Urteil vom Landgericht Wuppertal - 17 O 428/12
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an den Kläger über das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 800,00 Euro hinaus weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2012 zu zahlen,
2. an den Kläger weitere 616,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2012 zu zahlen,
3. an den Kläger zu Händen von Rechtsanwalt N vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 81 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 19 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Zedentin und Zeugin T, seiner Ehefrau, Ansprüche auf die Zahlung von weiterem Schmerzensgeld sowie von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend.
3Die Zedentin befuhr am 22.06.2007 gegen 17:30 Uhr die B Straße in V mit dem PKW des Klägers. In Höhe des Hauses B Straße 51 wollte die Zedentin auf der gegenüberliegenden, linken Straßenseite parken. Sie blinkte, ordnete sich zur Straßenmitte hin ein und wartete den Gegenverkehr ab. Währenddessen fuhr der Beklagte zu 1.) mit seinem bei der Beklagten zu 2.) versicherten Pkw von hinten mit erheblicher Geschwindigkeit auf das Fahrzeug des Klägers auf. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sowie die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1.) für die Unfallverursachung sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte zu 2.) erkannte die Haftung dem Grunde nach uneingeschränkt an und regulierte die eigenen Schäden des Klägers an dessen Fahrzeug.
4Die Zedentin war zum Zeitpunkt des Unfalls im fünften Monat schwanger. In dem Fahrzeug des Klägers befand sich zum Unfallzeitpunkt auch die zweijährige Tochter M des Klägers und der Zedentin. Sie wurde bei dem Unfall nicht verletzt.
5Die Zedentin sorgte sich seit dem Unfalltag um ihr ungeborenes Kind. Am Abend dieses Tages begab sie sich in die gynäkologische Ambulanz des Klinikverbunds S und T2 GmbH in V. Der behandelnde Arzt Dr. X2 stellte keine unmittelbaren Unfallfolgen fest, schloss jedoch Komplikationen andererseits nicht aus. Er riet der Zedentin, sich am folgenden Tage erneut untersuchen zu lassen.
6Am 23.06.2007, dem Tag nach dem Unfall, wurden bei einer weiteren gynäkologischen Untersuchung erneut keine Beeinträchtigungen festgestellt. Jedoch setzten im Laufe des Nachmittages Rücken- und Kopfschmerzen ein.
7Die Rückenschmerzen verstärkten sich. Die Zedentin konnte weder längere Zeit liegen noch längere Zeit stehen oder sitzen. Wegen der Schwangerschaft sah die Zedentin von der Einnahme jeglicher Schmerzmittel ab. Sie versuchte, die Schmerzen durch Wärmezuführung und Entspannungsübungen zu lindern. Eine Linderung der Schmerzen setzte allenfalls kurzzeitig ein.
8Am darauf folgenden Montag, dem 25.06.2007, begab sich die Zedentin in die Behandlung des schwangerschaftsbetreuenden Gynäkologen Dr. W. Auswirkungen des Unfalls auf die Schwangerschaft wurden nicht festgestellt. Insbesondere wurde eine von der Zedentin befürchtete Plazentaablösung ausgeschlossen. Zu den bereits zuvor vorhanden Rückenschmerzen kamen Übelkeit, Schwindelattacken und Kopfschmerzen hinzu. Der behandelnde Gynäkologe führte die Rückenschmerzen auf eine Rückenverletzung zurück und überwies die Zedentin zur orthopädischen Weiterbehandlung an den Orthopäden Dr. I in V. Der Arzt stellte ein BWS-LWS-Syndrom mit paravertebralem Hartspann der Rückenmuskulatur vom Schulterblattbereich bis zur Steißregion, Blockierungen der Wirbelgelenke mit Schwerpunkt im extrem schmerzhaften Ilio-Sakral-Bereich L5/S1 und von dort in die Beine ausstrahlenden Schmerz fest. Die Zedentin wurde bis zum 11.07.2007 als arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Unfallursächlichkeit ist streitig.
