Urteil vom Landgericht Wuppertal - 4 O 324/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen Beitragserhöhungen einer bei der beklagten Versicherung abgeschlossenen privaten Krankenkostenvollversicherung nach deren Beendigung zum 31.12.2016.
3Die Versicherung setzt sich aus den folgenden Tarifen zusammen:
4VCH2P |
VK100 |
GZN10 |
EB |
BA67B |
KH |
KT42 |
PVN |
Die Beklagte nahm für die Beitragsjahre 2008 bis 2016 Prämienerhöhungen u. a. in den Tarifen VCH2P und KT42 vor. Wegen der Einzelheiten der Prämienanpassungen wird auf die mit der Klageerwiderung überreichten Unterlagen Bezug genommen (vgl. Anlagenkonvolut B 4).
6Die Klägerin behauptet, im Jahre 2018 habe sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen gekommen.
7Die mit der Anspruchsbegründungsschrift vom 16.01.2020 von der Klägerin angekündigte Anträge gerichtet auf
8- „die Feststellung, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer #####/#### A 00 unwirksam ist und sie, die Klägerin, nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
9a)
10im Tarif VCH2P die Erhöhung zum 1.1.2008 um 33,71 Euro, zum 1.1.2010 um 48,60 Euro, zum 1.1.2011 um 32,55 Euro, zum 1.1.2012 um 19,02 Euro, zum 1.1.2016 um 41,69 Euro und zum 1.1.2017 um 36,12 Euro,
11b)
12des gesetzlichen Beitragszuschlags im Tarif VCH2P die Erhöhung zum 1.1.2008 um 3,37 Euro, zum 1.1.2010 um 4,86 Euro, zum 1.1.2011 um 3,18 Euro, zum 1.1.2012 1,90 Euro, zum 1.1.2016 um 4,12 Euro und zum 1.1.2017 um 3,61 Euro,
13c)
14im Tarif KT42 die Erhöhung zum 1.1.2008 um 1,80 Euro
15und zum 1.1.2010 um 2,91 Euro“,
16hat sie vollständig sowie
17- den Zahlungsantrag von ursprünglich 22.096,88 Euro in Höhe von 8.785,28 Euro teilweise
18vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen
19Die Klägerin beantragt nunmehr (sinngemäß),
20- 21
1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.311,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.07.2018 zu zahlen;
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2.festzustellen, dass die Beklage ihr zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie, die Beklagte, vor dem 26.07.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den sie, die Klägerin, auf die im zurückgenommenen Feststellungsantrag (s. o.) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat;
b)
24die nach 2 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.07.2018 zu verzinsen hat;
25- 26
3.die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.195,83 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie ist der Ansicht, die im Klageantrag aufgeführten Prämienanpassungen seien formell und materiell wirksam.
30Sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
31Die Prozessvertreter der Klägerin haben bei dem Amtsgericht Coburg am 26.07.2019 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Die mit dem Gesamtforderungsbetrag von 20.672,24 Euro bezifferte Hauptforderung hatten sie mit „Versicherungsprämien/ - Beitrag - Versicherungsvertrag #####/#### A 00 vom 01.01.08 bis 01.07.19“ bezeichnet. Gegen den antragsgemäß erlassenen und der Beklagten am 01.08.2019 zugestellte Mahnbescheid hat sie am 07.08.2019 Widerspruch eingelegt. Das Verfahren ist daraufhin an das im Mahnantrag als Streitgericht angegebene Landgericht Wuppertal abgegeben worden, bei dem die Akte am 12.09.2019 eingegangen ist. Nach erfolgter Aufforderung zur Anspruchsbegründung durch die Vorsitzende der Kammer mit Verfügung vom 19.09.2019, ist die Anspruchsbegründungsschrift am 16.01.2020 eingegangen. Darin hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Aschaffenburg zu verweisen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33Die Klage ist – soweit sie noch zur Entscheidung ansteht – zulässig, aber unbegründet.
34I.
35Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Wuppertal als Gericht am Geschäftssitz der Beklagten (vgl. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO) örtlich zur Entscheidung berufen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin mit der Anspruchsbegründungsschrift die Verweisung an das nach § 215 VVG gleichfalls örtlich zuständige Landgericht Aschaffenburg beantragt hat. Das der Klägerin nach § 35 ZPO zwischen diesen beiden Gerichtsständen zustehende Wahlrecht hatte sie bereits im Mahnbescheidantrag ausgeübt. Dort hatte sie nämlich das Landgericht Wuppertal als für ein streitiges Verfahren zuständig (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) angegeben. Die so getroffene Wahl ist mit Zustellung des Mahnbescheids bindend und unwiderruflich (vgl. BGH NJW 1993, 1273).
36II.
37Der Klage ist in der Sache insgesamt kein Erfolg beschieden. Die Klägerin kann weder Zahlung noch Feststellung verlangen.
381.
39Hinsichtlich der Ansprüche für die Beitragsjahre 2008 bis 2015 kann die Beklagte einem etwaigen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB, so er den bestünde, zu Recht die Einrede der Verjährung entgegenhalten, mit der Folge, dass eine etwaige Leistungspflicht verweigert werden darf, § 214 Abs. 1 BGB.
40Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grober Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020 – I-9 U 138/19 –, Rn. 159, zitiert nach juris).
41Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht (OLG Köln, a. a. O., Rn. 160).
