Urteil vom Landgericht Wuppertal - 17 O 349/13

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge mit den Nummern #####/#### und #####/#### durch die von dem Kläger am 10.05.2013 erklärten Widerrufe in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben und der Beklagten aus diesen gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages zusteht, der die noch offene Darlehensvaluta abzüglich der seit dem 11.05.2013 gezahlten Zahlungen übersteigt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.950,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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