9Die Rückenschmerzen wurden durch den Orthopäden Dr. I durch Einrenken, Akupunktur und Elektrotherapie behandelt. Die Elektrotherapie begann am 27.06.2007. Bis zum 06.07.2007 führte die Therapie nicht zu einer Linderung der Schmerzen. Der Orthopäde verordnete der Zedentin daraufhin Kombinationsbehandlungen aus Elektro-, manueller und Wärmetherapie. Nach zwischenzeitlicher Linderung verstärkten sich die Rückenschmerzen infolge der Therapie wieder. Zudem traten erneut Schwindelattacken und Übelkeit auf. Infolge der nicht abklingenden Beschwerden ängstigte sich die Zedentin weiterhin um ihr ungeborenes Kind.
10Die Schmerzen ließen bis zum 11.07.2007 nach. Die Zedentin begann am 12.07.2007, sowohl im Haushalt als auch beruflich zu arbeiten. Die Kombinationsbehandlungen setzte die Zedentin bis zum 26.07.2007 fort.
11In der Folgezeit klangen die Schmerzen bis Anfang August 2007 ab. Die Schwangerschaft verlief entgegen der Befürchtungen der Zedentin ohne unfallbedingte Komplikationen.
12Der Kläger arbeitet im Schichtdienst. Im Juni und Juli 2007 wechselte der Kläger in unregelmäßigen Abständen zwischen Früh- und Spätschicht. Er war dadurch wochentags entweder zwischen 6:00 Uhr und 14:00 Uhr oder zwischen 14:00 Uhr und 22:00 Uhr zur Arbeit. Die Zedentin arbeitet zweimal wöchentlich halbtags als Arzthelferin. Die Hausarbeit sowie Kinderbetreuung wird größtenteils von ihr durchgeführt. In der Zeit vom 22.06.2007 bis Ende Juli 2007 wurde die Zedentin bei der Hausarbeit von ihrer Schwester, der Zeugin X, die selbst zwei Kinder hat, unterstützt.
13Der Kläger bewohnt mit seiner Familie eine Mietwohnung von 80 m² ohne Garten. Die damals zweijährige Tochter M des Klägers wurde zurzeit des Unfalls ganztägig von der Zedentin betreut. Solange die Zedentin beruflich tätig war, wurde die Tochter von ihren Großeltern betreut.
14Die Beklagte zu 2.) sagte mit Schreiben vom 08.05.2008 (Bl. 48 GA) die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500,00 Euro zu. Mit Schreiben vom 08.05.2012 (Bl. 49 ff. GA) forderte der Prozessbevollmächtigte des Kläger die Beklagten unter Darlegung des Heilungsprozesses zur Zahlung weiteren Schmerzensgeldes bis zu einem Gesamtbetrag von 5.000,00 Euro auf. Mit Schreiben vom 10.05.2012 (Bl. 55 GA) zahlte die Beklagte zu 2.) einen weiteren Betrag von 300,00 Euro als Schmerzensgeld an den Kläger.
15Der Kläger meint, für die durch die Zedentin erlittenen Unfallfolgen sei – auch unter Berücksichtigung des verzögerten Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2.) – ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 Euro angemessen.
16Zudem sei aufgrund der starken Schmerzen der Zedentin in der Zeit vom 22.06.2007 bis Ende Juli 2007 und der damit verbundenen Unfähigkeit, die sonst von ihr übernommenen Arbeiten im Haushalt durchzuführen, ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von fiktiv 2.700,00 Euro entstanden. Vom Unfalltag bis zum 11.07.2007 sei die Zedentin, so behauptet der Kläger, gar nicht zur Haushaltsführung im Stande gewesen. Vom 12.07.2007 bis Ende Juli 2007 sei die Haushaltsführungsfähigkeit zur Hälfte gemindert gewesen. Die Zeugin X habe in diesem Zeitraum die Hausarbeiten für die Zedentin ganz bzw. teilweise übernommen. Für diese Arbeiten sei ein Stundenlohn von 15,00 Euro angemessen. Bei einem Zeitaufwand von mindestens 60 Stunden pro Woche und einem Anteil der Zedentin an den Hausarbeiten von 80 % ergäbe sich unter Berücksichtigung der zunächst vollständigen, dann hälftigen Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit ein fiktiver Zeitaufwand von 180 Stunden, den der Kläger aus abgetretenem Recht ersetzt verlangen könne.
