“ der Garage im Jahr 1991 ein Baumangel der Fundamente und nicht eine Einwirkung vom (anderen) Nachbargrundstück ursächlich war, entgegengetreten ist, hat der Zeuge S ausgesagt, dass nach den Mangelbeseitigungsarbeiten am Fundament „Ruhe war“, d.h. keine weiteren Probleme mit Riss- oder Fugenbildung aufgetreten sind.
44Soweit der Beklagte alternativ alterungsbedingte Setzrisse als Ursache vermutet, vermag auch insoweit das zeitliche Moment des unstreitig gewordenen plötzlichen massiven Auftretens von Rissen nicht erklärt werden.
45Den danach dem Beklagten obliegenden Nachweis, dass die Rissschäden nicht auf der auf seinem Grundstück eingetretenen Störung der Untergrundverhältnisse beruhen, hat der Beklagte nicht erbracht. Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Q vom 29.02.2012, mit dem dieser seine Gutachten vom 26.06.2008 und vom 22.12.2009 ergänzte, ergibt sich eine gesicherte Erkenntnis insoweit nicht. Zwar kam der Sachverständige aufgrund der Bodenuntersuchungen zu der Feststellung, dass der Radius der gestörten Untergrundverhältnisse etwa 3m betrug und rechnerisch damit keine Bewegung der Bodenplatte hergeleitet werden könne, die Einfluss auf den für das klägerische Haus relevanten Teil der Bodenplatte haben kann. Diese Annahmen sind auch durch den hinzugezogenen Fachgutachter Dipl.-Ing K vollumfänglich bestätigt und rechnerisch wie graphisch aufbereitet begründet. Zweifel an der fachlichen Vorgehensweise und an der Sachkunde der Sachverständigen bestehen nicht, vielmehr sind die Ausführungen erkennbar von Sachkunde getragen und verständlich.
46Indes ist zu berücksichtigen, dass die Berechnungen der Sachverständigen sich auf physikalisch „idealtypische“ Umstände beziehen. Insbesondere gehen die Gutachter davon aus, dass die Trennung der Gebäude durch die Trennfuge zu einer vollständigen Entkopplung der aufgehenden Gebäudeteile führt. Für die Entscheidung bedeutend ist aber, dass die tatsächlichen Bewegungen der Bodenplatte und der aufsteigenden Wände – soweit ersichtlich – nicht dokumentiert und nicht zu rekonstruieren sind. Entsprechendes gilt für die Bewegungen der aufgehenden Gebäudeteile. Es erscheint nicht fernliegend, dass sich die Bodenplatte und/oder die übrigen Gebäudeteile atypisch verhalten haben, sei es durch unerkannte mangelhafte Ausführung oder andere nicht bekannte Einflüsse. Denn auch der Sachverständige Prof. Dr. Q verweist pauschal auf „andere Ursachen“, ohne einen Anknüpfungspunkt für derartige andere Ursachen und eine Erklärung insbesondere für den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erdbohrung und Rissen im Haus des Klägers aufzeigen zu können.
47Da aus den vorgenannten Gründen eine Einwirkung der gestörten Bodenverhältnisse auf das klägerische Haus anzunehmen ist, hat der Kläger in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, da diese von dem Grundstück des Beklagten auf das benachbarte Grundstück des Klägers ausgehenden Einwirkungen, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, und der davon betroffene Kläger – nicht nur wegen seiner Urlaubsabwesenheit sondern naturgemäß aufgrund der fehlenden Vorhersehbarkeit – gehindert war, diese Einwirkungen gem. § 1004 Absatz 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden.
48Die Höhe des Entschädigungsanspruchs bemisst sich in erster Linie nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung, die sich vorliegend durch die festgestellten Rissschäden und eine Wertminderung des Hausgrundstücks auswirkt.
49Hinsichtlich der Rissschäden hat die Kammer einen Betrag von 5.000,00 Euro für angemessen erachtet. Hierfür wiederum ist maßgeblich, wie hoch der entstandene Sachschaden ist, der vorliegend nach dem Aufwand für die Beseitigung der Risse durch Verspachteln sowie die dadurch erforderlich werdenden Tapezier- und Anstreicharbeiten ist. Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner als Schadensersatz geltend gemachten Forderung auf das Angebot des Malerbetriebs X2 stützt, erscheinen die darin ausgewiesenen Massen und Einzelpreise auch vor dem Hintergrund der im Gutachten des Sachverständigen E vom 21.10.2009 unter im Maßnahmenkatalog ausgewiesenen Preisen für die Gewerke 34 und 37 (S. 99 ff. des Gutachtens) angemessen. Soweit scheinbar eine Abweichung von dem Gutachten des Sachverständigen H2 besteht, beruht dies auf dem Umstand, dass der Sachverständige ausweislich der Nachbemerkung zu seiner Kostenermittlung die Malerarbeiten als Sowieso-Kosten in Abzug gebracht hat, da turnusmäßige Schönheitsreparaturen (unstreitig) in den letzten Jahren nicht durchgeführt wurden. Bringt man von dem Angebot X2 die Positionen „Oberflächenbeschichtung“ und „Abdeckarbeiten“ in Abzug, ergibt sich ein Bruttobetrag von 5.098,77 Euro, mithin auf rund 100 Euro genau der vom Sachverständigen ermittelte Betrag. Die Berücksichtigung der „Sowieso-Kosten“ ist auch bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs veranlasst, da eine Besserstellung des Aufopferungsanspruchs im Vergleich zu einem Schadensersatzanspruch systemwidrig wäre.
