Urteil vom Landgericht Wuppertal - 2 O 218/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von dem in Malta ansässigen beklagten Glücksspielunternehmen die Rückzahlung von Verlusten, die ihm bei der Teilnahme an deren Onlineglücksspiel entstanden sind.
3Der Kläger nahm im Zeitraum vom 09.08.2018 bis mindestens zum 12.05.2020 über die deutschsprachige Internetdomain www.xxxx unter dem Nutzernamen #### am Onlineglücksspiel der Beklagten teil. Die Beklagte ist von der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde lizensiert, in Deutschland hat sie keine Erlaubnis zum Angebot von Onlineglücksspielen. Im Rahmen der von ihm gewählten Glücksspiele zahlte der Kläger in dem genannten Zeitraum insgesamt 15.480,00 Euro an die Beklagte, wobei er die Beträge überwiegend von seinem Girokonto direkt an die Beklagte überwies und zu einem geringeren Anteil Gutscheine nutzte, die er zuvor mit Geld von seinem Girokonto erworben hatte. Bei der Teilnahme an den Spielen gewann er in demselben Zeitraum insgesamt einen Betrag von 5.650,00 Euro, die die Beklagte auf sein Girokonto überwies.
4Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, die Beklagte schulde ihm nun die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der von ihm eingezahlten Gesamtsumme und der von der Beklagten an ihn ausgezahlten Gesamtsumme in Höhe von 9.830,00 Euro, weil das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen verboten und die Verträge zwischen ihm und der Beklagten mithin nichtig seien. In seinem Schriftsatz vom 08.02.2021 erklärt er zudem den Widerruf sämtlicher Spielverträge mit der Beklagten (Bl. 147).
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.830,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte behauptet, der Kläger habe am 12.05.2020 seine letzten Überweisungen an die Beklagte getätigt und bis zum 22.05.2020 an ihrem Glücksspiel teilgenommen. Sie habe auf ihrer Homepage stets explizit darauf hingewiesen, dass sie ein maltesisches Unternehmen mit maltesischer Glücksspielerlaubnis sei. Dieser Hinweis habe sich auch immer in Ziffer 1.1 und 1.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen befunden, die auf ihrer Internetseite im streitgegenständlichen Zeitraum einsehbar gewesen seien und die der Kläger im Rahmen der Eröffnung eines Spielerkontos habe als gelesen bestätigen müssen, bevor er an ihrem Glücksspiel habe teilnehmen dürfen.
10Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte nebst Anlagen verwiesen.
11Entscheidungsgründe
12Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des von ihm verlangten Geldbetrags.
131.
14Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf teilweise Rückzahlung der von ihm überwiesenen Geldbeträge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder § 817 Satz 1 BGB.
15Richtig ist zwar, dass die Zahlungen des Klägers an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgten, weil die Beklagte keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Onlineglücksspielen in Nordrhein-Westfalen hat und § 4 Abs. 4 GlüStV, der das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verbietet, ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB ist (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 134, Rn. 175 m.w.N.), so dass der zwischen den Parteien vereinbarte Spielvertrag nichtig ist und die Beklagte durch die Annahme der Gelder nach anwendbarem deutschen Recht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat (vgl. Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 817, Rn. 2); allerdings greift hier die auf beide Ansprüche im vorliegenden Fall anwendbare Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB (vgl. BGHZ 44, 1, 6; BGHZ 50, 90, 91; RGZ 151, 70, 72; RGZ 161, 52, 55; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl., § 63, Rn. 14), weil dem Kläger, der sich durch die Teilnahme an dem illegalen Glücksspiel nach § 285 StGB strafbar gemacht hat (vgl. Hohmann in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 285, Rn. 14ff.), gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 134, Rn. 174 m.w.N.).
16Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Solche Einschränkungen der gesetzlichen Regelung des § 817 Satz 2 BGB, die in der Sache eine Ausnahme von dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelfall darstellen, bedürfen einer nachvollziehbaren, unter Heranziehung einer teleologischen Auslegung gewonnenen Rechtfertigung (vgl. Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 817, Rn. 22 a.E.). Eine solche ist nur dann anzuerkennen, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm, aus der sich die Nichtigkeit ergibt, erst dann verwirklicht wird, wenn der Empfänger das Erlangte herausgeben muss (Schwab, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Im vorliegenden Fall verhält sich der Kläger, der sich nach § 285 StGB strafbar gemacht hat, ebenso vorwerfbar wie die Beklagte, die durch ihr Angebot den Straftatbestand des § 284 StGB verwirklicht (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.1962 – VII ZR 28/61; LG München I, Urteil v. 28.02.2018 – 27 O 11716/17, Rn. 27 nach juris). Soweit der Kläger vorträgt, angenommen zu haben, dass die von der Beklagten angebotenen Spiele in Deutschland gesetzlich erlaubt seien (Bl. 4), handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB, der sich auf die rechtliche Bewertung nicht auswirkt (vgl. statt aller: BGH, Urteil v. 23.12.2015 – 2 StR 525/13, Rn. 53f. m.w.N.), weil der Kläger, der jedenfalls 15.480,00 Euro für Onlineglücksspiele ausgeben konnte und für den zu jeder Zeit aus öffentlich zugänglichen Quellen erkennbar war (vgl. Joecks/Kulhanek in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 17, Rn. 39ff.), dass die in Deutschland legal angebotenen Glücksspiele einer staatlichen Regulierung unterliegen (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.2016 – 1 StR 492/15, Rn. 41), Grund und Möglichkeit gehabt hätte, vor dem Beginn mit dem Onlineglücksspiel einen Rechtsanwalt zu befragen (vgl. Joecks/Kulhanek in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 17, Rn. 64ff.). Die beiderseitige Rechtsschutzverweigerung entspricht hier deshalb nicht nur dem Grundanliegen der in § 817 Satz 2 BGB enthaltenen Konditionssperre (vgl. BGHZ 35, 103, 107; Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 817, Rn. 10; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl., § 63, Rn. 19); vielmehr liefe ein anderes Ergebnis dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages, Spiel- und Wettsucht zu verhindern und den Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, in realiter sogar zuwider: Weil sich praktisch im Internet nicht verhindern lässt, dass deutsche Teilnehmer Seiten von Glücksspielanbietern im Ausland besuchen, erführe der deutsche Teilnehmer an solchen Glücksspielen einen ganz besonderen Anreiz zur Teilnahme, wenn er wüsste, dass diese ohne jedes finanzielle Risiko bliebe, weil er – was in den Fällen, in denen der Betrieb eines solchen Glücksspiels im Ausland legal ist, den ausländischen Betreibern kaum zu erklären wäre – seine Zahlungen vollständig zurückfordern könnte (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 134, Rn. 175 m.w.N.). Ein solches Ergebnis führte zu einer Klageflut und wäre mit dem ebenfalls in § 817 Satz 2 BGB aufgehenden Schutz der Ressourcen der Gerichtsbarkeit vor missbräuchlicher Inanspruchnahme nicht zu vereinbaren (vgl. Klöhn, AcP 210, 804, 818f.)