17Der Klägervertreter hält für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche eine 1,5-fache Geschäftsgebühr für erforderlich und angemessen.
18Der Kläger beantragt,
19die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
20- 21
1. an ihn über bereits gezahlte 800,00 Euro hinaus weiteres angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 4.200,00 Euro, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.09.2007 zu zahlen,
- 22
2. an ihn 2.700,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.05.2012 zu zahlen,
- 23
3. an ihn zu Händen von Rechtsanwalt N vorgerichtliche Kosten i.H.v. 759,22 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift am 20.02.2013/21.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
25die Klage abzuweisen.
26Sie bestreiten die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls vom 22.06.2007 für die Kopf-und Rückenschmerzen sowie die Schwindel-und Übelkeitsanfälle der Zedentin.
27Das gezahlte Schmerzensgeld von 800,00 Euro, so meinen die Beklagten, sei im Hinblick auf die durch die Zedentin erlittenen Verletzungen, die sich auf ein erstgradiges Halswirbel-Schleudertrauma beschränkten, angemessen. Auch die bei der Zedentin zu berücksichtigende Unruhe über die Entwicklung ihres Kindes, die für drei Tage berechtigt gewesen sei, sei mit der erbrachten Schmerzensgeldzahlung angemessen abgefunden.
28Für den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens bestehe kein Raum. Die Haushaltsführungsfähigkeit sei trotz der unstreitigen Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit nicht herabgesetzt gewesen.
29Die Klageschrift ist dem Beklagten zu 1.) am 21.02.2013 und der Beklagten zu 2.) am 20.02.2013 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen C und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
30Entscheidungsgründe:
31Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
321.
33Dem Kläger steht ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 700,00 Euro aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu, §§ 7 StVG, 1 PflVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 253 Abs. 2, 398, 426 Abs. 1 BGB.
34Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz sowohl gegen den Beklagten zu 1.) als Halter als auch gegen die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer liegen vor.
35Der Beklagte zu 1.) ist Halter eines Kraftfahrzeuges, bei dessen Betrieb sich die typische Betriebsgefahr in Form eines Auffahrunfalls verwirklichte, § 7 Abs. 1 StVG. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1.) ist auch nicht durch höhere Gewalt ausgeschlossen, § 7 Abs. 2 StVG. Der Verkehrsunfall vom 22.06.2007 stellte für die Zedentin ein unabwendbares Ereignis dar, so dass sich der Kläger als Halter eines weiteren Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges kein eigenes Mitverschulden zuzurechnen lassen braucht, § 17 Abs. 1, 3 StVG.
36Die Beklagte zu 2.) haftet als Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1.) unmittelbar gegenüber der geschädigten Zedentin, §§ 1 PflVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
37Die Beklagten sind als Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 1 BGB) verpflichtet, dem Verletzten den aus der Rechtsgutverletzung folgenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger kann die aus der behaupteten Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung seiner Ehefrau, der Zedentin, herrührenden Schäden nach wirksamer Abtretung (§ 398 BGB) als eigene Forderung geltend machen.
38Neben den Anspruch des Verletzten auf Ausgleich der erlittenen Vermögensschäden tritt als selbstständiger Anspruch ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann auch wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist.
