Urteil vom Landgericht Wuppertal - 4 O 448/13
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 424,59 € und an die B Versicherungs-AG unter Angabe der Schadens-Nr. …… einen Betrag i.H.v. 5.448,31 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2013, zu zahlen.
2.
Weiter werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die S Rechtsschutz-Versicherungs-AG, E-Straße, M, 469,44 € und an die Klägerin weitere 102 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.013, zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
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2Tatbestand:
3Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ausgleich ihrer Schäden aus einem Verkehrsunfall.
4Am 8. August 2013 kam es auf einem Parkplatz an der X-Straße in R zu einer Kollision des von der Klägerin gefahrenen Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen xxx und dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen Fahrzeug der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx . Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs Mercedes Benz ist die Klägerin. Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs Opel ist der Beklagte zu 1).
5Die Klägerin befuhr hinter dem Beklagten zu 1) eine Durchfahrt auf dem vorgenannten Parkplatz. Nach links konnte man jeweils zu den einzelnen Blöcken von Parkbuchten abbiegen, die parallel zur Durchfahrt angeordnet waren. Der Beklagte zu 1) bog nach links in die dritte der vorgenannten Zufahrten ein, welche sich als Sackgasse herausstellte. Die Klägerin, welche dem Beklagten zu 1) auf gleichem Wege, jedoch nicht unmittelbar zeitlich und räumlich, folgte, fuhr in Schrittgeschwindigkeit auf der Durchfahrt weiter. Der Beklagte zu 1) bemerkte die Sackgasse, legte zügig den Rückwärtsgang ein und setzte, ohne auf das Fahrzeug der Klägerin zu achten, zurück. Hierbei traf er das Fahrzeug der Klägerin auf Höhe der linken hinteren Seitentür. Der erste Aufprallkontakt fand noch auf Höhe der Fahrertür statt.
6Der Klägerin entstanden Reparaturkosten in Höhe von 10.541,61 €, Gutachterkosten in Höhe von 799,20 € und Mietwagenkosten in Höhe von 355,00 €. Diese Schadenspositionen regulierte die Beklagte zu 2) zu 50%, zahlte also insgesamt einen Betrag von 5.847,91 €. Die geltend gemachte Auslagenpauschale in Höhe von 25 € erstattete sie nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 22.10.2013 auf, den Restschaden in Höhe von 5.872,90 € sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € bis zum 05.11.2013 zu begleichen. Von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezahlte die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits 102 € als Selbstbeteiligung, den restlichen Betrag beglich die S Rechtsschutz-Versicherungs-AG.
7Am 19.11.2013 überwies die B Versicherungs-AG, bei der die Klägerin eine Vollkaskoversicherung für ihr Fahrzeug abgeschlossen hatte, einen Betrag von 5.448,31 € auf das Konto der Klägerin. Es bestand ein Selbstbehalt von 300 €. Dem Vollkaskoversicherungsvertrag liegen die AKB zugrunde, dort heißt es in Ziffer I.4.1.2c, dass eine Rückstufung des Vertrages vermieden werden könne, indem die geleisteten Schadensaufwendungen von dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Dritten zurückerstattet werden und der Vertrag deshalb als schadensfrei behandelt wird.
8Die Klägerin behauptet, die Kollision habe sich ereignet, als sie die Kreuzung aus Durchfahrt und Sackgasse bereits fast vollständig passiert hatte. Der Beklagte zu 1) habe mit der Rückwärtsfahrt erst begonnen, als sich das Fahrzeug der Klägerin bereits hinter dem gegnerischen Fahrzeug befunden habe. Sie ist der Ansicht, der Unfall sei für sie unvermeidbar gewesen. Auch ein Idealfahrer müsse erst dann reagieren, wenn die Gefahrensituation für ihn erkennbar sei.
9Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
101. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.872,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2013 zu zahlen,
112. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.013 zu zahlen,
12hilfsweise,
13die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Bezahlung der oben bezeichneten außergerichtlichen Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten freizustellen.
