Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 300/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten in Bezug auf die von ihm gemeinschaftlich mit der Klägerin gehaltene Beteiligung an der E Objekt E2 x– G– KG über DM 20.000,00 (Teilhaberregisternummer: xxx) Ansprüche auf schadensersatzrechtliche Rückabwicklung dieser Beteiligung gegen die Beklagte zu 2. nicht zustehen.

Es wird ferner festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine durchsetzbaren Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1. aus der Vermittlung und/oder Beratung im Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung an der E Objekt E2 x– G– KG gemäß Beitrittserklärung vom 28.12.1995 zustehen.

Es wird weiter festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine durchsetzbaren Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1. aus der Vermittlung und/oder Beratung im Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung an der C Renditefonds 3 KG gemäß Beitrittserklärung vom 15.11./11.12.1996 und im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Finanzierung über ein Darlehen bei der D2 AG gemäß Darlehensvertrag vom 07.12.1996 zustehen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und der Drittwiderbeklagte zu 40%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerin zu 50% und der Drittwiderklagte ebenfalls zu 50%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. sowie die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 1. und 3. sowie die Nebenintervenientin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. wird es der Klägerin sowie dem Drittwiderbeklagten nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte zu 2. nicht zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110  % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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