Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 26 Ns 19/07

Tenor

1.

Das Verfahren wird wegen eines Verfahrenshindernisses (hier: dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten) eingestellt.

2.

Der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 31.01.2005 (Az. 11 BLs 85 Js 92/03) vom 31.01.2013 wird aufgehoben.

3.

Der Antrag der Bergischen Universität Wuppertal, die Zwangsvollstreckung des von ihr erlassenen Leistungsbescheides vom 10.07.2006 in die von dem Land NRW, vertreten von dem Oberstaatsanwalt in Wuppertal, arretierten Vermögensgegenstände für zulässig zu erklären, wird abgelehnt.

4.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen


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