Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 2 O 232/15
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen wird abgelehnt
1
Gründe
2Der Anspruch auf Rückgewähr von Leistungen nach einer Insolvenzanfechtung ist keine Handelssache im Sinne des § 95 GVG.
3Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes macht einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch geltend, der mit der Insolvenzeröffnung originär entsteht. Dieser Anfechtungsanspruch ist von den Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln (BGH Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09; Beschluss vom 06.12.2012 – IX ZB 84/12). Es spielt deshalb keine Rolle, ob das ursprüngliche Geschäft ein Handelsgeschäft war (vgl. Ede/Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage, § 143 Rn. 132).
4Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dadurch nicht zu einer Auftrennung von Zuständigkeiten. Der Kläger macht ausschließlich einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung geltend. Dieser hat insgesamt bei der Zivilkammer zu verbleiben.
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Referenzen
- GVG § 95 1x
- IX ZB 36/09 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 84/12 1x (nicht zugeordnet)