42Die Verjährung beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Der Gesetzgeber hat nicht ähnliche Regelungen wie bei dem Widerrufsrecht nach Verbraucherschutznormen oder z.B. § 5a Abs. 1 VVG a. F. getroffen, sondern den Wirksamkeitszeitpunkt der Beitragserhöhung bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Mitteilung über die Beitragserhöhung erhalten hat. Die Rückzahlungsforderung ist jeweils frühestens mit der Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie fällig geworden, also entstanden (OLG Köln, a. a. O., Rn. 161). Maßgeblich ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage –, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist.
43(Grothe in MüKo, BGB, 8. Aufl. 2018, § 199 Rn. 28).
44Ausgehend von diesen Grundsätzen lag bei der Klägerin mit Erhalt der jeweiligen Beitragsanpassungsschreiben Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vor. Sie hatte danach alle Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen sind seit der Übermittlung der Beitragsanpassungsschreiben nicht hinzugetreten, die der Klägerin ein anderes Bild hätten vermitteln können. Insbesondere die Schlussfolgerung, die Prämienpassung sei für sie nicht in prüffähiger Weise begründet worden, konnte bereits bei Erhalt der Schreiben festgestellt werden. Dass ihr dies gleichwohl erst Jahre später aufgefallen sein, soll glaubt die Kammer nicht, zumal sie mit der Klageschrift geltend macht, die Anpassungsschreiben der Beklagten lägen ihr nicht mehr vor.
45Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es nach Ansicht der Klägerin zu den maßgeblichen Zeitpunkten an einer klaren Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG fehlte. Damit zielt sie auf den in der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsatz ab, dass bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH, NJW 1999, 2041). Dabei übersieht sie indes, dass eine Rechtslage nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft ist, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht, dass eine beabsichtigte Rechtsverfolgung sicher ist. Würde man dies anders sehen, könnte in solchen Fällen die Verjährung nie zu laufen beginnen, bis der jeweilige Meinungsstreit höchstrichterlich entschieden ist, ohne dass für eine derart weitgehende Verkürzung der Verjährungseinrede, eine hinreichende rechtliche Anknüpfung ersichtlich ist.
46Danach war es der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar, die Beitragsanpassungen jeweils im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe anzugreifen. Erhebliche Zweifel an der Rechtslage bestanden nicht. Dass Prämienanpassungen gerichtlich überprüfbar sind, wurde – soweit ersichtlich – allgemein nicht angezweifelt. Ob das Begründungerfordernis für die Anpassung gewahrt wurde, ist seit jeher ebenso eine Frage des Einzelfalles wie die Überprüfung der Berechnungen der Einzelprämie. Dass die Rechtsposition der Klägerin möglicherweise stärker gewesen wäre, wenn sich die Ansicht durchgesetzt hätte, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders – als ein Baustein der Überprüfung – der gesonderten Beurteilung durch die Zivilgerichte obliege, führt gleichfalls nicht zu erheblichen Zweifel an der Rechtslage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung.
47Danach bleibt es dabei, dass die Klägerin bereits mit den Beitragsanpassungsschreiben die maßgeblichen Informationen hatte und sich diese Erkenntnisgrundlage seitdem auch nicht mehr belangvoll verändert hat. Angesichts der geringen Substantiierungslast im Rahmen der Anspruchsbegründung konnte die Klägerin auf dieser Basis ohne weiteres ihren Rechtsanspruch unter Tragung der üblichen Prozessrisiken gerichtlich verfolgen.
48Etwaige Ansprüche aus den Beitragsjahren 2008 bis 2015 waren danach innerhalb von drei Jahren und somit vor der Einleitung des Mahnverfahrens im September 2019 verjährt.
492.
50Auch dem Anspruch für das Beitragsjahr 2016 steht nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen die Einrede der Verjährung entgegen. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde auch nicht durch Einleitung des Mahnverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wirksam gehemmt. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass dies voraussetzt, dass der Anspruch hinreichend individualisiert worden ist (vgl. Ellenberger in Palandt, 78. Auflage 2019, § 204 Rn. 18), was hier nicht geschehen ist. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gaben als Grund lediglich „Versicherungsprämien/ - Beitrag - Versicherungsvertrag #####/#### A 00 vom 01.01.08 bis 01.07.19“ und den begehrten Gesamtbetrag an. Damit haben sie nicht berücksichtigt, dass die Krankenkostenvollversicherung aus verschiedenen Tarifbausteinen besteht, deren Bewertungen unterschiedliche Schicksale haben. So ist in der Versicherung der Klägerin etwa auch eine Pflege- und Krankentagegeldversicherung enthalten. Ob diese von dem Mahnantrag umfasst sein sollten, war für die Beklagte nicht erkennbar. Dies im Übrigen auch deshalb nicht, weil Ansprüche über das Bestehen des Vertrages hinaus geltend gemacht worden sind. Ein so vorliegender Individualisierungsmangel kann grundsätzlich mit der Anspruchsbegründungsschrift nachgeholt werden; verjährungshemmend wirkt sich dies indes nur dann aus, wenn das – wie hier nicht – in noch unverjährter Zeit geschieht. Die Anspruchsbegründung erfolgte nämlich erst im Januar 2020 und damit, nachdem auch die letzten Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt waren.
513.
52Die materiellen Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung und unterliegen gleichsam der Abweisung.
53III.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und aus § 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
55Der Streitwert wird festgesetzt
56a) bis zur mündlichen Verhandlung auf „bis 22.000Euro“
57b) und ab dann auf „bis 16.000 Euro“.
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Referenzen
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- ZPO § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- § 215 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 1x
- 9 U 138/19 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x