Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 T 174/15
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
3I.
4Die Antragstellerin hat beantragt, gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Abschiebungshaft bis zum 15.09.2015 anzuordnen.
5Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 18.08.2015 mit Hilfe eines Dolmetschers persönlich angehört und durch den in diesem Termin verkündeten Beschluss mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebungshaft bis zum 15.09.2015 angeordnet.
6Gegen diese Entscheidung hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 27.08.2015, worauf verwiesen wird, Beschwerde eingelegt.
7Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Antragstellerin mit Verfügung vom 07.09.2015 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
9II.
10Das Rechtsmittel des Betroffenen ist gemäß §§ 58ff FamFG als Beschwerde zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht gegen ihn die Haft angeordnet.
11Der Anordnung der (Sicherungs-) Haft liegt ein zulässiger Haftantrag der Antragstellerin zugrunde, der von ihr als örtlich und sachlich zuständiger Behörde gestellt worden ist.
12Der Betroffene darf nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO iVm § 2 Abs. 15, 14 AufenthG in (Sicherungs-) Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr sind in § 2 Abs. 14 AufenthG benannt und im Falle der Anwendbarkeit der Dublin III-VO – wie hier – nach § 2 Abs. 15 AufenthG entsprechend anwendbar (vgl. ausführlich zur Neuregelung seit dem 01.08.2015: Beichel-Benedetti, NJW 2015, 2541). Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Insbesondere hat der Betroffene sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG). Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Antrag der Ausländerbehörde und im angefochtenen Beschluss, die nicht angegriffen worden sind. Nach eigenen Angaben ist der Betroffene, gegen den unter dem 23.01.2015 ein inzwischen bestandskräftiger Bescheid ergangen ist, durch den er aus Deutschland ausgewiesen und seine Abschiebung (Zurückschiebung) nach Spanien mit sofortiger Vollziehbarkeit angeordnet worden ist, am 08.09.2014 über Spanien nach Deutschland eingereist. Er hat trotz – oder gerade wegen – der Kenntnis der für den 02.06.2015 vorgesehenen Abschiebung sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten, sondern hielt sich in Bielefeld und in Österreich auf, ohne seinen Aufenthaltsort der Ausländerbehörde mitzuteilen.
13Der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Er hat vielmehr angegeben, nicht nach Spanien zurück zu wollen.
14Die Haft ist verhältnismäßig und weniger einschneidende Maßnahmen lassen sich nicht wirksam anwenden. Die Haft ist nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß der Dublin III-VO durchgeführt wird. Die Abschiebung ist für den 09.09.2015 vorgesehen.
15Auch im Übrigen ist die Anordnung der Sicherungshaft nicht zu beanstanden. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nichts anderes. Die Beschwerde wurde nicht begründet, obwohl dem Verfahrensbevollmächtigten am 03.09.2015 der Aktenauszug, der auch dem Amtsgericht vorlag, zugesandt wurde.
16Eine nochmalige persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren war nicht geboten. Der Betroffene ist vom Amtsgericht angehört worden und ist zudem im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Im Hinblick darauf steht nicht zu erwarten, dass eine erneute Anhörung weitere, ihm günstige Gesichtspunkte ergeben könnte.
17III.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
19Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 €
20Rechtsmittelbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben und sodann, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, zu begründen. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
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