Beschluss vom Landgericht Zweibrücken (1. Strafkammer) - Qs 24/08
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des AG Zweibrücken vom 17. 02. 2008 aufgehoben.
Gründe
- 1
Zwar kann nach Aktenlage noch von einem dringenden Tatverdacht nach §§ 179 I Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, 176, 176 a II Nr. 1, 52 StGB ausgegangen werden. Es fehlt jedoch an dem allein in Betracht kommenden Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a I Nr. 1 StPO). Auf diesen Haftgrund darf nur geschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, der Beschuldigte werde vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen. Schon nach dem Gesetzeswortlaut reicht dazu, wie hier, die Begehung einer einmaligen Sexualstraftat nicht aus (vgl. auch OLG Köln, StV 2003, 517 f).
- 2
Persönlichkeitsmängel beim Beschuldigten, die weitere Taten ähnlicher Art befürchten lassen, sind nicht festgestellt.
- 3
Der Zentralregisterauszug belegt, dass der Beschuldigte wegen Sexualstraftaten bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Kinderpornographische Schriften sind bei dem Beschuldigten nicht gefunden worden. Auch das soziale Umfeld des Beschuldigten gibt für eine Neigung zu sexualbezogener Tatbegehung nichts her. Er hat einen festen Wohnsitz, geht einer geregelten Arbeit nach und unterhält eine feste Beziehung zu seiner Lebensgefährtin. Da sonstige Indiztatsachen für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr fehlen, war der Haftbefehl aufzuheben (vgl. auch Krekeler/Löffelmann, StPO § 112 a Rn. 7).
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