Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 T 130/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 02.02.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.01.2017 (Az. 44 M 4372/16) und der Nichtabhilfebeschluss vom 24.03.2017 aufgehoben.

Eine Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung vom 15.09.2016 ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.


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