Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 52/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 391 C 146/13, vom 8.1.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
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2Gründe
3I.
4Im Herbst 2012 ließ sich die gesetzlich versicherte Beklagte von der Klägerin zahnärztlich behandeln, nachdem die Klägerin zuvor einen Heil- und Kostenplan erstellt hatte. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Klägerin von der Beklagten erfolgreich die Bezahlung eines Eigenanteils in Höhe von 3.860,30 € verlangen kann.Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 3.860,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.2.2013 sowie 402,82 EUR außergerichtliche Anwaltskosten und 5 EUR Mahnkosten jeweils nebst Zinsen seit der Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.Das Amtsgericht hat der Klage in der Hauptsache und im Übrigen im Wesentlichen, nämlich bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung (Zinsen auf die Hauptforderung erst ab dem 22.3.2013), stattgegeben. Es sei davon überzeugt, dass die Klägerin die Beklagte darüber aufgeklärt habe, dass die ausgesuchten Leistungen teilweise von dieser privat zu tragen seien. Aus dem der Beklagten übergebenen Heil- und Kostenplan sei für diese die Höhe des Eigenanteils ersichtlich gewesen, so dass mit der Durchführung der Behandlung zwischen den Parteien eine entsprechende Honorarvereinbarung zu Stande gekommen sei. Die Behauptung der Beklagten, eine Aufklärung über die Kosten habe nicht stattgefunden, sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der Vergütungsanspruch sei nicht analog § 125 BGB wegen fehlender Einhaltung der Schriftform entfallen. Die Beklagte könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf diesen Formmangel nicht berufen.Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt und die amtsgerichtliche Beweiswürdigung angreift. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor, sie, die Beklagte, habe in ihrer persönlichen Anhörung erklärt, es sei über die Kosten nicht konkret gesprochen worden. Das Amtsgericht Wuppertal habe nicht einsehen wollen, dass im vorliegenden Fall die Klägerin persönlich verpflichtet gewesen sei, sie, die Beklagte, über die Höhe der Leistung aufzuklären und mit ihr den Heil- und Kostenplan zu besprechen. Sie, die Beklagte, habe zu keinem Zeitpunkt die Klägerin beauftragt, sie zu behandeln, wobei sie einen Eigenanteil i.H.v. 3.860,30 € zu tragen hatte. Einzelne Sätze des amtsgerichtlichen Urteils könnten von einer Kaffeesatzleserin stammen.
5II.
6Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann die begehrte Bezahlung der privatärztlichen Zahnarztleistungen nicht verlangen.Gegenstand des Rechtsstreites sind nach dem Vortrag der Klägerin Sonderleistungen, welche nicht von der Krankenkasse vergütet, sondern gegenüber dem Patienten nach GOZ liquidiert werden (Schriftsatz vom 4.4.2014, Seite 1 = Bl. 75 der Akten). Es sei eine ästhetischere Lösung gewünscht worden, die zahnärztlich nicht notwendig gewesen sei (Schriftsatz vom 25.2.2014, Seite 2 = Bl. 60 der Akten).Nach § 1 II 2 GOZ darf ein Zahnarzt Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. Dabei müssen solche Leistungen und ihre Vergütung gemäß § 2 III 1 und 2 GOZ in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden, wobei der Heil- und Kostenplan vor Erbringung der Leistung erstellt werden muss und die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellungen enthalten muss, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.Eine solche Vereinbarung liegt hier nicht vor und das Fehlen einer solchen Vereinbarung kann auch nicht mit Rücksicht auf Billigkeitsgesichtspunkte als unbeachtlich angesehen werden.Die Beklagte hat sich in Kenntnis des Heil- und Kostenplanes vom 13.9.2012, der einen voraussichtlichen Eigenanteil von 6.838,52 € auswies (Bl. 42ff der Akten), zur Behandlung entschlossen. Unterschrieben hat jedoch keine der Parteien, weil die Beklagte hierzu von Mitarbeiterinnen der Klägerin aufgefordert sagte, sie wolle das Formular mit nach Hause nehmen und übersetzen lassen, und es in der Praxis der Klägerin in der Folge „dadurch gegangen“ ist, das Formular (Bl. 46 der Akten) unterschrieben zurück zu fordern. Das führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung gemäß § 125 S. 1 BGB. Denn § 2 III 1 GOZ enthält eine gesetzlich vorgeschriebene Form im Sinne des § 126 I BGB, da nach Art. 2 EGBGB als Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches jede Rechtsnorm und damit auch die GOZ als Rechtsverordnung der Bundesregierung gilt (OLG Köln, 27 U 188/92, bei juris).
7Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Amtsgerichts ist es der Beklagten nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf diesen Formmangel zu berufen.Gesetzliche Formvorschriften dürfen nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur dann zugelassen, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Das Ergebnis muss für die betroffenen Parteien nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (OLG Hamm, 3 U 235/98, bei juris, zum Schriftformerfordernis für eine zahnärztliche Vergütungsvereinbarung). Dafür ist hier schon nichts ersichtlich, wenn auch das Ergebnis aus verständlicher Sicht der Klägerin äußerst unbefriedigend ist.Es handelte sich nicht um einen Notfall, so dass die Klägerin mit der Behandlung hätte zuwarten können, bis die Beschwerdeführerin und Beklagte die Vereinbarung unterschrieben zurückgereicht hätte.Ob die Annahme, das formunwirksame Geschäft aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als wirksam zu behandeln, auch daran scheitert, dass es am schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin fehlt, kann deshalb dahinstehen. Allerdings muss die Partei, die am Rechtsgeschäft festhalten will, auf die Formgültigkeit vertraut haben. § 242 BGB ist unanwendbar, wenn diese Partei den Formmangel kannte (Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Auflage, § 125, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen), was hier bei der Klägerin zumindest als ein Kennen-Müssen anzunehmen ist. Denn sie hat ein Formular für den Heil- und Kostenplan benutzt, das ausdrücklich die Unterschriften der Parteien vorgesehen hat. Es war ein Büroversehen, dass die Mitarbeiterinnen der Klägerin nicht darauf geachtet haben, dass das unterschriebene Formular vor Beginn der eigentlichen Behandlung zurück gereicht wurde.Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen.Dabei würde zwar nicht schon § 814 BGB einer Inanspruchnahme der Beklagten entgegen stehen würde. Danach kann das Geleistete unter anderen dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende positiv gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.Das OLG Hamm (a.a.O.) hat die Auffassung vertreten, ein bereicherungsrechtlicher Rückgriff sei durch die Spezialregelung des § 30 IV 4 SGB V ausgeschlossen, ohne dies allerdings näher zu begründen. § 30 IV 4 SGB V in der vom 1.10. bis 31.12.1995 geltenden Fassung des SGB V lautete, in den Fällen der Sätze 1-3 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen, und betraf aufwändigeren Zahnersatz als notwendig.Der Hinweis der Klägerin, dass die in der genannten Entscheidung herangezogene Norm des § 30 IV 4 SGB V im Herbst 2012 längst aufgehoben war, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind. Denn § 30 IV 4 SGB V ist nicht ersatzlos weggefallen. § 28 II 4 SGB V in der im September 2012 geltenden Fassung bestimmt nämlich für Zahnfüllungen, dass vor Beginn der Behandlung zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen ist, wenn eine über das Notwendige hinausgehende Versorgung gewünscht wird. § 29 SGB V, der kieferorthopädische Maßnahmen regelt, enthält zwar keine entsprechende gesetzliche Formvorschrift. Die Literatur meint jedoch, eine Bezugnahme auf die Regelung in § 28 II 4 SGB V sei nahe liegend (Niggehoff /Axer in: Becker/Kingreen, SGB V gesetzliche Krankenversicherung, 2. Auflage § 29 Rn. 30ff).Davon abgesehen haben die Formvorschriften, die der Verordnungsgeber für Honorarvereinbarungen von Ärzten und Zahnärzten auf wirksamer bundesgesetzlicher Grundlage (§ 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde: „die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit“) aufgestellt hat, offensichtlich das Anliegen, dass Honorarvereinbarungen Ausnahmecharakter haben sollen. Mit den Regelungen wird der Zweck verfolgt, den Zahlungspflichtigen wegen der Risiken einer Honorarvereinbarung vor einer übereilten Bindung zu schützen (Uler, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Auflage, § 2 GOÄ, Rn. 27 und 30). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man einem Zahnarzt, der eine formunwirksame Honorarvereinbarung getroffen hat, die Möglichkeit eröffnen würde, über das Bereicherungsrecht wirtschaftlich zum selben Ergebnis zu gelangen.Unter Hinweis auf den Schutzzweck des § 22 BPflV hat auch der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, ein Krankenhauspatient, der auf formnichtiger Grundlage auch Wahlleistungen erhalten habe, sei nicht insoweit ungerechtfertigt bereichert, weil in einem solchen Falle auch diese Leistungen im Rahmen des für sich genommen wirksamen Krankenhausbehandlungsvertrages erbracht worden wären (BGH, III ZR 58/02; vgl. auch BGH, III ZR 169/97; jeweils bei juris).Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. Hier ist zwar die Honorarvereinbarung formnichtig, nicht jedoch der Behandlungsvertrag als solcher, so dass das Fehlen eines Rechtsgrundes zu verneinen ist.
8III.
9Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO andererseits.Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.860,30 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)Die Kammer hat die Revision zugelassen (543 I Nr. 1, II ZPO), weil die Frage, ob ein Zahnarzt bei formnichtiger Vereinbarung der Vergütung für nicht zahnmedizinisch notwendige Leistungen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch hat, bislang vom Bundesgerichtshof nicht geklärt worden ist.
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