14Sie beantragt nunmehr,
151. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 424,59 €, an die B Versicherungs-AG unter Angabe der Schadens-Nr. ….. einen Betrag i.H.v. 5.448,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.013 zu zahlen,
16hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Haftungsquote annehmen sollte,
17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 424,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2013 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr entsprechend der vom Gericht festgestellten Haftungsquote die Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass sie aufgrund des Unfallereignisses vom 08.08.2013 ihren Vollkaskoversicherer unter der Schadensnummer ……..in Anspruch genommen hat;
182. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die S Rechtsschutz-Versicherungs-AG, E-Straße, R, 469,44 € zu zahlen und an sie selbst weitere 102 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.013 zu zahlen,
19hilfsweise,
20die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Bezahlung der oben bezeichneten außergerichtlichen Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten freizustellen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe noch während des Abbiegevorgangs erkannt, dass es sich bei der Zufahrt entgegen seiner Erwartung um eine Sackgasse handle. Er habe seinen Abbiegevorgang sogleich abgebrochen und sei, noch bevor er eine ganze Fahrzeuglänge eingebogen gewesen sei, wieder zurück auf die Durchfahrt gefahren. Dies habe die Klägerin erkennen und darauf reagieren können. Es habe sich faktisch um ein Wendemanöver gehandelt. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin sei deswegen verpflichtet gewesen, das Manöver des Beklagten zu 1) zunächst abzuwarten, zügiger zu beschleunigen oder ein Hupsignal abzugeben. Das Wendemanöver habe sie an den weißen Rückwärtsfahrscheinwerfern erkennen können. Vor diesem Hintergrund sei eine hälftige Quotelung angemessen. Die Beklagten rügen die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich des Antrags zu 1).
24Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 04.07.2014 (Bl. 55 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Klage ist den Beklagten jeweils am 15.02.2014 zugestellt worden.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist zulässig und begründet.
27I.
28Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) zulässig. Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Das gilt auch insoweit, als sie die Verurteilung der Beklagten begehrt, einen Betrag von 5.448,31 € an den Kaskoversicherer der Klägerin, die B Versicherungs-AG, zu zahlen. Die Klägerin kann hier ein fremdes Recht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verfolgen. Zwar liegt kein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO vor. Denn dies würde eine Abtretung nach Rechtshängigkeit voraussetzen. Der Kaskoversicherer zahlte vorliegend jedoch bereits im November 2013 an die Klägerin, was zum Forderungsübergang nach § 86 VVG führte. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage noch nicht rechtshängig. Die Klägerin kann jedoch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorgehen. Voraussetzung sind eine wirksame Ermächtigung nach Art des § 185 BGB, ein eigenes schutzwürdiges Interesse sowohl des Prozessstandschafters als auch des Rechtsinhabers sowie das Fehlen schutzwürdiger Belange des Beklagten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, Vor § 50 Rn. 44). Die Schadensersatzansprüche sind im Zuge der Regulierung gemäß § 86 VVG auf den Kaskoversicherer übergegangen. Dieser hat die Klägerin zur klageweisen Geltendmachung seiner Ansprüche jedenfalls konkludent ermächtigt. Denn die AKB des Kaskoversicherers sehen unter Ziffer I.4.1.2c vor, dass der Vollkaskovertrag des Versicherten auch bei Erstattung der zur Regulierung bezahlten Beträge von dritter Seite schadensfrei gestellt und damit eine Rückstufung vermieden wird. Durch diese Regelung zeigt sich der Kaskoversicherer damit einverstanden, dass der Versicherte die nach § 86 VVG auf den Versicherer übergegangenen Schadensersatzforderungen klageweise geltend macht und somit für die Erstattung durch den Dritten an den Versicherer sorgen kann. Die Klägerin hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse, die Rückstufung durch Zahlung von dritter Seite zu vermeiden. Und sie kann dieses Ziel durch die klageweise Geltendmachung der Schadensersatzansprüche zugunsten des Versicherers maßgeblich beeinflussen (OLG Celle BeckRS 2006, 106096). Der Kaskoversicherer wiederum hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung durch die Klägerin, die ihm die Durchführung eines Klageverfahrens erspart. Entgegenstehende Belange der Beklagten sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht durch die Prozessstandschaft vorliegend kein höheres Kostenrisiko.
