Urteil vom Landgericht Wuppertal - 1 O 332/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Wasserversorgung des Hausgrundstücks der Klägerin, Xxxxxxxx durch die über sein Hausgrundstück Xx verlaufende Wasserleitung für einen Zeitraum von 9 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils zu dulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1/4, die Klägerin zu 3/4.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, aber nicht unmittelbar aneinandergrenzender Hausgrundstücke im K. Zwischen den Grundstücken befindet sich ein im Eigentum eines Dritten stehendes unbebautes Grundstück (xx). Alle Grundstücke verfügen über eine Zufahrt zur Kstraße, wobei die Zufahrt der Klägerin über ein in städtischem Eigentum stehendes Flurstück verläuft.
3Die Wasserversorgung in diesem Bereich wird durch ein Tochterunternehmen der Stadtwerke S , die ewr GmbH („energie und wasser für remscheid“) gewährleistet. Das Haus der Klägerin verfügt nicht über einen eigenen Anschluss an die öffentliche Wasserleitung, vielmehr verlief der Anschluss von vorneherein über das an die öffentliche Wasserleitung angeschlossene Hausgrundstück des Beklagten. In dessen Keller befindet sich ein mit einem eigenen Wasserzähler versehener Abzweig zum Haus der Beklagten, wobei die Wasserleitung zusätzlich das Grundstück ## quert.
4Im Jahr 2011 erwarb die Klägerin das Hausgrundstück cc und unterzeichnete unter dem Datum 10.08.2011 eine von dem Beklagten vorformulierte und von diesem unterschriebene Vereinbarung. Darin heißt es unter anderem:
5„Herr T gewährt Frau J, bis auf Widerruf, eine kontinuierliche Wasserversorgung durch die private Wasserleitung durch das zwischen den beiden Häusern liegende Grundstück xxx und xx. Es besteht keine Grunddienstbarkeit und Herr T kann keine Garantien geben, sollte der Eigentümer des unbebauten Grundstücks […] Einwände erheben, oder eine Bebauung planen. […]
6Sollten die Vereinbarungen nicht erfüllt werden, kann Herr T diese fristlos aufheben.“
7Nach dieser Vereinbarung hatte die Klägerin eine abzurechnende monatliche Pauschale an den Beklagten zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage 4 zur Klageschrift (Bl. 13 d.A.) Bezug genommen.
8Im Jahr 2013 verschlechterte sich das nachbarliche Verhältnis zwischen den Parteien massiv. Hintergrund waren unter anderem Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf das – nicht streitgegenständliche – langjährige Nutzungsverhältnis einer im Eigentum des Beklagten stehenden Pferdewiese durch die Klägerin.
9Mit Anwaltschreiben vom 07.08.2013 (Anlage 7, dort S.3, Bl. 19 d.A.) teilte der Beklagte im Zusammenhang mit der vorgenannten Auseinandersetzung mit, dass er sich vorbehalte, „jederzeit die Wasserversorgung des Grundstücks [der Klägerin] abzusperren“. Ähnliche Ankündigungen wiederholte er mit E-Mail vom 30.08.2013.
10In der Folgezeit erkundigte sich die Klägerin nach der Möglichkeit eines eigenen Anschlusses an das öffentliche Wassernetz durch die ewr GmbH. Diese teilte mit, dass sich die Kosten auf etwa. 20-25.000 Euro belaufen würde und schlug zur Vermeidung dieser Kosten vor, die bestehende Leitung über das Grundstück des Beklagten mit einem „eigenen Zähler“ der Klägerin zu versehen und diese Leitung mit einer Grunddienstbarkeit abzusichern.
11Mit Anwaltschreiben vom 12.09.2013 verweigerte der Beklagte das an ihn von der Klägerin herangetragene Ansinnen einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Leitungsrechtes. Er verlangte den Nachweis eines Direktanschlussantrags unter Fristsetzung bis zum Ende „dieses Monats“ und teilte mit, „bis zum Ablauf der vorstehend gesetzten Frist „ohne jedes Präjudiz die Wasserversorgung des Grundstücks [der Klägerin] in der bisher praktizierten Weise aufrechtzuerhalten. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Frist behielt er sich die Schließung dieses Versorgungswegs vor.
12Mit Anwaltschreiben vom 26.09.2013 teilte der Beklagte der Klägerin unter anderem folgendes mit:
13„Bis zur Fertigstellung des Direktanschlusses ist die nach wie vor gültige Vereinbarung vom 10.08.2011 zwischen den Parteien zu ergänzen.“
14Er forderte unter anderem die Zahlung einer Barkaution sowie wegen der Kosten „u.a. für Ablesung, Abrechnung u.ä.“ eine Pauschale von vierteljährlich 75,00 Euro im Voraus. Für die Zahlung setzte er der Klägerin eine Frist bis zum 15.10.2013. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage 11 zur Klageschrift (Bl. 26f. d.A.) Bezug genommen.