39a)
40Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Gesundheits- und Körperverletzung der Zedentin ist hier dem Grunde nach gegeben. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Sicherheit fest, dass die von der Zedentin beschriebenen Beschwerden durch das Unfallereignis vom 22.06.2007 hervorgerufen wurden. Dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen der Zedentin und ihrer Schwester, der Zeugin X, in dem Beweistermin vom 30.04.2014.
41Die Zedentin hat als Geschädigte bekundet, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls im fünften Monat schwanger gewesen sei. Sie habe bis dahin regelmäßig gearbeitet und – abgesehen von mit einer Schwangerschaft üblicherweise einhergehenden Beschwerden wie Übelkeit in den ersten Monaten – keine Beschwerden, insbesondere keine Rückenschmerzen gehabt. Einen Tag nach dem Unfall vom 22.06.2007 seien starke Rückenschmerzen aufgetreten. Diese hätten bis in den Kopf ausgestrahlt und zu Kopfschmerzen und Schwindel geführt. Infolge der Schmerzen habe sie weder laufen noch auf dem Rücken liegen können. Jede von ihr eingenommene Position habe sie nur für eine kurze Zeit beibehalten können. Die von dem zurate gezogenen Physiotherapeuten durchgeführte Behandlung mit Elektrotherapie habe keinen Erfolg gehabt. Die infolgedessen zur Behandlung durchgeführte Massage habe nur eingeschränkt erfolgen können und ebenfalls keine Linderung verschafft. Allein die Zuführung von Wärme mittels Heizkissen habe für kurze Zeit zu einer Linderung geführt. Auf die Einnahme von Schmerzmitteln habe sie wegen der Schwangerschaft verzichtet. Ergänzend hat die Zedentin ausgesagt, dass sie gerne ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehe und dies auch nach dem Unfall so früh wie möglich wieder getan habe, nachdem sich die Schmerzen gelindert hätten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie für einen Arzt gearbeitet habe, habe sie sich die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder zugetraut. Hinsichtlich der Sorge um ihr ungeborenes Kind hat die Zedentin bekundet, dass sich diese bis zur Entbindung fortgesetzt hätte. Vor dem Unfallereignis habe kein besonderer Anlass zur Sorge wegen der Schwangerschaft bestanden.
42Die Zeugin X hat bestätigt, dass es ihrer Schwester, der Zedentin, bis zu dem Unfallereignis „super“ gegangen sei. Sie hätte bis dahin keine Probleme, insbesondere auch nicht wegen der Schwangerschaft, gehabt. Nach dem Unfall, so bekundet die Zeugin, habe ihre Schwester sich aufgrund der Rückenschmerzen kaum bewegen können.
43Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage 2013, § 286, Rn. 2 unter Hinweis auf BGH, NJW 1953, 245, 256; 1993, 935; 2000, 935).
44Dies ist hier der Fall. Die geschädigte Zedentin hat widerspruchsfrei erläutern können, wie sich die Rückenschmerzen nach dem Unfallereignis im Laufe der Zeit entwickelt haben. Dabei konnte sie insbesondere auch detailreich erläutern, welchen Erfolg die unterschiedlichen Behandlungsmethoden hatten. Auch die Bekundungen, wie sich die Schmerzen auf die Betreuung ihrer Tochter Mausgewirkt haben, sprechen für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Aufgrund dieser Schilderungen wird deutlich, dass die Zedentin die für sie ungewohnte Situation der eingeschränkten Bewegungsfähigkeit auch in ihrem privaten Umfeld und nicht nur wegen der Unterbrechung der Berufstätigkeit als Einschränkung wahrgenommen hat.
45Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Rückenschmerzen sprechen zum einen der unmittelbare zeitliche Zusammenhang und zum anderen die unstreitig relativ hohe Geschwindigkeit, mit welcher der Beklagte zu 1.) auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, für die Behauptung des Klägers, dass die Rückenschmerzen durch den Unfall verursacht wurden. Die Behauptungen werden gestützt von den Bekundungen der Zeugin X. Wenngleich aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses mit der Zedentin ein besonderes persönliches Näheverhältnis zur Klägerseite besteht, lassen die Aussagen der Zeugin nicht erkennen, dass sie von dieser Nähe beeinflusst worden sind. Vielmehr schildert die Zeugin konstant und unter Einräumung von Wissenslücken, die ihre Glaubhaftigkeit stützen, ihre Wahrnehmung vom Zustand ihrer Schwester, der Zedentin.
