Beschluss vom Landgericht Zweibrücken (1. Strafkammer) - Qs 119/04
1. Die Vorlage des Verfahrens ist unzulässig, da ein förmlicher Vorlagebeschluss nicht vorhanden ist.
2. Der negative Kompetenzkonflikt zwischen dem Strafrichter und dem Jugendrichter des Amtsgerichts Landstuhl ist auch in der Sache einer Entscheidung durch das Landgericht Zweibrücken weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 14, 19 StPO zugänglich.
3. Für die Entscheidung, ob Strafsachen als Jugendschutzsachen vor die Jugendgerichte gehören, stehen Jugendgerichte gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung Gerichten höherer Ordnung gleich. Insofern steht dem Jugendrichter als höherem Gericht die Befugnis zu, das Verfahren vor dem Strafrichter zu eröffnen (§§ 209 Abs. 1, 209 a StPO) bzw. die Übernahme eines vom Strafrichter vorgelegten Verfahrens (§§ 209 Abs. 2, 209 a StPO) abzulehnen. Die Entscheidung des Jugendgerichts ist für den Strafrichter für die Zeit vor der Hauptverhandlung bindend. Dem Jugendrichter als höherem Gericht obliegt im Verhältnis zum Strafrichter auch die vorrangige Entscheidungskompetenz über die Wirksamkeit seiner Eröffnungsentscheidung, soweit die Staatsanwaltschaft nicht von ihrem Beschwerderecht gemäß § 210 Abs. 2 StPO Gebrauch macht (Kompetenz-Kompetenz).
Gründe
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Die Staatsanwaltschaft erhob am 28.10.2004 Anklage vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts Landstuhl gegen einen 63-jährigen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil mehrerer Kinder bzw. Jugendlicher im Alter von 10 bis 15 Jahren. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Landstuhl ließ mit Beschluss vom 22. 11. 2004 die Anklage zu und eröffnete entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vor dem Strafrichter des Amtsgerichts. Als Begründung hierfür ist angeführt, dass die besondere Sachkunde des Jugendrichters für das vorliegende Verfahren, auch unter Berücksichtigung von § 26 Abs. 2 GVG, nicht erforderlich erscheine. Der Strafrichter lehnte die Übernahme des Verfahrens ab, da aus seiner Sicht die "Abgabe" als willkürlich erscheine. Daraufhin übersandte der Jugendrichter die Akte an die Staatsanwaltschaft. Diese sah von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Eröffnungsbeschluss des Jugendrichters ab und legte das Verfahren der 1. Strafkammer des Landgerichts zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vor.
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Die Vorlage des Verfahrens ist unzulässig. Bei einem Zuständigkeitsstreit muss die Anrufung des gemeinschaftlich oberen Gerichts grundsätzlich durch einen förmlichen Vorlagebeschluss durch eines der seine Zuständigkeit bestreitenden Gerichte erfolgen. Weder der Jugendrichter noch der Strafrichter haben im vorliegenden Verfahren einen förmlichen Vorlagebeschluss erlassen. Erst wenn ein solcher Vorlagebeschluss vorhanden ist, vermittelt die zuständige Staatsanwaltschaft die Vorlage.
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Die 1. Strafkammer des Landgerichts ist auch in der Sache zur Entscheidung des "negativen Kompetenzkonflikts" zwischen Strafrichter und Jugendrichter des Amtsgerichts nicht befugt.
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Die §§ 14, 19 StPO finden nur Anwendung, wenn zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Die Vorschriften gelten dabei für beide Arten des örtlichen Kompetenzkonfliktes, nämlich den positiven und den negativen Kompetenzkonflikt. Insofern scheidet aufgrund des eindeutigen Wortlautes "zwischen mehreren Gerichten" die direkte Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf einen internen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts aus (vgl. KK-Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 14 Rz. 1).
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Eine analoge Anwendung der §§ 14, 19 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Unter Analogie ist die Übertragung einer (für ein oder mehrere untereinander ähnliche Tatbestände bestehenden) gesetzlichen Regel auf einen gesetzlich nicht geregelten Einzelfall zu verstehen. Es handelt sich um eine Methode richterlicher Rechtsfortbildung zur Auffindung und Ausfüllung (planwidriger) Regelungslücken. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Straf- und Jugendrichter eines Amtsgerichts kommt eine Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers durch das Landgericht als übergeordnetes Gericht gemäß den §§ 14, 19 StPO nicht in Betracht, da ein derartiger Zuständigkeitsstreit vielmehr durch die Anwendung der §§ 209, 209 a, 225 a StPO auf amtsgerichtlicher Ebene zu lösen ist. Im Sinne der §§ 4 Abs. 2, 209 sowie 210 Abs. 2 StPO stehen Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen als Jugendschutzsachen vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber denen für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung, Gerichten höherer Ordnung gleich (§ 209 a StPO). Insofern steht dem Jugendrichter als höherem Gericht die Befugnis zu, das Verfahren vor dem Strafrichter zu eröffnen (§§ 209 Abs. 1, 209 a StPO) bzw. die Übernahme eines vom Strafrichter vorgelegten Verfahrens (§§ 209 Abs. 2, 209 a StPO) abzulehnen. Die Entscheidung des Jugendrichters ist für den Strafrichter für die Zeit vor der Hauptverhandlung bindend. Dem Jugendrichter als höherem Gericht obliegt im Verhältnis zum Strafrichter auch die vorrangige Entscheidungskompetenz über die Wirksamkeit seiner Eröffnungsentscheidung, soweit die Staatsanwaltschaft nicht von ihrem Beschwerderecht gemäß § 210 Abs. 2 StPO Gebrauch macht (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. 4. 1995, Wistra 1995, 362; BGHSt 45, 26). Auch eine objektiv willkürliche (offensichtlich unhaltbare) Eröffnung vor einem Gericht niedriger Ordnung ist wirksam und für dieses Gericht bindend. Die zu § 270 StPO vertretene Auffassung, wonach die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Willkür entfällt (BGHSt 45, 58, 62), lässt sich nicht auf die Situation übertragen, die bei der Anwendung des § 209 Abs. 1 StPO gegeben ist (LR-Rieß, StPO, 25. Aufl., § 209 Rz. 29). Denn bei der Beurteilung der Unwirksamkeit eines Verweisungsbeschlusses gemäß § 270 StPO kommt dem sachlich höheren Gericht keine gesetzlich geregelte vorrangige Entscheidungskompetenz zu. Im Gegensatz dazu ist für die Zeit vor der Hauptverhandlung ein solcher Vorrang in den §§ 209, 209 a, 225 a StPO geregelt (BGHSt 45, 26, 30). Als Ausgleich für diese strikte Bindungswirkung des niedrigeren Gerichts an die Eröffnungsentscheidung des höheren Gerichts besteht für das Gericht niedriger Ordnung nach Beginn der Hauptverhandlung die Möglichkeit einer Verweisung bei veränderter Sachlage.
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Im Übrigen war die Entscheidung des Jugendrichters des Amtsgerichts, das Verfahren vor dem Strafrichter zu eröffnen, vertretbar und daher auch nicht willkürlich. Somit ist die Eröffnungsentscheidung des Jugendrichters für den Strafrichter bindend und er muss in der Sache entscheiden.
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