15Am 15.10.2013 nach 20.00 Uhr – kurz nachdem die Klägerin nach Hause gekommen war – wurde die Wasserversorgung unterbrochen. Gegenüber der von der Klägerin herbeigerufenen Polizei äußerte der Beklagte, er habe das Wasser aufgrund fehlender Kautionszahlungen abgesperrt. Die Wasserversorgung wurde noch am selben Abend wieder hergestellt.
16In der Klageerwiderung vom 20.11.2013 hat der Beklagte erklären lassen, er habe von seinem Recht zum jederzeitigen Widerruf „jetzt Gebrauch gemacht“ und in der mündlichen Verhandlung persönlich erklärt, dass eine Fortsetzung der Vereinbarung für ihn unter keinen Umständen in Betracht komme.
17Die Klägerin ist der Ansicht, die Beendigung der Vereinbarung vom 10.08.2011 verstoße gegen Treu und Glauben, jedenfalls stehe ihr ein Notleitungsrecht zu, da die Aufwendungen für den Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz völlig unverhältnismäßig seien.
18Die Klägerin beantragt,
19den Beklagten als Eigentümer des Hausgrundstücks Xx zu verurteilen, die Wasserversorgung des Hausgrundstücks der Klägerin, Xxxxxxxx über das bestehende Leitungssystem zu dulden.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
25Der Klägerin steht für den im Tenor genannten Zeitraum ein Notleitungsrecht gemäß § 917 BGB zu, da das Grundstück der Klägerin nicht mit dem öffentlichen Leitungsnetz verbunden ist.
26Das Notleitungsrecht besteht indes vorliegend nur für einen angemessenen Zeitraum bis zum Anschluss an das öffentliche Netz. Dieser Anschluss ist unstreitig technisch möglich und ein Zeitraum von 9 Monaten erscheint nach der Sach- und Rechtslage auskömmlich, aber unter Berücksichtigung der zuvor erforderlichen Verhandlungen und Planungen mit der ewr GmbH sowie der Stadt Remscheid als Eigentümerin des vorgelagerten Flurstücks auch erforderlich.
27Ein dauerhaftes Notleitungsrecht besteht nicht. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Anschluss an die öffentliche Wasserleitung wirtschaftlich „unverhältnismäßig“ wäre. Zwar ist anerkannt, dass unter besonderen Umständen auch eine „wirtschaftliche Unmöglichkeit“ ein dauerhaftes Notwege bzw. –leitungsrecht begründen kann. Wegen des mit einem Notleitungsrecht verbundenen Eingriffs in fremdes Eigentum sind an die Begründung der Unmöglichkeit jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Beträge in den in Rede stehenden Größenordnungen von 20-30.000 Euro vermögen vor diesem Hintergrund eine wirtschaftliche Unmöglichkeit nicht zu begründen.
28Die Klägerin kann sich zur Begründung des Duldungsverlangens auch nicht auf die Vereinbarung vom 10.08.2011 stützen. Der Beklagte hat diese Vereinbarung wirksam gekündigt, wenn auch erst mit dem Klageerwiderungsschriftsatz. Soweit er zuvor in den Anwaltschriftsätzen wiederholt damit gedroht hat, die Wasserversorgung einzustellen, lag darin keine Kündigungserklärung, da die Erklärungen nicht hinreichend bestimmt waren. Bei der gebotenen Auslegung der Schreiben trat zwar deutlich zutage, dass der Beklagte die mögliche Beendigung als Druckmittel im Hinblick auf die Auseinandersetzung nutzen wollte, nicht aber, dass er sie endgültig beenden wollte. Dies wird nicht zuletzt in dem Anwaltschreiben vom 26.09.2013 deutlich, in welchem trotz der vorhergehenden Androhungen und Fristsetzungen festgehalten ist, dass die Vereinbarung vom 10.08.2011 „nach wie vor gültig“ sei.
29Die Kündigung der Vereinbarung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, jedenfalls nachdem die Kündigung nicht mehr als Druckmittel im Hinblick auf die eigenständigen Auseinandersetzungen um die Pferdewiese verwandt wird, sondern der Kläger auch ungeachtet der Beendigung dieses Nutzungsverhältnisses die Beendigung der Wasserdurchleitung erfolgt. Denn besondere Kündigungsgründe sind in der Vereinbarung nicht ausdrücklich vorgesehen, sie ergeben sich auch nicht aus dem Gesetz.
30Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 17.03.2014 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
31Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
32Streitwert: 10.000,00 Euro.
33Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insoweit nicht der Aufwand für die Alternativmaßnahme, sondern der zu schätzende Wert der Beeinträchtigung des Grundstücks des Beklagten durch das begehrte Leitungsrecht maßgeblich.
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