Beschluss vom Landgericht Zweibrücken (1. Strafkammer) - Qs 7/09


Tenor

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des AG Zweibrücken vom 02. Januar 2009 aufgehoben.

Aus den nachfolgend genannten Strafen wird nach §§ 54, 55 StGB, 460, 462 StPO eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Monaten und 2 Wochen

gebildet, deren Vollstreckung auf die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Weisungen und Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des AG Zweibrücken vom 28. Februar 2007 bleiben aufrecht erhalten, unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen auf die Geldauflage in Höhe von 500,-- € an den Kinderschutzbund Zweibrücken.

In die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wurden aufgenommen:

1. Urteil des AG Zweibrücken vom 28. Februar 2007 in 4124 Js 14957/06 - rechtskräftig seit 08. März 2007 - wegen Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung ( Tatdatum: 23. 11. 2006 ) waren 2 Monate Freiheitsstrafe verhängt unter Strafaussetzung zur Bewährung.

Die Bewährungszeit war auf 3 Jahre festgesetzt und der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit einem Bewährungshelfer unterstellt.

2. Am 07. Februar 2008 hat ihn das AG Homburg in 41 VRs 25 Js 302/07-14 Ds 292/07 - rechtskräftig seit 15. 02. 2008 - wegen Diebstahls ( Tatdatum: 24. 02.2 007 ) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,-- € verurteilt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 02. 01. 2009 hatte das AG Zweibrücken die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass dies aus spezialpräventiven Gründen geboten erscheine, weil die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge gehabt hätte, dass der Verurteilte für die Diebstahlstat am 24. Februar 2007 ansonsten praktisch nicht mehr einzustehen hätte.

2

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

3

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 53 Abs. 2 S. 1 StGB i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 StGB ist auch dann die Regel, wenn Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammentrifft.

4

§ 53 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. StGB stellt es lediglich in das Ermessen des Gerichts anstatt der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ausnahmsweise ( vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl. § 53 Rdnr. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ) auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe gesondert zu erkennen.

5

Da die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe der Regelfall ist, muss die Anwendung der Ausnahmevorschrift über das Bestehenbleiben der Geldstrafe hingegen immer besonders begründet werden.

6

Eine tragfähige Begründung für das Unterbleiben der Gesamtstrafenbildung enthält die angefochtene Entscheidung indes nicht. Zwar hat der Amtsrichter zu erkennen gegeben, dass er sich seines Ermessens bewusst war. Der karge Hinweis, dass aus spezialpräventiven Gründen davon abzusehen sei, eine Gesamtstrafe zu bilden, genügt vorliegend nicht. Die Ausübung des Ermessens nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB hat sich nämlich an Strafzumessungsgründen zu orientieren, wobei für eine Gesamtstrafe insbesondere sprechen kann, dass eine gesonderte Geldstrafe nicht bezahlt werden oder die Resozialisierung eines Verurteilten gefährdet werden kann ( vgl. Fischer, a.a.O. Rdnr. 7 zu § 53 StGB ). Vorliegend hatte die Bewährungshelferin des Verurteilten mit Schreiben vom 26. 08. 2008 ausdrücklich auf die finanzielle Situation des Verurteilten hingewiesen und zur Förderung von dessen Resozialisierung angeregt, von weiteren Belastungen durch Geldstrafen oder Geldbußen abzusehen. Vielmehr sollte der sich stabilisierenden Situation des Verurteilten durch die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe Rechnung getragen werden.

7

Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen lässt die angefochtene Entscheidung vermissen.

8

Die Besorgnis, dass der Verurteilte für die Diebstahlstat bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe praktisch nicht mehr einzustehen hätte, ist unbegründet. Insofern hat die Kammer eine angemessene Heraufsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Monaten und 2 Wochen beschlossen, die einerseits dem Unterschreitungsgebot des § 54 Abs. 2 StGB Rechnung trägt, andererseits aber dem Beschwerdeführer hinreichend deutlich vor Augen führt, dass er auch für die Diebstahltat gerade zu stehen hat.

9

Nachdem der Beschwerdeführer seit der Verurteilung am 28. Februar 2007 offenbar ein straffreies Leben führt, ist auch eine weiterhin positive Prognose zu stellen, weshalb die Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen war. Der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe durch die Kammer im Beschwerdeverfahren steht auch nicht das Verschlechterungsverbot entgegen. Denn gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe nicht stets das schwerere Übel gegenüber der gesondert bestehenbleibenden Geldstrafe ist.

10

Die Kammer hielt es für angezeigt, die Bewährungszeit auf 2 Jahre festzusetzen unter Berücksichtigung der bereits seit 08. März 2007 laufenden Bewährungszeit. Die Unterstellung unter die Bewährungshilfe erschien als Hilfestellung für den Verurteilten weiterhin sinnvoll.

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