172.
18Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Teilrückzahlung in der beantragten Höhe aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB.
19Zwar kann das verbraucherschützende Widerrufsrecht grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der widerrufene Vertrag nichtig ist (BGH, Urteil v. 25.11.2009 – VIII ZR 318/08, Rn. 14ff.; Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 812, Rn. 428); allerdings ist im vorliegenden Fall bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um einen Verbrauchervertrag i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB handelt, bei dem gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht, und jedenfalls wäre das Widerrufsrecht hier nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 BGB ausgeschlossen.
20Es dürfte schon kein Verbrauchervertrag i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB vorliegen, weil die von der Beklagten angebotenen Spielchancen keine gegen Entgelt angebotenen Waren, Dienstleistungen oder andere Gegenleistungen im Sinne der auf gegenseitige Austauschverträge angelegten Vorschrift sind (vgl. Wendehorst in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 312, Rn. 26, 36). I.E. kommt es darauf jedoch nicht an, weil das Widerrufsrecht jedenfalls gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB ausgeschlossen ist. Wett- und Lotteriegeschäfte, denen Dienstleistungscharakter zuzuerkennen ist, können nach dieser gesetzlichen Wertung nicht widerrufen werden. Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht ist im Lichte der Verbraucherrechte-Richtlinie auszulegen. Hiernach verbietet sich eine teleologische Reduktion dieser Ausnahme auf Fälle rechtsverbindlicher Glücksspielverträge i.S.d. § 763 BGB (Wendehorst in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 312g, Rn. 52; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 1127f.).
21Die Nichtanwendbarkeit des Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift ist auch nicht durch ihren zweiten Halbsatz ausgeschlossen. Die hier streitgegenständlichen Verträge sind weder telefonisch zustande gekommen noch unter den Bedingungen des § 312b Abs. 1 BGB. Eine solchen Vertragsschlüssen vergleichbare Überrumpelungssituation, die Gegenstand dieser Rückausnahme ist, ist im vorliegenden Fall auch weder tatsächlich erkennbar noch wäre sie rechtlich zu begründen. Wegen der Vollharmonisierung der Verbraucherrechte-Richtlinie kommt eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung von § 312b Abs. 1 BGB auf vermeintlich vergleichbare Fälle schon mangels einer Regelungslücke nicht in Betracht (Grüneberg in Palandt, BGB, 81. Aufl., § 312b, Rn. 3). Weil § 312g Abs. 2 Nr. 12, 2. Halbsatz BGB als Ausnahme von der Ausnahme rechtstechnisch selbst eine Ausnahmevorschrift ist, scheiden extensive Auslegung und analoge Anwendung auch aus methodischen Gründen aus (vgl. Larenz, NJW 1965, 1, 4f.; Säcker in MüKo-BGB, 8. Aufl., Einl. Rn. 121). Schließlich ist die Anwendung der Rückausnahme auf den Fall auch teleologisch nicht geboten, weil es einen Grundsatz, nach dem der Gesetzgeber in einer freiheitlichen Gesellschaft seine Bürger vor marktwirtschaftlichen Risiken oder gar sich selbst zu schützen hat, nicht gibt. Onlineglücksspiele können deshalb nicht unter die Rückausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 12, 2. Halbsatz BGB fallen (Grüneberg in Palandt, BGB, 81, Aufl., § 312g, Rn. 15 a.E.).
22Im Übrigen stünde einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung aus den §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB hier ebenfalls die generalpräventive Wertung des § 817 Satz 2 BGB entgegen, weil die Vorschrift beim Zusammentreffen des Nichtigkeitsgrundes aus § 134 BGB mit dem Widerrufsrecht richtigerweise analoge Anwendung finden muss (vgl. Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 817, Rn. 21). Darauf, dass die Frist zum Widerruf aus § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB für Zahlungen in Höhe eines Teilbetrags von 830,00 Euro bereits abgelaufen ist (vgl. Bl. 100), kommt es nicht mehr an.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
24Der Streitwert wird festgesetzt auf bis 10.000,00 Euro.
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Referenzen
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- VIII ZR 318/08 1x (nicht zugeordnet)