Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 180/14

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 08.01.2015 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen wird und der weiteren Maßgabe, dass sich seine Vollstreckbarkeit nur nach diesem Urteil richtet.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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