Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 180/14
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 08.01.2015 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen wird und der weiteren Maßgabe, dass sich seine Vollstreckbarkeit nur nach diesem Urteil richtet.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin macht die Rückzahlung eines Teilbetrages von 5.000 € aus einem gekündigten Darlehensvertrag mit dem Beklagten geltend.
4Im Jahr 2002 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über 24.128,33 € zum Zweck des Beitritts des Beklagten zu einem Immobilienfonds. Gegenstand des Darlehensvertrages war auch eine Verdienstausfallversicherung. Nachdem es zum Zahlungsverzug gekommen war, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 16.05.2013 und forderte ihn auf, den Saldo von 37.421,75 € auszugleichen. Mit der Klage wurde ein Kontoverlauf eingereicht, aus der sich der vorgenannte Betrag ergibt.
5Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass keine unzulässige Teilklage vorliege. Gemäß § 498 BGB sei der gesamte rückständige und geschuldete Betrag aus dem Darlehensvertrag durch die Kündigung fällig geworden. Es handele sich um einen Gesamtzahlungsanspruch und nicht um mehrere selbstständige Einzelforderungen. Durch die Teilklage über 5.000 € sei der Streitgegenstand hinreichend individualisiert. Die abgeschlossene Verdienstausfallversicherung sei bei der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs, wie sich aus dem Kontoverlauf ergebe, bereits berücksichtigt. Soweit der Beklagte bereits kurz nach Abschluss des Darlehensvertrags arbeitslos geworden sei, habe gemäß den Versicherungsbedingungen eine sechsmonatige Wartezeit bestanden, weswegen für diese Arbeitslosigkeit keine Zahlungen zu berücksichtigen gewesen seien. Ein Beratungsverschulden des Versicherungsvermittlers sei insoweit nicht erkennbar. Denn die Wartezeit sei ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt gewesen. Die Klägerin müsse auch keine Leistungen der Lebensversicherung berücksichtigen, da diese nur für den Todesfall an die Klägerin abgetreten worden sei. Schließlich sei der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt. Nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei die Verjährung gehemmt gewesen. Der Zahlungsverzug bezüglich des gesamten Rückzahlungsanspruches sei erst mit wirksamer Kündigung im Jahr 2013 eingetreten, so dass bis zu diesem Zeitpunkt die Verjährung gehemmt gewesen sei.
6Wegen der Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
7Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 08.08.2014 eingelegte und mit Schriftsatz vom 01.10.2014 begründete Berufung des Beklagten. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 01.10.2014 (Fax Bl. 126, Original Bl. 132 d.A.) benannte als Unterzeichner unter dem Unterschriftsfeld „G2 – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“. Darüber befand sich eine handschriftliche Zeichnung mit dem Zusatz „i.V.“.
8Der Briefkopf dieses Schriftsatzes war überschrieben mit: „Rechtsanwaltskanzlei G. Als der Kanzlei zugehörige Personen sind dort genannt: „G2 – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“, „Q – Wirtschaftsjurist (Universität Bayreuth) Diplom Verwaltungswirt (FH)“ sowie „in Kooperation mit H – Rechtsanwalt T. Das Aktenzeichen der Berufungsbegründungsschrift nebst Diktatkürzel lautete: „-#####/####“.
9Auf die mündliche Verhandlung vor der Kammer am 08.01.2015, bei welcher für den Beklagten niemand erschien, erging ein Versäumnisurteil, mit der die Berufung des Beklagten auf seine Kosten zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte der Beklagte mit Schriftsatz vom 09.01.2015, bei Gericht eingegangen am 20.01.2015, Einspruch ein.
10Der Beklagte beantragt,
11das Versäumnisurteil der Kammer vom 08.01.2015 aufzuheben, das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
12Die Klägerin beantragt,
13das Versäumnisurteil der Kammer mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird.
14Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
15II.
16Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer ist zulässig, insbesondere fristgerecht erfolgt (§§ 339 Abs. 1, 340 ZPO), so dass der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden ist, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. In der Sache war das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Berufung nicht zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen wird.
17Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet wurde. Ein fristgerechter Eingang einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründungsschrift ist nicht festzustellen, da der vorliegende Schriftsatz vom 01.10.2014 keine Unterschrift im Sinne des § 130 Abs. 6 ZPO aufweist. Eine solche Unterschrift ist indes zwingendes Wirksamkeitserfordernis für eine Berufungsbegründungsschrift (BGH, Beschluss vom 26.10.2011, IV ZB 9/11, juris).
18Eine wirksame Unterschrift liegt nicht vor, wenn für das Berufungsgericht schon nicht erkennbar ist, ob die Berufungsbegründung von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, weil sich dies weder dem Schriftzug unter der Berufungsbegründung noch anderen Umständen entnehmen lässt (BGH, aaO). Dies ist hier der Fall. Unter der handschriftlichen Zeichnung der Berufungsbegründungsschrift findet sich zwar der gedruckte Zusatz „G2 – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“. Aus einem Vergleich mit den bisher durch Rechtsanwalt G2 unterzeichneten Schriftsätzen (vgl. Bl. 49, 55) wird aber deutlich, dass es sich nicht um seine Unterschrift handelt. Zudem weist die vorhandene Unterschrift den Zusatz „i.V.“ für „in Vertretung“ auf, ohne dass durch weitere Erläuterung klargestellt war, um welchen vertretenden Rechtsanwalt es sich handeln soll. Die handschriftliche Unterschrift ist als solche nicht geeignet, einen bestimmten Aussteller zu identifizieren. Der Schriftzug besteht vielmehr lediglich aus einem Haken und einem Strich. Dies könnte etwa die Buchstaben „p“ und „l“ bedeuten, oder aber auch einen nicht durchgeschriebenen Buchstaben „M“. Aus den verwendeten Diktatzeichen kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die Berufungsbegründung durch einen dazu berechtigten Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, da das Diktatzeichen „F/mb“ für Rechtsanwalt G2 als Unterzeichner spricht. Schließlich ergibt sich aus dem Briefkopf des Schriftsatzes nicht, wer Unterzeichner sein könnte. Denn dort ist nur Herr G2 selbst als Rechtsanwalt mit Sitz in Bayreuth benannt. Dass auch Herr Q Rechtsanwalt ist, was sich später herausgestellt hat, ergibt sich aus dem Briefkopf selbst nicht. Vielmehr wird durch die Bezeichnung des Herrn G2 und des Kooperationspartners in T (Herr H) jeweils als „Rechtsanwalt“ der gegenteilige Eindruck erweckt. Der Name der Kanzlei „Rechtsanwaltskanzlei G spricht ebenfalls nicht dafür, dass in der Kanzlei ein weiterer Anwalt – Herr Q – tätig ist. Es konnte daher gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterzeichnung durch einen nicht als Anwalt zugelassenen Mitarbeiter erfolgt ist. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist war es mithin nicht möglich, die Unterschrift konkret einem zugelassenen Rechtsanwalt zuzuordnen. Erst wenn überhaupt eine Art von Identifizierung der die Unterschrift leistenden Person möglich ist, kann eine Überprüfung der Postulationsfähigkeit des Unterzeichnenden erfolgen. Durch die nachträgliche Vorlage der Zulassungsurkunde von Rechtsanwalt Q kann dieser Mangel nicht mehr beseitigt werden, da es sich um Umstände handelt, die dem Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Kenntnis gebracht wurden (BGH, aaO).
19Darüber hinaus wird auch der Schriftzug des unterzeichnenden Rechtsanwalts Q den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht gerecht. Ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug stellt nur dann eine Unterschrift i. S. des § 130 Nr. 6 ZPO dar, wenn seine individuellen, charakteristischen Merkmale die Wiedergabe eines Namens erkennen lassen und auf Grund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände die Identifizierung des Ausstellers ermöglichen (BGH, NJW-RR 2012, 1140). Eine solche Identifizierung des Herrn Rechtsanwalt Q anhand seines Schriftzuges erscheint unmöglich. Denn es fehlt an individuellen, charakteristischen Merkmalen, die die Wiedergabe des Namens „Q“ auch nur ansatzweise erkennen lassen könnten. Auch deswegen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterzeichnung durch einen sonstigen Mitarbeiter erfolgt ist.
20Nach alledem war die Berufung unzulässig und das Versäumnisurteil mit der entsprechenden Maßgabe aufrechtzuerhalten.
