Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 T 53/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 28.11.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 13.11.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Wert des Beschwerdegegenstands: EUR 2.034,85.
1
G r ü n d e :
21.
3Der im Eröffnungsverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 30.11.2011 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte Antragsteller wurde in dem mit Beschluss vom 01.02.2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum Verwalter ernannt. Im Insolvenzverfahren, das andauert, wird die von der Schuldnerin betriebene Frauenarztpraxis weitergeführt.
4Mit Antrag vom 16.08.2013, ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 09.10.2013, hat der Verwalter die Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von insgesamt 11.315,51 EUR beantragt. Er hat hierbei das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit bezog, als Bemessungsgrundlage für seine Vergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV auf EUR 185.564,34 beziffert. In diesem Betrag sind auch die Werte solcher Vermögensgegenstände der Schuldnerin enthalten, die Gegenstand von Absonderungsrechten waren. Dabei handelte es sich zum einen um einen sicherungsabgetretenen Anspruch der Schuldnerin aus einem Lebensversicherungsvertrag, der in Höhe von EUR 53.050,17 beziffert wurde, zum anderen um den hälftigen Miteigentumsanteil (Wert EUR 60.000,00) an der von der Schuldnerin und ihrem Ehemann bewohnten Eigentumswohnung, der wertübersteigend mit Grundpfandrechten belastet war. Der Verwalter vertritt die Auffassung, dass diese Vermögensgegenstände dem Vermögen der Gemeinschuldnerin hinzuzurechnen sind gemäß §§ 63 InsO, 11 Abs. 1 InsVV n.F. Obschon die Neufassung der §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV erst am 19.07.2013 in Kraft getreten ist und die des §§ 65 InsO erst zum 01.07.2014 in Kraft treten wird, sei der Wille des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren klar erkennbar geworden, die Regelungen auch auf Altfälle anzuwenden. Die höchstrichterlichen Entscheidungen, mit denen die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV a.F. abgelehnt worden ist, hält er nicht für zutreffend und meint, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung der Vorschriften zu erkennen gegeben, dass er entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an der Berücksichtigung von Vermögensgegenständen, die der Absonderung unterliegen, festhalten wolle.
5Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.11.2013 hat das Amtsgericht den Antrag auf Festsetzung der Vergütung teilweise zurückgewiesen, soweit die Festsetzung nach den §§ 63 Abs. 3 InsO, 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV neuer Fassung begehrt wurde und bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Absonderungsrechte gemäß § 11 Abs. 1 InsVV mit berechnet wurden. Den Vermögenswert gem. § 2 Abs. 1 InsO als Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters hat das Amtsgericht mit EUR 72.514,17 beziffert und einen Vorschuss auf die endgültig festzusetzende Vergütung und der Auslagen in Höhe von EUR 9.280,66 bewilligt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Insolvenzverwalter mit seinem Rechtsmittel.
62.
7a)
8Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist gem. §§ 6 und 64 Abs. 3 InsO, 567 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Zwar hat das Insolvenzgericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht umfassend festgesetzt, sondern lediglich einen Vorschuss auf die noch festzusetzende Vergütung bewilligt. Insoweit liegt mithin keine der Beschwerde unterliegende Festsetzung vor (BGH ZInsO 2011, 777). Zugleich hat das Insolvenzgericht jedoch den Festsetzungsantrag teilweise zurückgewiesen und somit insoweit eine (ablehnende) Festsetzungsentscheidung getroffen. Die gegen die Teilablehnung gerichtete Beschwerde ist folglich statthaft.
9b)
10In der Sache bleibt die Beschwerde aber ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen anschließt, hat das Amtsgericht die begehrte Festsetzung der Vergütung nach einem Wert, der den Wert der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. umfasst, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung dieser Entscheidung.
11Auf den vorliegenden Vergütungsantrag sind die §§ 63, 65 InsO, 11 Abs. 1 InsVV in der zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages vom 30.11.2011 geltenden Fassung anzuwenden. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 3 InsVV. Diese Vorschrift lautet:
12„Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
13Diese nach ihrem Wortlaut zweifelsfrei den vorliegenden Sachverhalt erfassende Vorschrift ist unmissverständlich. Mit dem Amtsgericht vermag die Kammer daher nicht jüngere Fassungen der Vergütungsverordnung anzuwenden, schon gar nicht solche, die erst in der Zukunft in Kraft treten sollen (sofern der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht bis dahin anders entscheidet). Hierzu gehört insbesondere auch die erst am 01.07.2014, also zukünftig, in Kraft tretende Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 4 InsVV. Nichts anderes gilt für die Neufassung der §§ 63, 65 InsO.
14Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des § 11 Abs. 1 InsVV ist bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Wert von Gegenständen, die wertausschöpfend mit Rechten belastet sind, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigen, bei der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen (BGHZ 195, 336 = ZInsO 2013, 100), weil der diesem Ergebnis entgegenstehende § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV a.F. einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage entbehrt. Dieser Auffassung folgt die Kammer, wie auch schon der Gesetzgeber in Reaktion auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die Neufassung der Vorschriften mit der Absicht der Schaffung einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beschlossen hat.
15Eine rückwirkende Anwendung der (teils noch nicht in Kraft getretenen) Neufasssung der Vorschriften auf Altfälle kann nach Auffassung der Kammer nicht befürwortet werden. Denn die Anwendung der Neufasssung auf Altfälle ist, wie bereits vom Amtsgericht aufgezeigt, im Gesetzgebungsverfahren erkannt und angesprochen, aber nicht beschlossen worden. Eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke, die durch die Rechtsprechung zu füllen wäre, liegt somit nicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass der Gesetzgeber es sehenden Auges hingenommen hat, dass die Altfälle nach der ihm bekannten und bewussten höchstrichterlichen Rechtsprechung anders entschieden werden würden, als es seiner Intention bei der Neufassung des Gesetzes entsprach.
163.
17Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 ZPO.
184.
19Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die hier entscheidungserhebliche Frage nach der Anwendung der Neufassung der angesprochenen Vorschriften auf Altfälle nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat
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