29In Höhe von 5.448,31 € hat die Klägerin ihren Antrag zulässigerweise auf Zahlung an den neuen Rechtsinhaber, die B Versicherungs-AG, umgestellt. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 264 Nr. 3 ZPO (MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 265 Rn. 87). Die Umstellung trägt den geänderten materiellen Verhältnissen Rechnung. Ohne sie wäre die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation unbegründet, wenn der Anspruch gemäß § 86 VVG auf den Kaskoversicherung übergegangen ist.
30Die subjektive passive Klagehäufung ist gemäß § 260 analog zulässig. Die Beklagten sind einfache Streitgenossen gemäß §§ 59, 60 ZPO.
31Der Antrag zu 1) ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 424,59 € an sie und in Höhe von 5.448,31 € an die B Versicherungs-AG. Die Klägerin ist in Höhe von 424,59 € als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs Anspruchsinhaberin, im Übrigen ist die B Versicherungs-AG aufgrund der Regulierung der Versicherungsansprüche gemäß § 86 VVG Anspruchsinhaberin geworden.
32Das Fahrzeug der Klägerin ist unstreitig beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs durch den Beklagten zu 1) beschädigt worden. Die Klägerin sowie der Beklagte zu 1) sind Fahrzeughalter. Es ist weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich, dass der Unfall für einen der beiden Beteiligten auf höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen gewesen wäre.
33Die grundsätzliche bestehende Haftung der Klägerin nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG ist vorliegend ausgeschlossen. Der Klägerin ist der ihr obliegende Nachweis gelungen, dass der Unfall für sie als Fahrerin unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Unfall auch durch den gedanklichen Idealfahrer bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH NZV 2005, 305). Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) vor dem Zusammenstoß bereits vollständig in die Sackgasse eingefahren und nicht etwa noch dabei war, in diese einzubiegen. Als er seinen Irrtum erkannte, setzte er zügig zurück und stieß dabei mit der Klägerin zusammen, als diese die Kreuzung fast vollständig passiert hatte. Die Klägerin hätte den Unfall auch bei Idealfahrweise nicht vermeiden können. Für sie war nicht zu erkennen, dass der Beklagte zu 1) zurücksetzen würde, und ein Zusammenstoß unvermeidbar.
34Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Rohrbach. Der Sachverständige hat den Unfall ohne Einschränkungen als für die Klägerin technisch unvermeidbar erklärt. Seine Ausführungen sind verständlich und nachvollziehbar dargestellt, seine Schlussfolgerungen überzeugend begründet. Er hat sich in seinem Gutachten ausführlich mit den Behauptungen der Beklagten auseinandergesetzt. Die Behauptung, der Beklagte zu 1) sei noch im Begriff gewesen abzubiegen, als die Klägerin in die Kreuzung einfuhr, hat der Sachverständige klar zurückgewiesen. Aus den angestellten Berechnungen und Messungen ergebe sich, dass sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1), anders als es die Beklagten behaupten, vor dem Zusammenstoß deutlich außerhalb der Durchfahrtsstraße, welche die Klägerin befuhr, befunden haben müsse. Überzeugend wird auch die weitere Behauptung der Beklagten wiederlegt, die Klägerin habe aufgrund aufleuchtender Rückscheinwerfer mit dem Zurücksetzen des Beklagten in ihren Fahrstraße rechnen müssen. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Klägerin habe aufgrund der soeben beschriebenen Position des Beklagten darin kein Gefahrensignal erblicken müssen. Darüber hinaus bezweifelt er, ob aufgrund der Parksituation überhaupt die Möglichkeit bestanden hätte, die Rückscheinwerfer zu erkennen.
35Vermeidbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG bedeutet trotz der hohen Anforderungen an die Idealfahrer keine absolute Vermeidbarkeit (BGH NJW 1986, 183). Soweit die Beklagten der Ansicht sind, die Klägerin habe den als Manöver bezeichneten Abbiegevorgang des Beklagten zu 1) komplett abwarten müssen, übersteigt dies die an die Vermeidbarkeit gestellten Anforderungen und durfte im vorliegenden Fall nicht verlangt werden. Denn der Beklagte zu 1) war bereits komplett in die Sackgasse abgebogen, der Abbiegevorgang beendet und mit einem möglichen Unfalls keineswegs zu rechnen. Gleiches gilt für die Ansicht, die Klägerin habe schneller beschleunigen oder ein Hupsignal abgeben müssen. Auch dies würde voraussetzen, dass die Klägerin mit dem Wiedererscheinen des Beklagten zu 1) im Moment der Überquerung der Kreuzung hätte rechnen müssen.
36Die geltend gemachten Schadenspositionen sind gemäß § 249 BGB ersatzfähig. Die nach Teilregulierung verbleibenden Reparaturkosten in Höhe von 5.270,80 € und Mietwagenkosten in Höhe von 177,50 € sind als kausaler Schaden zu ersetzen.
37Die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 399,60 € sind als Kosten der Schadensverfolgung ebenfalls Teil des Schadens. Die Erstellung eines Gutachtens war zur Einschätzung der Reparaturkosten erforderlich.
38Die Kostenpauschale ist in beantragter Höhe zu gewähren. Bei der Kostenpauschale handelt es sich um eine abstrakte Schadensposition. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Schadensverfolgung, insbesondere Telefon- und Portogebühren sowie Fahrtkosten, wird bei Verkehrsunfällen nach § 278 ZPO pauschaliert zuerkannt. Ein Betrag von 25 € ist angemessen.
39Die akzessorische Haftung der Beklagten zu 2) folgt aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG.
40II.
41Hinsichtlich des Antrags zu 2) ist die Klage ebenfalls zulässig. Die Klägerin ist in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO prozessführungsbefugt. Der Anspruch ist durch Zahlung nach Rechtshängigkeit gemäß § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Die Umstellung des Antrags ist gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig.
42Der Antrag zu 2) ist auch begründet. Die Rechtsschutzversicherung ist für den Betrag von 469,44 € gemäß § 86 VVG aktivlegitimiert. Die mit dem Antrag verfolgten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß § 249 BGB Teil des bereits mit dem Antrag zu 1) verfolgenden Schadensersatzes. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dann ersatzfähig, wenn die Einschaltung des Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 57). Davon ist vorliegend in Anbetracht der Höhe der Klageforderung sowie des streitigen Unfallhergangs auszugehen.
43III.
44Die Zinsansprüche für die Anträge zu 1) und zu 2) ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Zinsbeginn ist gemäß § 187 BGB analog der 06.11.2013. Beide Anträge waren mit Blick auf die ursprünglich gestellten Anträge dahingehend zu verstehen, dass Zinsen auf sämtliche eingeklagten Beträge beansprucht werden. Die Beklagten wurden durch das klägerische Schreiben vom 22.10.2013 an die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 05.11.2013 wirksam in Verzug gesetzt. Dabei entfaltet der Verzug der Beklagten zu 2) gemäß 4.I.1.4. AKB abweichend von § 425 BGB Gesamtwirkung zulasten des Beklagten zu 1).
45IV.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1,100 Abs. 4 ZPO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.
48Der Streitwert wird auf 5.872,90 EUR festgesetzt.
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