46Auf die Einholung des von den Beklagten gegenbeweislich angebotenen Sachverständigengutachtens für die Behauptung, dass der von Klägerseite behauptete Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Rückenschmerzen nicht bestehe, konnte ausnahmsweise verzichtet werden. Ein entscheidungserheblicher, ordnungsgemäß erfolgter Beweisantritt darf nur in Ausnahmefällen unbeachtet gelassen werden (Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2013, vor § 284, Rn. 8a). Eine Ausnahme besteht z.B. dann, wenn es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2013, vor § 184, Rn. 10a). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Begutachtung hätte allein aufgrund der Aktenlage erfolgen können, nachdem die Rückenschmerzen bereits im Sommer 2007 abgeklungen waren und das ungeborene Kind zur Welt gekommen war. Der Sachverständige hätte in mehrfacher Hinsicht von Hypothesen ausgehen müssen. Insoweit hätte unterstellt werden müssen, dass die Zedentin vor dem Unfall nicht unter Rückenschmerzen litt und sodann nach dem Unfall die von ihr beschriebenen Beschwerden verspürte, die noch während der Schwangerschaft unstreitig wieder nachließen. Zudem hätte der Verlauf der Schwangerschaft in die Frage nach den Ursachen für die Rückenschmerzen einbezogen werden müssen. Hinzu kommt, dass nicht die Ursachen körperlich feststellbarer Verletzungen, sondern die Ursachen der von der Zedentin behaupteten Schmerzen hätten begutachtet werden müssen, obwohl diese unstreitig sehr individuell wahrgenommen werden. Selbst wenn ein Sachverständiger zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen wäre, dass die von der Zedentin beschriebenen Beschwerden unter den angenommenen Bedingungen nicht durch das Unfallereignis hätten hervorgerufen werden können, so hätte dies die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen nicht erschüttern können. Denn selbst bei einem eindeutigen Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Sinne der Beklagten hätte die Möglichkeit in Betracht gezogen werden müssen, dass der Sachverständige von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist.
47b)
48Für die Höhe des Ausgleichs des immateriellen Schadens kommt es auf das Ausmaß der konkreten Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten an, also auf Art und Umfang der unfallbedingten physischen und psychischen Verletzungen und Verletzungsfolgen, insbesondere auf die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen wie Operationen und Krankenhausaufenthalte, auf den voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf sowie insbesondere auf den zu befürchtenden Dauerschaden mit seinen Auswirkungen für das berufliche und soziale Leben des Verletzten (OLG Düsseldorf, U.v. 11.10.2010 – 1 U 236/10 mit Hinweis auf BGH, VersR 1955, 615; OLG Düsseldorf, B.v. 02.11.2011 – 1 W 32/11).
