Beschluss vom Landgericht Zweibrücken (1. Strafkammer) - Qs 38/02

Tenor

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Gründe

1

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes: Der Sachverhalt wurde vom Gericht wie folgt mitgeteilt.>

2

Zum Sachverhalt:

3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die dem Bf. mit Urteil des AG - JugendschöffenGer. - bezüglich einer 10-monatigen Jugendstrafe bewilligte Strafaussetzung widerrufen. Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass das Verhalten des Verurteilten gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, sich an seine Bewährungspflichten zu halten. Er kümmere sich nicht um seine Angelegenheiten, habe Wohnungswechsel nicht mitgeteilt und entziehe sich der Einflussmöglichkeit des Gerichts. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hatte Erfolg.

4

Aus den Gründen:

5

Mit dieser pauschalen - wenngleich im Ergebnis zutreffenden - Bewertung unzulänglichen Bewährungsverhaltens hält der Bewährungswiderruf rechtlicher Überprüfung nicht stand. § 26 JGG gibt insoweit konkrete Vorgaben, die im Falle des Widerrufs erfüllt sein müssen. Auf einen Fall des § 26 I 1 JGG (erneute Straffälligkeit) ist die Entscheidung ersichtlich nicht gestützt. Die Nr. 2 der genannten Vorschrift erfordert einen gröblichen oder beharrlichen Weisungsverstoß oder dass der Proband sich beharrlich der Unterstellung unter die Bewährungshilfe entzieht, wobei dadurch Anlass zur Besorgnis der Begehung neuer Straftaten gegeben sein muss. Für eine solche Besorgnis ist weder den Akten noch dem angefochtenen Beschluss etwas zu entnehmen. Nachdem die Unterstellzeit nach 2 Jahren (§ 24 I JGG) zum 14. 6. 2001 beendet war, eine Verlängerung in Anwendung des § 24 II JGG auch nicht erfolgt war, kommt ein Widerruf unter den Voraussetzungen des § 26 I Nr. 2 JGG ebenfalls nicht in Betracht. Weil zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung die Auflage der Erfüllung gemeinnütziger Arbeit ebenfalls erfüllt war, kann der jetzt erfolgte Widerruf auch nicht unter den Voraussetzungen der Nr. 3 der genannten Vorschrift erfolgen. Zwar war eine Verletzung der Weisung, dem Bewährungshelfer jeden Wohnort und Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen, gegeben gewesen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann die Nichteinhaltung der Meldeweisung alleine den Widerruf nicht rechtfertigen. Nach Aktenlage lässt sich auch nicht feststellen, unter welcher Adresse die Vorladung zum 18. 3. 2002 erfolgt ist und ob sie den Bf. überhaupt erreicht hat, was von diesem in Abrede gestellt wird. Wenn der Jugendrichter das Erscheinen zu einem Anhörungstermin wie hier unbedingt für erforderlich hält, um sich ein besseres, klareres Bild von den bereits schriftlich vorgebrachten Gründen des Verurteilten machen zu können, dann sollte durch Zustellung der Ladung sichergestellt werden, dass solche gerichtlichen Schreiben den Verurteilten auch erreichen. Insofern erscheint es bedenklich, wenn der angefochtene Beschluss darauf abhebt, dass der Verurteilte sich jeglicher Einflussmöglichkeit durch das Gericht entzogen habe.

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