Urteil vom Landgericht Wuppertal - 17 O 428/12

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.              an den Kläger über das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 800,00 Euro hinaus weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2012 zu zahlen,

2.              an den Kläger weitere 616,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2012 zu zahlen,

3.              an den Kläger zu Händen von Rechtsanwalt N vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 81 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 19 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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