49Da im Bereich von Verkehrsunfällen im wesentlichen die Ausgleichsfunktion im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse im Vordergrund steht und der Genugtuungsfunktion geringere Bedeutung zukommt, sind die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge als Orientierungshilfe für die Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehen (BGH VersR 1976, 967; OLG Düsseldorf, U.v. 18.06.2013 – 1 U 193/12, juris). Dabei sind im vorliegenden Fall nicht nur die Schmerzen zu berücksichtigen, welche die Zedentin in der Zeit vom 22.06.2007 bis Ende Juli 2007 verspürte. Vielmehr muss auch die berechtigte Sorge um die Schwangerschaft und das ungeborene Kind der Zedentin berücksichtigt werden. Selbst wenn die Gynäkologen in den Tagen nach dem Unfall bei mehreren Untersuchungen keine konkreten Auswirkungen auf die Schwangerschaft feststellen konnten und sich das Unfallereignis im Ergebnis nicht auf den Verlauf der Schwangerschaft auswirkte, so befand sich die Zedentin doch in der berechtigten Sorge, dass sich der Unfall zu einem späteren Zeitpunkt noch auswirken konnte. Diese Sorge begleitete die Zedentin nachvollziehbar nicht nur in den ersten Tagen nach dem Unfallereignis, sondern – wenn auch möglicherweise mit abnehmender Tendenz – für den Rest der Schwangerschaft. Jedenfalls für den Zeitraum vom 22.06.2007 bis Ende Juli 2007, in dem die Zedentin die Auswirkungen des Unfalls in Form körperlicher Schmerzen spürte, durfte sie berechtigte Ängste um die Folgen für ihre Leibesfrucht haben. Denn solange die Rückenschmerzen, die zweitweise mit Schwindel und Übelkeit einhergingen, anhielten, war für die Zedentin klar, dass der Unfall nicht ohne körperliche Folgen geblieben war. Dies gilt umso mehr, als die Zedentin als medizinischer Laie selbst nicht abschätzen konnte, welche – ggf. mittelbaren – Auswirkungen der heftige Aufprall bei dem Unfallereignis haben konnte.
50Die Sorgen um das ungeborene Leben begründen als psychische Unfallfolgen eine Erhöhung des Schmerzensgeldes über den für die erlittenen körperlichen Schmerzen zuzusprechenden Betrag hinaus. Die Sorge um die Schwangerschaft, verbunden mit der Sorge um die Folgen etwaiger Komplikationen für das geborene Kind stellten für die Zedentin eine besondere zusätzliche Belastung dar, die über die akut wahrgenommenen körperlichen Schmerzen hinausging.
51Das Gericht hält daher unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände auf Seiten des Klägers und der Beklagten ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.500,00 Euro angemessen und ausreichend zur Abgeltung der bei dem Unfall erlittenen Folgen. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 800,00 Euro verbleibt für den Kläger aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 700,00 Euro.
52c)
53Der darüber hinaus geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch von weiteren 3.500,00 Euro ist demgegenüber nicht begründet.
54Soweit der Kläger den Schmerzensgeldanspruch auf den Vergleich mit anderen Unfallereignissen mit Schwangeren stützt, sind diese Fälle nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Denn anders als hier kam es in diesen Fällen zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Schwangerschaft in Form von Blutungen (LG Osnabrück, U.v. 28.11.1985 – 10 O 243/85, NJW 1986, 2377) und Frühgeburten (LG Bochum, U.v. 11.02.2010 – 3 O 454/07, juris) oder zu Krankenhausaufenthalten (LG Köln, U.v. 08.07.2008 – 8 O 15/08, juris). Auch die zitierte Entscheidung des AG Neu-Ulm (U.v. 24.03.1994 – C 14/94) ist nicht vergleichbar, weil in diesem Fall eine Beeinträchtigung über einen Zeitraum von drei Monaten bestand.
55Auch aus Gründen einer verzögerten Regulierung durch die Beklagte zu 2.) ist keine weitere Erhöhung des Schmerzensgeldanspruchs gerechtfertigt. Zwar kann eine verzögerte Regulierung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Beachtung finden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich der leistungsfähige Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt und der Geschädigte unter der langen Dauer der Schadensregulierung leidet (OLG Saarbrücken, U.v. 27.07.2010 – 4 U 585/09, NJW 2011, 933). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte zu 2.) hat sich nicht einem erkennbar begründeten Anspruch widersetzt. Sie hat innerhalb eines Jahres – und damit innerhalb angemessener Zeit – einen nicht unerheblichen Schmerzensgeldbetrag zahlte. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargetan, dass seine Ehefrau, die Zedentin, unter der Dauer der Schadensregulierung gelitten habe.
562.