50Der Kläger hat zudem Anspruch auf Entschädigung wegen des merkantilen Minderwertes, der nach Reparatur der Schäden aufgrund des Makels eines durch Gründungsprobleme geschädigten Hauses verbleiben. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E, dort S. 19, auf das sich der Kläger beruft, ergibt sich zwar ein merkantiler Minderwert nur für das Gebäude in unrepariertem Zustand. Der Sachverständige führt sodann aus, er sehe nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten keine Anhaltspunkte für einen Abschlag wegen verbleibender technischer Fehler. Indes ist die Kammer aus eigener Sachkunde davon überzeugt, dass die Schadensgeschichte als solche zu einem merkantilen Minderwert führt. Im Bereich der Kfz-Schäden ist dies allgemein anerkannt, da auch nach Schadensbeseitigung aus Käufersicht stets die Besorgnis besteht, dass trotz behobener Schäden eine Beeinträchtigung verbleiben könnte. Allein diese Besorgnis wirkt sich kaufpreismindernd aus, so dass die Kammer gemäß § 287 ZPO gehalten war, den merkantilen Minderwert zu schätzen. Hierbei hat sie sich die Überlegungen des Sachverständigen E zu dem merkantilen Minderwert des unreparierten Hauses zu Eigen gemacht und die Wertminderung auf 5% des mangelfreien Gebäudes geschätzt, mithin auf 17.500,00 Euro. Auch im Rahmen des Entschädigungsanspruchs erscheint es angemessen, den vollen Wertminderungsbetrag anzusetzen.
51Der Kläger kann auch gemäß § 256 ZPO die Feststellung eines künftigen Entschädigungsanspruchs verlangen. Insbesondere ist die zugesprochene Entschädigung auch nicht in jedem Fall zur Abgeltung sämtlicher Beeinträchtigungen geeignet, wenn sich diese nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung herausgestellt haben bzw. noch herausstellen. Damit ist vorliegend schon deshalb zu rechnen, weil sich die Begutachtung durch den Sachverständigen H2 lediglich auf die – zumeist mit Tapeten oder Fliesen bedeckte – Oberfläche der Gebäudeteile bezog. Es erscheint daher nicht fernliegend, dass im Rahmen der Sanierungsarbeiten ein größeres Schadensausmaß als bisher festgestellt zu Tage tritt.
52Ein Feststellungsinteresse besteht indes nicht hinsichtlich eines etwaigen weiteren merkantilen Minderwertes, da dieser mit dem vorliegenden Urteil abschließend entschädigt ist. Maßgeblich ist insoweit der Schluss der mündlichen Verhandlung. Nachträgliche Änderungen des Marktwerte führen nicht zu einem weiteren Entschädigungsanspruch (oder Rückzahlungsanspruch), da zwischen den Parteien insoweit kein Abrechnungsverhältnis entsteht, vielmehr der ausgeurteilte Betrag in Rechtskraft erwächst.
53Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
54Der Beklagte hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Eine Anspruchsgrundlage hierfür besteht nicht, insbesondere da zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis nicht bestand, so dass schon deshalb § 280 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheidet. Auch ein Anspruch aus § 823 BGB kommt nicht in Betracht, da es an der Verletzung eines absoluten Rechts fehlt.
55Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Unterliegensquote hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger hinsichtlich der Feststellungsanträge ganz überwiegend obsiegt hat; soweit der Tenor redaktionell von den sich teilweise inhaltlich überschneidenden Feststellungsanträgen abweicht, liegt insoweit wie ausgeführt ein Unterliegen des Klägers nur hinsichtlich eines etwaigen merkantilen Minderwertes vor, dessen Streitwert die Kammer mit 5.000 Euro in die Erwägungen eingestellt hat.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
57Streitwert: 38.362,62 Euro
58(Zahlungsanträge: 9.963,22+17.500= 27.463,22 Euro
59Feststellungsanträge Sachschäden: 5.000,00 Euro
60Feststellungsantrag zuk. Minderwert: 5.000,00 Euro
61Wert der Widerklage: 899,40 Euro)
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