21Nur aus Gründen der Information der Parteien weist die Kammer darauf hin, dass die Berufung auch unbegründet gewesen wäre:
22Zwar wäre – entgegen dem Hinweis der Kammer vom 29.01.2015 – das erst zweitinstanzlich erfolgte Bestreiten der Richtigkeit des geltend gemachten Gesamtsaldos noch zu berücksichtigen gewesen, da als solches unstreitig geblieben ist, dass in dem vorgelegten Kontoverlauf (Anl. K7, Bl. 24 ff d.A.) die nach Eintritt des Verzuges anfallenden Zinsen nicht auf einem gesonderten Konto verbucht wurden, wie es § 497 Abs. 2 BGB vorsieht. Unstreitiger neuer Vortrag wäre auch in der zweiten Instanz noch zu berücksichtigen gewesen. Die Klägerin hätte daher eine Neuberechnung der Klageforderung vornehmen müssen. Diese hätte aber nicht dazu geführt, dass die Klage auch nur teilweise abzuweisen gewesen wäre, da mit der vorliegenden Klage nur einen geringer Teil der Gesamtforderung geltend gemacht wurde. Die Klage war insoweit auch zulässig. Eine Problematik besteht hinsichtlich des bestimmten Klageantrags im Sinne des § 253 Abs 1 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn mit der Klage nur ein Teilbetrag aus mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen geltend gemacht wird. In Fällen dieser Art muss klargestellt werden, in welchem Umfang sich die Klagesumme dem Grunde und der Höhe nach auf die Einzelansprüche bezieht. Dies geschieht dadurch, dass genaue Teilbeträge der einzelnen Ansprüche anzugeben sind, deren Summe den Klageanspruch der Höhe nach ergibt. Diese Notwendigkeit zur Aufgliederung besteht aber nur, wenn einer Klage mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zugrunde liegen. Liegt hingegen nur ein einziger, wenn auch aus mehreren Rechnungsposten bestehender prozessualer Anspruch vor, so bedarf es keiner Aufteilung (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 253, Rn. 108; BGH, NJW 2000, 3718). So liegt der Fall hier, da die Klägerin nach Kündigung des Darlehensvertrags den einheitlichen Gesamtsaldo und damit nur einen prozessualen Anspruch geltend macht. Auch wenn sich dieser aus mehreren Rechnungspositionen zusammensetzt, so verbleibt es dabei, dass nicht mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht wurden.
23Schließlich wäre die Berufung auch nicht deswegen begründet gewesen, weil der Beklagte den Vertrag nicht unterzeichnet hätte, wenn ihm die Wartezeit bei der Verdienstausfallversicherung bekannt gewesen wäre. Ein zum Schadensersatz führendes Beratungsverschulden wäre nicht erkennbar, selbst wenn der Beklagte auf seine bevorstehende Arbeitslosigkeit hingewiesen haben sollte. Insbesondere musste nicht darauf hingewiesen werden, dass die Verdienstausfallversicherung eine kurz nach Vertragsschluss eintretende Arbeitslosigkeit nicht abdecken würde. Ob und in welchem Umfang bei der Anbahnung eines Schuldverhältnisses eine Offenbarungspflicht besteht, richtet sich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall. Eine Hinweispflicht besteht danach insbesondere, wenn der eine Teil einen konkreten Wissensvorsprung über Umstände hat, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGH, NJW 2005, 3208). So hätte der Fall hier nicht gelegen. Dass das Darlehen über die Verdienstausfallversicherung finanziert werden sollte, war nicht Vertragszweck. Es kann auch als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass in Versicherungsbedingungen oftmals eine Wartezeit vereinbart wird, die zwischen Vertragsschluss und dem Versicherungsfall verstreichen muss. Es ist auch allgemein bekannt, dass ein Versicherungsfall, der bereits absehbar ist, eben gerade kein Versicherungsfall sein kann. Hierauf musste nicht hingewiesen werden.
24III.
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
26Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unabhängig vom Gegenstandswert der Berufung eröffnet (§ 26 Nr. 8 S. 2 EGZPO).
27Streitwert für die Berufungsinstanz: 5.000 €
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