57Als weitere Rechtsfolge des deliktischen Schadensersatzanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz eines fiktiven Haushaltsführungsschadens i.H.v. 616,50 Euro zu, §§ 7 StVG, 1 PflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249, 398, 426 Abs. 1 BGB.
58Dem Kläger steht ein solcher Anspruch aus abgetretenem Recht der verletzten Zedentin zu. Diese erlitt durch das Unfallereignis einen Erwerbsschaden, der in der Verminderung ihrer häuslichen Arbeitsleistung besteht (näher: Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 843, Rn. 8). Aus §§ 1356, 1360 BGB ergibt sich die Pflicht Verheirateter, einen Beitrag zum Familienunterhalt zu leisten, der auch in der Haushaltsführung liegen kann. Voraussetzung für einen ersatzfähigen Schaden ist eine konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung nicht nur unerheblichen Umfangs. Die Höhe des Schadens richtet sich nach dem Umfang, in dem der Verletzte an der Ausübung der von ihm tatsächlich übernommenen Haushaltstätigkeit gehindert ist (OLG Düsseldorf, U.v. 05.10.2010 – 1 U 244/09, NJW 2011, 1152, 1154). Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Zedentin an der Haushaltsführung in einem Maße gehindert, dass eine Schadensersatzpflicht begründet.
59Der Kläger nimmt eine fiktive Schadenskalkulation und keine konkrete Schadensberechnung vor. Dies ist grundsätzlich statthaft. Die Schadensberechnung erfolgt anhand einer Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPO) bezüglich des Aufwandes der Haushaltsführung auf Grundlage des Klägervortrages sowie der Aussagen der Zedentin in Beweistermin vom 30.04.2014.
60Die Zedentin hat bekundet, dass sie im Jahr 2007 pro Tag etwa 1 Stunde für Kochen und Spülen, etwa 20 Minuten für Staubsaugen und Wischen, weitere 20 Minuten für weiteres Staubputzen sowie pro Woche etwa 4 Stunden für Waschen und Bügeln und 2 Stunden für einen Einkauf habe aufwenden müssen. Hinzu sei die tägliche Betreuung ihrer Tochter M gekommen, die sie zeitlich nicht mehr hat beziffern können. Die Zeugin X hat den Ausfall der Arbeitskraft der Zedentin in dem beschriebenen Umfang weit gehend bestätigt, indem sie bekundet hat, im Zeitraum vom 22.06.2007 bis zum 11.07.2007 täglich etwa 1 bis 2 Stunden für Kochen und Spülen sowie weitere 1 bis 2 Stunden für Wäsche und Putzen aufgewendet zu haben. Zudem habe sie etwa 1 bis 2 Stunden pro Woche für weitere Arbeiten wie etwa Einkaufen aufgewendet. Das Gericht schätzt den wöchentlichen Arbeitsaufwand, an deren Ausübung die Zedentin im Vergleich zu der von ihr üblicherweise übernommenen Haushaltstätigkeit gehindert war, für den Zeitraum vom 22.06.2007 bis zum 11.07.2007, mithin für 2,5 Wochen, auf 25 Stunden pro Woche.
61Für den Zeitraum vom 12.07.2007 bis Ende Juli 2007, mithin für weitere 2,5 Wochen, schätzt das Gericht den Umfang der Arbeitsleistung, an deren Ausübung die Zedentin gehindert war, auf 2 Stunden pro Woche. Nach den eigenen Behauptungen des Klägers konnte die Zedentin in dieser Zeit aufgrund abnehmender Schmerzen bereits einen wesentlichen Teil der Haushaltsführung selbst übernehmen. Nach den Bekundungen der Zeugin X beschränkte sich die Einschränkung der Zedentin hinsichtlich der Haushaltsführung in dieser Zeit auf schwere Arbeiten wie etwa das Einkaufen. Die von der Zeugin für diesen Zeitraum bestätigte Betreuung der älteren Tochter M des Klägers kann insofern keine Berücksichtigung finden. Die Betreuung während der Berufstätigkeit der Zedentin gehört nicht zu den Tätigkeiten, an denen die Zedentin aufgrund der unfallbedingten Schmerzen gehindert war.
