Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 255/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 24.10.2014 (25 C 307/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass dem Kläger vorab die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts auferlegt werden.
Die Kosten im Übrigen trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
1
. Gründe
2I.
3Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche rückabwickeln, die Rückzahlung seiner Anzahlung von 4.909 € nebst Zinsen und Kosten und die Feststellung des Annahmeverzuges verlangen kann.Der Vertrag kam am 9.10.2013 zustande. Als Liefertermin wurde angegeben: „ca. 49./50. KW 2013“ (Bl. 91 d.A.). Lieferung und Aufbau erfolgten am 11.12.2013. Die Einbauküche war funktionsfähig, allerdings mit diversen Mängeln behaftet, die am selben Tag angezeigt wurden. Mit Schreiben vom 10.1.2014 setzte der Kläger eine Frist bis zum 22.1.2014 (Bl. 6f d.A.). Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 20.1.2014 und teilte den 5.2.2014 als Termin zur Nachbesserung mit (Bl. 8 d.A.). Unter dem 4.2.2014 erklärte der Kläger den Rücktritt Bl. 9 d.A.).Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die der Beklagten zur Nacherfüllung gesetzte Frist sei angemessen gewesen.Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Obwohl sie am Tag nach dem Montagetermin die erforderlichen Ersatzteile beim Hersteller bestellt habe, seien diese aufgrund der jahreszeitlich bedingten Betriebsferien erst am 24.1.14 ausgeliefert worden. Dem Kläger sei es – zumal unter Berücksichtigung der nur optischen Beeinträchtigung – zuzumuten gewesen, die 14-tägige Überschreitung der gesetzten Frist hinzunehmen. Jede Küche werde nach Bestellung eigens produziert. Ersatzteile vorzuhalten oder von einem anderen Hersteller zu beziehen, sei nicht möglich.Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringen Erfolg.
61.
7Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 346 I, 323 I, 437 Nr. 2, 434 I 1, 651 BGB. Kaufrecht ist – auch nach insoweit übereinstimmender Auffassung der Parteien – anwendbar, da es sich nicht um eine Maßanfertigung, sondern um eine, wenn auch angepasste, Standardküche handelt. Die Rücktrittsvoraussetzungen lagen vor. Der Erörterung bedarf insoweit nur die Frage, ob der Kläger schon zurücktreten durfte oder der Beklagten noch Gelegenheit zur Nachbesserung hätte einräumen müssen.Allerdings ist fraglich, ob der Kläger der Beklagten überhaupt eine solche Möglichkeit einräumen musste. Denn angesichts der groben Fehlleistungen – der Monteur verschnitt die Arbeitsplatte und, was durch die zur Akte gereichten Fotos belegt worden ist, kürzte den Kamin des Dunstabzuges zu sehr ein -, des Versuches, einen Mangel nicht zu beheben, sondern zu kaschieren – Auffüllen der Delle im Schrank mit Silikon – und des Herumlavierens hinsichtlich des Kamins, kam die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach § 323 II Nr. 3 BGB in Betracht. Denn es ist zweifelhaft, ob der Kläger noch Vertrauen in die ordnungsgemäße Vertragserfüllung haben durfte. Das kann jedoch dahinstehen. Da der Kläger die Beklagte zur Nachbesserung aufgefordert hat, musste er ihr dazu auch grundsätzlich Gelegenheit geben, um sich nicht dem Vorwurf, widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen. Dem ist der Kläger jedoch auch hinreichend nachgekommen. Er hat die Beklagte – zuletzt – mit Schreiben vom 10.1.2014 zur Mängelbeseitigung aufgefordert und eine Frist bis zum 22.1.2014 gesetzt. Ob diese Frist angemessen im Sinne von § 323 I BGB war, kann dahinstehen. In einem solchen Fall ist die Fristsetzung nicht wirkungslos, sondern setzt die objektiv angemessene Frist in Lauf und diese war jedenfalls im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 4.2.2015 abgelaufen. Im Einzelnen gilt insoweit folgendes:Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Vertrags, wobei die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Einerseits hat der Gläubiger ein Interesse an alsbaldiger Klarheit darüber, ob der Schuldner die Leistung erbringen wird; andererseits soll dem Schuldner die letzte Möglichkeit gegeben werden, die Leistung tatsächlich noch zu erbringen. Die Frist muss daher so lang bemessen sein, dass der Schuldner in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie braucht jedoch nicht so lang zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, erst jetzt mit der Leistungsvorbereitung, z.B. der Beschaffung von Gattungssachen, zu beginnen (Alpmann in: jurisPK-BGB, 7.Auflage, § 323, Rn. 24).Geht es um Funktionsmängel einer Küche, soll eine Frist von 1 Woche angemessen sein (OLG Köln, 2 U 160/91, bei juris). Vorliegend betrafen die Mängel nicht die Funktionsfähigkeit der Küche als solche, so dass eine derart kurze Frist nicht angemessen wäre. Gleichwohl kann die Bestimmung der genannten Frist für die Beseitigung von Funktionsmängeln zur Bestimmung der angemessenen Frist für sonstige Mängel nicht außer Acht gelassen werden.Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie die Küchenteile nicht selbst herstellt, sondern auf einen Lieferanten angewiesen ist, sowie darauf, dass die Ersatzteile trotz unverzüglicher Bestellung wegen jahreszeitlich bedingter Betriebsferien des Lieferanten erst am 24.1.2014 ausgeliefert worden seien. Zutreffend ist hieran, dass bei der Frage der Angemessenheit zu berücksichtigen ist, dass Möbelhäuser Einbauküchen in der Regel nicht selbst herstellen. Andererseits handelte es sich vorliegend nicht um eine Maßanfertigung, sondern um angepasste Standardware. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es nicht kraft entsprechender Absprachen zwischen der Beklagten und ihrem Lieferanten und entsprechend organisierter Arbeitsabläufe bei diesem nicht möglich gewesen sein soll, innerhalb von 2 oder längstens 3 Wochen (zuzüglich Feiertage) die erforderlichen Ersatzteile herzustellen. Dass die Beklagte, die für die Lieferung und Montage nach der Bestellung der Küche rund 2 Monate benötigt hatte, für die Nachbesserung ebenfalls fast 2 Monate in Anspruch nehmen wollte, ist aus berechtigter Sicht des Kunden nicht akzeptabel. Hinzu kommt im Entscheidungsfall, dass die Beklagte auch nicht den Einbau der Ersatzteile am Tage nach deren für den 24.1.2014 angekündigten und erfolgten Anlieferung in Angriff genommen hat, sondern nahezu 2 weitere Wochen Vorlauf benötigte. Schließlich hatte sie es nicht für nötig befunden, zwischenzeitlich den längst gerügten Mangel am Kamin in Augenschein zu nehmen, sondern lediglich angekündigt, bei der Montage der Ersatzteile die Frage der Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Mithin spricht vieles dafür, dass der Mangel am Kamin auch am 5.2.2014, dem von der Beklagten vorgesehenen Nachbesserungstermin, ohnehin nicht beseitigt worden wäre.
82.
9Die Nebenforderungen und der Feststellungsausspruch sind nicht gesondert angegriffen worden.
10III.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 und 281 III 2 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO andererseits.Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 5.000 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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