62Das Gericht schätzt den fiktiven Netto-Stundensatz für eine Haushaltshilfe, welche die von der Zeugin X übernommenen Tätigkeiten hätte durchführen können, auf 9,00 Euro. Insgesamt ergibt sich daher ein Schaden in Höhe von 616,50 Euro.
63Der von dem Kläger darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens ist unbegründet.
643.
65Der Klageantrag zu 3.) des Klägers auf Zahlung von 759,22 Euro zu Händen von Rechtsanwalt N ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger Freistellung von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit begehrt. Insoweit steht dem Kläger ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nur in Höhe von 201,71 Euro zu, §§ 7 StVG, 1 PflVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249, 426 Abs. 1 BGB.
66Grundsätzlich erstreckt sich die Schadensersatzpflicht nach §§ 7 StVG, 249 BGB auch auf die durch die Geltendmachung und Dursetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten, insbesondere auf die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 249, Rn. 56 f.). Jedoch kann der Geschädigte Kostenerstattung aufgrund dieses materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nur insoweit verlangen, als seine Forderung dem Schädiger gegenüber tatsächlich besteht. Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger somit grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, U.v. 07.11.2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 249, Rn. 57).
67Der Berechnung des Freistellungsanspruchs des Klägers ist folglich ein Gegenstandswert von (700,00 Euro Schmerzensgeld + 616,50 Euro Haushaltsführungsschaden =) 1.316,50 Euro zugrundezulegen. Der Freistellungsanspruch des Klägers beträgt danach bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 Euro nach Nr. 7002 VV RVG sowie 19 % Umsatzsteuer insgesamt 201,71 Euro.
68Entgegen der Ansicht des Klägers ist hier auch eine Geschäftsgebühr von 1,3 ausreichend und angemessen. Eine Geschäftsgebühr von 1,5 kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers angesichts der keine besonderen, über das übliche Maß hinausgehende Schwierigkeiten aufweisenden Sach- und Rechtlage nicht verlangen. Nach § 14 Abs. 1 RVG ist bei Rahmengebühren wie der vorliegenden Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei ordnet Nr. 2300 VV RVG an, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist hier nicht der Fall. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist hier nicht von einem überdurchschnittlich bedeutsamen oder schwierigen Fall auszugehen, so dass die Anwendung der Mittelgebühr von 1,3 angemessen ist. Insbesondere ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach von Anfang an unstreitig. Auch wurde ein Teil der Unfallschäden bereits außergerichtlich reguliert, so dass sich das vorliegende Verfahren nur noch mit zwei bestimmten Schadenspositionen, nämlich dem erhöhten Schmerzensgeld und dem Haushaltsführungsschaden, zu befassen hatte. Dabei weicht der vorliegende Fall hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeiten der zugrundeliegenden Sach- und Rechtsalge nicht von dem Durchschnitt der Normalfälle ab.
694.
70Die Zinsansprüche ergeben sich hinsichtlich der Klageanträge zu 1.) und zu 2.) aus § 280 Abs. 1 und 2, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und hinsichtlich des Klageantrags zu 3.) aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
71Bezüglich des Klageantrags zu 1.) trat Verzug erst mit Zugang des klägerischen Schriftsatzes vom 08.05.2012 bei der Beklagten zu 2.) ein, § 286 Abs. 1 BGB. Erst mit diesem Schriftsatz wurden ausreichend konkrete Tatsachen zur Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes vorgetragen und das Schmerzensgeld beziffert (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 286, Rn. 19).
725.
73Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 92 Absatz ein S. 1 Alt. 2 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
74Streitwert: 6.900,00 Euro.
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Referenzen
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